Die 11. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverodnung (FeV) vom 27.12.16, hat Auswirkungen auf Kfz mit über 3,5 t zG. Show Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wortgetreu umgesetzt. Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, benötigen eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D unabhängig davon, für welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind. Bislang war nach deutschem Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 bzw. C erforderlich, sofern die Fahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (amtliche Begründung). Die Kommission geht davon aus, dass Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung gebaut und geeignet sind, die Klasse B oder D benötigen und Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung gebaut und geeignet sind, die FE-Klasse C1 oder C benötigen. Im Lkw dürfen trotzdem Personen befördert werden, da es sich i.d.R. um Betriebspersonal handelt und somit keine Personenbeförderung von B nach C durchgeführt wird. 2. Gesetzestextalt (vor dem 28.12.2016) Klasse C1: Kfz, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A mit einer zG von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). neu (ab dem 28.12.2016) Klasse C1: Kfz, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit einer zG von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Beachte Anlage 3 zur FeV Darunter fallen auch vergleichbare Klassen nach dem alten FE-Recht: Dies sind die Klassen 2 und 3, die nach Umtausch der Klasse C1 bzw. C gleichgestellt sind. 3. Was bedeutet dies in der Praxis?Kfz mit einer zG von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, dürfen seit dem 28.12.2016 nicht mehr mit den Klassen C1 und C gefahren werden. Wichtig: Auf die Anzahl der Sitzplätze kommt es nicht an. Zur Klassifizierung der Kfz und Eintrag in der ZB Teil I, muss das Verzeichnis des KBA zur Systematisierung von Kfz und ihren Anhängern, Stand: Juli 2018 herangezogen werden. Danach sind Fahrzeuge der Klassen M1 (Pkw), Fahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Beispiele:
4. Ausnahmen:Auch der beschussgeschützte (gepanzerte) Pkw und das Wohnmobil sind nach dem Verzeichnis des KBA zur Systematisierung von Kfz und ihren Anhängern (Stand: Juli 2018) Fahrzeuge der Klassen M1 (Pkw), aber mit besonderer Zweckbestimmung, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Auch für diese Kfz würde man die FE-Klasse D1 benötigen. Diese Fahrzeuge sind aber nach § 6 Absatz 4a FeV von dieser Vorschrift befreit, da die EU-Kommission der Meinung ist, dass bestimmte Fahrzeugarten nicht eindeutig den Pkw’s oder Lkw’s zugeordnet werden können. Dies sind Fahrzeuge für besondere Zwecke, die im § 6 Abs. 4a FeV aufgeführt sind. (siehe unten).
5. Besitzstand:Da „alte“ Führerscheine weiter gelten (Besitzstand), muss die Übergangsregelung im § 76 FeV beachtet werden:
FE der Klasse C1, die bis zum 18.01.2013 erteilt worden sind, sind von der Änderung nicht erfasst und man darf weiterhin Klasse C1-Fahrzeuge zur Personenbeförderung über 3,5 t zG führen. Mit der FE, die ab dem 19.01.2013 bis zum 27.12.2016 erteilt wurden, darf man nur noch im Inland Klasse C1-Fahrzeuge zur Personenbeförderung über 3,5 t zG führen, da entgegen der 3. EU-FS-Richtlinie Deutschland die Änderungen nicht am 19.01.2013, sondern erst zum 27.12.2016 umgesetzt hat. Beachte Anlage 3 zur FeV: Darunter fallen auch vergleichbare Klassen nach dem alten FE-Recht: Dies sind die Klassen 2 und 3, die nach Umtausch der Klasse C1 bzw. C gleichgestellt sind. Ein Verstoß gegen die neuen Vorgaben der Fahrerlaubnisklassen ist ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. 6. Angaben in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil 1:Feld J und Feld 4 Fahrzeugklasse: Anzuwenden ist das “Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern” in der jeweils gültigen Fassung. Die Fahrzeugklasse ist zusammen mit der Unterklasse einzutragen. Beispiele:
am Beispiel des Pkw Hummer H2 erklärt (Siehe Zulassungsbescheinigung Teil I): Der Pkw Hummer 2 ist ein M1G AC Fahrzeug. Feld (5) Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus:Es ist die Klartextbezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus bzw. der Fahrzeug- und Aufbauart, die für die entsprechenden Codes der Felder J und (4) festgelegt ist, wie folgt einzutragen: Was bedeutet Klasse BE?Fahrerlaubnisklasse BE:
Mit der Fahrerlaubnisklasse BE darf eine Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3500 kg mit einem Anhänger oder Sattelanhänger geführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg nicht übersteigt.
Was heißt Fahrzeugklasse C1?Der Führerschein C1: Für Lkw bis 7,5 Tonnen
Wer einen Führerschein der Klasse C1 besitzt, darf Fahrzeuge mit den folgenden Eigenschaften fahren: Die zulässige Gesamtmasse beträgt mehr als 3500 Kilogramm und nicht mehr als 7500 Kilogramm. Höchstens acht Sitzplätze, der Führersitz zählt nicht mit.
Was für Anhänger darf ich mit Klasse 3 fahren?Was viele vielleicht nicht wissen: Mit der Klasse 3 darf man nicht nur Pkw und Lkw bis 7,5 Tonnen fahren. Mit dem 7,5-Tonner können Sie auch Anhänger ziehen. Bis zwölf Tonnen zulässiges Gesamtgewicht kann ein solches Gespann haben.
Was darf ich mit C1 und C1E fahren?Führerscheinklassen C1 und C1E: Welche Fahrzeuge darf man fahren?. einer Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg,. einer bauartbedingten Beförderung von maximal acht Personen und.. einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg.. |