Was passiert wenn man länger als 6 Monate im Ausland ist

Zur Erleichterung der Übersiedlung ins Ausland finden Sie nachstehend eine Auswahl an wichtigen Informationen und praktischen Hinweisen sowie Verweise auf relevante Behörden und Institutionen. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Verbindliche Auskünfte können nur die jeweils zuständigen Behörden und Institutionen erteilen.

Reisevorbereitungen in Österreich

  • Gültigkeitsdauer des Reisedokuments: Manche Länder verlangen für ein Visum eine bestimmte Rest-Gültigkeitsdauer. Auskünfte erteilen die ausländischen Botschaften und Konsulate in Österreich.
  • Visum, Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitsgenehmigung: Auskünfte erteilen die ausländischen Botschaften und Konsulate in Österreich. 
  • Abmeldung des (Haupt-)Wohnsitzes in Österreich: Die Abmeldung muss beim zuständigen Meldeamt der Gemeinde, des Magistrats oder des Magistratischen Bezirksamts innerhalb von drei Tagen vor bis drei Tage nach der Übersiedlung erfolgen. Mehr dazu unter Digitales Amt Österreich. 
    Hinweis: Die Abmeldung des Hauptwohnsitzes führt auch zur Streichung aus der Wählerevidenz. Zur künftigen Teilnahme an Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen ist daher unbedingt die Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz erforderlich. 
  • Krankenversicherung: Auskünfte erteilt der jeweilige Krankenversicherungsträger. 
  • Pensionsversicherung: Auskünfte erteilt der jeweilige Pensionsversicherungsträger. Die Überweisung von Pensionen ins Ausland ist grundsätzlich möglich. Mehr dazu unter Digitales Amt Österreich. 
  • Arbeitslosengeld: Auch bei Übersiedlung ins Ausland ist die Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüche in Österreich durch Meldung und Antragstellung beim Arbeitsmarktservice möglich. Mehr dazu unter dem folgenden Link. 
  • Ab- und Ummeldung des Kraftfahrzeugs: Weiterführende Informationen finden sich im österreichischen Amtshelfer Digitales Österreich. 
  • Zollbestimmungen des Ziellandes: Auskünfte zu Übersiedlungsgut und KFZ erteilen die ausländischen Botschaften und Konsulate in Österreich.
  • Führerschein: Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist der österreichische Führerschein weiter gültig. Außerhalb des EWR wird ein internationaler Führerschein benötigt. 
  • Feuerwaffen: Österreichische waffenrechtliche Urkunden sind in der Regel nicht ausreichend. Für die Mitnahme von Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird ein Europäischer Feuerwaffenpass benötigt. Auskünfte für andere Länder erteilen die ausländischen Botschaften und Konsulate in Österreich. 
  • Militär- und Zivildienstpflicht: Der Wohnsitzwechsel wehrpflichtiger Personen unterliegt ab einem Aufenthalt für länger als sechs Monate im Ausland der Meldepflicht . Dieser ist unverzüglich beim zuständigen Militärkommando zu melden. Dieselbe Meldepflicht trifft auch zivildienstpflichtige Personen. Mehr dazu unter folgendem Link. 
  • Sicherheits- und Warnhinweise sowie Reiseinformationen über das Zielland: Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten stellt aktuelle Informationen zu rund 200 Ländern zur Verfügung.


Tipps im Zielland

  • Pensionsversicherungszeiten im Ausland: Weiterführende Informationen finden sich im österreichischen Amtshelfer.
  • Führerschein: Der internationale Führerschein für Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist in der Regel nur ein Jahr gültig. 
  • Vereinigungen von Auslandsösterreicherinnen & Auslandsösterreichern: Die Vereinigungen sind im Auslandsösterreicher-Weltbund (AÖWB) zusammengeschlossen. Auch die österreichischen Vertretungsbehörden helfen bei der Kontaktnahme. 
  • Erreichbarkeit: Nicht nur bei Krisen und Katastrophen hängt die rasche und effiziente Unterstützung der Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern durch die österreichischen Vertretungsbehörden von der verlässlichen Erreichbarkeit ab. Die österreichischen Botschaften und Generalkonsulate bieten daher weltweit die freiwillige Registrierung an.

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Migration

Um nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört in der Regel, dass die Person einen Aufenthaltstitel besitzt (z.B. Visum), einen legitimen Aufenthaltszweck verfolgt und die Finanzierung gesichert ist.

Inhaltsverzeichnis
  • Aufenthaltsdauer
  • Aufenthaltszwecke
  • Erwerbstätigkeit
  • Ausnahmen in Härtefällen
  • Zuständigkeiten
  • Unerlaubte Einreise

Die Einreise nach und der Aufenthalt in Deutschland sind im Wesentlichen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes werden ergänzt durch die Aufenthaltsverordnung und die Beschäftigungsverordnung. Das Aufenthaltsgesetz gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie Diplomaten.

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland brauchen Ausländer in aller Regel einen Aufenthaltstitel. Das Aufenthaltsgesetz sieht folgende Aufenthaltstitel vor:

  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • ICT-Karte
  • Mobiler-ICT-Karte
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU

Der Aufenthaltstitel wird in der Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) ausgestellt.

Dieser besitzt einen nicht sichtbaren Chip im Karteninneren, auf dem die persönlichen Daten, ggf. aufenthalts- bzw. erwerbstätigkeitsrechtliche Auflagen sowie die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) des Inhabers gespeichert sind.

Aufenthaltsdauer

Die Voraussetzungen für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in einem Schengen-Staat (also auch in Deutschland) sind durch das Recht der EU geregelt. Kurzzeitaufenthalte sind beispielsweise zu touristischen Zwecken, zum Besuch von Freunden oder Familie und zu Geschäftszwecken möglich.

Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gelten unbefristet.

Die anderen Aufenthaltstitel werden jeweils befristet erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen. Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung in der Regel auch, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist.

Aufenthaltszwecke

Ein Aufenthaltstitel kann grundsätzlich nur zu einem bestimmten Zweck erteilt werden. Das Aufenthaltsgesetz sieht folgende Aufenthaltszwecke vor:

  • Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG)
  • Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG)
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG)
  • Familiennachzug (§§ 27-36a AufenthG)
  • besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG)

Die Erteilung ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.

Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte. Sie ist mit bestimmten Vergünstigungen verbunden. So kann z.B. nach kürzerer Zeit eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden und der Familiennachzug ist erleichtert möglich. Auch kann man sich mit einer Blauen Karte EU bis zu zwölf Monate im Ausland aufhalten, ohne dass sie erlischt (bei anderen Aufenthaltstiteln sind in der Regel nur bis zu sechs Monate möglich).

Was passiert wenn man länger als 6 Monate im Ausland ist

Die Blaue Karte soll als zentraler Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte auf der Grundlage eines Vorschlags der EU-Kommission attraktiver werden, damit die Mitgliedstaaten im internationalen Werben um die besten Köpfe bestehen können. Während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im 2. Halbjahr 2020 hat die Bundesregierung die Verhandlungen zur Reform der "Blaue Karte Richtlinie" wiederaufgenommen und voranbringen können.

Die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte sind spezielle Aufenthaltstitel für unternehmensinterne Transfers von Führungskräften, Spezialisten und Trainees. Sie werden erteilt, wenn der Ausländer in einer inländischen Niederlassung eines außereuropäischen Unternehmens für eine begrenzte Zeit tätig wird.

Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind für verschiedene Zwecke möglich. Sie bieten eine weitgehende Gleichstellung von Ausländern mit deutschen Staatsangehörigen, z.B. beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen. Es gibt besondere Voraussetzungen für ihre Erteilung, die im Wesentlichen in § 9 bzw. §§ 9a-9c AufenthG geregelt sind. Von diesen Voraussetzungen gibt es für bestimmte Personengruppen Ausnahmen (z.B. für Hochqualifizierte oder für anerkannte Flüchtlinge). Der wesentliche Unterschied zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU auch zur Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat berechtigt.

Erwerbstätigkeit

Ein Aufenthaltstitel berechtigt nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn dies im AufenthG bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind generell zur Ausübung einer auflagenfreien Erwerbstätigkeit berechtigt.

Ausnahmen in Härtefällen

Die Bundesländer haben die Möglichkeit, sogenannte "Härtefallkommissionen" zu schaffen (§ 23a AufenthG). Diese Härtefallkommissionen können in besonderen Einzelfällen Personen anhören und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis empfehlen, auch wenn die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden. Dafür müssen u.a. besondere, herausragende humanitäre Gründe vorliegen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist aber auch in diesen Fällen generell ausgeschlossen, wenn Straftaten von erheblichem Gewicht begangen wurden.

Zuständigkeiten

Das Visum wird durch die Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amts erteilt; alle anderen Aufenthaltstitel werden durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde erteilt. Die Ausländerbehörden sind damit auch erste Ansprechstelle für alle Fragen zu einem konkreten Einzelfall.

Allgemeine Bürgeranfragen zum Aufenthaltsgesetz beantwortet auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter folgender Telefonnummer: 0911 943-0 oder unter .

Unerlaubte Einreise

Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel und den erforderlichen Pass oder Passersatz besitzt (§ 14 AufenthG) oder wenn für ihn eine Einreisesperre besteht und er ohne Betretenserlaubnis einreist (§ 14 i. V. m. § 11 AufenthG).
Die unerlaubte Einreise und der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet sind strafbar.

Nach dem Aufenthaltsgesetz darf ein Beförderungsunternehmen nur Ausländer auf dem Land-, Luft- und Seeweg nach Deutschland befördern, die im Besitz der erforderlichen Reisepässe und ggf. Visa sind. Damit soll einer unerlaubten Einreise und der illegalen Beschäftigung vorgebeugt werden.

Wird ein Drittstaatsangehöriger von der Bundespolizei zurückgewiesen (Das heißt: ihm wird die Einreise nach Deutschland verweigert), so sind die Beförderungsunternehmen zur Rückbeförderung verpflichtet.

Wie lange darf man sich als Deutscher im Ausland aufhalten?

Sie können sich bis zu 3 Monate lang ohne Registrierung in einem anderen EU-Land aufhalten, müssen jedoch eventuell Ihre Anwesenheit melden. Die einzige Anforderung besteht darin, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen zu können.

Wie lange darf man im Jahr im Ausland bleiben?

Halten Sie sich innerhalb der EU auf, erlischt Ihr Daueraufenthalt-EU nach 6 Jahren. Er wird nach 12 Monaten ungültig, wenn Sie sich außerhalb der Europäischen Union oder in den EU-Ländern Dänemark und Irland aufhalten.

Wie kann ich länger im Ausland bleiben?

Sollten Sie sich länger im Ausland aufhalten wollen, benötigen Sie zur Wiedereinreise eine Bescheinigung der Ausländerbehörde, welche Sie bitte vor der Ausreise in der Ausländerbehörde beantragen. Längere Auslandsaufenthalte können Auswirkungen auf die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels haben.

Was passiert wenn ich länger als 3 Monate im Ausland bin?

Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR -Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.