Wann ist eine Nutzungsänderung in NRW erforderlich?

Inhaltsverzeichnis:

  • � 1 Anwendungsbereich
  • � 2 (Fn 5) Begriffe
  • � 3 (Fn 6) Allgemeine Anforderungen
  • � 4 (Fn 7) Bebauung der Grundst�cke mit Geb�uden
  • � 5 Zug�nge und Zufahrten auf den Grundst�cken
  • � 6 (Fn 8) Abstandsfl�chen
  • � 7(Fn 9) Teilung von Grundst�cken
  • � 8 (Fn 10) Nicht �berbaute Fl�chen der bebauten Grundst�cke, Kinderspielpl�tze
  • � 9 Gestaltung
  • � 10 Anlagen der Au�enwerbung, Warenautomaten
  • � 11 (Fn 5) Baustelle
  • � 12 Standsicherheit
  • �13 Schutz gegen sch�dliche Einfl�sse
  • � 14 Brandschutz
  • � 15 W�rme-, Schall-, Ersch�tterungsschutz
  • � 16 Verkehrssicherheit
  • � 17 Bauarten
  • � 18 Allgemeine Anforderungen f�r die Verwendung von Bauprodukten
  • � 19 Anforderungen f�r die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
  • � 20 Verwendbarkeitsnachweise
  • � 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
  • � 22 Allgemeines bauaufsichtliches Pr�fzeugnis
  • � 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
  • � 24 �bereinstimmungsbest�tigung und -erkl�rung, Zertifizierung
  • � 25 Pr�f-, Zertifizierungs- und �berwachungsstellen
  • � 26 (Fn 5) Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
  • � 27 Tragende W�nde, St�tzen
  • � 28 Au�enw�nde
  • � 29 Trennw�nde
  • � 30 (Fn 5) Brandw�nde
  • � 31 Decken
  • � 32 D�cher
  • � 33 Erster und zweiter Rettungsweg
  • � 34 (Fn 5) Treppen
  • � 35 (Fn 5) Notwendige Treppenr�ume, Ausg�nge
  • � 36 Notwendige Flure, offene G�nge
  • � 37 Fenster, T�ren, sonstige �ffnungen
  • � 38 Umwehrungen
  • � 39 (Fn 5) Aufz�ge
  • � 40 Leitungsanlagen, Installationssch�chte und -kan�le
  • � 41 L�ftungsanlagen
  • � 42 (Fn 5) Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur W�rmeerzeugung, Brennstoffversorgung
  • � 43 (Fn 5) Sanit�re Anlagen, Wasserz�hler
  • � 44 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
  • � 45 Blitzschutzanlagen
  • � 46 Aufenthaltsr�ume
  • � 47 (Fn 11) Wohnungen
  • � 48 (Fn 12) Stellpl�tze, Garagen und Fahrradabstellpl�tze
  • � 49 (Fn 13) Barrierefreies Bauen
  • � 50 (Fn 5) Sonderbauten
  • � 51 Behelfsbauten und untergeordnete Geb�ude
  • � 52 Grundpflichten
  • � 53 (Fn 5) Bauherrschaft
  • � 54 Entwurfsverfassende
  • � 55 Unternehmen
  • � 56 Bauleitende
  • � 57 (Fn 5) Aufbau und Zust�ndigkeit der Bauaufsichtsbeh�rden
  • � 58 (Fn 14) Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbeh�rden
  • � 59 Bestehende Anlagen
  • � 60 (Fn 5) Grundsatz
  • � 61 (Fn2) Vorrang anderer Gestattungsverfahren
  • � 62 (Fn 15) Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
  • � 63 (Fn16) Genehmigungsfreistellung
  • � 64 (Fn 17) Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
  • � 65 (Fn 5) Baugenehmigungsverfahren
  • � 66 (Fn 17) Typengenehmigung, referentielle Baugenehmigung
  • � 67 (Fn 27) Bauvorlageberechtigung
  • � 68 (Fn 18) Bautechnische Nachweise
  • � 69 (Fn 19) Abweichungen
  • � 70 (Fn 20) Bauantrag, Bauvorlagen
  • � 71 (Fn 21) Behandlung des Bauantrags
  • � 72 (Fn 5) Beteiligung der Angrenzer und der �ffentlichkeit
  • � 73 (Fn 5) Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens
  • � 74 (Fn 5) Baugenehmigung, Baubeginn
  • � 75 Geltungsdauer der Baugenehmigung
  • � 76 Teilbaugenehmigung
  • � 77 Vorbescheid
  • � 78 (Fn 22) Genehmigung Fliegender Bauten
  • � 79 (Fn 23) Bauaufsichtliche Zustimmung
  • � 80 Verbot unrechtm��ig gekennzeichneter Bauprodukte
  • � 81 Einstellung von Arbeiten
  • � 82 (Fn 24) Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
  • � 83 (Fn 5) Bau�berwachung
  • � 84 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung
  • � 85 Baulasten, Baulastenverzeichnis
  • � 86 (Fn 25) Ordnungswidrigkeiten
  • � 87 (Fn 3) Rechtsverordnungen
  • � 88 (Fn 5) Technische Baubestimmungen
  • � 89 (Fn 5) �rtliche Bauvorschriften
  • � 90 (Fn 26) �bergangsvorschriften
  • � 91 Berichtspflicht

Bauordnung f�r das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbauordnung 2018 � BauO NRW 2018)

Vom 21. Juli 2018 (Fn 1)

Inhalts�bersicht (Fn 4)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

� 1       Anwendungsbereich

� 2       Begriffe

� 3       Allgemeine Anforderungen

Zweiter Teil
Das Grundst�ck und seine Bebauung

� 4       Bebauung der Grundst�cke mit Geb�uden

� 5       Zug�nge und Zufahrten auf den Grundst�cken

� 6       Abstandsfl�chen

� 7       Teilung von Grundst�cken

� 8       Nicht �berbaute Fl�chen der bebauten Grundst�cke, Kinderspielpl�tze

Dritter Teil
Bauliche Anlagen

Erster Abschnitt
Gestaltung

� 9       Gestaltung

� 10     Anlagen der Au�enwerbung, Warenautomaten

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausf�hrung

� 11     Baustelle

� 12     Standsicherheit

� 13     Schutz gegen sch�dliche Einfl�sse

� 14     Brandschutz

� 15     W�rme-, Schall-, Ersch�tterungsschutz

� 16     Verkehrssicherheit

Dritter Abschnitt
Bauarten und Bauprodukte

� 17     Bauarten

� 18     Allgemeine Anforderungen f�r die Verwendung von Bauprodukten

� 19     Anforderungen f�r die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

� 20     Verwendbarkeitsnachweise

� 21     Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

� 22     Allgemeines bauaufsichtliches Pr�fzeugnis

� 23     Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

� 24     �bereinstimmungsbest�tigung und -erkl�rung, Zertifizierung

� 25     Pr�f-, Zertifizierungs- und �berwachungsstellen

Vierter Abschnitt
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, W�nde, Decken, D�cher

� 26     Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

� 27     Tragende W�nde, St�tzen

� 28     Au�enw�nde

� 29     Trennw�nde

� 30     Brandw�nde

� 31     Decken

� 32     D�cher

F�nfter Abschnitt
Rettungswege, Treppen, �ffnungen, Umwehrungen

� 33     Erster und zweiter Rettungsweg

� 34     Treppen

� 35     Notwendige Treppenr�ume, Ausg�nge

� 36     Notwendige Flure, offene G�nge

� 37     Fenster, T�ren, sonstige �ffnungen

� 38     Umwehrungen

Sechster Abschnitt
Technische Geb�udeausr�stung

� 39     Aufz�ge

� 40     Leitungsanlagen, Installationssch�chte und -kan�le

� 41     L�ftungsanlagen

� 42     Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur W�rmeerzeugung, Brennstoffversorgung

� 43     Sanit�re Anlagen, Wasserz�hler

� 44     Aufbewahrung fester Abfallstoffe

� 45     Blitzschutzanlagen

Siebenter Abschnitt
Nutzungsbedingte Anforderungen

� 46     Aufenthaltsr�ume

� 47     Wohnungen

� 48     Stellpl�tze, Garagen und Fahrradabstellpl�tze

� 49     Barrierefreies Bauen

� 50     Sonderbauten

� 51     Behelfsbauten und untergeordnete Geb�ude

Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten

� 52     Grundpflichten

� 53     Bauherrschaft

� 54     Entwurfsverfassende

� 55     Unternehmen

� 56     Bauleitende

F�nfter Teil
Bauaufsichtsbeh�rden, Verfahren

Erster Abschnitt
Bauaufsichtsbeh�rden

� 57     Aufbau und Zust�ndigkeit der Bauaufsichtsbeh�rden

� 58     Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbeh�rden

� 59     Bestehende Anlagen

Zweiter Abschnitt
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

� 60     Grundsatz

� 61     Vorrang anderer Gestattungsverfahren

� 62     Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

� 63     Genehmigungsfreistellung

Dritter Abschnitt
Genehmigungsverfahren

� 64     Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

� 65     Baugenehmigungsverfahren

� 66     Typengenehmigung, referentielle Baugenehmigung

� 67     Bauvorlageberechtigung

� 68     Bautechnische Nachweise

� 69     Abweichungen

� 70     Bauantrag, Bauvorlagen

� 71     Behandlung des Bauantrags

� 72     Beteiligung der Angrenzer und der �ffentlichkeit

� 73     Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens

� 74     Baugenehmigung, Baubeginn

� 75     Geltungsdauer der Baugenehmigung

� 76     Teilbaugenehmigung

� 77     Vorbescheid

� 78     Genehmigung Fliegender Bauten

� 79     Bauaufsichtliche Zustimmung

Vierter Abschnitt
Bauaufsichtliche Ma�nahmen

� 80     Verbot unrechtm��ig gekennzeichneter Bauprodukte

� 81     Einstellung von Arbeiten

� 82     Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

F�nfter Abschnitt
Bau�berwachung

� 83     Bau�berwachung

� 84     Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung

Sechster Abschnitt
Baulasten

� 85     Baulasten, Baulastenverzeichnis

Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, �bergangs- und Schlussvorschriften

� 86     Ordnungswidrigkeiten

� 87     Rechtsverordnungen

� 88     Technische Baubestimmungen

� 89     �rtliche Bauvorschriften

� 90     �bergangsvorschriften

� 91     Berichtspflicht

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

� 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt f�r bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch f�r Grundst�cke sowie f�r andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht f�r

1. Anlagen des �ffentlichen Verkehrs einschlie�lich Zubeh�r, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Geb�ude,

2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Geb�ude,

3. Leitungen, die der �ffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizit�t, W�rme, der �ffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,

4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

5. Kr�ne und Krananlagen sowie

6. Messest�nde in Messe- und Ausstellungsgeb�uden.

� 2 (Fn 5)
Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, �berwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Bauliche Anlagen sind auch

1. Aufsch�ttungen und Abgrabungen,

2. Lagerpl�tze, Abstellpl�tze und Ausstellungspl�tze,

3. Sport- und Spielfl�chen,

4. Campingpl�tze, Wochenendpl�tze und Zeltpl�tze,

5. Stellpl�tze f�r Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellpl�tze,

6. Ger�ste und

7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzust�nden.

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des � 1 Absatz 1 Satz 2.

(2) Geb�ude sind selbst�ndig benutzbare, �berdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden k�nnen und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Geb�ude werden in folgende Geb�udeklassen eingeteilt:

1. Geb�udeklasse 1:

a) freistehende Geb�ude mit einer H�he bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m� und

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Geb�ude und Geb�ude vergleichbarer Nutzung,

2. Geb�udeklasse 2:

Geb�ude mit einer H�he bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m�,

3. Geb�udeklasse 3:

sonstige Geb�ude mit einer H�he bis zu 7 m,

4. Geb�udeklasse 4:

Geb�ude mit einer H�he bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m� in einem Geschoss sowie

5. Geb�udeklasse 5:

sonstige Geb�ude einschlie�lich unterirdischer Geb�ude.

H�he im Sinne des Satzes 1 ist das Ma� der Fu�bodenoberkante des h�chstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum m�glich ist, �ber der Gel�ndeoberfl�che im Mittel. Die Grundfl�chen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundfl�chen. Bei der Berechnung der Brutto-Grundfl�chen nach Satz 1 bleiben Fl�chen in Kellergeschossen au�er Betracht.

(4) Gel�ndeoberfl�che ist die Fl�che, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im �brigen die nat�rliche Gel�ndeoberfl�che.

(5) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60 m �ber die Gel�ndeoberfl�che hinausragen, im �brigen sind sie Kellergeschosse. Hohlr�ume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsr�ume nicht m�glich sind, sind keine Geschosse.

(6) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine lichte H�he von mindestens 2,30 m haben. Ein Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte H�he �ber mehr als drei Viertel der Grundfl�che des darunterliegenden Geschosses hat.

(7) Aufenthaltsr�ume sind R�ume, die zum nicht nur vor�bergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(8) Stellpl�tze sind Fl�chen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrr�dern au�erhalb der �ffentlichen Verkehrsfl�chen dienen. Garagen sind Geb�ude oder Geb�udeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrr�dern. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerr�ume f�r Kraftfahrzeuge sind keine Stellpl�tze oder Garagen.

(9) Feuerst�tten sind in oder an Geb�uden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung W�rme zu erzeugen.

(10) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie f�r alle Menschen, insbesondere f�r Menschen mit Behinderungen, in der allgemein �blichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grunds�tzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zug�nglich und nutzbar sind.

(11) Bauprodukte sind

1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Baus�tze gem�� Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 9. M�rz 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen f�r die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) ge�ndert worden ist, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden und

2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Baus�tzen gem�� Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach � 3 Absatz 1 Satz 1 auswirken kann.

(12) Bauart ist das Zusammenf�gen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

� 3 (Fn 6)
Allgemeine Anforderungen

(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu �ndern und instand zu halten, dass die �ffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die nat�rlichen Lebensgrundlagen, nicht gef�hrdet werden, dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gem�� Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu ber�cksichtigen. Dies gilt auch f�r die Beseitigung von Anlagen und bei der �nderung ihrer Nutzung. Anlagen m�ssen bei ordnungsgem��er Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erf�llen und ohne Missst�nde benutzbar sein.

(2) Die der Wahrung der Belange nach Absatz 1 dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere L�sung in gleicher Weise die Anforderungen des Absatzes 1 erf�llt. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbeh�rde durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmungen eingef�hrten technischen Regeln.

Zweiter Teil
Das Grundst�ck und seine Bebauung

� 4 (Fn 7)
Bebauung der Grundst�cke mit Geb�uden

(1) Geb�ude d�rfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundst�ck in f�r die Zufahrt und den Einsatz von Feuerl�sch- und Rettungsger�ten angemessener Breite an einer befahrbaren �ffentlichen Verkehrsfl�che liegt oder wenn das Grundst�ck eine befahrbare, �ffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren �ffentlichen Verkehrsfl�che hat und die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit L�schwasser vorhanden und benutzbar sind. Wohnwege, an denen nur Geb�ude der Geb�udeklassen 1 bis 3 zul�ssig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie l�nger als 50 m sind.

(2) Ein Geb�ude auf mehreren Grundst�cken ist nur zul�ssig, wenn �ffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verh�ltnisse eintreten k�nnen, die Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Dies gilt bei bestehenden Geb�uden nicht f�r eine Au�enwand- und Dachd�mmung. Satz 2 gilt entsprechend f�r die mit der W�rmed�mmung zusammenh�ngenden notwendigen �nderungen von Bauteilen. Eine nach Satz 2 zul�ssige �berbauung �ndert die Abstandsfl�chen des Geb�udes nicht.

� 5
Zug�nge und Zufahrten auf den Grundst�cken

(1) Von �ffentlichen Verkehrsfl�chen ist insbesondere f�r die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu r�ckw�rtigen Geb�uden zu schaffen, zu anderen Geb�uden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Geb�ude �ber Rettungsger�te der Feuerwehr f�hrt. Zu Geb�uden, bei denen die Oberkante der Br�stung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m �ber Gel�nde liegt, ist in den F�llen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist f�r die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die daf�r erforderlichen Aufstell- und Bewegungsfl�chen vorzusehen. Bei Geb�uden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer �ffentlichen Verkehrsfl�che entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Geb�uden gelegenen Grundst�cksteilen und Bewegungsfl�chen herzustellen, wenn sie aus Gr�nden des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Soweit erforderliche Fl�chen nicht auf dem Grundst�ck liegen, m�ssen sie �ffentlich-rechtlich gesichert sein.

(2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellfl�chen und Bewegungsfl�chen m�ssen f�r Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragf�hig sein. Sie sind als solche zu kennzeichnen und st�ndig frei zu halten. Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der �ffentlichen Verkehrsfl�che aus sichtbar sein. Fahrzeuge d�rfen auf den Fl�chen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

� 6 (Fn 8)
Abstandsfl�chen

(1) Vor den Au�enw�nden von Geb�uden sind Abstandsfl�chen von oberirdischen Geb�uden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend f�r andere Anlagen gegen�ber Geb�uden und Grundst�cksgrenzen soweit sie

1. h�her als 2 m �ber der Gel�ndeoberfl�che sind und von ihnen Wirkungen wie von Geb�uden ausgehen oder

2. h�her als 1 m �ber der Gel�ndeoberfl�che sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.

Eine Abstandsfl�che ist nicht erforderlich vor Au�enw�nden, die an Grundst�cksgrenzen errichtet wer�den, wenn nach planungsrechtlichen Vor�schriften

1. an die Grenze gebaut werden muss, oder

2. an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundst�ck ohne Grenzabstand gebaut wird.

(2) Abstandsfl�chen m�ssen auf dem Grundst�ck selbst liegen. Sie d�rfen auch auf �ffentlichen Verkehrs-, Gr�n- und Wasserfl�chen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsfl�chen d�rfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundst�cke erstrecken, wenn �ffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfl�che zul�ssigen baulichen Anlagen �berbaut werden; Abstandsfl�chen d�rfen auf die auf diesen Grundst�cken erforderlichen Abstandsfl�chen nicht angerechnet werden.

(3) Die Abstandsfl�chen d�rfen sich nicht �berdecken, dies gilt nicht f�r

1. Au�enw�nde, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinanderstehen,

2. Au�enw�nde zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngeb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2 sowie

3. Geb�ude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsfl�chen zul�ssig sind oder gestattet werden.

(4) Die Tiefe der Abstandsfl�che bemisst sich nach der Wandh�he; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandh�he ist das Ma� von der Gel�ndeoberfl�che bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Au�enwand aus Wandteilen unterschiedlicher H�he, so ist die Wandh�he je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Gel�ndeoberfl�che ist die im Mittel gemessene Wandh�he ma�gebend. Diese ergibt sich aus den Wandh�hen an den Geb�udekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Geb�ude dienen, bleiben bei der Ermittlung der Abstandsfl�che au�er Betracht, auch soweit sie nach � 8 Absatz 5 die Gel�ndeoberfl�che zul�ssigerweise ver�ndern. Zur Wandh�he werden hinzugerechnet:

1. voll die H�he von

a) D�chern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70 Grad und

b) Giebelfl�chen im Bereich dieser D�cher und Dachteile, wenn beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 Grad haben,

2. zu einem Drittel die H�he von

a) D�chern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45 Grad,

b) D�chern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtl�nge je Dachfl�che mehr als die H�lfte der darunterliegenden Geb�udewand betr�gt und

c) Giebelfl�chen im Bereich von D�chern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 Grad haben.

Das sich ergebende Ma� ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandsfl�chen betr�gt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie f�r Antennenanlagen im Au�enbereich gen�gt eine Tiefe von 0,2 H, in Kerngebieten von 0,25 H, jedoch jeweils mindestens 3 m. Zu �ffentlichen Verkehrs-, Gr�n- und Wasserfl�chen betr�gt die Tiefe der Abstandsfl�che in Kerngebieten und urbanen Gebieten 0,2 H, mindestens 3 m. Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils gr��ere Tiefe der Abstandsfl�che. Vor den Au�enw�nden von Wohngeb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen gen�gt als Tiefe der Abstandsfl�che 3 m. Werden von einer st�dtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach � 89 Au�enw�nde zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsfl�chen gr��erer oder geringerer Tiefe als nach den S�tzen 1 bis 3 liegen m�ssten, finden die S�tze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an.

(6) Bei der Bemessung der Abstandsfl�chen bleiben au�er Betracht

1. nicht mehr als 1,50 m vor die Au�enwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dach�berst�nde,

2. Vorbauten, wenn sie

a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Au�enwand in Anspruch nehmen,

b) nicht mehr als 1,60 m vor diese Au�enwand vortreten und

c) mindestens 2 m von der gegen�berliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, sowie

3. bei Geb�uden an der Grundst�cksgrenze die Seitenw�nde von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundst�cksgrenze errichtet werden.

(7) Bei der Bemessung der Abstandsfl�chen bleiben Ma�nahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Geb�uden unabh�ngig davon, ob diese den Anforderungen der Abs�tze 2 bis 6 entsprechen, au�er Betracht, wenn sie

1. eine St�rke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und

2. mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zur�ckbleiben.

F�hren Ma�nahmen zum Zwecke der Energieeinsparung nach Satz 1 zu einer gr��eren Wandh�he, bleibt dies bei der Bemessung der Abstandsfl�chen au�er Betracht.

� 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, � 69 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unber�hrt.

(8) In den Abstandsfl�chen eines Geb�udes sowie ohne eigene Abstandsfl�chen sind, auch wenn sie nicht an die Grundst�cksgrenze oder an das Geb�ude angebaut werden, zul�ssig

1.��� Geb�ude bis zu 30 m� Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsr�ume sowie Garagen einschlie�lich Abstellr�umen, jeweils mit einer mittleren Wandh�he bis zu 3 m, auch wenn sie �ber einen Zugang zu einem anderen Geb�ude verf�gen, dies gilt auch f�r Garagen, die keine selbst�ndigen Geb�ude sind,

2.��� Feuerst�tten mit einer Nennleistung bis 28 kW und W�rmepumpen mit entsprechender Leistung in Geb�uden nach Nummer 1,

3.��� Zufahrten zu Tiefgaragen und Stellpl�tze, soweit diese �berdacht sind,

4.��� Aufz�ge zu Tiefgaragen,

5.��� geb�udeunabh�ngige Solaranlagen mit einer H�he bis zu 3 m, Solaranlagen an und auf Geb�uden nach Nummer 1 sowie

6.��� St�tzmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, au�erhalb dieser Baugebiete mit einer H�he bis zu 2 m.

Die Gesamtl�nge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 5 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundst�ck zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht �berschreiten.

(9) Bei der �nderung von vor dem 1. Januar 2019 zul�ssigerweise errichteten Geb�uden bleiben Aufz�ge, die vor die Au�enwand vortreten, bei der Bemessung der Abstandsfl�chen au�er Betracht, wenn sie nicht breiter als 2,50 m und nicht h�her als 0,50 m �ber dem oberen Abschluss des obersten angefahrenen Geschosses sind, nicht mehr als 2,50 m vor die Au�enwand vortreten und von den gegen�berliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind.

(10) Liegen sich W�nde desselben Geb�udes oder W�nde von Geb�uden auf demselben Grundst�ck gegen�ber, so k�nnen geringere Abstandsfl�chen als nach Absatz 5 gestattet werden, wenn die Belichtung der R�ume nicht wesentlich beeintr�chtigt wird und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(11) Bei Geb�uden, die ohne Einhaltung von Abstandsfl�chen oder mit geringeren Tiefen der Abstandsfl�chen als nach Absatz 5 bestehen, sind zul�ssig

1. �nderungen innerhalb des Geb�udes,

2. Nutzungs�nderungen, wenn der Abstand des Geb�udes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m betr�gt und

3.         �nderungen, wenn der Abstand des Geb�udes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m betr�gt, ohne Ver�nderung von L�nge und H�he der diesen Nachbargrenzen zugekehrten W�nde und Dachfl�chen und ohne Einrichtung neuer �ffnungen oder Vergr��erung bestehender �ffnungen in diesen W�nden und Dachfl�chen.

Dar�ber hinaus gehende �nderungen und Nutzungs�nderungen k�nnen unter W�rdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden.

Die S�tze 1 und 2 gelten nicht f�r Geb�ude nach Absatz 8.

(12) In �berwiegend bebauten Gebieten k�nnen geringere Tiefen der Abstandsfl�chen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Stra�enbildes oder besondere st�dtebauliche Verh�ltnisse dies auch unter W�rdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen. In den Gebieten nach Satz 1 kann gestattet werden, dass an der Stelle eines Geb�udes, das die Abstandsfl�chen nicht einh�lt, aber Bestandsschutz genie�t, ein nach Kubatur gleichartiges Geb�ude errichtet wird, wenn das Vorhaben ansonsten dem �ffentlichen Recht entspricht und die Rechte der Angrenzer nicht nachteilig betroffen werden.

(13) F�r Windenergieanlagen gelten die Abs�tze 4 bis 6 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandsfl�che nach 50 Prozent ihrer gr��ten H�he. Die gr��te H�he errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der H�he der Rotorachse �ber der geometrischen Mitte des Mastes zuz�glich des Rotorradius. Die Abstandsfl�che ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.

(14) Eine Abweichung von den Abstandsfl�chen kann nach � 69 zugelassen werden, wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben. Eine atypische Grundst�ckssituation ist nicht erforderlich.

� 7 (Fn 9)
Teilung von Grundst�cken

(1) Die Teilung eines Grundst�cks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbeh�rde. Die Genehmigung ist bei der Bauaufsichtsbeh�rde zu beantragen. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn

1.die Teilung in �ffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietsk�rperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder

2.eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person gem�� � 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung vom 1. M�rz 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) ge�ndert worden ist, die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

Bedarf die Teilung keiner Genehmigung, hat die Bauaufsichtsbeh�rde auf Antrag von Beteiligten dar�ber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verh�ltnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen.

(3) � 70 Absatz 2 Satz 1 und 4 gelten entsprechend.

� 8 (Fn 10)
Nicht �berbaute Fl�chen der bebauten Grundst�cke, Kinderspielpl�tze

(1) Die nicht mit Geb�uden oder vergleichbaren baulichen Anlagen �berbauten Fl�chen der bebauten Grundst�cke sind

1. wasseraufnahmef�hig zu belassen oder herzustellen und

2. zu begr�nen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zul�ssigen Verwendung der Fl�chen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspl�ne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht �berbauten Fl�chen treffen.

(2) Beim Neubau eines f�r eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes, welcher einem Nicht-Wohngeb�ude dient, mit mehr als 35 Stellpl�tzen f�r Kraftfahrzeuge ist �ber der f�r eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfl�che eine Photovoltaikanlage zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der unteren Bauaufsichtsbeh�rde eingeht. Die Installation einer solarthermischen Anlage zur W�rmeerzeugung steht der Erf�llung nach Satz 1 gleich. Satz 1 und 2 gelten nicht f�r Parkpl�tze,

1.��� die unmittelbar entlang der Fahrbahnen �ffentlicher Stra�en angeordnet sind, oder

2.��� sofern die Erf�llung sonstigen �ffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht.

Die untere Bauaufsichtsbeh�rde kann insbesondere aus st�dtebaulichen Gr�nden Ausnahmen oder auf Antrag eine Befreiung nach Satz 1 und 2 erteilen, wenn die Erf�llung mit einem unverh�ltnism��ig hohen Aufwand verbunden ist.

(3) Im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehende Freifl�chen sollen �ber Absatz 1 hinaus vorbehaltlich der bestehenden baurechtlichen, satzungsrechtlichen, denkmalsch�tzenden oder sonstigen rechtlichen Festlegungen angemessen begr�nt oder bepflanzt werden. Absatz 2 gilt f�r im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehende offene Parkpl�tze entsprechend. Den kommunalen Gebietsk�rperschaften wird empfohlen, hinsichtlich ihrer Freifl�chen entsprechend Satz 1 sowie f�r offene Parkpl�tze nach Absatz 2 zu verfahren.

(4) Bei der Errichtung von Geb�uden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundst�ck oder in unmittelbarer N�he auf einem anderen geeigneten Grundst�ck, dessen dauerhafte Nutzung f�r diesen Zweck �ffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend gro�er Spielplatz f�r Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer N�he eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger f�r die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Geb�uden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielpl�tzen f�r Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. Der Spielplatz muss barrierefrei erreichbar sein.

(5) Ver�nderungen der Gel�ndeoberfl�che d�rfen nur genehmigt werden, wenn dadurch keine Nachteile f�r Nachbargrundst�cke oder �ffentliche Verkehrsfl�chen entstehen und das Stra�en-, Orts- oder Landschaftsbild nicht gest�rt wird.

Dritter Teil
Bauliche Anlagen

Erster Abschnitt
Gestaltung

� 9
Gestaltung

(1) Anlagen m�ssen nach Form, Ma�stab, Verh�ltnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.

(2) Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Stra�en-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht st�ren. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist R�cksicht zu nehmen.

� 10
Anlagen der Au�enwerbung, Warenautomaten

(1) Anlagen der Au�enwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ank�ndigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom �ffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu z�hlen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schauk�sten sowie f�r Zettelanschl�ge und Bogenanschl�ge oder f�r Lichtwerbung bestimmte S�ulen, Tafeln und Fl�chen.

(2) F�r Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, d�rfen weder bauliche Anlagen noch das Stra�en-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gef�hrden. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begr�nte Fl�chen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gest�rt wird. Der Betrieb von Werbeanlagen darf nicht zu sch�dlichen Umwelteinwirkungen f�hren. Die st�rende H�ufung von Werbeanlagen ist unzul�ssig.

(3) Au�erhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzul�ssig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,

1. Werbeanlagen an der St�tte der Leistung,

2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstra�en und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf au�erhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende St�tten aufmerksam machen,

3. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,

4. Werbeanlagen an und auf Flugpl�tzen, Sportanlagen und Versammlungsst�tten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, und

5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegel�nden.

(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zul�ssig an der St�tte der Leistung sowie Anlagen f�r amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bev�lkerung �ber kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und �hnliche Veranstaltungen, die jeweils freie Fl�che dieser Anlagen darf auch f�r andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der St�tte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.

(5) Die Abs�tze 1 bis 3 gelten f�r Warenautomaten entsprechend.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

1. Anschl�ge und Lichtwerbung an daf�r genehmigten S�ulen, Tafeln und Fl�chen,

2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,

3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schauk�sten und

4. Wahlwerbung f�r die Dauer eines Wahlkampfs.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausf�hrung

� 11 (Fn 5)
Baustelle

(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgem�� errichtet, ge�ndert oder beseitigt werden k�nnen und Gefahren oder vermeidbare Bel�stigungen nicht entstehen.

(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gef�hrdet werden k�nnen, ist die Gefahrenzone abzugrenzen und durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenst�nde zu versehen und zu beleuchten.

(3) Bei der Ausf�hrung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften der entwurfsverfassenden Person, der Bauleitung und der Unternehmer f�r den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der �ffentlichen Verkehrsfl�che aus sichtbar anzubringen.

(4) B�ume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, m�ssen w�hrend der Bauausf�hrung gesch�tzt werden.

� 12
Standsicherheit

(1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie f�r sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragf�higkeit des Baugrundes der Nachbargrundst�cke d�rfen nicht gef�hrdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile f�r mehrere bauliche Anlagen ist zul�ssig, wenn �ffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben k�nnen.

�13
Schutz gegen sch�dliche Einfl�sse

Bauliche Anlagen m�ssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Sch�dlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einfl�sse Gefahren oder unzumutbare Bel�stigungen nicht entstehen. Baugrundst�cke m�ssen f�r bauliche Anlagen geeignet sein.

� 14
Brandschutz

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu �ndern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame L�scharbeiten m�glich sind. Zur Brandbek�mpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verf�gung stehen.

� 15
W�rme-, Schall-, Ersch�tterungsschutz

(1) Geb�ude m�ssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verh�ltnissen entsprechenden W�rmeschutz haben.

(2) Geb�ude m�ssen einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Ger�usche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundst�cken ausgehen, sind so zu d�mmen, dass Gefahren oder unzumutbare Bel�stigungen nicht entstehen.

(3) Ersch�tterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundst�cken ausgehen, sind so zu d�mmen, dass Gefahren oder unzumutbare Bel�stigungen nicht entstehen.

� 16
Verkehrssicherheit

(1) Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht �berbauten Fl�chen von bebauten Grundst�cken m�ssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des �ffentlichen Verkehrs darf durch Anlagen oder deren Nutzung nicht gef�hrdet werden.

Dritter Abschnitt
Bauarten und Bauprodukte

� 17
Bauarten

(1) Bauarten d�rfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgem��er Instandhaltung w�hrend einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erf�llen und f�r ihren Anwendungszweck tauglich sind.

(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach � 88 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a wesentlich abweichen oder f�r die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, d�rfen bei der Errichtung, �nderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn f�r sie

1. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut f�r Bautechnik oder

2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbeh�rde

erteilt worden ist. � 21 Absatz 2 bis 7 und � 23 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung gen�gt ein allgemeines bauaufsichtliches Pr�fzeugnis f�r Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Pr�fverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift nach � 88 Absatz 5 werden diese Bauarten mit der Angabe der ma�gebenden technischen Regeln bekannt gemacht. � 22 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn Gefahren im Sinne des � 3 Absatz 1 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbeh�rde im Einzelfall oder f�r genau begrenzte F�lle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.

(5) Bauarten bed�rfen einer Best�tigung ihrer �bereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach � 88 Absatz 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Pr�fzeugnissen f�r Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen. Als �bereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. � 24 Absatz 2 gilt f�r den Anwender der Bauart entsprechend.

(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in au�ergew�hnlichem Ma� von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abh�ngt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbeh�rde vorgeschrieben werden, dass der Anwender �ber solche Fachkr�fte und Vorrichtungen verf�gt und den Nachweis hier�ber gegen�ber einer Pr�fstelle nach � 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung k�nnen Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Pr�fung nachzuweisende Bef�higung und die Ausbildungsst�tten einschlie�lich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(7) F�r Bauarten, die einer au�ergew�hnlichen Sorgfalt bei Ausf�hrung oder Instandhaltung bed�rfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbeh�rde die �berwachung dieser T�tigkeiten durch eine �berwachungsstelle nach � 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden.

� 18
Allgemeine Anforderungen f�r die Verwendung von Bauprodukten

(1) Bauprodukte d�rfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgem��er Instandhaltung w�hrend einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erf�llen und gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3) genannten technischen Anforderungen entsprechen, d�rfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gem�� � 3 Absatz 1 Satz 1 gleicherma�en dauerhaft erreicht wird.

(3) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in au�ergew�hnlichem Ma� von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abh�ngt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbeh�rde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller �ber solche Fachkr�fte und Vorrichtungen verf�gt und den Nachweis hier�ber gegen�ber einer Pr�fstelle nach � 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung k�nnen Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Pr�fung nachzuweisende Bef�higung und die Ausbildungsst�tten einschlie�lich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(4) F�r Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer au�ergew�hnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bed�rfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbeh�rde die �berwachung dieser T�tigkeiten durch eine �berwachungsstelle nach � 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden, soweit diese T�tigkeiten nicht bereits von der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.

� 19
Anforderungen f�r die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung tr�gt, darf verwendet werden, wenn die erkl�rten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen f�r diese Verwendung entsprechen. � 18 Absatz 3 und �� 20 bis 25 gelten nicht f�r Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

� 20
Verwendbarkeitsnachweise

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (�� 21 bis 23) ist f�r ein Bauprodukt erforderlich, wenn

1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (� 88 Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder

3. eine Verordnung nach � 87 Absatz 7 es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich f�r ein Bauprodukt,

1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder

2. das f�r die Erf�llung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach � 88 enthalten eine nicht abschlie�ende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bed�rfen.

� 21
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

(1) Das Deutsche Institut f�r Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des � 20 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung f�r Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des � 18 Absatz 1 nachgewiesen ist.

(2) Die zur Begr�ndung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizuf�gen. Soweit erforderlich, sind Probest�cke von der antragstellenden Person zur Verf�gung zu stellen oder durch Sachverst�ndige, die das Deutsche Institut f�r Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausf�hrungen unter Aufsicht der Sachverst�ndigen herzustellen. � 71 Absatz 1 S�tze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Das Deutsche Institut f�r Bautechnik kann f�r die Durchf�hrung der Pr�fung die sachverst�ndige Stelle und f�r Probeausf�hrungen die Ausf�hrungsstelle und die Ausf�hrungszeit vorschreiben.

(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und f�r eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel f�nf Jahre betr�gt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um f�nf Jahre verl�ngert werden. � 75 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut f�r Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt �ffentlich bekannt.

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer L�nder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

� 22
Allgemeines bauaufsichtliches Pr�fzeugnis

(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Pr�fverfahren beurteilt werden, bed�rfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Pr�fzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der ma�gebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach � 88 Absatz 5 bekannt gemacht.

(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Pr�fzeugnis wird von einer Pr�fstelle nach � 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 f�r Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des � 18 Absatz 1 nachgewiesen ist. � 21 Absatz 2 und Abs�tze 4 bis 7 gelten entsprechend. Die Anerkennungsbeh�rde f�r Stellen nach � 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und � 87 Absatz 5 kann allgemeine bauaufsichtliche Pr�fzeugnisse zur�cknehmen oder widerrufen. Die �� 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) ge�ndert worden ist, finden Anwendung.

� 23
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

(1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbeh�rde d�rfen unter den Voraussetzungen des � 20 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des � 18 Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des � 3 Absatz 1 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbeh�rde im Einzelfall erkl�ren, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(2) Die Zustimmung f�r Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkm�lern nach � 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 11. M�rz 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S.  716), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) ge�ndert worden ist, verwendet werden, erteilt die untere Bauaufsicht.

� 24
�bereinstimmungsbest�tigung und -erkl�rung, Zertifizierung

(1) Bauprodukte bed�rfen einer Best�tigung ihrer �bereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach � 88 Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Pr�fzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall. Als �bereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Best�tigung der �bereinstimmung erfolgt durch �bereinstimmungserkl�rung des Herstellers nach folgenden Ma�gaben:

1. Der Hersteller darf eine �bereinstimmungserkl�rung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den ma�gebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Pr�fzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

2. In den Technischen Baubestimmungen nach � 88, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Pr�fzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Pr�fung der Bauprodukte durch eine Pr�fstelle vor Abgabe der �bereinstimmungserkl�rung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgem��en Herstellung erforderlich ist. In diesen F�llen hat die Pr�fstelle das Bauprodukt daraufhin zu �berpr�fen, ob es den ma�gebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Pr�fzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

3. In den Technischen Baubestimmungen nach � 88, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der �bereinstimmungserkl�rung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgem��en Herstellung eines Bauprodukts erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbeh�rde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Pr�fzeugnissen oder Zustimmungen nach Nummer 1 entsprechen.

Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bed�rfen nur einer �bereinstimmungserkl�rung nach Nummer 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(3) Dem Hersteller ist ein �bereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach � 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

1. den Technischen Baubestimmungen nach � 88 Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Pr�fzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremd�berwachung nach Ma�gabe des Satzes 2 unterliegt.

Die Fremd�berwachung ist von �berwachungsstellen nach � 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durchzuf�hren. Die Fremd�berwachung hat regelm��ig zu �berpr�fen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach � 88 Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Pr�fzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(4) Die �bereinstimmungserkl�rung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem �bereinstimmungszeichen (�-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(5) Das �-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(6) �-Zeichen aus anderen L�ndern und aus anderen Staaten gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

� 25
Pr�f-, Zertifizierungs- und �berwachungsstellen

(1) Die oberste Bauaufsichtsbeh�rde kann eine nat�rliche oder juristische Person als

1. Pr�fstelle f�r die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Pr�fzeugnisse (� 22 Absatz 2),

2. Pr�fstelle f�r die �berpr�fung von Bauprodukten vor Best�tigung der �bereinstimmung (� 24 Absatz 2 Nummer 2),

3. Zertifizierungsstelle (� 24 Absatz 3),

4. �berwachungsstelle f�r die Fremd�berwachung (� 24 Absatz 3),

5. �berwachungsstelle f�r die �berwachung nach � 17 Absatz 7 und � 18 Absatz 4 oder

6. Pr�fstelle f�r die �berpr�fung nach � 17 Absatz 6 und � 18 Absatz 3

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Besch�ftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, pers�nlichen Zuverl�ssigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gew�hr daf�r bieten, dass diese Aufgaben den �ffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie �ber die erforderlichen Vorrichtungen verf�gen. Satz 1 ist entsprechend auf Beh�rden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkr�ften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.

(2) Die Anerkennung von Pr�f-, Zertifizierungs- und �berwachungsstellen anderer L�nder gilt auch im Land Nordrhein-Westfalen.

Vierter Abschnitt
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, W�nde, Decken, D�cher

� 26 (Fn 5)
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in

1. nichtbrennbare,

2. schwerentflammbare und

3. normalentflammbare.

Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), d�rfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsf�higkeit unterschieden in

1. feuerbest�ndige,

2. hochfeuerhemmende und

3. feuerhemmende.

Die Feuerwiderstandsf�higkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall und bei raumabschlie�enden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zus�tzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in

1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschlie�enden Bauteilen zus�tzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und D�mmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, oder

4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, m�ssen

1. Bauteile, die feuerbest�ndig sein m�ssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nummer 2, sowie

2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein m�ssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nummer 3

entsprechen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 4 sind tragende oder aussteifende sowie raumabschlie�ende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbest�ndig sein m�ssen, aus brennbaren Baustoffen zul�ssig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsdauer nachgewiesen wird und die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht �ber Grenzen von Brand- oder Rauchabschnitten, insbesondere Geschosstrennungen, hinweg �bertragen werden k�nnen.

� 27
Tragende W�nde, St�tzen

(1) Tragende und aussteifende W�nde und St�tzen m�ssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie m�ssen

1. in Geb�uden der Geb�udeklasse 5 feuerbest�ndig,

2. in Geb�uden der Geb�udeklasse 4 hochfeuerhemmend und

3. in Geb�uden der Geb�udeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

1. f�r Geschosse im Dachraum nur, wenn dar�ber noch Aufenthaltsr�ume m�glich sind; � 29 Absatz 4 bleibt unber�hrt,

2. nicht f�r Balkone und Altane, ausgenommen offene G�nge, die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss m�ssen tragende und aussteifende W�nde und St�tzen

1. in Geb�uden der Geb�udeklassen 3 bis 5 feuerbest�ndig,

2. in Geb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.

� 28
Au�enw�nde

(1) Au�enw�nde und Au�enwandteile wie Br�stungen und Sch�rzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

(2) Nichttragende Au�enw�nde und nichttragende Teile tragender Au�enw�nde m�ssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zul�ssig, wenn sie als raumabschlie�ende Bauteile feuerhemmend sind. Satz 1 gilt nicht f�r

1. T�ren und Fenster,

2. Fugendichtungen und

3. brennbare D�mmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabf�rmigen Profilen der Au�enwandkonstruktionen.

(3) Oberfl�chen von Au�enw�nden sowie Au�enwandbekleidungen m�ssen einschlie�lich der D�mmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein. Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zul�ssig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erf�llt sind. Balkonbekleidungen, die �ber die erforderliche Umwehrungsh�he hinaus hochgef�hrt werden, und mehr als zwei Geschosse �berbr�ckende Solaranlagen an Au�enw�nden m�ssen schwerentflammbar sein. Baustoffe, die schwerentflammbar sein m�ssen, in Bauteilen nach den S�tzen 1 und 3 d�rfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

(4) Bei Au�enwandkonstruktionen mit geschoss�bergreifenden Hohl- oder Luftr�umen wie hinterl�ftete Au�enwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt f�r Doppelfassaden entsprechend.

(5) Die Abs�tze 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht f�r Geb�ude der Geb�udeklassen 1 bis 3. Absatz 4 Satz 2 gilt nicht f�r Geb�ude der Geb�udeklassen 1 und 2.

� 29
Trennw�nde

(1) Trennw�nde m�ssen als raumabschlie�ende Bauteile von R�umen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsf�hig gegen die Brandausbreitung sein.

(2) Trennw�nde sind erforderlich

1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten R�umen, ausgenommen notwendigen Fluren,

2. zum Abschluss von R�umen mit Explosions- oder erh�hter Brandgefahr,

3. zwischen Aufenthaltsr�umen und anders genutzten R�umen im Kellergeschoss, sowie

4. zwischen Aufenthaltsr�umen und Wohnungen einschlie�lich ihrer Zug�nge und nicht ausgebauten R�umen im Dachraum.

(3) Trennw�nde nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 m�ssen die Feuerwiderstandsf�higkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennw�nde nach Absatz 2 Nummer 2 m�ssen feuerbest�ndig sein. Trennw�nde nach Absatz 2 Nummer 4 m�ssen mindestens feuerhemmend sein.

(4) Die Trennw�nde nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu f�hren. Werden in Dachr�umen Trennw�nde nur bis zur Rohdecke gef�hrt, ist diese Decke als raumabschlie�endes Bauteil einschlie�lich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

(5) �ffnungen in Trennw�nden nach Absatz 2 sind nur zul�ssig, wenn sie auf die f�r die Nutzung erforderliche Zahl und Gr��e beschr�nkt sind. Sie m�ssen feuerhemmende, dicht- und selbstschlie�ende Abschl�sse haben.

(6) Die Abs�tze 1 bis 5 gelten nicht f�r Wohngeb�ude der Geb�udeklassen 1 und 2.

� 30 (Fn 5)
Brandw�nde

(1) Brandw�nde m�ssen als raumabschlie�ende Bauteile zum Abschluss von Geb�uden (Geb�udeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Geb�uden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Geb�ude oder Brandabschnitte verhindern.

(2) Brandw�nde sind erforderlich

1. als Geb�udeabschlusswand, ausgenommen von Geb�uden ohne Aufenthaltsr�ume und ohne Feuerst�tten mit nicht mehr als 50 m� Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlussw�nde an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegen�ber der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zul�ssigen k�nftigen Geb�uden �ffentlich-rechtlich gesichert ist,

2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Geb�ude in Abst�nden von nicht mehr als 40 m,

3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich oder vergleichbar genutzter Geb�ude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m� Brutto-Rauminhalt und

4. als Geb�udeabschlusswand zwischen Wohngeb�uden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Geb�uden oder angebauten Geb�uden mit vergleichbarer Nutzung sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich oder vergleichbar genutzten Teil eines Geb�udes.

Gemeinsame Brandw�nde sind zul�ssig. In den F�llen des Satz 1 Nummer 2 und 3 k�nnen gr��ere Abst�nde gestattet werden, wenn die Nutzung des Geb�udes es erfordert und wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(3) Brandw�nde m�ssen auch unter zus�tzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbest�ndig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandw�nden sind in den F�llen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zul�ssig

1. f�r Geb�ude der Geb�udeklasse 4 W�nde, die auch unter zus�tzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,

2. f�r Geb�ude der Geb�udeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende W�nde und

3. f�r Geb�ude der Geb�udeklassen 1 bis 3 Geb�udeabschlussw�nde, die jeweils von innen nach au�en die Feuerwiderstandsf�higkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Geb�udes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von au�en nach innen die Feuerwiderstandsf�higkeit feuerbest�ndiger Bauteile haben.

In den F�llen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 sind anstelle von Brandw�nden feuerhemmende W�nde zul�ssig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich oder vergleichbar genutzten Geb�udes oder Geb�udeteils nicht gr��er als 2 000 m� ist.

(4) Brandw�nde m�ssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen �bereinander angeordnet sein. Abweichend davon d�rfen anstelle innerer Brandw�nde W�nde geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

1. die W�nde im �brigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen,

2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen W�nden stehen, feuerbest�ndig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine �ffnungen haben,

3. die Bauteile, die diese W�nde und Decken unterst�tzen, feuerbest�ndig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

4. die Au�enw�nde in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbest�ndig sind und

5. �ffnungen in den Au�enw�nden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu bef�rchten ist.

(5) Brandw�nde sind 0,30 m �ber die Bedachung zu f�hren oder in H�he der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbest�ndigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschlie�en. Dar�ber d�rfen brennbare Teile des Dachs nicht hinweggef�hrt werden. Bei Geb�uden der Geb�udeklassen 1 bis 3 sind Brandw�nde mindestens bis unter die Dachhaut zu f�hren. Satz 3 gilt f�r Geb�ude, die vor dem 1. Januar 2019 zul�ssigerweise errichtet wurden und die durch Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum zu einem Geb�ude der Geb�udeklasse 4 werden, entsprechend. Verbleibende Hohlr�ume sind vollst�ndig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszuf�llen.

(6) M�ssen Geb�ude oder Geb�udeteile, die �ber Eck zusammensto�en, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 3 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad betr�gt oder mindestens eine Au�enwand auf 5 m L�nge als �ffnungslose feuerbest�ndige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Geb�uden der Geb�udeklassen 1 bis 4 als �ffnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist.

(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen d�rfen �ber Brandw�nde nicht hinweggef�hrt werden. Bei Au�enwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung beg�nstigen k�nnen wie hinterl�ftete Au�enwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandw�nde besondere Vorkehrungen zu treffen. Au�enwandbekleidungen von Geb�udeabschlussw�nden m�ssen einschlie�lich der D�mmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. Bauteile d�rfen in Brandw�nde nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsf�higkeit nicht beeintr�chtigt wird; f�r Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

(8) �ffnungen in Brandw�nden sind unzul�ssig. Sie sind in inneren Brandw�nden nur zul�ssig, wenn sie auf die f�r die Nutzung erforderliche Zahl und Gr��e beschr�nkt sind. Die �ffnungen m�ssen feuerbest�ndige, dicht- und selbstschlie�ende Abschl�sse haben.

(9) In inneren Brandw�nden sind feuerbest�ndige Verglasungen nur zul�ssig, wenn sie auf die f�r die Nutzung erforderliche Zahl und Gr��e beschr�nkt sind.

(10) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht f�r seitliche W�nde von Vorbauten im Sinne des � 6 Absatz 6, wenn sie von dem Nachbargeb�ude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m betr�gt, sowie f�r Terrassen�berdachungen, Balkone und Altane.

(11) Die Abs�tze 4 bis 10 gelten entsprechend auch f�r W�nde, die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 anstelle von Brandw�nden zul�ssig sind. Die Abschl�sse von �ffnungen in W�nden anstelle von Brandw�nden m�ssen dicht- und selbstschlie�end sein und der Feuerwiderstandsf�higkeit der Wand entsprechen.

� 31
Decken

(1) Decken m�ssen als tragende und raumabschlie�ende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsf�hig gegen die Brandausbreitung sein. Sie m�ssen

1. in Geb�uden der Geb�udeklasse 5 feuerbest�ndig,

2. in Geb�uden der Geb�udeklasse 4 hochfeuerhemmend und

3. in Geb�uden der Geb�udeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

1. f�r Geschosse im Dachraum nur, wenn dar�ber Aufenthaltsr�ume m�glich sind; � 29 Absatz 4 bleibt unber�hrt, und

2. nicht f�r Balkone und Altane, ausgenommen offene G�nge, die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss m�ssen Decken

1. in Geb�uden der Geb�udeklassen 3 bis 5 feuerbest�ndig und

2. in Geb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein. Decken m�ssen feuerbest�ndig sein

1. unter und �ber R�umen mit Explosions- oder erh�hter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngeb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2 sowie

2. zwischen dem landwirtschaftlich oder vergleichbar genutzten Teil und dem Wohnteil eines Geb�udes.

(3) Der Anschluss der Decken an die Au�enwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 gen�gt.

(4) �ffnungen in Decken, f�r die eine Feuerwiderstandsf�higkeit vorgeschrieben ist, sind nur zul�ssig

1. in Geb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2,

2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m� in nicht mehr als zwei Geschossen und

3. im �brigen, wenn sie auf die f�r die Nutzung erforderliche Zahl und Gr��e beschr�nkt sind und Abschl�sse mit der Feuerwiderstandsf�higkeit der Decke haben.

� 32
D�cher

(1) Bedachungen m�ssen gegen eine Brandbeanspruchung von au�en durch Flugfeuer und strahlende W�rme ausreichend lang widerstandsf�hig sein (harte Bedachung).

(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erf�llen, sind zul�ssig bei Geb�uden der Geb�udeklassen 1 bis 3, wenn die Geb�ude

1. einen Abstand von der Grundst�cksgrenze von mindestens 12 m,

2. von Geb�uden auf demselben Grundst�ck mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,

3. von Geb�uden auf demselben Grundst�ck mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erf�llen, einen Abstand von mindestens 24 m oder

4. von Geb�uden auf demselben Grundst�ck ohne Aufenthaltsr�ume und ohne Feuerst�tten mit nicht mehr als 50 m� Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m,

einhalten. Soweit Geb�ude nach Satz 1 Abstand halten m�ssen, gen�gt bei Wohngeb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2 in den F�llen

1. der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,

2. der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m und

3. der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.

(3) Die Abs�tze 1 und 2 gelten nicht f�r

1. Geb�ude ohne Aufenthaltsr�ume und ohne Feuerst�tten mit nicht mehr als 50 m� Brutto-Rauminhalt,

2. lichtdurchl�ssige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare D�mmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zul�ssig,

3. Dachfl�chenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngeb�uden,

4. Eingangs�berdachungen und Vord�cher aus nichtbrennbaren Baustoffen und

5. Eingangs�berdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eing�nge nur zu Wohnungen f�hren.

(4) Abweichend von den Abs�tzen 1 und 2 sind

1. lichtdurchl�ssige Teilfl�chen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und

2. begr�nte Bedachungen

zul�ssig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von au�en durch Flugfeuer und strahlende W�rme nicht zu bef�rchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

(5) Dach�berst�nde, Dachgesimse, Zwerchh�user und Dachaufbauten, lichtdurchl�ssige Bedachungen, Dachfl�chenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Geb�udeteile und Nachbargrundst�cke �bertragen werden kann. Von der Au�enfl�che von Brandw�nden und von der Mittellinie gemeinsamer Brandw�nde m�ssen

1. mindestens 1,25 m entfernt sein

a) Dachfl�chenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und �ffnungen in der Bedachung, wenn diese W�nde nicht mindestens 0,30 m �ber die Bedachung gef�hrt sind und

b) Photovoltaikanlagen, Zwerchh�user, Dachgauben und �hnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese W�nde gegen Brand�bertragung gesch�tzt sind, und

2. mindestens 0,50 m entfernt sein

a) Photovoltaikanlagen, deren Au�enseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und

b) Solarthermieanlagen.

Die S�tze 1 und 2 gelten auch bei W�nden, die anstelle von Brandw�nden zul�ssig sind.

(6) D�cher von traufseitig aneinandergebauten Geb�uden m�ssen als raumabschlie�ende Bauteile f�r eine Brandbeanspruchung von innen nach au�en einschlie�lich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. �ffnungen in diesen Dachfl�chen m�ssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zul�ssig ist, entfernt sein.

(7) D�cher von Anbauten, die an Au�enw�nde mit �ffnungen oder ohne Feuerwiderstandsf�higkeit anschlie�en, m�ssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen W�nden als raumabschlie�ende Bauteile f�r eine Brandbeanspruchung von innen nach au�en einschlie�lich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsf�higkeit der Decken des Geb�udeteils haben, an den sie angebaut werden. Dies gilt nicht f�r Anbauten an Wohngeb�ude der Geb�udeklassen 1 bis 3.

(8) D�cher an Verkehrsfl�chen und �ber Eing�ngen m�ssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

(9) F�r vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

F�nfter Abschnitt
Rettungswege, Treppen, �ffnungen, Umwehrungen

� 33
Erster und zweiter Rettungsweg

(1) F�r Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstst�ndige Betriebsst�tten m�ssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabh�ngige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege d�rfen jedoch innerhalb des Geschosses �ber denselben notwendigen Flur f�hren.

(2) F�r Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg �ber eine notwendige Treppe f�hren. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsger�ten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Der zweite Rettungsweg �ber Rettungsger�te der Feuerwehr ist nur zul�ssig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich,

1. wenn die Rettung �ber einen sicher erreichbaren Treppenraum m�glich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen k�nnen (Sicherheitstreppenraum) oder

2. f�r zu ebener Erde liegende R�ume, die einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der von jeder Stelle des Raumes in h�chstens 15 m Entfernung erreichbar ist.

(3) Geb�ude, deren zweiter Rettungsweg �ber Rettungsger�te der Feuerwehr f�hrt und bei denen die Oberkante der Br�stung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m �ber der Gel�ndeoberfl�che liegt, d�rfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr �ber die erforderlichen Rettungsger�te wie Hubrettungsfahrzeuge verf�gt.

� 34 (Fn 5)
Treppen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Geb�udes m�ssen �ber mindestens eine Treppe zug�nglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zul�ssig.

(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzul�ssig. In Geb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zul�ssig.

(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu f�hren. Sie m�ssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht f�r Treppen

1. in Geb�uden der Geb�udeklassen 1 bis 3 und

2. nach � 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen m�ssen

1. in Geb�uden der Geb�udeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. in Geb�uden der Geb�udeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen sowie

3. in Geb�uden der Geb�udeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend

sein. Tragende Teile von Au�entreppen nach � 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 f�r Geb�ude der Geb�udeklassen 3 bis 5 m�ssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Die nutzbare Breite der Treppenl�ufe und Treppenabs�tze notwendiger Treppen muss f�r den gr��ten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

(6) Treppen m�ssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. F�r Treppen sind Handl�ufe auf beiden Seiten und Zwischenhandl�ufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer T�r beginnen, die in Richtung der Treppe aufschl�gt. Zwischen Treppe und T�r ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die T�r breit ist.

(8) Die Abs�tze 3 bis 6 gelten nicht f�r Treppen innerhalb von Wohnungen.

� 35 (Fn 5)
Notwendige Treppenr�ume, Ausg�nge

(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenr�ume m�ssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang m�glich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zul�ssig

1. in Geb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2,

2. f�r die Verbindung von h�chstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m�, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,

3. als Au�entreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gef�hrdet werden kann oder

4. innerhalb von Wohnungen.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in h�chstens 35 m Entfernung erreichbar sein. �bereinanderliegende Kellergeschosse m�ssen jeweils mindestens zwei Ausg�nge in notwendige Treppenr�ume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenr�ume erforderlich, m�ssen sie so verteilt sein, dass sie m�glichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege m�glichst kurz sind.

(3) Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie f�hrt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

1. mindestens so breit sein wie die dazugeh�rigen Treppenl�ufe,

2. W�nde haben, die die Anforderungen an die W�nde des Treppenraumes erf�llen,

3. rauchdichte und selbstschlie�ende Abschl�sse zu notwendigen Fluren haben und

4. ohne �ffnungen zu anderen R�umen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

(4) Die W�nde notwendiger Treppenr�ume m�ssen als raumabschlie�ende Bauteile

1. in Geb�uden der Geb�udeklasse 5 die Bauart von Brandw�nden haben,

2. in Geb�uden der Geb�udeklasse 4 auch unter zus�tzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend und

3. in Geb�uden der Geb�udeklasse 3 feuerhemmend

sein. Dies ist nicht erforderlich f�r Au�enw�nde von Treppenr�umen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Au�enw�nde anschlie�ende Geb�udeteile im Brandfall nicht gef�hrdet werden k�nnen. Der obere Abschluss notwendiger Treppenr�ume muss als raumabschlie�endes Bauteil die Feuerwiderstandsf�higkeit der Decken des Geb�udes haben. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumw�nde bis unter die Dachhaut reichen.

(5) In notwendigen Treppenr�umen und in R�umen nach Absatz 3 Satz 2 m�ssen

1. Bekleidungen, Putze, D�mmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

2. W�nde und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und

3. Bodenbel�ge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

(6) In notwendigen Treppenr�umen m�ssen �ffnungen

1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachr�umen, Werkst�tten, L�den, Lager- und �hnlichen R�umen sowie zu sonstigen R�umen und Nutzungseinheiten mit einer Fl�che von mehr als 200 m�, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschlie�ende Abschl�sse,

2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschlie�ende Abschl�sse,

3. zu sonstigen R�umen und Nutzungseinheiten, ausgenommen Wohnungen, mindestens dicht- und selbstschlie�ende Abschl�sse und

4. zu Wohnungen mindestens dichtschlie�ende Abschl�sse

haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschl�sse d�rfen lichtdurchl�ssige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.

(7) Notwendige Treppenr�ume m�ssen zu beleuchten sein. Notwendige Treppenr�ume ohne Fenster m�ssen in Geb�uden mit einer H�he nach � 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(8) Notwendige Treppenr�ume m�ssen bel�ftet und zur Unterst�tzung wirksamer L�scharbeiten entraucht werden k�nnen. Sie m�ssen

1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie f�hrende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m� haben, die ge�ffnet werden k�nnen, oder

2. an der obersten Stelle eine �ffnung zur Rauchableitung haben.

In den F�llen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Geb�uden der Geb�udeklasse 5 an der obersten Stelle eine �ffnung zur Rauchableitung erforderlich. In den F�llen des Satzes 2 Nummer 2 sind in Geb�uden der Geb�udeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erf�llung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. �ffnungen zur Rauchableitung nach den S�tzen 2 und 3 m�ssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m� und Vorrichtungen zum �ffnen ihrer Abschl�sse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden k�nnen.

(9) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen m�ssen notwendige Flure angeordnet sein.

� 36
Notwendige Flure, offene G�nge

(1) Flure, �ber die Rettungswege aus Aufenthaltsr�umen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsr�umen zu Ausg�ngen in notwendige Treppenr�ume oder ins Freie f�hren (notwendige Flure), m�ssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang m�glich ist. Notwendige Flure sind nicht erforderlich

1. in Wohngeb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2,

2. in sonstigen Geb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen,

3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m� und innerhalb von Wohnungen sowie

4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer B�ro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m�; das gilt auch f�r Teile gr��erer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht gr��er als 400 m� sind, Trennw�nde nach � 29 Absatz 2 Nummer 1 haben und jeder Teil unabh�ngig von anderen Teilen Rettungswege nach � 33 Absatz 1 hat.

(2) Notwendige Flure m�ssen so breit sein, dass sie f�r den gr��ten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzul�ssig.

(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschlie�bare, rauchdichte und selbstschlie�ende Abschl�sse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht l�nger als 30 m sein. Die Abschl�sse sind bis an die Rohdecke zu f�hren. Sie d�rfen bis an die Unterdecke der Flure gef�hrt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum f�hren, d�rfen nicht l�nger als 15 m sein. Die S�tze 1 bis 5 gelten nicht f�r offene G�nge nach Absatz 5.

(4) Die W�nde notwendiger Flure m�ssen als raumabschlie�ende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbest�ndig sein m�ssen, feuerbest�ndig sein. Die W�nde sind bis an die Rohdecke zu f�hren. Sie d�rfen bis an die Unterdecke der Flure gef�hrt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. T�ren in diesen W�nden m�ssen dicht schlie�en. �ffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss m�ssen feuerhemmende, dicht- und selbstschlie�ende Abschl�sse haben.

(5) F�r W�nde und Br�stungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene G�nge vor den Au�enw�nden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind in diesen Au�enw�nden ab einer Br�stungsh�he von 0,90 m zul�ssig.

(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen G�ngen nach Absatz 5 m�ssen

1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und D�mmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und

2. W�nde und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und

3. Fu�bodenbel�ge mindestens schwerentflammbar sein.

� 37
Fenster, T�ren, sonstige �ffnungen

(1) Fensterfl�chen m�ssen gefahrlos gereinigt werden k�nnen.

(2) Glast�ren und andere Glasfl�chen, die bis zum Fu�boden allgemein zug�nglicher Verkehrsfl�chen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden k�nnen. Weitere Schutzma�nahmen sind f�r gr��ere Glasfl�chen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

(3) Eingangst�ren von Wohnungen m�ssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.

(4) Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine �ffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu erm�glichen. Gemeinsame Kellerlichtsch�chte f�r �bereinanderliegende Kellergeschosse sind unzul�ssig.

(5) Fenster, die als Rettungswege nach � 33 Absatz 2 Satz 2 dienen, m�ssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m gro� und nicht h�her als 1,20 m �ber der Fu�bodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschr�gen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Auftritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein. Der Abstand kann in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle vergr��ert werden. Von diesen Fenstern m�ssen sich Menschen zu �ffentlichen Verkehrsfl�chen oder zu Fl�chen f�r Einsatzkr�fte der Gefahrenabwehr bemerkbar machen k�nnen.

� 38
Umwehrungen

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Br�stungen zu versehen:

1. Fl�chen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Fl�chen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Fl�chen widerspricht,

2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Fl�chen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Fl�chen herausragen,

3. D�cher oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,

4. �ffnungen in begehbaren Decken sowie in D�chern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,

5. nicht begehbare Glasfl�chen in Decken sowie in D�chern oder Dachteilen nach Nummer 3,

6. die freien Seiten von Treppenl�ufen, Treppenabs�tzen und Treppen�ffnungen (Treppenaugen) sowie

7. Kellerlichtsch�chte und Betriebssch�chte, die an Verkehrsfl�chen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.

(2) In Verkehrsfl�chen liegende Kellerlichtsch�chte und Betriebssch�chte sind in H�he der Verkehrsfl�che verkehrssicher abzudecken. An und in Verkehrsfl�chen liegende Abdeckungen m�ssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Br�stungen unter der notwendigen Umwehrungsh�he liegen, sind zu sichern.

(3) Fensterbr�stungen von Fl�chen mit einer Absturzh�he bis zu 12 m m�ssen mindestens 0,80 m, von Fl�chen mit mehr als 12 m Absturzh�he mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Br�stungsh�hen sind zul�ssig, wenn durch andere Vorrichtungen wie Gel�nder die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesth�hen eingehalten werden.

(4) Andere notwendige Umwehrungen m�ssen folgende Mindesth�hen haben:

1. Umwehrungen zur Sicherung von �ffnungen in begehbaren Decken und D�chern sowie Umwehrungen von Fl�chen mit einer Absturzh�he von 1 m bis zu 12 m 0,90 m und

2. Umwehrungen von Fl�chen mit mehr als 12 m Absturzh�he 1,10 m.

Sechster Abschnitt
Technische Geb�udeausr�stung

� 39 (Fn 5)
Aufz�ge

(1) Aufz�ge im Innern von Geb�uden m�ssen eigene Fahrsch�chte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht d�rfen bis zu drei Aufz�ge liegen. Aufz�ge ohne eigene Fahrsch�chte sind zul�ssig

1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochh�usern,

2. innerhalb von R�umen, die Geschosse �berbr�cken,

3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen d�rfen und

4. in Geb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2.

Sie m�ssen sicher umkleidet sein.

(2) Die Fahrschachtw�nde m�ssen als raumabschlie�ende Bauteile

1. in Geb�uden der Geb�udeklasse 5 feuerbest�ndig und aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. in Geb�uden der Geb�udeklasse 4 hochfeuerhemmend,

3. in Geb�uden der Geb�udeklasse 3 feuerhemmend

sein. Fahrschachtw�nde aus brennbaren Baustoffen m�ssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachtt�ren und andere �ffnungen in Fahrschachtw�nden mit erforderlicher Feuerwiderstandsf�higkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeintr�chtigt werden.

(3) Fahrsch�chte m�ssen zu l�ften sein und eine �ffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfl�che, mindestens jedoch 0,10 m� haben. Diese �ffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbstt�tig �ffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der Rauchaustritts�ffnungen muss so gew�hlt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeintr�chtigt wird.

(4) Geb�ude, mit Ausnahme von Ein- und Zweifamilienh�usern, mit mehr als drei oberirdischen Geschossen m�ssen Aufz�ge in ausreichender Zahl haben. Dies gilt nicht, soweit bei bestehenden Geb�uden, die vor dem 1. Januar 2019 zul�ssigerweise errichtet wurden,

1.��� durch �nderung, Umbau oder Nutzungs�nderung des Dachgeschosses oder

2.��� durch nachtr�glichen Ausbau des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse

Wohnraum geschaffen wird, oder

3.��� die Herstellung eines Aufzuges infolge der Errichtung von bis zu zwei zus�tzlichen Geschossen oder infolge einer Nutzungs�nderung eines Geb�udes nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann.

Ein Aufzug muss von der �ffentlichen Verkehrsfl�che und von allen Wohnungen in dem Geb�ude aus barrierefrei erreichbar sein. In Geb�uden mit mehr als f�nf oberirdischen Geschossen muss mindestens ein Aufzug Krankentragen, Rollst�hle und Lasten aufnehmen k�nnen und Haltestellen in allen Geschossen haben. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden k�nnen.

(5) Fahrk�rbe zur Aufnahme einer Krankentrage m�ssen eine nutzbare Grundfl�che von mindestens 1,10 m x 2,10 m und zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben. T�ren m�ssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug f�r Rollst�hle und Krankentragen darf der f�r Rollst�hle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfl�che durch eine verschlie�bare T�r abgesperrt werden. Vor den Aufz�gen muss eine ausreichende Bewegungsfl�che vorhanden sein.

� 40
Leitungsanlagen, Installationssch�chte und -kan�le

(1) Leitungen d�rfen durch raumabschlie�ende Bauteile, f�r die eine Feuerwiderstandsf�higkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgef�hrt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu bef�rchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Dies gilt nicht

1. f�r Geb�ude der Geb�udeklassen 1 und 2,

2. innerhalb von Wohnungen und

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m� in nicht mehr als zwei Geschossen.

(2) In notwendigen Treppenr�umen, in R�umen nach � 35 Absatz 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zul�ssig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang m�glich ist.

(3) F�r Installationssch�chte und -kan�le gelten Absatz 1 sowie � 41 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 entsprechend.

� 41
L�ftungsanlagen

(1) L�ftungsanlagen m�ssen betriebssicher sein. Sie d�rfen den ordnungsgem��en Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeintr�chtigen.

(2) L�ftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und D�mmstoffe m�ssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zul�ssig, wenn ein Beitrag der L�ftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu bef�rchten ist. L�ftungsleitungen d�rfen raumabschlie�ende Bauteile, f�r die eine Feuerwiderstandsf�higkeit vorgeschrieben ist, nur �berbr�cken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu bef�rchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

(3) L�ftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Ger�che und Staub nicht in andere R�ume �bertragen.

(4) L�ftungsanlagen d�rfen nicht in Abgasanlagen eingef�hrt werden. Die gemeinsame Nutzung von L�ftungsleitungen zur L�ftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerst�tten ist zul�ssig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu f�hren. Nicht zur L�ftungsanlage geh�rende Einrichtungen sind in L�ftungsleitungen unzul�ssig.

(5) Die Abs�tze 2 und 3 gelten nicht

1. f�r Geb�ude der Geb�udeklassen 1 und 2,

2. innerhalb von Wohnungen und

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m� in nicht mehr als zwei Geschossen.

(6) F�r raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Abs�tze 1 bis 5 entsprechend.

� 42 (Fn 5)
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur W�rmeerzeugung, Brennstoffversorgung

(1) Feuerst�tten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) m�ssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerungsanlagen f�r feste Brennstoffe d�rfen in einem Abstand von weniger als 100 m zu einem Wald, Moor oder Heide nur errichtet oder betrieben werden, wenn durch geeignete Ma�nahmen gew�hrleistet ist, dass keine Br�nde in denselben durch diese Anlagen entstehen.

(2) F�r die Anlagen zur Verteilung von W�rme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Feuerst�tten d�rfen in R�umen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerst�tte und nach Lage, Gr��e, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der R�ume Gefahren nicht entstehen.

(4) Abgase von Feuerst�tten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsst�cke (Abgasanlagen) so abzuf�hren, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Bel�stigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerst�tten des Geb�udes ordnungsgem�� angeschlossen werden k�nnen. Sie m�ssen leicht und sicher gereinigt werden k�nnen.

(5) Beh�lter und Rohrleitungen f�r brennbare Gase und Fl�ssigkeiten m�ssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Beh�lter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Bel�stigungen entstehen.

(6) F�r die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Abs�tze 1, 3 und 4 entsprechend.

(7) Bei der Errichtung oder �nderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von Feuerst�tten an Schornsteine oder Abgasleitungen hat die Bauherrin oder der Bauherr sich von der bevollm�chtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollm�chtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgem��en Zustand befindet und f�r die angeschlossenen Feuerst�tten geeignet ist. Bei der Errichtung von Schornsteinen soll vor der Erteilung der Bescheinigung auch der Rohbauzustand besichtigt worden sein. Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke d�rfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abf�hrung von Verbrennungsgasen bescheinigt haben. Stellt die bevollm�chtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollm�chtigte Bezirksschornsteinfeger M�ngel fest, hat sie oder er diese M�ngel der Bauaufsichtsbeh�rde mitzuteilen. Satz 1 und Satz 3 gelten nicht f�r Abgasanlagen, die gemeinsam mit der Feuerst�tte in Verkehr gebracht werden und ein gemeinsames CE-Zeichen tragen d�rfen.

(8) Gasfeuerst�tten d�rfen in R�umen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerst�tten oder durch L�ftungsanlagen sichergestellt ist, dass gef�hrliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den R�umen nicht entstehen.

� 43 (Fn 5)
Sanit�re Anlagen, Wasserz�hler

(1) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben. Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsr�umen muss mindestens eine Toilette haben. Toilettenr�ume f�r Wohnungen m�ssen innerhalb der Wohnung liegen. Fensterlose B�der und Toiletten sind nur zul�ssig, wenn eine wirksame L�ftung gew�hrleistet ist.

(2) Jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit muss einen eigenen Wasserz�hler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungs�nderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverh�ltnism��igem Mehraufwand erf�llt werden kann.

� 44
Aufbewahrung fester Abfallstoffe

(1) Feste Abfallstoffe d�rfen innerhalb von Geb�uden vor�bergehend aufbewahrt werden, in Geb�uden der Geb�udeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die daf�r bestimmten R�ume

1. Trennw�nde und Decken als raumabschlie�ende Bauteile mit der Feuerwiderstandsf�higkeit der tragenden W�nde haben,

2. �ffnungen vom Geb�udeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschlie�enden Abschl�ssen haben,

3. unmittelbar vom Freien entleert werden k�nnen und

4. eine st�ndig wirksame L�ftung haben.

(2) Vorhandene Abfallsch�chte d�rfen nicht betrieben werden. Der Betrieb von Abfallsch�chten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift betrieben werden, kann widerruflich unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass der Betreiber den sicheren und st�rungsfreien Betrieb und eine wirksame Abfalltrennung st�ndig �berwacht und dies dokumentiert. Den Bauaufsichtsbeh�rden sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen vorzulegen.

� 45
Blitzschutzanlagen

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen f�hren kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Siebenter Abschnitt
Nutzungsbedingte Anforderungen

� 46
Aufenthaltsr�ume

(1) Aufenthaltsr�ume m�ssen eine lichte Raumh�he von mindestens 2,40 m haben. F�r Aufenthaltsr�ume in Wohngeb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2 kann eine lichte H�he von mindestens 2,30 m gestattet werden. F�r Aufenthaltsr�ume im Dachraum und im Kellergeschoss, im �brigen f�r einzelne Aufenthaltsr�ume und Teile von Aufenthaltsr�umen gen�gt eine lichte H�he von mindestens 2,20 m. Aufenthaltsr�ume unter einer Dachschr�ge m�ssen eine lichte H�he von 2,20 m �ber mindestens der H�lfte ihrer Grundfl�che haben. Raumteile mit einer lichten H�he bis zu 1,50 m bleiben au�er Betracht.

(2) Aufenthaltsr�ume m�ssen ausreichend bel�ftet und mit Tageslicht belichtet werden k�nnen. Sie m�ssen Fenster mit einem Rohbauma� der Fenster�ffnungen von mindestens ein Achtel der Netto-Grundfl�che des Raumes einschlie�lich der Netto-Grundfl�che verglaster Vorbauten und Loggien haben.

(3) Aufenthaltsr�ume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsr�ume, Schank- und Speisegastst�tten, �rztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und �hnliche R�ume sind ohne Fenster zul�ssig.

� 47 (Fn 11)
Wohnungen

(1) Jede Wohnung muss eine K�che oder Kochnische haben. Fensterlose K�chen oder Kochnischen sind zul�ssig, wenn eine wirksame L�ftung gew�hrleistet ist.

(2) Eine reine Nordlage aller Wohn- und Schlafr�ume ist unzul�ssig.

(3) In Wohnungen m�ssen Schlafr�ume und Kinderzimmer sowie Flure, �ber die Rettungswege von Aufenthaltsr�umen f�hren, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch fr�hzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigent�merin oder der Eigent�mer �bernimmt diese Verpflichtung selbst.

(4) In Geb�uden der Geb�udeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen sind leicht und barrierefrei erreichbare Abstellfl�chen f�r Kinderwagen und Mobilit�tshilfen sowie f�r jede Wohnung eine ausreichend gro�e Abstellfl�che herzustellen.

(5) An Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebed�rftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsf�higkeit eingeschr�nkt ist, sind keine Anforderungen wie an Sonderbauten (� 50) zu stellen, wenn die Nutzungseinheiten

1.��� einzeln f�r weniger als sechs Personen,

2.��� nicht f�r Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder

3.��� einen gemeinsamen Rettungsweg haben und f�r insgesamt weniger als zw�lf Personen bestimmt sind.

� 48 (Fn 12)
Stellpl�tze, Garagen und Fahrradabstellpl�tze

(1) Die notwendigen Stellpl�tze und Garagen sowie Fahrradabstellpl�tze (� 87 Absatz 1 Nummer 7) sind auf dem Baugrundst�ck oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundst�ck, dessen Benutzung f�r diesen Zweck �ffentlich-rechtlich gesichert wird, herzustellen. Erfolgen die Festlegungen nach Satz 1 durch Bebauungsplan (� 89 Absatz 2) oder durch �rtliche Bauvorschrift (� 89 Absatz 1 Nummer 4), sind diese ma�geblich.

(2) Die Gemeinde hat den Geldbetrag f�r die Abl�sung von Stellpl�tzen und Fahrradabstellpl�tzen zu verwenden f�r

1.��� die Herstellung zus�tzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschlie�lich der Ausstattung mit Elektroladestationen,

2.��� den Bau und die Einrichtung von inner�rtlichen Radverkehrsanlagen sowie die Schaffung von �ffentlichen Fahrradabstellpl�tzen einschlie�lich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder

3.��� sonstige Ma�nahmen zur Entlastung der Stra�en vom ruhenden Verkehr, einschlie�lich investiver Ma�nahmen des �ffentlichen Personennahverkehrs sowie andere Ma�nahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilit�tskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind.

� 49 (Fn 13)
Barrierefreies Bauen

(1) In Geb�uden der Geb�udeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen m�ssen die Wohnungen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. � 39 Absatz 4 bleibt unber�hrt.

(2) Bauliche Anlagen, die �ffentlich zug�nglich sind, m�ssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. �ffentlich zug�nglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden k�nnen. Dies gilt insbesondere f�r

1.��� Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,

2.��� Sport- und Freizeitst�tten,

3.��� Einrichtungen des Gesundheitswesens,

4.��� B�ro-, Verwaltungs- und Gerichtsgeb�ude,

5.��� Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsst�tten sowie

6.��� Stellpl�tze, Garagen und Toilettenanlagen.

Toilettenr�ume und notwendige Stellpl�tze f�r Besucherinnen und Besucher sowie f�r Benutzerinnen und Benutzer m�ssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. Wohngeb�ude sind nicht �ffentlich zug�nglich im Sinne dieses Absatzes.

(3) Die Abs�tze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Gel�ndeverh�ltnisse oder wegen ung�nstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverh�ltnism��igen Mehraufwand erf�llt werden k�nnen.

� 50 (Fn 5)
Sonderbauten

(1) An Anlagen und R�ume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) k�nnen im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach � 3 Absatz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen k�nnen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder R�ume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach den S�tzen 1 und 2 k�nnen sich insbesondere erstrecken auf

1. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundst�ck,

2. die Abst�nde von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundst�ck und von �ffentlichen Verkehrsfl�chen sowie auf die Gr��e der freizuhaltenden Fl�chen der Grundst�cke,

3. die �ffnungen nach �ffentlichen Verkehrsfl�chen und nach angrenzenden Grundst�cken,

4. die Anlage von Zu- und Abfahrten,

5. die Anlage von Gr�nstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begr�nung oder Beseitigung von Halden und Gruben,

6. die Bauart und Anordnung aller f�r die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, W�rme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,

7. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,

8. die L�schwasserr�ckhaltung,

9. die Anordnung und Herstellung von Aufz�gen, Treppen, Treppenr�umen, Fluren, Ausg�ngen, sonstigen Rettungswegen,

10. die Beleuchtung und Energieversorgung,

11. die L�ftung und Rauchableitung,

12. die Feuerungsanlagen und Heizr�ume,

13. die Wasserversorgung f�r L�schzwecke,

14. die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen,

15. die Stellpl�tze und Garagen mit und ohne einer Stromzuleitung f�r die Aufladung von Batterien f�r Elektrofahrzeuge sowie Fahrradabstellpl�tze,

16. die barrierefreie Nutzbarkeit,

17. die zul�ssige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zul�ssigen Sitz- und Stehpl�tze bei Versammlungsst�tten, Gastst�tten, Vergn�gungsst�tten, Trib�nen und Fliegenden Bauten,

18. die Zahl der Toiletten f�r Besucherinnen und Besucher,

19. Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,

20. weitere zu erbringende Bescheinigungen,

21. die Bestellung und Qualifikation der Bauleitenden und der Fachbauleitenden,

22. den Betrieb und die Nutzung einschlie�lich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,

23. Erst-, Wiederholungs- und Nachpr�fungen und die Bescheinigungen, die hier�ber zu erbringen sind und

24. Geb�udefunkanlagen f�r die Feuerwehr.

(2) Gro�e Sonderbauten sind

1. Hochh�user (Geb�ude mit einer H�he nach � 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

2. bauliche Anlagen mit einer H�he von mehr als 30 m,

3. Geb�ude mit mehr als 1 600 m� Grundfl�che des Geschosses mit der gr��ten Ausdehnung; ausgenommen Gew�chsh�user ohne Verkaufsst�tten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngeb�ude,

4. Verkaufsst�tten, deren Verkaufsr�ume und Ladenstra�en einschlie�lich ihrer inneren Bauteile eine Fl�che von insgesamt mehr als 2 000 m� haben,

5. B�ro- und Verwaltungsgeb�ude mit mehr als 3 000 m� Geschossfl�che,

6. Versammlungsst�tten

a) mit Versammlungsr�umen, die einzeln f�r mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind oder mit mehreren Versammlungsr�umen, die insgesamt f�r mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsr�ume gemeinsame Rettungswege haben,

b) im Freien mit Szenenfl�chen und Trib�nen, die keine Fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich f�r mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsst�tten im Freien, die f�r mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und

c) Sportstadien und Freisportanlagen mit Trib�nen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils f�r insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind,

7. Schank- und Speisegastst�tten mit mehr als 200 Gastpl�tzen in Geb�uden oder mehr als 1 000 Gastpl�tzen im Freien, Beherbergungsst�tten mit mehr als 30 Betten, Vergn�gungsst�tten sowie Wettb�ros,

8. Geb�ude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebed�rftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsf�higkeit eingeschr�nkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

a) einzeln f�r mehr als sechs Personen oder

b) f�r Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder

c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und f�r insgesamt mehr als zw�lf Personen bestimmt sind,

9. Krankenh�user,

10. Wohnheime,

11. Tageseinrichtungen f�r Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschlie�lich Tagespflege f�r nicht mehr als zehn Kinder,

12. Schulen, Hochschulen und �hnliche Einrichtungen,

13. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen f�r den Ma�regelvollzug,

14. Camping- und Wochenendpl�tze,

15. Freizeit- und Vergn�gungsparks,

16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguth�he von mehr als 9 m,

17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erh�hter Brandgefahr verbunden ist,

18. Garagen mit mehr als 1 000 m� Nutzfl�che.

� 51
Behelfsbauten und untergeordnete Geb�ude

(1) Die �� 26 bis 50 gelten nicht f�r Anlagen, die nach ihrer Ausf�hrung f�r eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die f�r eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten). Behelfsbauten, die �berwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, d�rfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachr�ume d�rfen nicht nutzbar sein und m�ssen von der Giebelseite oder vom Flur aus f�r die Brandbek�mpfung erreichbar sein. Brandw�nde (� 30) sind mindestens alle 30 m anzuordnen und stets 0,30 m �ber Dach und vor die Seitenw�nde zu f�hren.

(2) Absatz 1 gilt auch f�r freistehende andere Geb�ude, die eingeschossig sind und nicht f�r einen Aufenthalt oder nur f�r einen vor�bergehenden Aufenthalt bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftsh�tten.

Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten

� 52
Grundpflichten

Bei der Errichtung, �nderung, Nutzungs�nderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (�� 54 bis 56) daf�r verantwortlich, dass die �ffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

� 53 (Fn 5)
Bauherrschaft

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, �berwachung und Ausf�hrung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Ma�gabe der �� 54 bis 56 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erf�llung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen au�erdem die nach den �ffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Antr�ge, Anzeigen und Nachweise. Sie oder er hat die zur Erf�llung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserkl�rung bereitzuhalten. Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und w�hrend der Bauausf�hrung einen Wechsel dieser Person unverz�glich der Bauaufsichtsbeh�rde schriftlich mitzuteilen. Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, hat der oder die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbeh�rde unverz�glich schriftlich mitzuteilen.

(2) Bei Bauarbeiten, die unter Einhaltung des Gesetzes zur Bek�mpfung der Schwarzarbeit in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgef�hrt werden, ist die Beauftragung von Unternehmen nicht erforderlich, wenn dabei gen�gend Fachkr�fte mit der n�tigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverl�ssigkeit mitwirken. Die Beseitigung von nicht verfahrensfreien Anlagen gem�� � 62 Absatz 1 darf nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgef�hrt werden.

(3) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrin oder als Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbeh�rde verlangen, dass ihr gegen�ber eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird, der oder die die der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den �ffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erf�llen hat. Im �brigen findet � 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) ge�ndert worden ist, entsprechende Anwendung.

� 54
Entwurfsverfassende

(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist f�r die Vollst�ndigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat daf�r zu sorgen, dass die f�r die Ausf�hrung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den �ffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen und Fachplaner heranzuziehen. Diese sind f�r die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. F�r das ordnungsgem��e Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.

(3) Brandschutzkonzepte f�r bauliche Anlagen werden von staatlich anerkannten Sachverst�ndigen nach � 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 f�r die Pr�fung des Brandschutzes, von �ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst�ndigen f�r vorbeugenden Brandschutz nach � 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) ge�ndert worden ist, oder von Personen aufgestellt, die im Einzelfall f�r die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind.

(4) Standsicherheitsnachweise f�r bauliche Anlagen werden von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreij�hrigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung aufgestellt, die als Mitglied einer Architektenkammer in einer von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu f�hrenden Liste oder als Mitglied einer Ingenieurkammer in einer von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu f�hrenden Liste eingetragen sind (qualifizierte Tragwerksplanerin oder qualifizierter Tragwerksplaner). Als berechtigte Person nach Satz 1 kann sich, soweit die Studienanforderungen nach Satz 1 nicht erf�llt werden, in die Liste bis zum 30. Juni 2022 auch eintragen lassen, wer w�hrend eines Zeitraumes von f�nf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes regelm��ig Standsicherheitsnachweise f�r bauliche Anlagen aufgestellt hat und dies sowie die erforderliche Sachkunde gegen�ber der zust�ndigen Stelle nachweist. Eintragungen anderer L�nder gelten im Land Nordrhein-Westfalen, soweit diese auch die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder einer Ingenieurkammer nachweisen k�nnen. � 67 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

� 55
Unternehmen

(1) Jedes Unternehmen ist f�r die mit den �ffentlich-rechtlichen Anforderungen �bereinstimmende Ausf�hrung der von ihm �bernommenen Arbeiten und insoweit f�r die ordnungsgem��e Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle sowie f�r die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. Es hat die zur Erf�llung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserkl�rung bereitzuhalten.

 (2) Jedes Unternehmen hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbeh�rde f�r Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in au�ergew�hnlichem Ma�e von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmens oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abh�ngt, nachzuweisen, dass es f�r diese Arbeiten geeignet ist und �ber die erforderlichen Vorrichtungen verf�gt.

� 56
Bauleitende

(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat dar�ber zu wachen, dass die Bauma�nahme entsprechend den �ffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgef�hrt wird, und die daf�r erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unber�hrt.

(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss �ber die f�r ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verf�gen. Verf�gt er oder sie auf einzelnen Teilgebieten nicht �ber die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind eine geeignete Fachbauleiterin oder ein geeigneter Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die T�tigkeit der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter und ihre oder seine T�tigkeit aufeinander abzustimmen.

F�nfter Teil
Bauaufsichtsbeh�rden, Verfahren

Erster Abschnitt
Bauaufsichtsbeh�rden

� 57 (Fn 5)
Aufbau und Zust�ndigkeit der Bauaufsichtsbeh�rden

(1) Bauaufsichtsbeh�rden sind als Ordnungsbeh�rden:

1. Oberste Bauaufsichtsbeh�rde: das f�r die Bauaufsicht zust�ndige Ministerium,

2. Obere Bauaufsichtsbeh�rden: die Bezirksregierungen f�r die kreisfreien St�dte und Kreise sowie in den F�llen des � 79, im �brigen die Landr�te als untere staatliche Verwaltungsbeh�rden und

3. Untere Bauaufsichtsbeh�rden:

a) die kreisfreien St�dte, die Gro�en kreisangeh�rigen St�dte und die Mittleren kreisangeh�rigen St�dte als untere Bauaufsichtsbeh�rden sowie

b) die Kreise f�r die �brigen kreisangeh�rigen Gemeinden.

F�r den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer �ffentlich-rechtlicher Vorschriften f�r die Errichtung, �nderung, Nutzungs�nderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbeh�rde zust�ndig. Die gesetzlich geregelten Zust�ndigkeiten und Befugnisse anderer Beh�rden bleiben unber�hrt.

(2) Die Bauaufsichtsbeh�rden sind zur Durchf�hrung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkr�ften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Geeignete Fachkr�fte sind insbesondere Personen, die einen Hochschulabschluss der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen haben und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des �ffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung haben.

� 58 (Fn 14)
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbeh�rden

(1) Die den Bauaufsichtsbeh�rden obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. � 89 bleibt unber�hrt.

(2) Die Bauaufsichtsbeh�rden haben bei der Errichtung, �nderung, Nutzungs�nderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen dar�ber zu wachen, dass die �ffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Beh�rden zust�ndig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgem��em Ermessen die erforderlichen Ma�nahmen zu treffen.

(3) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Ma�nahmen gelten auch f�r und gegen Rechtsnachfolgerinnen oder gegen Rechtsnachfolger.

(4) Die Bauaufsichtsbeh�rden k�nnen bei der Errichtung oder �nderung baulicher Anlagen verlangen, dass die Gel�ndeoberfl�che erhalten oder ver�ndert wird, um eine St�rung des Stra�en-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Gel�ndeoberfl�che der H�he der Verkehrsfl�chen oder der Nachbargrundst�cke anzugleichen.

(5) Die Bauaufsichtsbeh�rden k�nnen zur Erf�llung ihrer Aufgaben Sachverst�ndige und sachverst�ndige Stellen nach � 87 Absatz 2 Nummer 3 heranziehen. F�r die bauaufsichtliche Pr�fung des Brandschutzes einschlie�lich des Brandschutzkonzeptes und die Zulassung von Abweichungen von Anforderungen an den Brandschutz kann eine Pr�fingenieurin oder ein Pr�fingenieur f�r den Brandschutz beauftragt werden.

(6) Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung nach � 74 oder einer Zustimmung nach � 79 k�nnen Anforderungen gestellt werden, um dabei nicht voraussehbare Gefahren oder unzumutbare Bel�stigungen von der Allgemeinheit oder denjenigen, die die bauliche Anlage benutzen, abzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Anlagen ohne Genehmigung oder Zustimmung errichtet werden d�rfen oder sie im Rahmen eines Verfahrens nach � 66 Absatz 5 als genehmigt gelten.

(7) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Aus�bung ihres Amtes Grundst�cke und Anlagen einschlie�lich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschr�nkt.

� 59
Bestehende Anlagen

(1) Entsprechen rechtm��ig bestehende Anlagen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, so kann verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Abwehr von Gefahren f�r Leben und Gesundheit erforderlich ist.

(2) Sollen Anlagen wesentlich ge�ndert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar ber�hrten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn

1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den �nderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und

2. die Durchf�hrung dieser Vorschriften bei den von den �nderungen nicht ber�hrten Teilen der Anlage keinen unverh�ltnism��igen Mehraufwand verursacht. 

In diesem Zusammenhang sind angemessene Regelungen zur Barrierefreiheit zu treffen.

Zweiter Abschnitt
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

� 60 (Fn 5)
Grundsatz

(1) Die Errichtung, �nderung und Nutzungs�nderung bed�rfen der Baugenehmigung, soweit in den �� 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Genehmigungsfreiheit nach den �� 61 bis 63, 78 und 79 Absatz 1 Satz 1 sowie die Beschr�nkung der bauaufsichtlichen Pr�fung nach � 64 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch �ffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unber�hrt.

� 61 (Fn 2)
Vorrang anderer Gestattungsverfahren

(1) Folgende Gestattungen schlie�en eine Baugenehmigung nach � 60 sowie eine Zustimmung nach � 79 ein:

1. f�r nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbed�rftige Anlagen in, an, �ber und unter oberirdischen Ge�w�ssern und Anlagen, die dem Aus�bau, der Unterhaltung oder der Nut�zung eines Gew�ssers dienen oder als solche gelten, ausgenommen Ge�b�ude, die Sonderbauten sind,

2. f�r nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbed�rftige Anlagen f�r die �ffent�liche Versorgung mit Elektrizit�t, Gas, W�rme, Wasser und f�r die �ffentliche Verwertung oder Entsorgung von Ab�w�ssern, ausgenommen Geb�ude, die Sonderbauten sind,

3. f�r Anlagen, die nach � 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I. S 212), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge��ndert worden ist, einer Genehmigung bed�rfen,

4. f�r Anlagen, die nach Produktsicherheitsrecht einer Genehmigung oder Erlaub�nis bed�rfen,

5. f�r Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach � 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge�ndert worden ist, bed�rfen,

6. f�r Anlagen, die einer Genehmigung nach � 8 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) ge�ndert worden ist, bed�rfen,

7. f�r Anlagen, die nach � 4 und � 16 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) ge�ndert worden ist, einer Genehmigung bed�rfen, auch wenn sie im vereinfachten Verfahren nach � 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt wird.

8. f�r Anlagen, die von der Verbindlichkeitserkl�rung eines Sanie�rungsplans nach � 13 Absatz 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. M�rz 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) ge�ndert worden ist, oder nach � 15 Absatz 3 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S.   790) ge�ndert worden ist, umfasst sind.

Handelt es sich bei dem genehmigungsbed�rftigen Vorhaben um ein solches, das nach dem Gesetz �ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) ge�ndert worden ist, oder nach dem Landesumweltvertr�glichkeitspr�fungsgesetz vom 29. April 1992 (GV. NRW. 1992 S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. M�rz 2019 (GV. NRW. S. 193) ge�ndert worden ist, einer Umweltvertr�glichkeitspr�fung bedarf, so muss dieses Gestattungsverfahren den Anforderungen des Landesumweltvertr�glichkeitspr�fungsgesetzes entsprechen.

(2) Die Vorschriften �ber gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren bleiben unber�hrt.

� 62 (Fn 15)
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1) Verfahrensfrei sind:

1. folgende Geb�ude:

a) Geb�ude bis zu 75 m� Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsr�ume, St�lle, Toiletten oder Feuerst�tten, im Au�enbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (� 35 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,

b) Garagen einschlie�lich �berdachter Stellpl�tze mit einer mittleren Wandh�he bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfl�che bis zu insgesamt 30 m�, au�er im Au�enbereich,

c) Geb�ude bis zu 4 m Firsth�he, die nur zum vor�bergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

d) Gew�chsh�user ohne Verkaufsst�tten mit einer Firsth�he bis zu 5 m und nicht mehr als 1 600 m2 Grundfl�che, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des � 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des � 201 des Baugesetzbuchs dienen,

e) Fahrgastunterst�nde des �ffentlichen Personenverkehrs oder der Sch�lerbef�rderung,

f) Schutzh�tten f�r Wanderer,

g) Terrassen�berdachungen mit einer Fl�che bis zu 30 m� und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkon�berdachungen bis 30 m� Grundfl�che, Winterg�rten bis 30 m� Brutto-Grundfl�che bei Geb�uden der Geb�udeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze

h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) ge�ndert worden ist,

i) Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten im Geltungsbereich einer st�dtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach � 89, die Regelungen �ber die Zul�ssigkeit, den Standort und die Gr��e der Anlage enth�lt, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entsprechen und die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit von einer nach � 54 Absatz 4 berechtigten Person festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt wurde,

2. Anlagen der technischen Geb�udeausr�stung, ausgenommen

a) freistehende Abgasanlagen mit einer H�he von mehr als 10 m,

b) Aufz�ge in Sonderbauten (� 50),

c) L�ftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen, Installationssch�chte und -kan�le, die Geb�udetrennw�nde und, au�er in Geb�uden der Geb�udeklasse 1 bis 3, Geschosse �berbr�cken;

3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Au�enwandfl�chen ausgenommen bei Hochh�usern sowie die damit verbundene �nderung der Nutzung oder der �u�eren Gestalt des Geb�udes,

b) geb�udeunabh�ngige Solaranlagen mit einer H�he bis zu 3 m und einer Gesamtl�nge je Grundst�cksgrenze bis zu 9 m,

c) Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamth�he sowie die damit verbundene �nderung der Nutzung oder der �u�eren Gestalt des Geb�udes, au�er in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten,

d) in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke und in Serie hergestellte Brennstoffzellen sowie W�rmepumpen jeweils unter den Voraussetzungen des Satzes 2 und des � 42 Absatz 7 Satz 3,

e) Photovoltaikanlagen auf Kranstellfl�chen von Windenergieanlagen,

4. folgende Anlagen zur Ver- und Entsorgung:

a) Brunnen

b) bauliche Anlagen, die der Telekommunikation, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizit�t, Gas, �l, W�rme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m� Grundfl�che und 5 m H�he,

c) Anlagen zur Verteilung von W�rme bei Wasserheizungsanlagen einschlie�lich der W�rmeerzeuger, Wasserversorgungsanlagen einschlie�lich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre W�rmeerzeuger sowie Abwasseranlagen, mit Ausnahme der Geb�ude von Abwasserbehandlungsanlagen, jeweils unter der Voraussetzung des Satzes 2,

5. folgende Masten, Antennen und �hnliche Anlagen:

a)

aa) Antennen und Antennen tragende Masten mit einer H�he bis zu 15 m, auf Geb�uden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Au�enbereich freistehend mit einer H�he bis zu 20 m, wenn eine hierf�r nach � 54 Absatz 4 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat,

bb) zugeh�rige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m�

sowie die mit solchen Vorhaben verbundene �nderung der Nutzung oder der �u�eren Gestalt einer bestehenden baulichen Anlage,

b) ortsver�nderliche Antennentr�ger, die nur vor�bergehend aufgestellt werden,

c) Masten und Unterst�tzungen f�r Telekommunikationsleitungen, f�r Leitungen zur Versorgung mit Elektrizit�t einschlie�lich der Leitungen selbst, f�r Seilbahnen, f�r Leitungen sonstiger Verkehrsmittel und f�r Sirenen sowie f�r Fahnen,

d) Masten, die aus Gr�nden des Brauchtums errichtet werden,

e) Flutlichtmasten auf Sportanlagen, ansonsten bis zu einer H�he von 10 m, 

f) Blitzschutzanlagen,

6. folgende Beh�lter:

a) ortsfeste Beh�lter f�r Fl�ssiggas mit einem Fassungsverm�gen von weniger als 3 t, f�r sonstige verfl�ssigte oder nicht verfl�ssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 6 m�,

b) ortsfeste Beh�lter f�r brennbare oder wassergef�hrdende Fl�ssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m�,

c) ortsfeste Beh�lter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m� und einer H�he bis zu 3 m,

d) G�rfutterbeh�lter mit einer H�he bis zu 6 m und Schnitzelgruben,

e) Kompost- und �hnliche Anlagen sowie

f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m�,

7. folgende Mauern und Einfriedungen:

a) Mauern einschlie�lich St�tzmauern und Einfriedungen mit einer H�he bis zu 2 m, au�er im Au�enbereich,

b) offene, sockellose Einfriedungen f�r Grundst�cke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der �� 35 Absatz 1 Nummer 1, 201 Baugesetzbuch dienen,

8. private Verkehrsanlagen einschlie�lich Br�cken und Durchl�ssen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,

9. Aufsch�ttungen und Abgrabungen mit einer H�he oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfl�che bis zu 30 m�, im Au�enbereich bis zu 400 m�,

10. folgende Anlagen in G�rten und zur Freizeitgestaltung:

a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m� einschlie�lich dazugeh�riger luftgetragener �berdachungen, au�er im Au�enbereich,

b) Sprungschanzen, Sprungt�rme und Rutschbahnen mit einer H�he bis zu 10 m,

c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportpl�tzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Geb�ude und Trib�nen,

d) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Geb�ude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendpl�tzen,

e) bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von G�rten dienen, wie B�nke, Sitzgruppen,

11. folgende tragende und nichttragende Bauteile:

a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, sofern eine f�r die jeweilige bauliche Anlage nach � 67 Absatz 1 bis 3 und 6 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat,

b) die �nderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngeb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2, wenn eine berechtigte Person nach � 54 Absatz 4 der Bauherrschaft bescheinigt, dass die �nderung die Standsicherheit des Wohngeb�udes im Ganzen und in seinen einzelnen Teilen nicht gef�hrdet,

c) Fenster und T�ren sowie die daf�r bestimmten �ffnungen,

d) Au�enwandbekleidungen einschlie�lich Ma�nahmen der W�rmed�mmung, ausgenommen bei Hochh�usern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen; �rtliche Bauvorschriften nach � 89 sind zu beachten,

e) Bedachungen einschlie�lich Ma�nahmen der W�rmed�mmung, ausgenommen bei Hochh�usern,

f) Verkleidungen von Balkonbr�stungen,

g) Erneuerung von Balkonen oder der Ersatz von Balkonen durch Altane auf dem eigenen Grundst�ck, sofern eine f�r die jeweilige bauliche Anlage nach � 67 Absatz 1 bis 3 und 6 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat,

12. folgende Werbeanlagen:

a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Gr��e von 1 m�,

b) Warenautomaten,

c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vor�bergehend f�r h�chstens zwei Monate angebracht werden, au�er im Au�enbereich,

d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,

e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der St�tte der Leistung mit einer H�he bis zu 10 m

sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene �nderung der Nutzung oder der �u�eren Gestalt der Anlage,

13. folgende vor�bergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:

a) Baustelleneinrichtungen einschlie�lich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterk�nfte,

b) Ger�ste,

c) Toilettenwagen,

d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger au�ergew�hnlicher Ereignisse zum Schutz der Bev�lkerung dienen,

e) bauliche Anlagen, die f�r h�chstens drei Monate auf genehmigten Messe- und Ausstellungsgel�nden errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

f) bauliche Anlagen die zu Stra�enfesten, M�rkten oder �hnlichen Veranstaltungen nur f�r kurze Zeit aufgestellt werden und die keine Fliegenden Bauten sind,

g) ortsver�nderlich nutzbare und fahrbereit aufgestellte Gefl�gelst�lle zum Zweck der Freilandhaltung, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zur Aufstallung von maximal 800 Tieren dienen, sofern die Anlage maximal vier Wochen an einem Standort verbleibt und fr�hestens nach acht Wochen wieder auf diesen umgesetzt wird,

14. folgende Pl�tze:

a) unbefestigte Lager- und Abstellpl�tze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der �� 35 Absatz 1 Nummer 1, 201 Baugesetzbuch dienen,

b) Ausstellungspl�tze, Abstellpl�tze und Lagerpl�tze bis zu 300 m� Fl�che, au�er in Wohngebieten und im Au�enbereich,

c) nicht �berdachte Stellpl�tze f�r Personenkraftwagen und Motorr�der bis zu insgesamt 100 m�,

d) Kinderspielpl�tze im Sinne des � 8 Absatz 4 Satz 1,

e) Freischankfl�chen bis zu 40 m2 einschlie�lich einer damit verbundenen Nutzungs�nderung einer Gastst�tte, einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks oder eines landwirtschaftlichen Betriebes,

15. folgende sonstige Anlagen:

a) �berdachte und nicht �berdachte Fahrradabstellpl�tze bis zu insgesamt 100 m�,

b) F�llanlagen f�r Kraftfahrzeuge an Tankstellen,

c) Regale mit einer Lagerh�he (Oberkante Lagergut) von bis zu 7,50 m H�he,

d) Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie Grabdenkmale und Grabsteine auf Friedh�fen,

e) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangs�berdachungen, Markisen, Rolll�den, Terrassen, Maschinenfundamente, Stra�enfahrzeugwaagen, Pergolen, J�gerst�nde, Wildf�tterungen, Bienenfreist�nde, Taubenh�user, Hofeinfahrten und Teppichstangen.

Die Bauherrschaft hat sich f�r Anlagen gem�� Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe c vor der Benutzung der Anlage von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder von einer oder einem Sachverst�ndigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den �ffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. � 74 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) Verfahrensfrei ist die �nderung der Nutzung von Anlagen, wenn

1. f�r die neue Nutzung keine anderen �ffentlich-rechtlichen Anforderungen nach den �� 64, 65 in Verbindung mit � 68 als f�r die bisherige Nutzung in Betracht kommen,

2. die Errichtung oder �nderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei w�re.

Verfahrensfrei ist eine zeitlich begrenzte �nderung der Nutzung von R�umen zu �bernachtungszwecken im Rahmen von erzieherischen, kulturellen, k�nstlerischen, politischen oder sportlichen Veranstaltungen. � 33 ist zu beachten.

(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

1. Anlagen nach Absatz 1,

2. freistehenden Geb�uden der Geb�udeklassen 1 und 3 sowie

3. sonstigen Anlagen, die keine Geb�ude sind, mit einer H�he bis zu 10 m.

Die Bauherrschaft kann beantragen, dass f�r Verfahren nach Satz 1 ein Baugenehmigungsverfahren durchgef�hrt wird. Im �brigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbeh�rde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Geb�uden muss durch eine berechtigte Person nach � 54 Absatz 4 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Geb�ude oder die Geb�ude, an die das zu beseitigende Geb�ude angebaut ist, w�hrend und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu �berwachen. Die S�tze 3 und 4 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Geb�ude angebaut ist. � 74 Absatz 9 gilt entsprechend.

(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.

� 63 (Fn16)
Genehmigungsfreistellung

(1) Keiner Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, �nderung oder Nutzungs�nderung von

1. Wohngeb�uden der Geb�udeklassen 1 bis 3,

2. sonstigen Geb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2 und

3. Nebengeb�uden und Nebenanlagen f�r Geb�ude nach Nummer 1 und 2.

Satz 1 gilt nicht f�r Sonderbauten nach � 50 sowie f�r die Errichtung, �nderung oder Nutzungs�nderung

1. eines oder mehrerer Geb�ude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Gr��e von insgesamt mehr als 5 000 m� Brutto-Grundfl�che geschaffen werden, und

2. baulicher Anlagen, die �ffentlich zug�nglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zus�tzliche Besucher erm�glicht wird,

sofern die Geb�ude und baulichen Anlagen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des � 3 Absatz 5 a und 5 c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) ge�ndert worden ist, oder, wenn der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt ist, innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs liegen. Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen worden ist. Satz 1 gilt auch f�r �nderungen und Nutzungs�nderungen von Anlagen, deren Errichtung oder �nderung nach vorgenommener �nderung oder bei ge�nderter Nutzung nach dieser Vorschrift baugenehmigungsfrei w�re.

(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn

1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des � 30 Absatz 1 oder der �� 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegt,

2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen �rtlicher Bauvorschriften (� 89) nicht widerspricht oder sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach � 31 des Baugesetzbuchs bed�rfen,

3. die Erschlie�ung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,

4. es keiner Abweichung nach � 69 bedarf und

5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erkl�rt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgef�hrt werden soll oder eine vorl�ufige Untersagung nach � 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt.

Die Bauherrschaft kann beantragen, dass f�r die in Satz 1 genannten Bauvorhaben das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgef�hrt wird. 

(3) Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbeh�rde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverz�glich der unteren Bauaufsichtsbeh�rde vor. Eine Pr�fpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbeh�rde besteht nicht. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgef�hrt werden soll und sie eine Untersagung nach � 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft mit der Ausf�hrung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbeh�rde zu unterrichten. Will die Bauherrschaft mit der Ausf�hrung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausf�hrung nach den S�tzen 4 und 5 zul�ssig geworden ist, beginnen, gelten die S�tze 1 bis 3 entsprechend. 

(4) Die Bauherrschaft hat den Angrenzern (� 72 Absatz 1) vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 5 durchgef�hrt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erkl�rung nach Absatz 2 Nummer 5 abgegeben hat.

(5) Die Abs�tze 1 bis 4 gelten auch f�r Garagen und �berdachte Stellpl�tze sowie f�r Fahrradabstellpl�tze �ber 100 m� bis 1 000 m� Nutzfl�che, wenn sie einem Wohngeb�ude im Sinne des Absatzes 1 dienen.

(6) Die Erkl�rung der Gemeinde nach Absatz 2 Nummer 5 erste Alternative kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine �berpr�fung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gr�nden f�r erforderlich h�lt. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erkl�rungsm�glichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. Erkl�rt die Gemeinde, dass das einfache Baugenehmigungsverfahren durchgef�hrt werden soll, hat sie der Bauherrschaft die vorgelegten Unterlagen zur�ckzureichen. Hat die Bauherrschaft bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass ihre Vorlage im Fall der Erkl�rung nach Absatz 2 Nummer 5 als Bauantrag zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erkl�rung an die Bauaufsichtsbeh�rde weiter. 

(7) Wird nach Durchf�hrung des Bauvorhabens die Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt, so bedarf das Bauvorhaben auch keiner Baugenehmigung. Seine Beseitigung darf wegen eines Versto�es gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit des Bebauungsplans beruht, nicht verlangt werden, es sei denn, dass eine Beeintr�chtigung von Rechten Dritter dies erfordert.

(8) Die �� 67, 68 und 84 Absatz 4 bleiben unber�hrt. Abweichend von den �� 68 und 84 Absatz 4 m�ssen die bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverst�ndigen sp�testens bei Baubeginn der Bauherrschaft vorliegen. � 70 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, � 74 Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden.

Dritter Abschnitt
Genehmigungsverfahren

� 64 (Fn 17)
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1) Bei der Errichtung und �nderung von Anlagen, die keine gro�en Sonderbauten sind, pr�ft die Bauaufsichtsbeh�rde

1.��� die �bereinstimmung mit

a)��� den Vorschriften �ber die Zul�ssigkeit der baulichen Anlagen nach den �� 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

b)��� den �� 4, 6, 8, 9, 10, 47 Absatz 4, 48 und 49,

c)��� den Regelungen �rtlicher Bauvorschriften (� 89) und

d)��� den Brandschutzvorschriften im Falle von Sonderbauten, soweit es sich nicht um Garagen mit einer Nutzfl�che �ber 100 m� bis 1 000 m� handelt,

2.��� beantragte Abweichungen im Sinne des � 69 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 sowie

3.��� andere �ffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren gepr�ft wird.

������ Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht gepr�ft. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgef�hrt, wenn durch eine Nutzungs�nderung eine Anlage entsteht, die kein gro�er Sonderbau ist. � 68 bleibt unber�hrt.

(2) Abweichend gilt f�r Nutzungs�nderungen von Anlagen f�r die Dauer von bis zu zw�lf Monaten au�erhalb der Au�enbereiche, dass die Durchf�hrung einer Nutzungs�nderung mindestens einen Monat vor Aufnahme der ge�nderten Nutzung unter Beif�gung der f�r eine Pr�fung erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde anzuzeigen ist (Nutzungs�nderungsanzeige). Die Nutzungs�nderung kann aufgenommen werden, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollst�ndigen Nutzungs�nderungsanzeige erkl�rt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Absatz 1 durchgef�hrt werden soll.

� 65 (Fn 5)
Baugenehmigungsverfahren

Bei gro�en Sonderbauten nach � 50 Absatz 2 pr�ft die Bauaufsichtsbeh�rde die �bereinstimmung

1. mit den Vorschriften �ber die Zul�ssigkeit der baulichen Anlagen nach den �� 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

2. mit den Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften und

3. mit anderen �ffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren gepr�ft wird.

Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht gepr�ft. � 68 bleibt unber�hrt.

� 66 (Fn 17)
Typengenehmigung, referentielle Baugenehmigung

(1) F�r bauliche Anlagen, die in derselben Ausf�hrung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbeh�rde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch f�r bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausf�hrung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen. In der Typengenehmigung ist die zul�ssige Ver�nderbarkeit festzulegen. F�r Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2) Die Typengenehmigung gilt f�r f�nf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu f�nf Jahren verl�ngert werden. � 75 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Typengenehmigungen anderer L�nder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuf�hren. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbeh�rde nicht mehr zu pr�fen.

(5) Bauvorhaben im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans im Sinne von � 30 Absatz 1 oder � 30 Absatz 2 des Baugesetzbuchs gelten als genehmigt (referentielle Baugenehmigung), wenn

1. im Rahmen eines seriellen Bauvorhabens f�r ein Geb�ude (Referenzgeb�ude) das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem�� � 64 durchgef�hrt wurde,

2. der Bauaufsichtsbeh�rde die weiteren, anhand des Referenzgeb�udes zu errichtenden Geb�ude (Bezugsgeb�ude) angezeigt wurden und

3. f�r das Referenzgeb�ude und die Bezugsgeb�ude gem�� � 68 bautechnische Nachweise sowie gem�� � 70 die Bauvorlagen sp�testens mit Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbeh�rde zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen die daf�r erforderlichen Bescheinigungen einer oder eines staatlich anerkannten Sachverst�ndigen vorgelegt werden.

(6) Die referentielle Baugenehmigung gilt f�r das Referenzgeb�ude und die Bezugsgeb�ude, soweit diese die Voraussetzungen nach Absatz 5 erf�llen. � 64 und �� 67 bis 75 gelten entsprechend.

� 67 (Fn 27)
Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen f�r die Errichtung und �nderung von Geb�uden m�ssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist (� 70 Absatz 3 Satz 1). � 54 Absatz 1 bleibt unber�hrt.

(2) Absatz 1 gilt nicht f�r Bauvorlagen f�r

1. Garagen und �berdachte Stellpl�tze bis zu 100 m� Nutzfl�che sowie �berdachte Fahrradabstellpl�tze,

2. Behelfsbauten und untergeordnete Geb�ude nach � 51,

3. eingeschossige Winterg�rten mit einer Grundfl�che von bis zu 25 m�,

4. eingeschossige Geb�ude mit einer Grundfl�che von bis zu 250 m�, in denen sich keine Aufenthaltsr�ume, St�lle, Aborte oder Feuerst�tten befinden,

5. Dachgauben,

6. Terrassen�berdachungen,

7. Balkone und Altane, die bis zu 1,60 m vor die Au�enwand vortreten und

8. Aufzugsch�chte, die an den Au�enw�nden von Wohngeb�uden der Geb�udeklassen 1 und 2 errichtet werden.

(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1.die Berufsbezeichnung �Architektin� oder �Architekt� f�hren darf,

2. als Mitglied einer Ingenieurkammer in die von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gef�hrte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer L�nder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen, soweit diese die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer nachweisen k�nnen,

3. aufgrund des Baukammerngesetzes vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S.   786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) ge�ndert worden ist, die Berufsbezeichnung �Innenarchitektin� oder �Innenarchitekt� f�hren darf, durch eine erg�nzende Hochschulpr�fung ihre oder seine Bef�higung nachgewiesen hat, Geb�ude gestaltend zu planen, und mindestens zwei Jahre in der Planung und �berwachung der Ausf�hrung von Geb�uden praktisch t�tig war,

4. aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung �Innenarchitektin� oder �Innenarchitekt� f�hren darf, f�r die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundene bauliche �nderung von Geb�uden,

5. aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung als Angeh�rige oder Angeh�riger der Fachrichtung Architektur (Studiengang Innenarchitektur) die Berufsbezeichnung �Ingenieurin� oder �Ingenieur� f�hren darf, w�hrend eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem 1. Januar 1990 wiederholt Bauvorlagen f�r die Errichtung oder �nderung von Geb�uden als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt hat und Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist oder

6. die Bef�higung zum bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2 besitzt, f�r ihre oder seine dienstliche T�tigkeit.

(4) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen einzutragen, wer

1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen nachweist,

2. danach mindestens zwei Jahre in der Planung und �berwachung der Ausf�hrung von Geb�uden praktisch t�tig war und

3. �ber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf�gt, die bei Bedarf in geeigneter Weise nachzuweisen sind.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizuf�gen. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen stellt eine Empfangsbest�tigung nach � 71b Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen aus. Hat die Anerkennungsbeh�rde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt � 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen mit der Ma�gabe, dass die Fristverl�ngerung zwei Monate nicht �bersteigen darf.

(5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europ�ischen Union oder einem nach dem Recht der Europ�ischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 3 Nummer 2 und ohne Nachweis einer Kammermitgliedschaft bauvorlageberechtigt, wenn sie

1.��� eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

2.��� daf�r dem Absatz 4 Satz 1 vergleichbare Anforderungen erf�llen mussten.

Sie haben das erstmalige T�tigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anzuzeigen und dabei

1.��� eine Bescheinigung dar�ber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union oder einem nach dem Recht der Europ�ischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtm��ig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Aus�bung dieser T�tigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vor�bergehend, untersagt ist und

2.��� einen Nachweis dar�ber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung f�r die T�tigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 erf�llen mussten,

vorzulegen. Sie sind in einem Verzeichnis zu f�hren. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen hat auf Antrag zu best�tigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Sie kann das T�tigwerden als bauvorlageberechtigte Person untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 3 l�schen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erf�llt sind.

(6) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europ�ischen Union oder einem nach dem Recht der Europ�ischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 erf�llen. Sie sind in einem Verzeichnis zu f�hren. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Abs�tzen 5 und 6 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gef�hrten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Abs�tzen 4 bis 6 k�nnen �ber eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.

(8) Juristische Personen des �ffentlichen Rechts und Unternehmen d�rfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person, die der juristischen Person oder dem Unternehmen angeh�ren muss, aufstellen. Die bauvorlageberechtigte Person hat die Bauvorlagen durch Unterschrift anzuerkennen.

� 68 (Fn 18)
Bautechnische Nachweise

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, W�rme- und Schallschutz ist zu belegen. Dies gilt nicht f�r verfahrensfreie Bauvorhaben, einschlie�lich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund � 87 Absatz 3 anderes bestimmt ist.

(2) Sp�testens mit der Anzeige des Baubeginns sind bei der Bauaufsichtsbeh�rde zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen einzureichen

1. Bescheinigungen einer oder eines staatlich anerkannten Sachverst�ndigen nach � 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass Nachweise �ber den Schallschutz und den W�rmeschutz aufgestellt oder gepr�ft wurden,

2. Bescheinigungen eines oder einer staatlich anerkannten Sachverst�ndigen nach � 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 �ber die Pr�fung des Standsicherheitsnachweises und

3. die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverst�ndigen nach � 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbeh�rde schriftliche Erkl�rungen staatlich anerkannter Sachverst�ndiger vorzulegen, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausf�hrung beauftragt wurden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 m�ssen die bautechnischen Nachweise f�r

1. Wohngeb�ude der Geb�udeklassen 1 und 2 einschlie�lich ihrer Nebengeb�ude und Nebenanlagen,

2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgeb�ude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen �ber der Gel�ndeoberfl�che, ausgenommen solche mit Anlagen f�r Jauche und Fl�ssigmist und

3. eingeschossige Geb�ude mit einer Grundfl�che bis 200 m�

nicht von staatlich anerkannten Sachverst�ndigen nach � 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 aufgestellt oder gepr�ft werden. In dem Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bescheinigt eine berechtigte Person nach � 54 Absatz 4 die �bereinstimmung der Bauausf�hrung mit den Anforderungen des Standsicherheitsnachweises anhand von stichprobenhaften Kontrollen der Baustelle.

(4) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht f�r

a) Geb�ude der Geb�udeklassen 1und 2 einschlie�lich ihrer Nebengeb�ude und Nebenanlagen,

b) Wohngeb�ude der Geb�udeklasse 3 und

c) Sonderbauten mit Ausnahme von Garagen mit einer Nutzfl�che �ber 100 m� bis 1 000 m�.

F�r Vorhaben nach Satz 1 Buchstabe a und b ist eine Erkl�rung der Entwurfsverfassenden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, ausreichend.

(5) Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfl�che �ber 100 m� bis 1 000 m� eine nat�rliche L�ftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverst�ndigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein. Die Bescheinigung ist aufgrund durchgef�hrter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverst�ndigen zu best�tigen.

(6) Bei Sonderbauten wird die �bereinstimmung des Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften durch die Bauaufsichtsbeh�rde gepr�ft; dies gilt nicht f�r Garagen mit einer Nutzfl�che �ber 100 m� bis 1 000 m2. � 69 bleibt unber�hrt. Die Bauherrschaft kann in den �brigen F�llen eine Pr�fung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsicht beantragen. Dies gilt auch f�r die Anforderungen an den Brandschutz, soweit hier�ber Bescheinigungen nach Absatz 2 vorzulegen sind. Werden bautechnische Nachweise f�r den Brandschutz durch eine oder einen staatlich anerkannten Sachverst�ndigen bescheinigt, werden die entsprechenden Anforderungen auch in den F�llen des � 69 nicht gepr�ft. Einer Pr�fung bautechnischer Nachweise, die von einem Pr�famt f�r Baustatik allgemein gepr�ft sind (Typenpr�fung), bedarf es nicht. Typenpr�fungen anderer L�nder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

(4) Einer Pr�fung bautechnischer Nachweise, die von einem Pr�famt f�r Baustatik allgemein gepr�ft sind (Typenpr�fung), bedarf es nicht. Typenpr�fungen anderer L�nder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

� 69 (Fn 19)
Abweichungen

(1) Die Bauaufsichtsbeh�rde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Ber�cksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter W�rdigung der �ffentlich-rechtlich gesch�tzten nachbarlichen Belange mit den �ffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des � 3, vereinbar ist. Abweichungen von den � 4 bis � 16 und � 26 bis � 47 sowie � 49 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften sind bei bestehenden Anlagen zuzulassen,

1.��� zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngeb�uden, der Teilung von Wohnungen oder der Schaffung von zus�tzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungs�nderung oder Aufstockung, deren Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe f�r die Errichtung des Geb�udes mindestens f�nf Jahre zur�ckliegt,

2.��� zur Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie oder

3.��� zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Denkm�lern.

Ferner kann von � 4 bis � 16 und � 26 bis � 47 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften abgewichen werden,

1.��� wenn Gr�nde des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern,

2.��� bei Nutzungs�nderungen oder

3.��� wenn die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten H�rte f�hren w�rde.

Im Falle von Satz 3 Nummer 2 kann auch von � 49 Absatz 1 abgewichen werden.

Gr�nde des allgemeinen Wohls liegen insbesondere bei Vorhaben zur Deckung dringenden Wohnbedarfs, bei Vorhaben zur Ber�cksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung oder aus Gr�nden der Stadtentwicklung vor.

Bei den Vorhaben nach Satz 2 und 3 folgt die Atypik bereits aus dem festgestellten Sonderinteresse.

(1a) � 58 Absatz 5 und � 88 Absatz 1 Satz 3 bleiben unber�hrt. Der Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, wenn eine staatlich anerkannte Sachverst�ndige oder ein staatlich anerkannter Sachverst�ndiger f�r die Pr�fung des Brandschutzes bescheinigt hat, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht und in den F�llen des Absatzes 2 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen f�r Abweichungen durch sie oder ihn bescheinigt wird.

(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen st�dtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begr�nden. F�r Anlagen, die keiner Genehmigung bed�rfen, sowie f�r Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht gepr�ft werden, gelten die S�tze 1 und 2 entsprechend.

(3) �ber Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 von �rtlichen Bauvorschriften sowie �ber Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde nach Ma�gabe der Abs�tze 1 und 2. Im �brigen l�sst die Bauaufsichtsbeh�rde Abweichungen von �rtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde zu. � 36 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch gilt entsprechend. Die Gemeinde bzw. die Bauaufsichtsbeh�rde hat �ber den Abweichungsantrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des vollst�ndigen Antrags bei ihr zu entscheiden. Sie kann die Frist aus wichtigen Gr�nden bis zu sechs Wochen verl�ngern.

� 70 (Fn 20)
Bauantrag, Bauvorlagen

(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbeh�rde einzureichen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund � 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 anderes bestimmt ist.

(2) Mit dem Bauantrag sind alle f�r die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. � 68 bleibt unber�hrt. Mit den Bauvorlagen f�r gro�e Sonderbauten (� 50 Absatz 2) ist ein Brandschutzkonzept einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

(3) Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Fachplanerinnen oder Fachplanern nach � 54 Absatz 2 bearbeiteten Unterlagen m�ssen auch von diesen unterschrieben sein. F�r Bauvorhaben auf fremden Grundst�cken kann die Zustimmung der Grundst�ckseigent�merin oder des Grundst�ckseigent�mers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.

� 71 (Fn 21)
Behandlung des Bauantrags

(1) Die Bauaufsichtsbeh�rde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollst�ndigkeit zu pr�fen. Ist der Bauantrag unvollst�ndig oder weist er sonstige erhebliche M�ngel auf, fordert die Bauaufsichtsbeh�rde unverz�glich unter Nennung der Gr�nde die Bauherrschaft zur Behebung der M�ngel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die M�ngel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zur�ckgenommen. Unmittelbar nach Abschluss der Pr�fung nach Satz 1 hat die Bauaufsichtsbeh�rde den Bauantrag und die dazugeh�renden Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise der Gemeinde zuzuleiten.

(2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollst�ndig sind, hat die Bauaufsichtsbeh�rde unverz�glich

1.��� der Bauherrschaft ihren Eingang und den nach Absatz 5 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe, in Textform nach � 126b des B�rgerlichen Gesetzbuches mitzuteilen sowie

2.��� die Gemeinde und die ber�hrten Stellen nach Absatz 3 zu h�ren.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn in der Bauaufsichtsbeh�rde ein Verfahren zur elektronischen Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbeh�rden durchzuf�hrenden Verfahren zum Einsatz kommt und die Bauherrschaft den Stand des Verfahrens selbst�ndig nachvollziehen kann.

(3) Soweit es f�r die Feststellung notwendig ist, ob dem Vorhaben von der Bauaufsichtsbeh�rde zu pr�fende �ffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des � 74 Absatz 1 entgegenstehen, sollen die Stellen geh�rt werden, deren Aufgabenbereich ber�hrt wird. Ist die Beteiligung einer Stelle nur erforderlich, um das Vorliegen von fachtechnischen Voraussetzungen in �ffentlich-rechtlichen Vorschriften zu pr�fen, kann die Bauaufsichtsbeh�rde mit Einverst�ndnis der Bauherrschaft und auf deren Kosten dies durch geeignete Sachverst�ndige pr�fen lassen. Sie kann von der Bauherrschaft die Best�tigung einer oder eines geeigneten Sachverst�ndigen verlangen, dass die fachtechnischen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Die Bauaufsichtsbeh�rde setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 eine angemessene Frist; sie darf h�chstens zwei Monate betragen. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens einer anderen K�rperschaft, Beh�rde oder Dienststelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gr�nde verweigert wird. �u�ern sich die ber�hrten Stellen nicht fristgem��, kann die Bauaufsichtsbeh�rde davon ausgehen, dass Bedenken nicht bestehen.

(5) Entscheidungen und Stellungnahmen nach Absatz 4 sollen gleichzeitig eingeholt werden. Eine gemeinsame Besprechung der nach Absatz 2 zu beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) ist einzurufen, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist. F�rmlicher Erkl�rungen der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Beh�rden oder Dienststellen derselben K�rperschaft wie die Bauaufsichtsbeh�rde angeh�ren.

(6) Die Bauaufsichtsbeh�rde hat �ber den Bauantrag innerhalb von drei Monaten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und in dem Fall des � 77 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die Bauvorlagen vollst�ndig und alle f�r die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, sp�testens jedoch nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 und nach � 36 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches sowie nach � 12 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) ge�ndert worden ist. Die Fristen nach Absatz 4 d�rfen nur ausnahmsweise bis zu einem Monat verl�ngert werden, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren jedoch nur, wenn das Einvernehmen der Gemeinde nach � 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderlich ist.

(7) Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie nach � 3 Absatz 2 eingef�hrt sind, zu pr�fen.

� 72 (Fn 5)
Beteiligung der Angrenzer und der �ffentlichkeit

(1) Die Bauaufsichtsbeh�rde soll die Eigent�mer angrenzender Grundst�cke (Angrenzer) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass �ffentlich-rechtlich gesch�tzte nachbarliche Belange ber�hrt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbeh�rde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit nicht anzuwenden.

(2) Die Benachrichtigung entf�llt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepl�ne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben. Haben die Angrenzer dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung zuzustellen.

(3) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef�hrden, zu benachteiligen oder zu bel�stigen, kann die Bauaufsichtsbeh�rde auf Antrag des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Ver�ffentlichungsblatt und au�erdem entweder im Internet oder in �rtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, �ffentlich bekannt machen. Bei der Errichtung, �nderung oder Nutzungs�nderung

1. eines oder mehrerer Geb�ude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Gr��e von insgesamt mehr als 5 000 m� Brutto-Grundfl�che geschaffen werden,

2. baulicher Anlagen, die �ffentlich zug�nglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zus�tzliche Besucher erm�glicht wird, und

3. baulicher Anlagen, die nach Durchf�hrung des Bauvorhabens Sonderbauten nach � 47 Absatz 5 und � 50 Absatz 2 Nummer 8, 10, 11, 13 oder 14 sind,

ist das Bauvorhaben nach Satz 1 bekannt zu machen, wenn es innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des � 3 Absatz 5 a und 5 c Bundes-Immissionsschutzgesetz liegt. Ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist ma�geblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbeh�rde zu dem Ergebnis kommt, dass dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen ist. Verf�hrt die Bauaufsichtsbeh�rde nach Satz 1 oder 2, finden die Abs�tze 1 und 2 keine Anwendung.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ist �ber Folgendes zu informieren:

1. �ber den Gegenstand des Vorhabens,

2. �ber die f�r die Genehmigung zust�ndige Beh�rde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird sowie wo und wann Einsicht genommen werden kann,

3. dar�ber, dass Personen, deren Belange ber�hrt sind, und Vereinigungen, welche die Anforderungen von � 3 Absatz 1 oder � 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) erf�llen (betroffene �ffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erheben k�nnen, dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle �ffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen sind und der Ausschluss von umweltbezogenen Einwendungen nur f�r das Genehmigungsverfahren gilt,

4. dass die Zustellung der Entscheidung �ber die Einwendungen durch �ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

Bei der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 ist zus�tzlich �ber Folgendes zu informieren:

1. gegebenenfalls die Feststellung einer Pflicht zur Durchf�hrung einer Umweltvertr�glichkeitspr�fung f�r das Vorhaben nach � 5 des Gesetzes �ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung sowie erforderlichenfalls die Durchf�hrung einer grenz�berschreitenden Beteiligung nach den �� 54 und 56 des Gesetzes �ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung,

2. die Art m�glicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf,

3. gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der �ffentlichkeit und Anh�rung der betroffenen �ffentlichkeit.

(5) Nach der Bekanntmachung sind der Antrag und die Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Bauaufsichtsbeh�rde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bauvorlagen, die Gesch�fts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind nicht auszulegen, f�r sie gilt � 10 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprechend. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die �ffentlichkeit gegen�ber der zust�ndigen Beh�rde schriftlich Einwendungen erheben, mit Ablauf dieser Frist sind alle �ffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Satz 3 gilt f�r umweltbezogene Einwendungen nur f�r das Genehmigungsverfahren.

(6) Bei mehr als 20 Angrenzern, denen die Baugenehmigung nach Absatz 2 Satz 2 zuzustellen ist, kann die Zustellung durch �ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Wurde eine �ffentlichkeitsbeteiligung nach den Abs�tzen 3 und 4 durchgef�hrt, ist der Genehmigungsbescheid �ffentlich bekannt zu machen. Die �ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verf�gende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden, auf Auflagen ist hinzuweisen. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Ist eine �ffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt, sind in die Begr�ndung die wesentlichen tats�chlichen und rechtlichen Gr�nde, die die Beh�rde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben �ber das Verfahren zur Beteiligung der �ffentlichkeit aufzunehmen.� 74 Absatz 2 bleibt unber�hrt. In der �ffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid eingesehen und nach Satz 8 angefordert werden k�nnen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegen�ber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der �ffentlichen Bekanntmachung k�nnen der Bescheid und seine Begr�ndung bis zum Ablauf der Klagefrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

(7) Bei der Errichtung, �nderung oder Nutzungs�nderung einer im Eigentum der �ffentlichen Hand stehenden Anlage nach � 49 Absatz 2 ist von Seiten der zust�ndigen Bauaufsichtsbeh�rde der oder dem zust�ndigen Behindertenbeauftragten oder der �rtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu Aspekten der Barrierefreiheit zu geben.

� 73 (Fn 5)
Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens

(1) Hat eine Gemeinde ihr nach 14 Absatz 2 Satz 2, � 22 Absatz 5 Satz 1, � 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches oder nach � 69 Absatz 3 Satz 2 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die zust�ndige Bauaufsichtsbeh�rde das fehlende Einvernehmen nach Ma�gabe der Abs�tze 2 bis 4 zu ersetzen. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren �ber die Zul�ssigkeit des Vorhabens entschieden, tritt die f�r dieses Verfahren zust�ndige Beh�rde an die Stelle der Bauaufsichtsbeh�rde.

(2) � 122 der Gemeindeordnung f�r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) ge�ndert worden ist, findet keine Anwendung.

(3) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des � 123 der Gemeindeordnung f�r das Land Nordrhein-Westfalen. Sie ist zu begr�nden. Eine Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Die Baugenehmigung kann, soweit sie als Ersatzvornahme gilt, nicht gesondert nach � 126 der Gemeindeordnung f�r das Land Nordrhein-Westfalen angefochten werden.

(4) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuh�ren. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut �ber das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

� 74 (Fn 5)
Baugenehmigung, Baubeginn

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine �ffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

(2) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. Sie ist nur insoweit zu begr�nden, als Abweichungen oder Befreiungen von nachbarsch�tzenden Vorschriften zugelassen werden und die Angrenzerin oder der Angrenzer nicht nach � 72 Absatz 2 zugestimmt hat. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen.

(3) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachtr�glichen Aufnahme, �nderung oder Erg�nzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden. Sie l�sst aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unber�hrt.

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(5) Die Bauherrin oder der Bauherr und die sp�teren Eigent�merinnen und Eigent�mer haben die Baugenehmigung einschlie�lich der Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise und Bescheinigungen von Sachverst�ndigen aufzubewahren. Diese Unterlagen sind an etwaige Rechtsnachfolger weiterzugeben. Die Bauaufsichtsbeh�rde hat die Bauvorlagen einer baulichen Anlage so lange aufzubewahren, wie diese besteht. Bei Archivierung in elektronischer Form muss gew�hrleistet sein, dass die Unterlagen nicht nachtr�glich ver�ndert werden k�nnen.

(6) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbeh�rde ist, von der Erteilung, Verl�ngerung, Ablehnung, R�cknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, einer Zustimmung, einer Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheids ist beizuf�gen.

(7) Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit der Bauausf�hrung nicht begonnen werden.

(8) Vor Baubeginn muss die Grundrissfl�che und die H�henlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein. Eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen; diese k�nnen auch durch eine elektronische Form ersetzt werden.

(9) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausf�hrungsbeginn genehmigungsbed�rftiger Vorhaben nach � 60 Absatz 1 und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbeh�rde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige). Die Bauaufsichtsbeh�rde unterrichtet die untere Immissionsschutzbeh�rde sowie die untere Naturschutzbeh�rde, soweit sie im Baugenehmigungsverfahren beteiligt wurden.

� 75
Geltungsdauer der Baugenehmigung

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erl�schen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausf�hrung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausf�hrung l�nger als ein Jahr unterbrochen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verl�ngert werden. Sie kann auch r�ckwirkend verl�ngert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbeh�rde eingegangen ist.

� 76
Teilbaugenehmigung

(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten f�r die Baugrube und f�r einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). � 74 gilt entsprechend.

(2) In der Baugenehmigung k�nnen f�r die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zus�tzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Pr�fung der Bauvorlagen ergibt, dass die zus�tzlichen Anforderungen wegen der �ffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.

� 77
Vorbescheid

(1) Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verl�ngert werden. �� 58 Absatz 3, 69 bis 72, 74 Absatz 1 und 2 sowie 75 Absatz 2 gelten entsprechend.

(2) Betreffen die Fragen nach Absatz 1 die Errichtung oder �nderung eines Geb�udes, m�ssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizuf�genden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. � 67 gilt entsprechend. Dies gilt nicht f�r einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur �ber die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften �ber die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die �berbaubare Grundst�cksfl�che entschieden werden soll.

� 78 (Fn 22)
Genehmigung Fliegender Bauten

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Bauger�ste sind keine Fliegenden Bauten.

(2) Fliegende Bauten bed�rfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausf�hrungsgenehmigung. Diese Fliegenden Bauten sind Sonderbauten. � 54 Absatz 4 ist insofern nicht anzuwenden. Die S�tze 1 und 2 gelten nicht f�r

1. Fliegende Bauten mit einer H�he bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,

2. Fliegende Bauten mit einer H�he bis zu 5 m, die f�r Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von h�chstens 1 m/s haben,

3. B�hnen, die Fliegende Bauten sind, einschlie�lich �berdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer H�he bis zu 5 m, einer Grundfl�che bis zu 100 m� und einer Fu�bodenh�he bis zu 1,50 m,

4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsst�nde, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfl�che bis zu 75 m� und

5. aufblasbare Spielger�te mit einer H�he des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit �berdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der �berdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m betr�gt.

(3) Die Ausf�hrungsgenehmigung wird von der unteren Bauaufsichtsbeh�rde erteilt, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung au�erhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Bauaufsichtsbeh�rde zust�ndig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbeh�rde kann bestimmen, dass Ausf�hrungsgenehmigungen f�r Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbeh�rden erstellt werden d�rfen.

(5) Die Ausf�hrungsgenehmigung wird f�r eine bestimmte Frist erteilt, die h�chstens f�nf Jahre betragen soll, sie kann auf schriftlichen Antrag von der f�r die Erteilung der Ausf�hrungsgenehmigung zust�ndigen Beh�rde jeweils bis zu f�nf Jahren verl�ngert werden. � 75 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigungen werden in ein Pr�fbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizuf�gen ist. Ausf�hrungsgenehmigungen anderer L�nder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

(6) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausf�hrungsgenehmigung hat den Wechsel ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die �bertragung eines Fliegenden Baus an Dritte der Bauaufsichtsbeh�rde anzuzeigen, die die Ausf�hrungsgenehmigung erteilt hat. Die Beh�rde hat die �nderungen in das Pr�fbuch einzutragen und sie, wenn mit den �nderungen ein Wechsel der Zust�ndigkeit verbunden ist, der nunmehr zust�ndigen Beh�rde mitzuteilen.

(7) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausf�hrungsgenehmigung bed�rfen, d�rfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbeh�rde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Pr�fbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbeh�rde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abh�ngig machen, technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und Trib�nen, die in wechselnden Gr��en aufgestellt werden k�nnen, sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Pr�fbuch einzutragen. In der Ausf�hrungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gef�hrdung im Sinne des � 3 Absatz 1 Satz 1 nicht zu erwarten ist.

(8) Die f�r die Erteilung der Gebrauchsabnahme zust�ndige Bauaufsichtsbeh�rde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den �rtlichen Verh�ltnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere, weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gew�hrleistet ist oder weil von der Ausf�hrungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt, ist dies in das Pr�fbuch einzutragen. Die ausstellende Beh�rde ist zu benachrichtigen, das Pr�fbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Beh�rde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgem��er Zust�nde innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

(9) Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und Besuchern betreten und l�ngere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die f�r die Gebrauchsabnahme zust�ndige Bauaufsichtsbeh�rde aus Gr�nden der Sicherheit Nachabnahmen durchf�hren. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Pr�fbuch einzutragen.

(10) � 70 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 sowie � 83 Absatz 1 und 5 gelten entsprechend.

� 79 (Fn 23)
Bauaufsichtliche Zustimmung

(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bed�rfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung, Bau�berwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn

1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bau�berwachung einer Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder eines Landschaftsverbandes �bertragen ist und

2. die Baudienststelle mindestens mit einer Person, die einen Hochschulabschluss der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des �ffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung hat, und mit sonstigen geeigneten Fachkr�ften ausreichend besetzt ist.

Solche Anlagen bed�rfen der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbeh�rde. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und, soweit ihre �ffentlich-rechtlich gesch�tzten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ber�hrt sein k�nnen, die Angrenzer dem Bauvorhaben zustimmen.

Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bed�rfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Bauma�nahmen in oder an bestehenden Geb�uden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer nicht verfahrensfreien Nutzungs�nderung f�hren.

Satz 3 gilt nicht f�r bauliche Anlagen, f�r die nach � 72 Absatz 3 eine �ffentlichkeitsbeteiligung durchzuf�hren ist.

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der oberen Bauaufsichtsbeh�rde einzureichen.

(3) Die obere Bauaufsichtsbeh�rde pr�ft die �bereinstimmung in Anwendung des einfachen Baugenehmigungsverfahrens nach � 64. Sie f�hrt bei zustimmungspflichtigen Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 eine �ffentlichkeitsbeteiligung nach � 72 Abs�tze 3 bis 5 durch. Die obere Bauaufsichtsbeh�rde entscheidet �ber Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den nach Satz 1 zu pr�fenden sowie von anderen Vorschriften, soweit sie nachbarsch�tzend sind und die Angrenzerin oder der Angrenzer nicht zugestimmt haben. Im �brigen bedarf die Zul�ssigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.

(4) Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu h�ren. � 36 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gilt entsprechend. Im �brigen sind die Vorschriften �ber das Baugenehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.

(5) Die Baudienststelle tr�gt die Verantwortung daf�r, dass die Errichtung, die �nderung, die Nutzungs�nderung und die Beseitigung baulicher Anlagen den �ffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Baudienststelle ist verpflichtet, dem Eigent�mer Unterlagen und Pl�ne in Zusammenhang mit der Errichtung, �nderung und Nutzungs�nderung von Anlagen sowie bautechnische Nachweise und Bescheinigungen von Sachverst�ndigen zur Verf�gung zu stellen. Im �brigen gilt � 74 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Verantwortung des Unternehmens (� 55) bleibt unber�hrt.

(6) Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bev�lkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Abs�tzen 1 bis 4 der oberen Bauaufsichtsbeh�rde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im �brigen wirken die Bauaufsichtsbeh�rden nicht mit. � 78 Absatz 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bev�lkerungsschutz dienen, keine Anwendung.

Vierter Abschnitt
Bauaufsichtliche Ma�nahmen

� 80
Verbot unrechtm��ig gekennzeichneter Bauprodukte

Sind Bauprodukte entgegen � 24 mit dem �-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbeh�rde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

� 81
Einstellung von Arbeiten

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu �ffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, ge�ndert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbeh�rde die Einstellung der Arbeiten anordnen.

Dies gilt auch dann, wenn

1. die Ausf�hrung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des � 74 Absatz 7 und 9 begonnen wurde, oder

2. bei der Ausf�hrung

a) eines genehmigungsbed�rftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,

b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen

abgewichen wird, oder

3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen � 24 kein �-Zeichen tragen, oder

4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem �-Zeichen (� 24 Absatz 4) gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzul�ssige Arbeiten trotz einer schriftlich oder m�ndlich verf�gten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbeh�rde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Ger�te, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

� 82 (Fn 24)
Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu �ffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder ge�ndert, kann die Bauaufsichtsbeh�rde die teilweise oder vollst�ndige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtm��ige Zust�nde hergestellt werden k�nnen. Werden Anlagen im Widerspruch zu �ffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.

(2) Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbeh�rde die Grundst�ckseigent�merin oder den Grundst�ckeigent�mer und Erbbauberechtigte verpflichten, die Anlage abzubrechen oder zu beseitigen. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bleiben unber�hrt.

F�nfter Abschnitt
Bau�berwachung

� 83 (Fn 5)
Bau�berwachung

(1) Die Bauaufsichtsbeh�rde kann die Einhaltung der �ffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgem��e Erf�llung der Pflichten der am Bau Beteiligten �berpr�fen (Bau�berwachung).

(2) Die Bau�berwachung ist beschr�nkt auf den Umfang der im Baugenehmigungsverfahren zu pr�fenden Bauvorlagen und kann stichprobenhaft durchgef�hrt werden. Bei Vorhaben, die im einfachen Baugenehmigungsverfahren (� 64) genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbeh�rde auf die Bau�berwachung verzichten.

(3) Der Bauaufsichtsbeh�rde ist die Einhaltung der Grundrissfl�chen und H�henlagen der Anlagen nachzuweisen. Wenn es die besonderen Grundst�cksverh�ltnisse erfordern, kann sie die Vorlage eines amtlichen Nachweises verlangen.

(4) Die Bauaufsichtsbeh�rde und die von ihr Beauftragten k�nnen Proben von Bauprodukten und, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und pr�fen lassen.

(5) Im Rahmen der Bau�berwachung ist den mit der �berwachung beauftragten Personen jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Pr�fzeugnisse, �bereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen �ber die Pr�fungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserkl�rungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautageb�cher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gew�hren.

(6) Die Bauaufsichtsbeh�rde soll, soweit sie oder er im Rahmen der Bau�berwachung Er�kenntnisse �ber systematische Rechtsver�st��e gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlangen, diese der f�r die Markt�berwachung zust�ndigen Stelle mitteilen.

� 84
Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung

(1) Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus und der abschlie�enden Fertigstellung genehmigter Anlagen (� 60) wird von der Bauaufsichtsbeh�rde durchgef�hrt. � 83 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschlie�ende Fertigstellung genehmigter Anlagen sind der Bauaufsichtsbeh�rde von der Bauleiterin oder dem Bauleiter jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbeh�rde eine Besichtigung des Bauzustandes zu erm�glichen. Ist eine Bauleiterin oder ein Bauleiter der Bauaufsichtsbeh�rde nicht benannt worden, trifft die Pflicht die Bauherrin oder den Bauherrn. Die Bauaufsichtsbeh�rde kann verlangen, dass ihr oder von ihr Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten von der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter angezeigt werden.

(3) Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandw�nde und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die f�r die Standsicherheit und, soweit m�glich, die Bauteile, die f�r den Brand- und Schallschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Ma�e und Ausf�hrungsart gepr�ft werden k�nnen. Die abschlie�ende Fertigstellung umfasst die Fertigstellung auch der Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen.

(4) Mit der Anzeige der abschlie�enden Fertigstellung von Bauvorhaben, f�r die der Bauaufsichtsbeh�rde Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverst�ndigen gem�� � 68 vorliegen, sind von den Sachverst�ndigen Bescheinigungen einzureichen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen w�hrend der Bauausf�hrung davon �berzeugt haben, dass die Anlagen entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet oder ge�ndert worden sind. Bauzustandsbesichtigungen finden insoweit nicht statt.

(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat f�r die Besichtigung und die damit verbundenen m�glichen Pr�fungen die erforderlichen Arbeitskr�fte und Ger�te bereitzustellen. �ber das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 2 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbeh�rde nicht einem fr�heren Beginn zugestimmt hat.

(7) Die Bauaufsichtsbeh�rde kann verlangen, dass bei Bauausf�hrungen die Arbeiten erst fortgesetzt oder die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie von ihr oder einer oder einem beauftragten Sachverst�ndigen gepr�ft worden sind.

(8) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 d�rfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgem�� fertig gestellt und sicher benutzbar sind, fr�hestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 2 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Eine Anlage darf erst benutzt werden, wenn dar�ber hinaus Zufahrtswege, Wasser- sowie L�schwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Die Bauaufsichtsbeh�rde soll auf Antrag gestatten, dass die Anlage ganz oder teilweise schon fr�her benutzt wird, wenn wegen der �ffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.

Sechster Abschnitt
Baulasten

� 85
Baulasten, Baulastenverzeichnis

(1) Durch Erkl�rung gegen�ber der Bauaufsichtsbeh�rde kann die Grundst�ckseigent�merin oder der Grundst�ckseigent�mer �ffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundst�ck betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen �bernehmen, die sich nicht schon aus �ffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast). Besteht an dem Grundst�ck ein Erbbaurecht, so ist auch die Erkl�rung der oder des Erbbauberechtigten erforderlich. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegen�ber Rechtsnachfolgern.

(2) Die Erkl�rung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. Die Unterschrift muss �ffentlich, von einer Gemeinde oder von einer gem�� � 2 Absatz 1 und 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. M�rz 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S.   256) ge�ndert worden ist, zust�ndigen Stelle beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbeh�rde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbeh�rde unter. Der Verzicht ist zu erkl�ren, wenn ein �ffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Beg�nstigten angeh�rt werden. Der Verzicht wird mit der L�schung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbeh�rde gef�hrt. In das Baulastenverzeichnis k�nnen auch eingetragen werden

1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundst�ckseigent�mers zu einem sein Grundst�ck betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen, sowie

2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Bei �ffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist ein berechtigtes Interesse grunds�tzlich anzunehmen.

Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, �bergangs- und Schlussvorschriften

� 86 (Fn 25)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig

1. entgegen � 5 Absatz 2 Zu- und Durchfahrten sowie befahrbare Fl�chen nicht st�ndig freih�lt oder Fahrzeuge auf ihnen abstellt,

2. entgegen � 11 Absatz 1 eine Baustelle nicht ordnungsgem�� einrichtet oder entgegen � 11 Absatz 3 ein Baustellenschild nicht oder nicht ordnungsgem�� anbringt,

3. Bauarten entgegen � 17 ohne Bauartgenehmigung oder ohne allgemeines bauaufsichtliches Pr�fzeugnis anwendet,

4. Bauprodukte mit dem �-Zeichen kennzeichnet, ohne dass daf�r die Voraussetzungen nach � 24 Absatz 2 vorliegen,

5. Bauprodukte entgegen � 24 Absatz 4 ohne das �-Zeichen verwendet,

6. entgegen � 53 Absatz 1 Satz 1 keine geeigneten Beteiligten bestellt,

7. entgegen � 53 Absatz 1 Satz 5 vor Beginn der Bauarbeiten die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter oder w�hrend der Bauausf�hrung einen Wechsel dieser Personen oder entgegen � 53 Absatz 1 Satz 6 einen Wechsel in der Person der Bauherrin oder des Bauherrn nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

8. entgegen � 53 Absatz 2 Satz 2 die nicht verfahrensfreie Beseitigung von Anlagen in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausf�hrt,

9. entgegen � 55 Absatz 1 Satz 2 und 3 die erforderlichen Nachweise und Unterlagen nicht bereith�lt,

10. entgegen � 62 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage benutzt, ohne eine Bescheinigung der Unternehmerin oder des Unternehmers oder Sachverst�ndigen vorliegen zu haben,

11. entgegen � 62 Absatz 3 Satz 2 eine Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen den Voraussetzungen des � 62 Absatz 3 eine Anlage beseitigt,

12. entgegen � 63 Absatz 3 Satz 4 und 5, auch in Verbindung mit Satz 6, mit der Ausf�hrung eines Bauvorhabens beginnt,

13. entgegen � 66 Absatz 5 Nummer 2 die Bezugsgeb�ude nicht anzeigt oder entgegen � 66 Absatz 5 Nummer 3 die dort genannten Nachweise nicht einreicht,

14. entgegen � 68 Absatz 1, � 83 Absatz 3 oder � 84 Absatz 4 Satz 1 die dort genannten Nachweise oder Bescheinigungen nicht einreicht,

15. eine Anlage ohne Baugenehmigung nach � 74 oder Teilbaugenehmigung nach � 76 oder abweichend davon errichtet, �ndert, nutzt, beseitigt oder ihre Nutzung �ndert,

16. entgegen � 74 Absatz 8 Satz 2 eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen an der Baustelle nicht vorliegen hat,

17. entgegen � 74 Absatz 9 den Ausf�hrungsbeginn genehmigungsbed�rftiger Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

18. Fliegende Bauten ohne Ausf�hrungsgenehmigung nach � 78 Absatz 2 in Gebrauch nimmt oder ohne Gebrauchsabnahme nach � 78 Absatz 7 Satz 2 und 3 in Gebrauch nimmt,

19. die nach � 84 Absatz 2 vorgeschriebenen oder verlangten Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

20. entgegen � 84 Absatz 6 oder 7 mit der Fortsetzung der Bauarbeiten beginnt,

21. entgegen � 84 Absatz 8 Anlagen vorzeitig benutzt,

22. einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder �rtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die �rtliche Bauvorschrift f�r einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu�geldvorschrift verweist oder

23. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbeh�rde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bu�geldvorschrift verweist.

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummern 3 bis 5 begangen worden, k�nnen Gegenst�nde, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden, � 23 des Gesetzes �ber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge�ndert worden ist, ist anzuwenden.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

1. unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pl�ne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern, .

2. ohne dazu berechtigt zu sein, Bescheinigungen, Erkl�rungen oder bautechnische Nachweise einer oder eines staatlich anerkannten Sachverst�ndigen oder einer Pr�fingenieurin oder eines Pr�fingenieurs oder Standsicherheitsnachweise oder Bescheinigungen einer berechtigten Person nach � 54 Absatz 4 ausstellt oder bei Bauaufsichtsbeh�rden einreicht,

3. ohne dazu berechtigt zu sein, Bauantr�ge, Anzeigen oder Bauvorlagen, die nach � 67 Absatz 1 Satz 1 nur von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden unterschrieben werden d�rfen, durch Unterschrift anerkennt oder bei Bauaufsichten einreicht, oder

4. als staatlich anerkannte Sachverst�ndige oder als staatlich anerkannter Sachverst�ndiger oder als Pr�fingenieurin oder als Pr�fingenieur unbefugt Bescheinigungen �ber die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen oder als berechtigte Person nach � 54 Absatz 4 unbefugt Standsicherheitsnachweise, Bescheinigungen oder Erkl�rungen �ber stichprobenhafte Kontrollen der Baustelle ausstellt oder bei Bauaufsichtsbeh�rden einreicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu f�nfhunderttausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbeh�rde im Sinne des � 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes �ber Ordnungswidrigkeiten ist in den F�llen des

a)����� Absatzes 1 Nummer 1 hinsichtlich des Abstellens von Fahrzeugen die �rtliche Ordnungsbeh�rde,

b)����� in den F�llen des Absatzes 2 Nummer 4 die jeweils zust�ndige Baukammer,

c)������ in den F�llen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und

d)��� im �brigen die untere Bauaufsichtsbeh�rde.

Sofern eine Ordnungswidrigkeit gegen�ber einem Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen geahndet wird, hat die untere Bauaufsichtsbeh�rde unverz�glich die jeweilige Baukammer hier�ber nachrichtlich in Kenntnis zu setzen.

� 87 (Fn 3)
Rechtsverordnungen

(1) Zur Verwirklichung der in � 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, � 17 Absatz 1 und � 18 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbeh�rde erm�chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen �ber

1. die n�here Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den �� 4 bis 47,

2. den Nachweis der Bef�higung der in � 17 Absatz 6 und � 18 Absatz 3 genannten Personen, dabei k�nnen Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Pr�fung nachzuweisende Bef�higung und die Ausbildungsst�tten einschlie�lich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,

3. die �berwachung von T�tigkeiten bei Bauarten nach � 17 Absatz 7 und mit einzelnen Bauprodukten nach � 18 Absatz 4, dabei k�nnen f�r die �berwachungsstellen �ber die in � 25 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden,

4. die n�here Bestimmung allgemeiner Anforderungen in �� 39 bis 41, insbesondere �ber L�ftungs- und Leitungsanlagen sowie �ber deren Betrieb und �ber deren Aufstellr�ume,

5. die n�here Bestimmung allgemeiner Anforderungen in � 42, insbesondere �ber Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von W�rme oder zur Warmwasserversorgung sowie �ber deren Betrieb, �ber Brennstoffleitungsanlagen, �ber Aufstellr�ume f�r Feuerst�tten, Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie �ber die Lagerung von Brennstoffen,

6. Anforderungen an Garagen (� 48),

7. Zahl, Gr��e und Beschaffenheit der Stellpl�tze und Fahrradabstellpl�tze einschlie�lich deren Zubeh�rnutzungen (� 48 Absatz 1), die unter Ber�cksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bed�rfnisse des ruhenden Verkehrs, der st�dtebaulichen Situation und der Erschlie�ung durch Einrichtungen des �ffentlichen Personennahverkehrs f�r Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrr�dern oder fahrrad�hnlichen Leichtkraftr�dern zu erwarten ist (notwendige Stellpl�tze, notwendige Fahrradabstellpl�tze), einschlie�lich des Mehrbedarfs bei �nderungen und Nutzungs�nderungen der Anlagen, sowie die Abl�sung der Herstellungspflicht und die H�he der Abl�sungsbetr�ge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,

8. die Gestaltung der Stellpl�tze f�r Kraftfahrzeuge, sowie �ber die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und H�he von Abgrenzungen oder Einfriedungen, hierzu k�nnen auch Anforderungen an die Bepflanzung gestellt oder die Verwendung von Pflanzen, insbesondere Hecken, als Einfriedung verlangt werden,

9. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der Anlagen und R�ume f�r Errichtung, �nderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (�� 49 Absatz 2 und 50), sowie �ber die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

10. wiederkehrende Pr�fung von Anlagen, die zur Verh�tung erheblicher Gefahren st�ndig ordnungsgem�� instandgehalten werden m�ssen, und die Erstreckung dieser Nachpr�fungspflicht auf bestehende Anlagen,

11. die Verg�tung der Sachverst�ndigen, denen nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben �bertragen werden, die Verg�tung ist nach den Grunds�tzen des Geb�hrengesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) ge�ndert worden ist, festzusetzen und

12. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie B�hnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten einschlie�lich des Nachweises der Bef�higung dieser Personen.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbeh�rde wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen �ber

1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,

2. den vollst�ndigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Pr�fung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,

3. die �bertragung von Pr�faufgaben der Bauaufsichtsbeh�rde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschlie�lich der Bau�berwachung und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverst�ndige, sachverst�ndige Stellen, Pr�f�mter, Pr�fingenieurinnen und Pr�fingenieure sowie deren Anerkennung,

4. Sachverst�ndige, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erstellung von Nachweisen und Bescheinigungen beauftragt werden sowie deren staatliche Anerkennung,

5. die Verpflichtung der Betreiberinnen oder Betreiber, mit der wiederkehrenden Pr�fung bestimmter Anlagen nach Absatz 1 Nummer 7 Sachverst�ndige oder Sachkundige zu beauftragen,

6. die Berichtspflicht der Bauaufsichtsbeh�rden gem�� � 91 Satz 2 und 3 und

7. ein Verfahren f�r die elektronische Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbeh�rden durchzuf�hrenden Verfahren, bei dem auf Schriftformerfordernisse und Formerfordernisse sowie Fristen, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes angeordnet sind, verzichtet oder von diesen abgewichen werden kann. Das Verfahren muss den Daten�bermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrit�t des elektronisch �bermittelten Datensatzes gew�hrleisten.

Sie kann daf�r bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach den �� 53 bis 56 oder die Sachverst�ndigen zu erf�llen haben. Sie muss dies in den F�llen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 tun. Dabei k�nnen insbesondere die Fachbereiche, in denen Sachverst�ndige t�tig werden, sowie Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch Pr�fungen nachzuweisende Bef�higung bestimmt, der Nachweis der pers�nlichen Zuverl�ssigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. Sie kann dar�ber hinaus auch eine besondere Anerkennung der Sachverst�ndigen und Pr�fingenieure vorschreiben, das Verfahren und die Voraussetzungen f�r die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre R�cknahme und ihr Erl�schen und die Verg�tung der Sachverst�ndigen und Pr�fingenieure sowie f�r Pr�fungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Pr�fungsorgane und das Pr�fungsverfahren regeln.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbeh�rde wird erm�chtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen �ber

1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschlie�lich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach � 62 Absatz 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach � 63,

2. die erforderlichen Antr�ge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen und

3. das Verfahren im Einzelnen.

Sie kann dabei f�r verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbeh�rde wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die am Bau Beteiligten nach den �� 53 bis 56 zum Nachweis der ordnungsgem��en Bauausf�hrung Bescheinigungen, Best�tigungen oder Nachweise dieser Personen, von Sachverst�ndigen, Fachleuten oder Beh�rden �ber die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen haben.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbeh�rde wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse f�r die Anerkennung von Pr�f-, Zertifizierungs- und �berwachungsstellen (� 25) auf andere Beh�rden zu �bertragen. Die Befugnis nach Satz 1 kann auch auf eine Beh�rde eines anderen Landes �bertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbeh�rde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbeh�rde mitwirkt. Die Befugnis darf nur im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbeh�rde ausge�bt werden.

(6) Die oberste Bauaufsichtsbeh�rde kann durch Rechtsverordnung

1. das �-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zus�tzliche Angaben verlangen und

2. das Anerkennungsverfahren nach � 25 Absatz 1, die Voraussetzungen f�r die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erl�schen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern.

(7) Die oberste Bauaufsichtsbeh�rde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass f�r bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen � 17 Absatz 2 und �� 20 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.

(8) Die oberste Bauaufsichtsbeh�rde wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des � 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge�ndert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend f�r Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer besch�ftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen f�r anwendbar erkl�ren oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zust�ndigkeiten und Geb�hren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung nach � 74 oder Zustimmung nach � 79 einschlie�lich etwaiger Abweichungen nach � 69 einschlie�en sowie, dass � 35 des Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

(9) Die Rechtsverordnungen werden nach Anh�rung des zust�ndigen Ausschusses des Landtags erlassen.

(10) Die oberste Bauaufsichtsbeh�rde erl�sst die zur Durchf�hrung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

� 88 (Fn 5)
Technische Baubestimmungen

(1) Die Anforderungen nach � 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 k�nnen durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausf�hrungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen L�sung in gleichem Ma�e die Anforderungen erf�llt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist. �� 17 Absatz 2, 20 Absatz 1 und 69 Absatz 1 bleiben unber�hrt.

(2) Die Konkretisierungen k�nnen durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,

2. die Planung, Bemessung und Ausf�hrung baulicher Anlagen und ihrer Teile,

3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere

a) Planung, Bemessung und Ausf�hrung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,

b) Merkmale von Bauprodukten, die sich f�r einen Verwendungszweck auf die Erf�llung der Anforderungen nach � 3 Absatz 1 Satz 1 auswirken,

c) Verfahren f�r die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich f�r einen Verwendungszweck auf die Erf�llung der Anforderungen nach � 3 Absatz 1 Satz 1 auswirken,

d) zul�ssige oder unzul�ssige besondere Verwendungszwecke,

e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,

f) die f�r einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich f�r einen Verwendungszweck auf die Erf�llung der Anforderungen nach � 3 Absatz 1 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,

4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Pr�fzeugnisses nach � 17 Absatz 3 oder nach � 22 Absatz 1 bed�rfen,

5. Voraussetzungen zur Abgabe der �bereinstimmungserkl�rung f�r ein Bauprodukt nach � 24 Absatz 2 und

6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.

(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gem�� Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.

(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in � 20 Absatz 3 genannte Liste.

(5) Das Deutsche Institut f�r Bautechnik ver�ffentlicht nach Anh�rung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbeh�rden der L�nder eine Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB). Die Oberste Bauaufsichtsbeh�rde erl�sst die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 als Verwaltungsvorschrift f�r das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Bekanntgabe kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden.

� 89 (Fn 5)
�rtliche Bauvorschriften

(1) Die Gemeinden k�nnen durch Satzung �rtliche Bauvorschriften erlassen �ber

1. besondere Anforderungen an die �u�ere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern,

2. �ber das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gr�nden,

3. die Lage, Gr��e, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielpl�tzen (� 8 Absatz 2), 

4. Zahl, Gr��e und Beschaffenheit der Stellpl�tze und Fahrradabstellpl�tze einschlie�lich deren Zubeh�rnutzungen (� 48 Absatz 1), die unter Ber�cksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bed�rfnisse des ruhenden Verkehrs, der st�dtebaulichen Situation und der Erschlie�ung durch Einrichtungen des �ffentlichen Personennahverkehrs f�r Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrr�dern oder fahrrad�hnlichen Leichtkraftr�dern zu erwarten ist (notwendige Stellpl�tze, notwendige Fahrradabstellpl�tze), einschlie�lich des Mehrbedarfs bei �nderungen und Nutzungs�nderungen der Anlagen, sowie die Abl�sung der Herstellungspflicht und die H�he der Abl�sungsbetr�ge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,

5. die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerpl�tze, der Stellpl�tze f�r Kraftfahrzeuge, der Pl�tze f�r bewegliche Abfallbeh�lter und der unbebauten Fl�chen der bebauten Grundst�cke sowie �ber die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und H�he von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorg�rten nicht als Arbeitsfl�chen oder Lagerfl�chen benutzt werden d�rfen,

6. von � 6 abweichende Ma�e der Abstandsfl�chentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer st�dtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gew�hrleistet sind, oder

7. die Begr�nung baulicher Anlagen.

(2) �rtliche Bauvorschriften k�nnen auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen werden. Werden die �rtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige st�dtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch erlassen, so sind die Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils, die �� 13, 13a, 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 Baugesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) Anforderungen nach den Abs�tzen 1 und 2 k�nnen innerhalb der �rtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der �rtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den �rtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.

� 90 (Fn 26)
�bergangsvorschriften

(1) Die Verwendung des �-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr zul�ssig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem �-Zeichen gekennzeichnet, verliert das �-Zeichen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine G�ltigkeit.

(2) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes f�r Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.

(3) Bestehende Anerkennungen als Pr�f-, �berwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Antr�ge gelten als Antr�ge nach diesem Gesetz.

(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuf�hren und abzuschlie�en. Abweichend von Satz 1 kann die Bauherrschaft die Anwendung dieses Gesetzes anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen.

� 91
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 �ber die Notwendigkeit und Zweckm��igkeit der Regelungen dieses Gesetzes. Die Bauaufsichtsbeh�rden haben der obersten Bauaufsichtsbeh�rde �ber die durchschnittliche L�nge von Baugenehmigungsverfahren j�hrlich zum 31. Dezember Bericht zu erstatten. Inhalt, Art, Form und Umfang der Berichtspflicht wird durch eine Rechtsverordnung durch die oberste Bauaufsichtsbeh�rde festgelegt. Die oberste Bauaufsichtsbeh�rde berichtet dem Landtag �ber die wesentlichen Inhalte der jeweiligen Berichte.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpr�sident

Der Minister f�r Kinder, Familie,

Fl�chtlinge und Integration

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Der Minister f�r Wirtschaft, Innovation,

Digitalisierung und Energie

Der Minister f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin f�r Schule und Bildung

Die Ministerin f�r Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Der Minister der Justiz

Der Minister f�r Verkehr

Die Ministerin f�r Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

Die Ministerin f�r Kultur und Wissenschaft

Der Minister f�r Bundes- und Europaangelegenheiten

sowie Internationales

Fu�noten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. August 2018 und am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 421); ge�ndert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. M�rz 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019; Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021; Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.

Fn 2

� 61 Absatz 1 zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 3

� 87: Absatz 2 ge�ndert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 2 zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Absatz 1, 2 und 3 ge�ndert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 4

Inhalts�bersicht ge�ndert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 5

� 2 Absatz 3, � 11 Absatz 3, � 26 Absatz 3, � 30 Absatz 5, � 34 Absatz 5, � 35 Absatz 1, � 39 Absatz 4, � 42 Absatz 1 und Absatz 7, � 43 Absatz 2, � 50 Absatz 2, � 53 Absatz 1 und 2, � 54 Absatz 1 und 4, � 57 Absatz 2, � 60 Absatz 1, � 65, � 72 Absatz 6, � 73 Absatz 1, � 74 Absatz 2 und 8, � 81 Absatz 1, � 83 Absatz 2, � 88 Absatz 1, � 89 Absatz 1 ge�ndert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 6

� 3 Absatz 1, 2 ge�ndert und Absatz 3 aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 7

� 4 Absatz 2 ge�ndert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 8

� 6 Absatz 4, 5, 7, 9 und 11 ge�ndert, Absatz 8 neu gefasst sowie Absatz 14 angef�gt durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 9

� 7 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 10

� 8 Absatz 2 und 3 eingef�gt, bisherige Abs�tze 2 und 3 werden Abs�tze 4 und 5 durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 11

� 47 Absatz 1 ge�ndert und Absatz 5 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 12

� 48 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 13

� 49 Absatz 1 und 2 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 14

� 58 Absatz 5 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 15

� 62: �berschrift und Absatz 1 und 2 ge�ndert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 16

� 63 Absatz 2, 4, 5 und 6 ge�ndert sowie Absatz 8 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 17

� 64 und � 66 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 18

� 68: Absatz 1 neu eingef�gt, bisheriger Absatz 1 wird Absatz 2 und ge�ndert, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3 und ge�ndert, Abs�tze 4, 5 und 6 neu eingef�gt, bisheriger Absatz 3 aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 19

� 69 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 1a eingef�gt sowie Absatz 2 und 3 ge�ndert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 20

� 70 Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 21

� 71: Absatz 1 ge�ndert, Absatz 2 und 3 eingef�gt, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 4 und ge�ndert, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 5 und ge�ndert, Absatz 6 eingef�gt, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 7 durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 22

� 78 Absatz 2 ge�ndert, Absatz 10 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 23

� 79 Absatz 1, 3 und 4 ge�ndert, Absatz 5 eingef�gt, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 6 und ge�ndert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 24

� 82: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 eingef�gt durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 25

� 86: Absatz 1 und 2 ge�ndert, Absatz 3 und 4 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 26

� 90 Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 27

� 67: Absatz 2, 3 und 5 ge�ndert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021; Absatz 3 zuletzt ge�ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.


Normverlauf ab 2000:


Wann muss eine Nutzungsänderung gemacht werden?

Sobald Sie ein Gebäude anders nutzen möchten – oder Ihr Mieter das plant –, als es in der Baugenehmigung festgelegt wurde, müssen Sie eine Nutzungsänderung beantragen. Sind Sie unsicher, ob die Beantragung nötig wird, sollten Sie sich beim zuständigen Bauamt erkundigen.

Wann brauche ich keine Nutzungsänderung?

Ein Mieterwechsel bedarf daher dann keiner Nutzungsänderungsgenehmigung, wenn der neue Mieter das Objekt zum gleichen Zweck nutzt wie der alte Mieter. Demgegenüber wird ggf. eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich, wenn der neue Mieter das Objekt zu anderen Zwecken nutzen möchte.

Was passiert ohne Nutzungsänderung?

Eine Nutzungsänderung ohne vorherigen Antrag bei der Baubehörde führt nicht selten zu einer Nutzungsuntersagung. Zudem kann die Baubehörde als Strafe für die antragslose Nutzungsänderung ein Bußgeld verhängen.

Was brauche ich für eine Nutzungsänderung NRW?

Dem Antrag auf Nutzungsänderung sind regelmäßig folgende Informationen beizufügen: Ein Lageplan, welcher nicht älter als sechs Monate sin darf und der mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage einer Flur- oder Liegenschaftskarte erstellt sein muss.