Wechselmodell wenn mutter das nicht will

Ja – Sie können das Wechselmodell einklagen, sofern

  • beide Elternteile in der Nähe der Betreuungs- und Bildungseinrich­tungen der Kinder leben,
  • die Eltern betreuungskompatible Arbeitszeiten haben und
  • ausreichender Wohnraum bei beiden Elternteilen zur Verfügung steht.

Auch wenn einer der Elternteile gegen das Wechselmodell ist, kann es eingeklagt werden.

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2. Die Wechselmodell-Klage

Dass ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils eingeklagt werden kann, entschied 2014 erstmalig das Amtsgericht Heidelberg. Bis dahin wurde keine solche Klage zugelassen. Drei Jahre später schloss sich der Bundesgerichtshof dieser Entscheidung an. Welche Hintergründe bei diesen beiden Entscheidungen wichtig sind, erfahren Sie jetzt.

Rechtsprechungen zum Wechselmodell

Am 19.08.2014 entschied das Amtsgericht Heidelberg, dass man das Wechselmodell einklagen kann (AZ: 31 F 15/14). Hier hatte ein Vater zweier Kinder auf das Wechselmodell geklagt. Folgende Ausgangslage war gegeben:

  • Die Eltern lebten unehelich zusammen.
  • Nach der Trennung entschieden sie sich für ein Wechselmodell im 2-2-5-5-Tage-Rhythmus.
  • Nach einiger Zeit wollte die Mutter zum Residenzmodell zurückkehren – Kinder sind dabei lediglich alle zwei Wochenenden beim Vater.
  • Der Vater klagte auf Weiterführung des Wechselmodells mit einem wöchentlichen Wechsel.

Ein wegweisendes Urteil zur Wechselmodell-Klage fällte zudem der BGH am 01.02.2017. Ein Kindsvater hatte einen Antrag zur hälftigen Beteiligung an der Betreuung seines 13-jährigen Sohnes gestellt. Die Mutter weigerte sich jedoch, diesem zuzustimmen. Das OLG (Oberlandesgericht) Nürnberg gab der Mutter vorerst Recht und wies den Antrag zurück – mit der Begründung, dass eine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells nicht rechtens sei.

Der BGH widerlegte dieses Urteil folgendermaßen:

„Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen.“

Ausschlaggebend war zudem, dass der Sohn des Mandanten vom OLG Nürnberg nicht zur Thematik befragt wurde. Diese Befragung wurde vom BGH nachgeholt – der Sohn erklärte sich dabei mit dem Wechselmodell einverstanden.

Mit diesem Urteil hat der BGH den Grundstein dafür gelegt, dass Eltern das Wechselmodell einklagen können – auch gegen den Willen des anderen Elternteils. Dieses Urteil bedeutet jedoch nicht, dass das Wechselmodell bei einer Klage zwangsläufig angeordnet wird. Ob der Klage auf ein Wechselmodell stattgegeben wird, entscheiden die zuständigen Gerichte je nach individueller Ausgangslage.

Voraussetzungen für eine Wechselmodell-Klage

Um das Wechselmodell einklagen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Wunsch und das Wohl des Kindes stehen an erster Stelle,
  • es sind genügend finanzielle Mittel für zwei kindgerechte Wohnungen vorhanden,
  • die Betreuung des Kindes innerhalb der Woche ist trotz der Berufstätigkeit der Eltern möglich und
  • ein Mindestmaß an Absprache zwischen den Eltern ist gewährleistet – ansonsten ist zu viel Konfliktpotential gegeben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann man das Wechselmodell einklagen. Ob das Gericht dann auch zugunsten des Klägers entscheidet, ist durch Erfüllung der Voraussetzungen allerdings nicht gewährleistet. Deswegen sollten Sie im Vorhinein gut abwägen, ob eine Klage sinnvoll ist.

Im Rahmen dieser Klage ist eine Schrittfolge zu beachten, die wir Ihnen im nächsten Kapitel vorstellen.

3. Wie kann ich das Wechselmodell einklagen?

Um das Wechselmodell einzuklagen, kann folgende Schrittfolge eingehalten werden. Wird diese nicht berücksichtigt, kann dies dazu führen, dass die Klage entweder abgewiesen wird oder keinen Erfolg hat.

  1. Zunächst ist ein Schriftstück aufzusetzen, in dem die Anordnung eines Wechselmodells gefordert wird. Dieses wird an das zuständige Amtsgericht gesendet. Ist dieses nicht stichhaltig und fundiert oder nicht rechtssicher aufgesetzt, stehen Ihre Chancen schlecht. Für diesen Schritt sollten Sie deswegen einen Rechtsexperten hinzuziehen, der Sie von Anfang an bei der Klage unterstützt.
  2. Das Amtsgericht informiert alle Beteiligten – meist den anderen Elternteil, das Jugendamt und einen Verfahrensbeistand – über die Forderung und bittet um Stellungnahme. Diese muss innerhalb einer festgelegten Frist – meist 14 Tage – beim Amtsgericht eingereicht werden.
  3. Innerhalb der Frist können sich Verfahrensbeistand und Jugendamt ein Bild von der Situation machen und eine Stellungnahme abgeben – der Antragsgegner kann in dieser Zeit ebenfalls ein Schriftstück aufzusetzen, um den Antrag abzuweisen.
  4. Nach Eingang aller Unterlagen werden diese vom Amtsgericht geprüft und alle Beteiligten zur Anhörung geladen.
  5. Bei der Anhörung werden alle Beteiligten zur Situation befragt – eine Entscheidung wird hier meist jedoch noch nicht gefällt.
  6. Die betroffenen Kinder werden von den Richtern befragt – meist in einem Gespräch außerhalb der Anhörung.
  7. Weitere Beweiserhebungen können stattfinden. Kommen Richter aufgrund der vorliegenden Informationen zu keiner Entscheidung, werden Sachverständigengutachten, Mediation oder andere Maßnahmen zur Klärung angeordnet.
  8. Einige Wochen nach dem letzten Anhörungstermin wird die richterliche Entscheidung postalisch an alle Prozessbeteiligten zugestellt.
  9. Ist man nicht einverstanden mit der Entscheidung, kann Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden.

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4. Welche Kosten entstehen, wenn ich das Wechselmodell einklagen möchte?

Möchte man eine Umgangsregelung wie das Wechselmodell einklagen, entstehen sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten. Diese richten sich nach dem Streitwert. Da dessen Bestimmung im Rahmen von Umgangsrechten schwierig ist, gehen Gerichte von einem pauschalen Streitwert aus – dieser beträgt in den meisten Fällen 3.000,00 €. Daher entstehen

  • nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Anwaltskosten von 621,78 € und
  • nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) Gerichtskosten zwischen 216,00 € und 324,00 € – hier variiert die Höhe je nach Verfahren.

In der Regel werden Anwalts- und Gerichtskosten von der Seite übernommen, die vor Gericht unterlegen ist. Ausnahme bildet eine Einigung während des Verfahrens. Dabei fällt eine zusätzliche Einigungsgebühr an und die Kosten werden gegenseitig aufgehoben – jede Partei übernimmt dann die eigenen Kosten und etwaige Gerichtskosten werden geteilt.

Wenn Sie sich unsicher bezüglich der anfallenden Kosten für eine Klage sind, berät Sie ein advocado Partner-Anwalt dazu gern in einer kostenlosen Ersteinschätzung. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.

5. Wechselmodell einklagen – mögliche Folgen

Das Wechselmodell einzuklagen – gegen den Willen eines Elternteils –, ist zwar möglich, kann jedoch schwerwiegende Folgen haben: Kommt ein Elternteil gerichtlichen Weisungen nicht nach oder wird das Kind länger oder kürzer als vorgesehen bei sich behalten, kann das rechtliche Konsequenzen für den betreffenden Elternteil haben. Dabei kann

  • eine Vermittlung/Mediation durch das Familiengericht veranlasst werden – dieses versucht es dann nochmals mit einer Schlichtung und Vermittlung zwischen den Elternteilen –,
  • die Einrichtung einer Umgangspflegschaft angeordnet werden – dabei kann ein Umgangspfleger die Herausgabe eines Kindes verlangen und Dauer und Aufenthaltsort während des Umgangs (mit dem nicht verweigernden Elternteil) bestimmen –,
  • ein Antrag auf Ordnungsgeld in einer Höhe von bis zu 25.000,00 € gestellt oder eine Ordnungshaft beantragt werden.

6. Alternativen zur Wechselmodell-Klage

Bevor Sie ein Wechselmodell einklagen, könnten Sie sich ausführlich mit möglichen Alternativen auseinandersetzen. Bewährte Alternativen zur Wechselmodell-Klage sind

  • eine einvernehmliche Einigung oder
  • das sogenannte „Nestmodell“.

Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, kann auch eine Mediation zwischen den beiden Elternteilen hilfreich sein. Einer Klage würde man so aus dem Weg gehen und das meist schon angespannte Verhältnis zwischen Eltern und auch Kindern würde sich nicht weiter verschlechtern.

Ist diese Möglichkeit keine Option, gibt es letztlich nur eine – sehr ungewöhnliche – Alternative zum Wechselmodell: das Nestmodell. Hier wechseln nicht die Kinder, sondern die Eltern die Wohnung. Dadurch bleiben der Lebensmittelpunkt der Kinder und das soziale Umfeld (Schule, Kindergarten, Freunde usw.) bestehen. Ein „Herumreichen“ der Kinder – wie es häufig beim Wechselmodell kritisiert wird – findet nicht statt.

Für Kinder wäre dies also eine gute Alternative – für die Eltern kann dieses Modell jedoch zu einer großen Herausforderung werden:

  • Man benötigt mindestens eine weitere Wohnung – wollen die Eltern sich keine Wohnung teilen, sogar eine dritte.
  • Es besteht generell – mit zwei oder mehreren Haushalten – ein hoher finanzieller Aufwand.

Da das Kindeswohl immer an erster Stelle steht, kann man dieses Modell allerdings als Alternative durchaus in Erwägung ziehen.

7. Tipp: kostenlose Chancenbewertung zur Wechselmodell-Klage

Ein Sorgerechts- oder Umgangsstreit kann für alle Beteiligten eine schwierige Situation sein. Er kann hohe Kosten verursachen, zu einer emotionalen Belastung für alle Beteiligten werden und vor allem für die betroffenen Kinder nachhaltige Folgen haben.

Als schnelle Lösung kann sich hier das Wechselmodell anbieten. Wenn Sie ein solches Wechselmodell einklagen wollen, kann Sie ein Anwalt unterstützen. advocado findet für Sie den passenden Anwalt für Familienrecht aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.

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Kann ich als Mutter das Wechselmodell ablehnen?

Die Ablehnung eines Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Konkreter Entscheidungsmaßstab ist immer das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. Ein Wechselmodell setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.

Hat Vater Recht auf Wechselmodell?

Lebt das Kind in annähernd gleichen in beiden Haushalten, so spricht man auch vom paritätischen Wechselmodell. Das Wechselmodell kann weder von der Mutter abgelehnt werden, noch hat der Vater ein Recht auf das Wechselmodell.

Wer entscheidet ob Wechselmodell?

Wer entscheidet über das Wechselmodell? Grundsätzlich sind die getrennten Eltern eines Kindes frei in der Gestaltung des Umgangsrechts. Finden Sie keine einvernehmliche Lösung, kann ein Elternteil das Wechselmodell ggf. auch vor einem Familiengericht beantragen.

Wann ist Wechselmodell nicht möglich?

Das Wechselmodell entspricht dem Wohl des Kindes nicht, wenn bei den Eltern eine fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit gegeben ist. Bestehen bei den Eltern erhebliche Konflikte, so ist das Wechselmodell ebenfalls nicht anzuordnen gegen den Willen eines Elternteils, da damit das Kindeswohl gefährdet ist.