Versicherungsnehmer gleich halter

Kann ich bei der Versicherung Z.B. WGV als Versicherungsnehmer dienen aber nicht der KFZ Halter sein? D. H. Eine andere Person fährt das Auto und zahlt alle Kosten für mich...

5 Antworten

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Versicherungsnehmer gleich halter

Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer müssen nicht identisch sein. Es muss lediglich vermerkt sein.

Versicherungsnehmer gleich halter

Hallo asiawok,

grundsätzlich ist eine abweichende Halterschaft
möglich. Wir bieten diese jedoch beispielsweise nur zwischen Ehe-/Lebenspartnern oder bei
Verwandschaft 1. Grades (Eltern - KInd) an. Wie das bei der WGV ist,
weiß ich leider nicht. Frag einfach mal nach!

Die abweichende Halterschaft gibst du bei Antragstellung an oder auch bei Anforderung einer zur Zulassung erforderlichen eVB-Nr. (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer). Wichtig ist, dass die abweichende Halterschaft auf der eVB vermerkt ist.

Da du auch den Punkt
"Beitragszahlung" ansprichst, eine Info für dich: Der Versicherungsnehmer
ist der Vertragspartner und für die Beitragszahlung verantwortlich.
Geht der Vertrag wegen Nichtzahlung in die "Buxe", steht dein Namen
hiermit im Zusammenhang.

Grüße, Ines vom DEVK Social Media-Team

Versicherungsnehmer gleich halter

Community-Experte

Kfz-Versicherung

Kann ich bei der Versicherung Z.B. WGV als Versicherungsnehmer dienen
aber nicht der KFZ Halter sein? D. H. Eine andere Person fährt das Auto
und zahlt alle Kosten für mich...

Fzg.-Halter und Versich.nehmer müssen in der Regel nicht identisch sein, die meisten Versicherer verlangen hierfür jedoch ein Zuschlag in der Versich.-prämie!

Wenn du jedoch Versich.nehmer bist, dann mußt du auch für die Versich.prämie aufkommen - der Fahrzeughalter jedoch nur für die Kfz-Steuer!

Gruß siola55

Versicherungsnehmer gleich halter

Experte

Versicherungsmakler

Nein, muss es nicht! Aber bei vielen Versicherungen erheben die Versicherungen einen Zuschlag, wenn dieser unterschiedlich ist. Dein Versicherungsmakler wird dich aber gern beraten!

Versicherungsnehmer gleich halter

also früher ging das problemlos, ich war Fz-Halter, meine Mutter Versichungsnehmer. Ich könnte mir vorstellen, dass es heute noch genauso ist bin mir aber nicht sicher.

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Fahrzeughalter – Fahrzeugbesitzer – Fahrer Versicherungsnehmer – Wo ist eigentlich der Unterschied?

Die Begriffe Fahrer, Fahrzeughalter und Fahrzeugbesitzer sorgen immer wieder für Verwirrung. Im Sprachgebrauch kommt es dabei häufig zu Verwechslungen und Missverständnissen, denn die rechtlichen Unterschiede sind erheblich. Zwar handelt es sich beim Fahrer, dem Fahrzeughalter, dem Fahrzeugeigentümer und dem Versicherungsnehmer oft um ein und dieselbe Person, doch genauso gut kann es auch anders sein und es verbergen sich hinter den Begriffen mehrere verschiedene Personen. Der nachfolgende Beitrag sorgt für Klarheit und räumt mit Gerüchten und Halbwahrheiten auf.

Definition Fahrzeughalter

Der Fahrzeughalter ist entweder eine natürliche oder eine juristische Person und besitzt das Verfügungsrecht über das Fahrzeug. Laut juristischer Definition ist immer die Person Fahrzeughalter, die ein Kfz für eigene Rechnung gebraucht, einen Nutzen an ihm hat und für die anfallenden Kosten aufkommt.

Der Halter wird in den Fahrzeugpapieren, also in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragen, was ihn damit aber nicht automatisch zum Eigentümer macht.

Gemäß § 16 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) muss er sich um die vorschriftsmäßige Instandhaltung des Kfz kümmern. Das bedeutet, dass beispielsweise die Durchführung von Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) in seiner Verantwortung liegt. Darüber hinaus obliegt ihm die Zahlung der fälligen Kfz-Steuer.

Außerdem besagt § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG), dass der Halter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verpflichtet ist. Ausnahme: die sogenannte abweichende Halterschaft, die von den meisten Anbietern von Kfz-Versicherungen ermöglicht wird. Zu einer abweichenden Halterschaft kann es beispielsweise dann kommen, wenn das Auto eines Fahranfängers über dessen Eltern versichert wird. Oft sind auch die Fahrzeuge von Ehepartnern nur über eine der beiden Personen versichert: nämlich über den Partner mit der besseren Schadenfreiheitsklasse.

Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer können also, müssen aber nicht unbedingt identisch sein. Verwandtschaftliche Beziehungen sind für eine abweichende Halterschaft übrigens nicht zwingend erforderlich.

Ein Fahrzeughalter kann jederzeit über die Zulassungsbehörde anhand des Kfz-Kennzeichens ermittelt werden.

Definition Fahrer beziehungsweise Fahrzeugführer

Fahrzeugführer im Sinne des § 316a StGB ist die Person,

  • die ein Kfz in Bewegung zu setzen beginnt,
  • es in Bewegung hält
  • beziehungsweise allgemein mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen und/oder dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist. (BGH vom 20. 11. 2003)

Der Fahrer muss nicht zwangsläufig auch der Halter sein: Schließlich kann der Fahrzeughalter sein Kfz vorübergehend oder langfristig einer anderen Person überlassen oder es verleihen. Allerdings ist der Halter verpflichtet, eine Inbetriebnahme des Kfz zu verhindern, wenn sich das Auto entweder in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindet oder der jeweilige Fahrer aus unterschiedlichen Gründen (beispielsweise Alkohol- oder Drogeneinfluss, keine vorhandene Fahrerlaubnis) nicht zum selbstständigen und vorschriftsmäßigen Führen des Fahrzeugs geeignet ist. Übrigens: Der Halter selbst muss nicht zwingend einen Führerschein besitzen, sondern nur der jeweilige Fahrer.

Ausnahme: das begleitete Fahren für Jugendliche ab 17. Hier muss auch der Beifahrer, also die Begleitperson, einen Führerschein besitzen.

Definition Eigentümer (Kfz-Besitzer, Fahrzeuginhaber, Fahrzeugbesitzer)

Wie die Überschrift schon verrät, existieren für den Begriff Fahrzeugeigentümer gleich mehrere Synonyme, die aber alle die gleiche rechtliche Bedeutung haben. Eigentümer ist grundsätzlich die Person, die ein Kfz erwirbt und dies auch mit einem Kaufvertrag belegen kann. Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass derjenige, der den Fahrzeugbrief (also die Zulassungsbescheinigung Teil II) in seinen Händen hat, gleichzeitig auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Allerdings würde dies ja bedeuten, dass jemand nur einen Fahrzeugbrief stehlen muss, um dann automatisch zum Eigentümer des entsprechenden Autos zu werden. Um rechtlich als Fahrzeugeigentümer zu gelten, ist daher ein zusätzlicher Nachweis der Eigentumsübertragung (Kaufvertrag) erforderlich. Kann die Person den Nachweis nicht erbringen und ist sie auch nicht mit der Person identisch, die aktuell als Fahrzeuginhaber in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt wird, so wird sie es kaum schaffen, das Kfz als ihr Eigentum auszugeben.

Fahrzeugbesitzer und Fahrzeughalter sind in vielen Fällen zwei unterschiedliche Personen. So beispielsweise bei einer Kfz-Finanzierung oder beim Leasing: Bei einer Finanzierung bleibt die Bank bis zur vollständigen Abzahlung die Eigentümerin und behält den Fahrzeugbrief als Sicherheit, der Kreditnehmer ist der Fahrzeughalter. Beim Leasing bleibt das Leasingunternehmen ebenfalls Fahrzeugbesitzer. Auch innerhalb einer Familie ist die Trennung von Halter und Eigentümer nicht selten. Unter anderem dann, wenn ein erwachsenes Kind Eigentümer ist und die Eltern Versicherungsnehmer und Halter sind. Auf diese Weise lassen sich meist günstigere Versicherungstarife realisieren.

Wichtig ist auch, dass der Eigentümer nicht für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs und den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich ist: Darum muss sich der Halter kümmern.

Definition Versicherungsnehmer

Bei einem Versicherungsnehmer handelt es sich stets um die Person, die auch den Versicherungsvertrag abschließt. Sie muss nicht mit dem Fahrzeughalter und/oder dem Fahrer identisch sein. Für die Autoversicherung spielt es jedoch eine große Rolle, wer hinter dem Steuer sitzt. Die Versicherungsunternehmen wollen zur Risikobewertung noch vor dem Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses wissen, wer denn überhaupt einmal das Auto fahren wird. Der Versicherungsnehmer legt die jeweiligen Personen fest, die im Versicherungsvertrag aufgeführt werden. Diese berechtigen Fahrer (der sogenannte Fahrerkreis) dürfen das Auto jederzeit fahren und genießen dabei einen vollständigen Versicherungsschutz. Falls sich der Fahrerkreis ändert, muss dies umgehend der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt werden.

Allgemein gilt: Je größer der berechtigte Personenkreis ist, umso höher ist meist auch der Versicherungstarif.

Wenn der Versicherungsnehmer einen Fahrer außerhalb des definierten Personenkreises hinters Steuer lässt, begeht er eine sogenannte Obliegenheitsverletzung, das heißt, eine Verletzung der Vertragspflichten. Zwar würde im Falle eines Falles die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflicht greifen, doch Versicherungsnehmer und unberechtigter Fahrer müssten dann mit Sanktionen und Vertragsstrafen seitens der Versicherung rechnen.

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer mehrere Möglichkeiten, einen Personenkreis zu benennen. Es gibt zum einen die personalisierte Benennung, sie umfasst den sogenannten engen Fahrerkreis und führt Personen entweder namentlich beziehungsweise über ihre Zugehörigkeit (beispielsweise „Ehepartner“ oder „volljährige Kinder“) auf. Um einen abstrakten und erweiterten Personenkreis handelt es sich dagegen, wenn der Versicherungsnehmer Angaben wie beispielsweise „Personen über 21 Jahre“ einsetzt.

Konsequenzen, Folgen und Befugnisse der Personen

„Knöllchen“, Bußgelder und Punkte in Flensburg: Mit solchen unliebsamen Angelegenheiten muss sich zunächst einmal allein der Fahrzeughalter auseinandersetzen. Das bedeutet auch, dass die entsprechenden (Kosten-) Bescheide erst einmal an seine Adresse geschickt werden. Doch er muss nicht in jedem Fall zahlen. Das Bußgeld kann nämlich nur dann vom Halter gefordert werden, wenn diesem zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass er zur betreffenden Zeit selbst gefahren ist.

Oft wird dem Halter – zusammen mit einem Anhörungsbogen – die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mitgeteilt. Auf diesem Anhörungsbogen kann der Halter dann Angaben zum Sachverhalt machen und den tatsächlichen Fahrer benennen. Gibt dieser den Verstoß zu, zahlt er das Bußgeld. Macht der Halter jedoch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, weil er den Namen des Fahrers nicht nennen möchte, wird die Polizei im persönlichen Umfeld des Halters ermitteln. Da die Behörde aber in vielen Fällen kaum eine Möglichkeit hat, den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln, stellt sie die Verfahren bei kleineren Vergehen wie Parkverstößen oft ein (Quellen: https://www.kanzlei-hgk.de/ratgeber/verkehrsrecht/halterhaftung-parkverstoesse/ und https://www.kanzlei-hgk.de/ratgeber/verkehrsrecht/halterhaftung-parkverstoesse/).

Verantwortungslosigkeit kann übrigens für den Halter prinzipiell böse Folgen haben: Bei einer Straftat (beispielsweise Fahren ohne Führerschein) droht nämlich auch ihm unter Umständen eine Haftstrafe, wenn er einem Fahrer ohne Fahrerlaubnis das Auto überlassen hat.

Auswirkungen auf die Versicherung

Der Fahrzeughalter haftet nur dann nicht, wenn das Auto ohne seine Kenntnis bewegt wurde und sich daraus ein Unfall ergibt, was zum Beispiel bei Diebstahl der Fall sein kann.

Kommt eine Kfz-Versicherung nach einem Unfall für eine Schadensregulierung auf, klettert der künftige Versicherungsbeitrag in der Regel deutlich nach oben. Diese Erhöhung ist mit einer Rückstufung der sogenannten Schadenfreiheitsklasse verbunden und trifft ausschließlich den Versicherungsnehmer, auch wenn er vielleicht gar nicht der Fahrzeughalter ist und somit überhaupt nicht an dem Unfall beteiligt war. Auch um die Formalitäten zur Klärung des Sachverhaltes hat sich stets der Versicherungsnehmer zu kümmern, da er Vertragspartner der Versicherung ist.

Wer als Fahrzeugeigentümer sein privates Auto gegen Entgelt zum Carsharing anbietet, sollte sich unbedingt über Versicherungsmodelle informieren, die speziell auf solche Fälle abgestimmt sind. Üblicherweise übernimmt die reguläre Kfz-Versicherung des Halters bei der entgeltlichen Vermietung eines Privatfahrzeuges nämlich keine Haftpflicht- und Kaskoschäden.

Kleine Unterschiede, große (Aus-) Wirkungen

Im täglichen Sprachgebrauch unterscheiden wir kaum zwischen Begriffen wie Fahrzeughalter, Kfz-Besitzer und Fahrzeugführer. Oft sprechen wir ganz einfach von einem „Autofahrer“, ganz egal, ob es sich dabei rechtlich um einen Halter, Eigentümer oder Fahrer handelt. Dennoch ist es wichtig, die juristischen Unterschiede zu kennen, da sie mit ganz verschiedenen Rechten und Pflichten verbunden sind.

Kann Halter und Versicherungsnehmer unterschiedlich sein?

Das Wichtigste in Kürze. Sind Halter eines Fahrzeugs und Versicherungsnehmer nicht identisch, so spricht man von einer abweichenden Halterschaft. Dies ermöglicht oftmals eine niedrigere Schadenfreiheitsklasse für Fahranfänger. Allerdings wird eine abweichende Halterschaft nicht von allen Kfz-Versicherungen akzeptiert.

Kann ich ein Auto versichern dass nicht auf mich zugelassen ist?

Kann ich ein Auto versichern, ohne der Halter zu sein? Ja, das ist möglich. Nicht selten sind aber innerhalb einer Familie Halter und Versicherungsnehmer unterschiedliche Personen. So können Fahranfänger ein Fahrzeug auf sich zulassen, der Versicherungsvertrag läuft aber auf ein Elternteil oder die Großeltern.

Kann ich ein Auto auf mich anmelden und Versicherung auf jemand anderen?

Auch wenn Versicherungsnehmer und Halter unterschiedlich sind, kann das Auto per Vollmacht zugelassen werden. Der Halter und der Versicherungsnehmer müssen nicht dieselbe Person sein.

Wer steht im Fahrzeugbrief Halter oder Versicherungsnehmer?

Eigenschaften des Fahrzeughalters Als Fahrzeughalter gilt in Deutschland diejenige Person, welche als Halter im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) eingetragen ist.