Welche Rechtsformen sind nicht im Handelsregister eingetragen?

Eine Existenzgründung ist mit viel Aufwand verbunden. Unter anderem stellen sich viele die Frage, ob sie sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen. Wir klären auf.

Welche Rechtsformen sind nicht im Handelsregister eingetragen?
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Beim Handelsregister handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis, das von den Handelsregistergerichten bei den Amtsgerichten geführt wird. Es ist dazu da, um Rechtssicherheit zu bieten. Sprich also es dient der Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Denn die Informationen, die über ein Unternehmen im Handelsregister hinterlegt sind, unterliegen der Richtigkeit, was bedeutet, dass jeder den darin enthaltenen Informationen vertrauen kann.

Wer muss sich im Handelsregister eintragen lassen?

In das Handelsregister muss sich jeder eintragen lassen, der als Kaufmann bzw. Kauffrau eingestuft wird. Sprich also alle diejenigen, die ein Handelsgewerbe betreiben. Unternehmensformen wie die OHG, die KG, die GmbH und die AG müssen sich somit ins Handelsregister eintragen lassen. Dazu kommt, dass diese Unternehmen auch erst durch die Eintragung entstehen. Einzelunternehmer und Personengesellschaften in Form der GbR müssen sich hingegen nicht eintragen lassen, sie können es aber. Denn so ein Eintrag bringt schließlich einige Vorteile mit sich. Aber auch ein paar Nachteile.

Vor- und Nachteile einer Eintragung ins Handelsregister

❍ Vorteile:

Heutzutage kann sich jeder als Unternehmer eintragen lassen. Einziges Problem: man kann anhand der Eintragung nicht erkennen, wie groß das Unternehmen ist. In einem Handelsregistereintrag sind hingegen sämtliche Details zum Unternehmen festgehalten. Dazu zählen unter anderem:

  • Firmenname
  • Rechtsform
  • Geschäftssitz und Anschriften der Niederlassungen
  • Unternehmensgegenstand
  • Inhaberverhältnisse
  • vertretungsberechtigte Personen
  • Namen der Gesellschafter
  • Haftungsbeschränkungen
  • Grund- und Stammkapital

Wer all diese Daten offen legt, der wirkt seriös bei Behörden, potenziellen Geschäftspartnern und Banken. Denn Sie zeigen somit, dass Sie sich den kaufmännischen Regelungen und Gebräuchen unterwerfen. Sie wirken damit professionell und vertrauenswürdig gegenüber Vertragspartnern. Wer eine geschäftliche Beziehung mit einem Unternehmen eingehen möchte, der prüft in der Regel vorher, ob ein Handelsregistereintrag besteht und ob es das Unternehmen somit also wirklich gibt. Das ist ganz einfach. Denn jedes Unternehmen und auch jede Person kann sich heutzutage online einen Handelsregisterauszug und somit die gewünschten Wirtschaftsinformationen anfordern. Das ist zum Beispiel hier ganz ohne Registrierung möglich.

Außerdem: lassen Sie sich im Handelsregister eintragen, können Sie Ihrem Unternehmen einen Fantasienamen geben. Für nicht eingetragene Unternehmen ist das nicht möglich. Hier muss stets der vollständige Name des Inhabers genannt werden.

❍ Nachteile:

Natürlich bringt so ein Eintrag auch einige Pflichten mit sich. Wenn Sie sich im Handelsregister eintragen lassen, müssen Sie zum Beispiel Handelsbücher führen, Bilanzen und Inventuren aufstellen und hierfür Aufbewahrungsfristen beachten. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht jedoch nicht aus. Sie müssen eine doppelte Buchführung vornehmen. Zusammengefasst bestehen also die folgenden Pflichten:

  • Buchführungspflicht (§ 238 HGB)
  • Inventurpflicht (§ 240 HGB)
  • Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses (§ 242 HGB)
  • Aufbewahrungspflicht (§ 257 Abs. 1 HGB)

Übrigens: Wer sich in das Handelsregister eintragen lassen muss, es aber unterlässt, der muss damit rechnen, dass das Registergericht eine Zwangsstrafe verhängt.

Wie erfolgt die Eintragung im Handelsregister?

Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister muss von einem Notar beglaubigt werden. Nach Prüfung und Bezahlung erfolgt dann der Eintrag ins Handelsregister. Das dauert in der Regel drei bis fünf Tage.

Sollte es gravierende Veränderungen in bzw. an Ihrem Unternehmen geben, dann müssen Sie diese dem Registergericht mitteilen. Dafür müssen Sie sich dann wieder an einen Notar wenden, da die Änderungen beglaubigt werden müssen.

Welche Kosten entstehen für die Eintragung?

Sich im Handelsregister eintragen zu lassen, ist natürlich mit einigen Kosten verbunden. Zunächst einmal fallen natürlich Kosten für den Notar an, da dieser sämtliche Anträge beglaubigen muss. Des Weiteren müssen Sie Gebühren beim Amtsgericht bezahlen (ca. 100 – 150 Euro). Bei einer Neugründung eines Unternehmens ist dabei die Summe des vorhandenen Eigenkapitals entscheidend. Sprich also hier orientiert man sich am Geschäftswert des Betriebes. Wie hoch diese Gebühren ausfallen, können Sie im Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) nachlesen.

Was steht nicht im Handelsregister?

Freiberufler können als einzige Selbstständige nicht ins Handelsregister eingetragen werden – weder als Einzelpersonen noch in Freiberufler-Unternehmen wie der Freiberufler-GbR oder der PartG. Letztere werden stattdessen ins Partnerschaftsregister eingetragen.

Ist jedes Unternehmen im Handelsregister eingetragen?

Im Prinzip gilt: Jedes Unternehmen, für das ein „in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb“ erforderlich ist, muss auch im Handelsregister eingetragen sein.

Welche Rechtsformen müssen ins Handelsregister?

Für Kaufleute, eine OHG und für Kapitalgesellschaften, wie die GmbH ist ein Eintrag in das Handelsregister Pflicht. Bei dem Handelsregister handelt es sich um ein Verzeichnis, das öffentlich einsehbar ist und Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des eingetragenen Unternehmens gibt.

Wann muss man sich nicht im Handelsregister eintragen?

Generell braucht jede Firma einen Handelsregistereintrag, die gewerblich tätig ist und einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Ausnahmen: Freiberufler*innen und Kleingewerbetreibende müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen, sie können dies jedoch freiwillig tun.