Was passiert wenn ein sozialhilfeempfänger erbt

Sozialhilfeempfänger haben i.d.R. nichts zu vererben. Das kann insbesondere dann aber doch der Fall sein, wenn sie Schonvermögen hatten. Für die Sozialhilfe der letzten 10 Jahre haftet bis auf einen geringen Freibetrag in Höhe von 2.292 € das Erbe einschließlich der Nachlassgegenstände, die beim Sozialhilfebezieher Schonvermögen waren.

Die Erben des Sozialhilfeempfängers müssen daher dem Sozialleistungsträger die Sozialhilfe der letzten zehn Jahre ersetzen. Die Haftung ist dabei aber auf den Wert des Nachlasses abzüglich 2.292 € beschränkt.

Hat der Ehegatte oder ein Verwandter mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn bis zu seinem Tod gepflegt, steigt der Freibetrag für ihn als Erben auf 15.340 €.

Die Erben müssen aber nur für die Sozialhilfeleistungen, die rechtmäßig erbracht wurden, erstatten. Es besteht also keine Erbenhaftung, wenn die Sozialhilfe zu Unrecht gewährt wurde, z.B. weil ein unangemessen großes Eigenheim des Sozialhilfebeziehers vorhanden war.

Beim Wert des Nachlasses sind die zum Nachlass gehörenden Schulden zu berücksichtigen, ebenso die Beerdigungskosten, nicht aber Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse.

Mehrere Erben haften gesamtschuldnerisch. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach dem Sterbefall.

Wenn das Sozialamt einen solchen Rückforderungsanspruch gegen Sie geltend macht, sollten Sie unbedingt anwaltlich prüfen lassen, ob die Forderung - auch der Höhe nach - berechtigt ist.

Die deutsche Bevölkerung wird immer älter, jedoch nimmt auch die Pflegebedürftigkeit im Alter zu. Nicht selten müssen ältere Menschen Sozialhilfe beantragen und das führt spätestens dann für die Nachkommen zu Schwierigkeiten, wenn der Erbfall eintritt. Unter welchen Bedingungen das Sozialamt an Sie als Erben herantreten darf, darüber möchten wie Sie im Folgenden informieren.

Rückzahlung an das Sozialamt – die Erben

Nach § 102 SGB XII muss der Erbe des Sozialhilfempfängers die Kosten der letzten 10 Jahre dem Sozialamt zurückerstatten. Wenn der Ehepartner des Hilfeempfängers vorher verstorben ist, muss sogar auch der Erbe des zuerst verstorbenen Ehegatten zahlen, selbst wenn der Ehepartner gar keine Sozialhilfe empfangen hat. 

Diese Problematik entsteht dann, wenn der nicht hilfebedürftige Ehepartner absichtlich nicht als Erbe des Sozialhilfeempfängers eingesetzt wurde, um dadurch den Zahlungsaufforderungen des Sozialamtes zu entkommen.

Bedingungen für die Rückzahlung ans Sozialamt

Eine Voraussetzung dafür, dass die Leistung durch das Sozialamt von den Erben zurückgefordert werden können, ist die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Leistung. So kann das Sozialamt nur gemäß §§ 45 und 50 SGB X eine Rückzahlung anfordern, wenn die Leistung zuvor auch rechtmäßig erfolgte. Sämtliche zu Unrecht bewilligten Leistungen können auch nicht vom Sozialamt eingefordert werden. 

Das Erbe wurde bereits auseinandergesetzt – was nun?

Im Allgemeinen ist es zwar so, dass der Erbe nicht mit seinem Eigenvermögen haftbar gemacht werden kann. Dennoch sind die Folgen für die Erben im Rahmen der sozialrechtlichen Erbenhaftung ziemlich weitreichend. Das Sozialamt betrachtet alle Erben als Gesamtschuldner, unabhängig davon, ob ein Erbe eine höhere Erbquote erhalten hat als die anderen. 

Das Sozialamt bestimmt selbst, an welchen Erben es herantritt, um die gesamte Rückforderungssumme zu erhalten. Der Erbe haftet dann gesamtschuldnerisch und muss auf eigenes Risiko die für ihn entstandenen Mehrkosten von den anderen Erben zurückfordern.

Dies ist natürlich dann eine ungerechte Situation, wenn das Erbe bereits auseinandergesetzt ist, die Erben nicht reagieren oder vorgeben, kein Erbe mehr zu besitzen. Ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) sorgt daher für mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten unter den Erben. 

So sehen die Richter des BSG, dass das Sozialamt die individuellen Lebenssituationen der Erben würdigen muss, um der individuellen Zahlungspflicht der einzelnen Erben gerecht zu werden. So soll eine ungerechte Mehrbelastung eines Erben gegenüber den anderen reduziert werden (s. BSG Urteil v. 23.08.2013, Az. B 8 SO 7/12 R).

In diese Ermessensentscheidung des Sozialamtes müssen alle Umstände einbezogen werden, insbesondere die Frage nach der erfolgten Verteilung des Nachlasses, einen evtl. Verbrauch des Erbes, die Zahl der Erben, die Erbquote, den Wert des Nachlasses und die Höhe des Rückforderungsanspruchs sowie die Relation der beiden Werte zueinander.

Verjährung der Ansprüche des Sozialamtes

Für den Anspruch des Sozialamtes, die Kosten von den Erben zurück zu fordern gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Tod der hilfebedürftigen Person.

TIPP:

Auch wenn das Alter und Erbe noch weit entfernt scheint: setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrer Lebenssituation im Alter auseinander. Eine Möglichkeit, den Zugriff des Sozialamtes auszuschließen, besteht darin, Vermögenswerte bereits frühzeitig an die Kinder zu übergeben. Suchen Sie daher rechtzeitig anwaltliche Hilfe, um möglichst viele Kosten zu sparen!

Gerne können wir Sie in Ihrer Angelegenheit beraten und anwaltlich vertreten. Ausdrücklich möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen aus dem Internet können wir auch Nachfragen zu diesem Artikel grundsätzlich nicht kostenlos beantworten.

Wird eine Erbschaft auf die Sozialhilfe angerechnet?

Wenn Sie Sozialhilfe beziehen und erben, so wird das Erbe als Vermögenszufluss wie Einkommen behandelt und auf die Leistungen angerechnet.

Was passiert wenn man erbt und Grundsicherung bekommt?

Geht das Erbe ans Jobcenter bzw. ans Sozialamt? Nein, das Erbe geht an die Sozialleistungsbezieher und nicht an das Amt. Und das Amt darf auch für Leistungen, die der Erbe in der Vergangenheit bezogen hat, keinen Ersatz aus der Erbschaft verlangen.

Wie viel darf ich Erben bei Grundsicherung?

Ist die Erbschaft Vermögen, kann nämlich das Schonvermögen nach Paragraf 90 Absatz 2 SGB X behalten werden. Das zahlt sich aus: Für Alleinstehende macht das einen Barbetrag von 2600 Euro aus.

Was kann das Sozialamt zurückfordern?

Leistungen der Sozialhilfe müssen in der Regel nicht zurückgezahlt werden, außer sie wurden bei einer vorübergehenden Notlage als Darlehen gewährt. Zu Unrecht erbrachte, mit falschen Angaben erschlichene oder doppelte Leistungen müssen selbstverständlich zurückgezahlt werden.