Muss der arbeitnehmer corona test bezahlen

Das Grundsatz-Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) sorgt für mehr Sicherheit bei den Arbeitgebern: Sie können aufgrund ihres Direktionsrecht dazu berechtigt sein, ihren Beschäftigten regelmäßige Corona-Tests im Betrieb vorzuschreiben. Die Testpflicht muss allerdings verhältnismäßig sein und die Interessen sowohl der Arbeitnehmer als auch des Arbeitgebers berücksichtigen.

Das BAG begründete seine Entscheidung unter anderem mit der Fürsorgepflicht, die Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten haben, um sie bei der Arbeit vor Gefahren gegen Leben und Gesundheit zu schützen. Wie die Pflicht zum Schutz konkret aussieht, ist in den Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) festgelegt. Dafür dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten auch Weisungen erteilen, wie zum Beispiel die Durchführung regelmäßiger Corona-Tests im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzepts.

Flötistin verweigerte Corona-Tests

Im verhandelten Fall verlangte ein Arbeitgeber von seinen Orchestermusikern, regelmäßig PCR-Tests durchzuführen, um an Proben und Aufführungen teilnehmen zu können. Eine Flötistin weigerte sich, weil sie unter anderem einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit sowie Verletzungen im Nasen-Rachen-Raum fürchtete. Der Arbeitgeber stellte sie als Konsequenz ohne Gehalt frei. Die Flötistin klagte dagegen, hatte jedoch schon in den Vorinstanzen keinen Erfolg.