Paragraph 3 absatz 1 nummer 2 corona-impfverordnung

§ 2 Schutzimpfungen mit höchster Priorität



(1) Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:


1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,2. Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen sowie in ambulant betreuten Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,3. Personen, die im Rahmen ambulanter Dienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben,4. Personen, die regelmäßig Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen, in einem Impfzentrum oder in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,5. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin oder im Rahmen der Behandlung schwer immunsupprimierter Patienten.

(2) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 können getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen, zeitversetzt zur Schutzimpfung eingeladen werden.



Frühere Fassungen von § 2 CoronaImpfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.


vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher  01.05.2021 Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V5

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.


Zitierungen von § 2 CoronaImpfV


interne Verweise

§ 1 CoronaImpfV Anspruch

... Deutschland haben, 3. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen ... Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden, oder tätig sind, ... in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden: 1. Anspruchsberechtigte nach § 2 , 2. Anspruchsberechtigte nach § 3, 3. Anspruchsberechtigte nach § ...

§ 3 CoronaImpfV Schutzimpfungen mit hoher Priorität (vom 01.05.2021)

... in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 , die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden, b) von ... Menschen tätig sind. (2) Für Personen nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 2 Absatz 2  ...

§ 6 CoronaImpfV Leistungserbringung

... nach Absatz 1 Satz 1 vorzulegen: 1. Personen, die nicht in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen ... die nicht in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden: a) ihren ... in der Bundesrepublik Deutschland, sowie 2. Personen, die in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen ... 2. Personen, die in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind, eine ...

§ 7 CoronaImpfV Impfsurveillance

... Handelsname), 9. Chargennummer, 10. Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4. Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungserbringer ...


Zitat in folgenden Normen

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454

§ 1 CoronaImpfV Anspruch (vom 25.05.2022)

... Coronavirus SARS-CoV-2, die Personen aufgrund zuvor bestehender Priorisierungsregelungen nach den §§ 2 bis 4 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 6. Juni 2021 geltenden Fassung bereits ...


Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

V. v. 29.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V5

Artikel 1 1. CoronaImpfVÄndV

... vom 31. März 2021 (BAnz AT 01.04.2021 V1) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „regelmäßig Schutzimpfungen gegen das Coronavirus ...


Zitate in aufgehobenen Titeln

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1

§ 1 CoronaImpfV Anspruch

... Coronavirus SARS-CoV-2, die Personen aufgrund zuvor bestehender Priorisierungsregelungen nach den §§ 2 bis 4 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 6. Juni 2021 geltenden Fassung bereits ...

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