Welcher Unterschied besteht zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer einer Sache?

Begriffe mit B

Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

Buchstabennavigation

  • #
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Y
  • Z
  • Alle

Juristisch ist zwischen Eigentum und Besitz zu unterscheiden: Eigentum ist ein "Vollrecht". Besitz bedeutet ein "Weniger" an Rechten. Von Besitz wird gesprochen, wenn eine Person zur tatsächlichen Innehabung einer Sache zusätzlich den Willen hat, die Sache als die ihre zu behalten.

Beispiel

Eine Mieterin/ein Mieter ist Besitzerin/Besitzer einer Sache.

Ausführliche Informationen zum Thema "Besitzstörungsverfahren" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 7. April 2022

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

Inhaltsverzeichnis

  • Besitz - Gesetzliche Regelung
  • Erwerb und Verlust von Besitz
  • Besitzschutz
  • 1. Die Gewaltenrechte gem. § 859 BGB
  • 2. Die possessorischen Besitzansprüche
  • 3. Die petitorischen Besitzansprüche
  • Unterscheidung Besitz – Eigentum

Welcher Unterschied besteht zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer einer Sache?

Besitz (© bigfoot-Fotolia.com)

Besitz meint die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache.

Besitz - Gesetzliche Regelung

Der Besitz ist in den §§ 854 ff. BGB geregelt. Nach § 854 Absatz 1 BGB ist der Besitz die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person (unmittelbarer Besitzer).

Ein solcher unmittelbarer Besitz liegt aber auch dann vor, wenn ein Besitzdiener i.S.v. § 855 BGB die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt (Ausnahme: § 860 BGB). Teilen sich mehrere die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache in willentlichem Zusammenwirken, so sind sie Mitbesitzer i.S.v. § 866 BGB. Mitbesitz ist vom Teilbesitz nach § 865 BGB abzugrenzen, bei dem jeder die alleinige Sachherrschaft über einen Teil der Sache ausübt. Besitzmittler ist, hingegen wer den Besitz (vom Eigentümer) vermittelt bekommen hat, also unmittelbarer Besitzer ist und über einen Besitzmittlungswillen verfügt. Der Eigentümer ist hier dann der mittelbare Besitzer (vgl. hierzu § 868 BGB). Insoweit ist also auch zwischen Eigen- und Fremdbesitzer zu unterscheiden. Eigenbesitzer ist dabei, wer eine Sache als ihm selbst gehörig besitzt, § 872 BGB. Fremdbesitzer ist dementsprechend derjenige. wer eine Sache für einen anderen besitzt.
Nach § 857 BGB ist der Besitz auch vererblich, sog. Erbenbesitz. Dabei ist allerdings unerheblich, ob der Erbe vom Erbfall weiß, über einen Besitzwillen verfügt oder gar die tatsächliche Sachherrschaft erlangt.
 

Erwerb und Verlust von Besitz

Durch die Gewinnung der tatsächlichen Herrschaftsgewalt wird Besitz erworben, soweit auch ein natürlicher Besitzwille besteht (vgl. § 854 Absatz 1 BGB). Zur Übertragung des Besitzes reicht eine schlichte Einigung (sog. Besitzübertragungswille) und die direkte Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. § 854 Absatz 2 BGB). Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Rechtsgeschäft, sodass die Regeln über die Willenserklärung – und dabei insbesondere über die Geschäftsfähigkeit – keine Anwendung finden. Der Besitz kann entweder durch willentliche Aufgabe oder durch unfreiwilligen Verlust verloren werden (vgl. § 856 Absatz 1 BGB).
 

Besitzschutz

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt einige Regelungen, die den Besitz insbesondere vor der sog. verbotenen Eigenmacht nach § 858 Absatz 1 BGB schützen.

1. Die Gewaltenrechte gem. § 859 BGB

In § 859 BGB sind in die sog. Gewaltenrechte geregelt. Absatz 1 regelt dabei die sog. Besitzwehr, während Absatz 2 und 3 die sog. Besitzkehr regeln.

Unter Besitzwehr versteht man die Anwendung von Gewalt gegen eine drohende oder noch andauernde Beeinträchtigung durch verbotene Eigenmacht. Der Inhaber des Gewaltrechts kann also zum Schutze des Besitzes bei einer Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht gegen den Gegner der Besitzwehr sich mit Gewalt erwehren, solange das Gewaltmittel geeignet und erforderlich ist. Eine Güterabwägung ist insoweit jedoch nicht erforderlich.

Unter Besitzkehr versteht man die eigenmächtige Wiederbeschaffung des Besitzes, wenn die im Wege der verbotenen Eigenmacht erfolgte Besitzerziehung durch einen Dritten bereits vollendet ist. Der Inhaber dieses Gewaltrechts darf sich somit bei Entzug des Besitzes (bei beweglichen Sachen nach § 859 Absatz 2 BGB, bei unbeweglichen Sachen nach § 859 Absatz 3 BGB) durch verbotene Eigenmacht, im zeitlich vorgegebenen Rahmen, der Sache wieder bemächtigen, notfalls mit Gewalt, soweit das Gewaltmittel geeignet und erforderlich ist.
 

2. Die possessorischen Besitzansprüche

Die sog. possessorischen Besitzanspräche schützen das Recht auf Besitz. Zu nennen sind dabei die Besitzansprüche sowohl aus § 861 Absatz 1 BGB als auch aus § 862 Absatz 1 BGB.

Nach § 861 Absatz 1 BGB kann derjenige, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

Nach § 861 Absatz 2 BGB kann derjenige, der durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird, von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen, im Wiederholungsfalle sogar auf Unterlassung klagen.
 

3. Die petitorischen Besitzansprüche

Die sog. petitorischen Besitzansprüche schützen das Recht zum Besitz. Zu nennen sind hier die Besitzansprüche aus § 1007 BGB.

Nach § 1007 Absatz 1 BGB kann derjenige, der eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht im guten Glauben i.S.d. § 932 Absatz 2 BGB war.

Nach § 1007 Absatz 2 BGB kann derjenige, dem die Sache abhandengekommen ist (Abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB), der kann die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhandengekommen war.
 

Unterscheidung Besitz – Eigentum

In der Praxis werden die Begriffe Besitz und Eigentum (i.S.d. §§ 903 ff. BGB) oftmals gleichgestellt oder verwechselt. Im Juristischen sind die beiden Begriffe allerdings strikt voneinander zu trennen. Ein Besitzer ist eine Person, die grundsätzlich die tatsächliche Sachherrschaft besitzt. Ein Eigentümer hat hingegen die rechtliche Sachherrschaft. So kann es vorkommen, dass Besitz und Eigentum auseinanderfallen. Dies ist zur Veranschaulichung zum Beispiel dann der Fall, wenn der Eigentümer eines PKWs sein Fahrzeug an einen Dritten verleiht. Der Dritte ist in diesem Moment lediglich Besitzer des Gegenstandes. Durch den Leihvertrag wird er nicht Eigentümer, sondern besitzt lediglich ein Recht zum Besitz.

Welcher Unterschied besteht zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer einer Sache?

Wann wird der Besitzer Eigentümer?

Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Er hat jedoch nicht das umfassende Herrschaftsrecht eines Eigentümers. Als Besitzer dürfen Sie in dem von Ihnen angemieteten Haus wohnen. Der Eigentümer bestimmt jedoch, ob, an wen und wie lange er vermietet.

Was versteht man unter Besitzer?

Ein Besitzer ist eine Person, die grundsätzlich die tatsächliche Sachherrschaft besitzt. Ein Eigentümer hat hingegen die rechtliche Sachherrschaft. So kann es vorkommen, dass Besitz und Eigentum auseinanderfallen.

Welche Rechte haben Eigentümer und Besitzer?

Nach § 985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Gemäß 986 BGB kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist.

Was darf der Besitzer einer Sache tun?

Zum Eigentum sagt der § 903 BGB aus, dass der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Der Eigentümer kann mit seiner Immobilie machen, was er möchte. Er kann diese umbauen (ggf. mit erforderlicher Genehmigung), vermieten oder verkaufen.