Wann nicht in die Schule Bayern?

Inhalt

§ 20

Teilnahme, Befreiung, Beurlaubung

(1) 1Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. 3Außerschulische Einrichtungen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.

(2) 1Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen

1.

bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises oder

2.

wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.

2In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. 4Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.

(3) 1Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 2Es ist ihnen ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.

(4) 1Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz stellen einen zwingenden Beurlaubungsgrund dar, es sei denn, dies widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der volljährigen Schülerin oder der Erziehungsberechtigten und das Beschäftigungsverbot ist verzichtbar. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern und für die Teilnahme an Prüfungen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den schulischen Teil der Ausbildung im Rahmen des Berufspraktikums und des sozialpädagogischen Seminars.

Grundsätzlich prüft der Schulleiter von sich aus, ob Schulreife vorliegt, wobei die Chancen hierauf sehr gering sind. Wenn man eine Zurückstellung von der Schule in Bayern will, sollte man dies demnach immer schriftlich beantragen, sonst passiert regelmäßig gar nichts!

Maßgebende Orientierungspunkte sind in Bayern neben den Ergebnissen der Einschulungsuntersuchung durch den Schularzt  die eigenen Einschätzungen des Schulleiters, wobei in Bayern meist ein „Schulspiel“ (d.h., die Kinder simulieren den Schulunterricht) stattfindet. Eltern können (und sollten) natürlich Ihrerseits Privatgutachten vorlegen, wobei diese in der Praxis vor allem vom Kindergarten, Psychotherapeuten und Ergotherapeuten herrühren.

Zu beachten ist bei der Geltendmachung aller Zurückstellungsgründe, dass man nicht über das Ziel hinausschießt, sodass die Schule plötzlich die vorgetragenen Zurückstellungsgründe dafür heranziehen will, statt der Zurückstellung das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen! Auf diese Idee kommen immer mehr Schulen, da hierdurch zusätzliche Ressourcen entstehen, die dann oftmals für die ganze Klasse genutzt werden. Sonderpädagogischer Förderbedarf ist das vormalige  Behindertenrecht, wirkt also stigmatisierend und wer es einmal hat, bekommt es kaum wieder los. Informieren Sie sich hierzu über meine  Website: www.sonderpädagogischer-förderbedarf-inklusion.de.

Es ist also durchaus ein Eiertanz, dass man nicht zu viel aber auch nicht zu wenig vorträgt. Ich kann Ihnen hierbei selbstverständlich beratend zur Seite stehen und Sie natürlich auch über meinen Briefkopf als Anwalt vertreten.

Bayerns Kultusministerium hebt zu Beginn des neuen Schuljahres das Betretungsverbot auf. Alle Schwangeren, die wollen und dürfen, können wieder unterrichten. Den Lehrermangel wird das kaum lindern.

"Ein Tag der Freude" soll der erste Schultag sein, wenn es nach Kultusminister Michael Piazolo (FW) geht. Die Freude ist den 130 000 Erstklässlern, die am Dienstag mit ihren Schultüten in die Grundschule marschierten, sehr zu wünschen. Denn hinter den Kulissen knirscht es gewaltig. Der Lehrermangel ist die größte Herausforderung im neuen Schuljahr - trotz Corona und 30 000 ukrainischen Schülern an Bayerns Schulen. Die Besetzung ist an vielen Schulen so knapp, dass Schulleiter sich vor Gesprächen mit jungen Lehrerinnen geradezu fürchten. Sie könnten ja schwanger sein. "Man hofft halt, dass es einen nicht trifft", sagt ein erfahrener Rektor aus dem Oberland dazu. Mit dieser Haltung ist er nicht allein.

Immerhin für einige schwangere Lehrerinnen und deren Schüler konnte der Kultusminister am Dienstag nach dem Ministerrat eine frohe Botschaft verkünden: Der strenge Corona-bedingte Arbeitsschutz wird gelockert. Künftig dürfen alle Schwangeren, die wollen und deren Ärzte dies erlauben, in ihren Klassen unterrichten. Bisher gilt für diese Frauen ein Betretungsverbot. Sie dürfen nicht in die Schule, also nur digital unterrichten oder daheim Verwaltungsaufgaben übernehmen. Aus Sicht der Schulleiter ist das aber kein Ausgleich. Piazolo lässt die entsprechende Allgemeinverfügung nun ändern.

Wann die neuen Regeln gelten, konnte er nicht sagen. Der Minister nannte die neue Situation eine "Möglichkeit für jene, die das wollen und für die es medizinisch verantwortbar ist". Die Lösung des Problems Lehrermangel sei davon nicht zu erwarten. Derzeit sind etwa 2900 Lehrerinnen schwanger, wie viele von ihnen in den Schulunterricht zurückkehren wollen oder dürfen, ist ungewiss. Aber wer mit Schulleitern spricht, hört immer wieder von Kolleginnen, die kommen wollen, aber bisher nicht durften.

BLLV klagt über dramatische Zustände

Insgesamt nannte Piazolo die Unterrichtsversorgung zum Schulstart "solide". Zwar gebe es regional Unterschiede und einige Hundert Verträge seien offen, aber das ändere sich jeden Tag. Wie zu Beginn jedes Schuljahres. Dagegen hatte der Bayerische Lehrer- und Lehrerinnenverband (BLLV) über dramatische Zustände an Grund-, Mittel und Förderschulen geklagt und 4000 fehlende Lehrkräfte genannt.

Dass es dort heuer besonders eng ist, leugnete der Minister nicht. Aber die BLLV-Zahlen stufte er als Rechenkonstrukt ein. Im Januar 2020 hatte er die Lehrer und Lehrerinnen an Grund-, Mittel-, und Förderschulen als oberster Dienstherr angewiesen, mehr zu arbeiten, um fehlendes Personal mittelfristig auszugleichen. "Da sagt dann der Verband, die fehlen. Die sind aber da und die sollen unterrichten." Mithilfe dieser Maßnahmen würden Piazolo zufolge 3500 der 4000 benannten Lehrer ersetzt.

Es sei üblich, dass am ersten Schultag noch Bewerber abspringen, weil sie eine Stelle näher an der Heimat oder ein besseres Angebot bekommen hätten. "Es ist so, dass die Zahlen sich ständig ändern", sagte der Kultusminister. Es wäre aber "unredlich", eine exakte Zahl zu nennen - auch weil er diese nicht kenne, weil die Zahlen aus dem Grund-, Mittel- und Förderschulbereich nicht tagesaktuell von den Bezirksregierungen gemeldet würden. Piazolo hielt seine eigenen Zahlen dagegen: 2016 lernten ebenfalls 1,68 Millionen Mädchen und Buben an Bayerns Schulen, heute gebe es aber 7000 Lehrerstellen mehr für die gleiche Anzahl Kinder. Allerdings auch mehr Aufgaben, die Lehrerstunden binden.

Für die allermeisten Schüler dürfte diese Rechenschieberei irrelevant sein. Den Landesschülerrat beschäftigte mehr, ob wieder Distanzunterricht droht und wie es mit Corona-Lernlücken oder Angeboten für Schüler mit psychischen Problemen weitergeht. Diese Programme sollen auch im neuen Schuljahr weiterlaufen, sagte Piazolo. Die oberste Maxime fürs angehende Schuljahr sei "Präsenzunterricht und so viel Normalität wie möglich, mit Veranstaltungen, Schulfahrten und Abschlussfeiern".

Aktuell gebe es auch keinen Anlass für neue Corona-Regeln. Es gebe keine Maskenpflicht, empfohlen werden sie für Begegnungsflächen wie Flure. Getestet wird freiwillig, in den ersten beiden Wochen und daheim.

Bei welchen Symptomen nicht in die Schule Bayern?

Hals- oder Ohrenschmerzen • (fiebriger) Schnupfen • Gliederschmerzen • starke Bauchschmerzen • Erbrechen oder Durchfall sollten die Schule nicht besuchen.

Wie lange darf man ohne Attest in der Schule fehlen Bayern?

In den Schulordnungen ist geregelt, dass bei Erkrankungen von mehr als drei Unterrichtstagen oder bei Erkrankungen am Tag eines angekündigten Leistungsnach- weises die Schule ein ärztliches Zeugnis (At- test) verlangen kann.

Wie kann ich die Schulpflicht umgehen?

Eine Befreiung von der Schulpflicht ist vor Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht möglich. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen können die Schulaufsichtsbehörden Schüler*innen eine Befreiung von der Berufsschulpflicht erteilen.

Wann muss ein Kind in die Schule Bayern?

In Bayern gilt seit dem 1. August 2010, dass alle Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, schulpflichtig sind. Das bedeutet, dass Oktober-, November- und Dezembergeborene nicht eingeschult werden.