Ab wann gilt die 15 km grenze bayern

Fragen & Antworten

Maßnahme richtet sich gegen touristische Ausflüge

11.01.2021 | Stand 11.01.2021, 08:55 Uhr

Ab wann gilt die 15 km grenze bayern

Ab wann gilt die 15 km grenze bayern
Am Wochenende stürmten noch mal zahlreiche Wintersportler in die Berge. Seit heute ist das für Bewohner von Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz von über 200 verboten, sofern sie dafür weiter als 15 Kilometer fahren müssten. −Foto: zema-foto.de

Tagesausflüge in die bayerischen Winterparadiese haben in letzter Zeit das gesunde Maß überstiegen. Jetzt steuert die Regierung gegen: mit der neuen Umkreisregel. Wir haben die wichtigsten Antworten.

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Ab Montag dürfen sich Einwohner von Städten und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 für touristische Ausflüge nur noch maximal 15 Kilometer von der Grenze ihres Wohnorts entfernen. Hotspots selbst haben zudem die Möglichkeit, Fremden die Einreise zu untersagen. Die PNP hat die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Regel.

Wann greift die Regel für Landkreise und kreisfreie Städte?
Laut Gesundheitsministerium gilt die Regelung ab dem Tag der erstmaligen Überschreitung der 200er-Marke. Für Landkreise und Städte, die auch zum Start am 11. Januar schon darüberliegen, natürlich ab sofort. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann die Regel außer Kraft setzen, "wenn der Inzidenzwert seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist". Es gelten die Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI).

Wie erfahre ich, ob ich betroffen bin?
Maßgeblich dafür sind die Werte des Robert Koch-Instituts (RKI), erstmalig ab Montag (0 Uhr). Das Bayerische Innenministerium veröffentlicht die betroffenen Regionen im Internet unter https://www.innenministerium.bayern.de/miniwebs/coronavirus/hotspotregionen/.

Wo beginnen die 15 Kilometer?
Ab der Gemeinde- bzw. Stadtgrenze, innerhalb derer der Wohnort gelegen ist. Es zählt dabei die Luftlinie, nicht die zurückgelegte Strecke.

Was ist mit "Wohnort" genau gemeint?
Das Gesundheitsministerium erklärt, dass es in diesem Zusammenhang um den tatsächlichen Wohnort gehe. "Der melderechtliche Begriff des Wohnorts ist nicht maßgeblich", heißt es. Das sollte das Problem lösen, dass Menschen, die weniger als sechs Monate an einem Zweitwohnsitz leben, sich laut Bundesmeldegesetz nicht ummelden müssen. Gleiches gilt natürlich auch für denjenigen, der sich mehrere Tage zum Beispiel bei den weiter als 15 Kilometer entfernt lebenden Eltern aufhält und bei bloßer Betrachtung des melderechtlichen Wohnsitzes in Über-200er-Landkreisen das Haus für touristische Zwecke nicht verlassen dürfte, da er sonst zu weit vom gemeldeten Wohnsitz weg wäre.

Was sind "triftige Gründe", die von der Regel befreien?
Die Regelung gilt nur für touristische Ausflüge ("Sport und Bewegung an der frischen Luft"). Als triftige Gründe, weiter als 15 Kilometer zu fahren, zählen zum Beispiel: Einkaufen, Arbeit, Familien-, Arzt- sowie Krankenbesuche, Gottesdienstteilnahmen und Umzüge. In diesem Zusammenhang verweist das Gesundheitsministerium auf die Beachtung der weiterhin geltenden Ausgangssperre ab 21 Uhr.

Wenn man weiter als 15 Kilometer hat: Ist eine Bescheinigung vom Arbeitgeber notwendig?
"Das Vorliegen eines triftigen Grundes ist bei einer polizeilichen Kontrolle glaubhaft zu machen. Eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers ist nicht zwingend erforderlich, sicherlich jedoch hilfreich", betont das Ministerium.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?
500 Euro sei der Regelsatz für Verstöße gegen die 15-Kilometer-Regelung – mit Spielraum nach oben und unten. "Besonderheiten des Einzelfalles können daher berücksichtigt werden."

Wie sieht es mit Kontrollen aus?
"Die Bayerische Polizei wird die Einhaltung der geltenden Corona-Schutzmaßnahmen konsequent überwachen. Das wird auch die neue 15-Kilometer-Regel betreffen", erklärt eine Ministeriumssprecherin.

Dürfen Menschen aus Landkreisen unter der 200er-Grenze einen Ausflug in Landkreise über der 200er-Grenze machen?
Ja, die Regelung gilt für Bewohner von Gebieten, die eine 7-Tage-Inzidenz von unter 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern aufweisen, nicht. Auch wenn diese in anderen Bundesländern liegen. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden der betroffenen Landkreise oder kreisfreien Städte, die eine 7-Tage-Inzidenz von über 200 aufweisen, können aber laut Ministerium anordnen, dass touristische Tagesausflüge in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind.

Was gilt für Personen aus Hotspots, die bereits eine Auslandsreise gebucht hatten?
Die Regelung gilt laut einer Sprecherin des Ministeriums für touristische Tagesausflüge. Mehrtägige Auslandsreisen seien davon nicht betroffen. "Insoweit gelten für die Wiedereinreise die besonderen Schutzvorkehrungen nach der Einreise-Quarantäneverordnung und der Testpflichtverordnung." Grundsätzlich solle jeder prüfen, ob geplante Reisen wirklich notwendig sind. "In der aktuellen Lage gilt es, die Mobilität und damit vor allem die persönlichen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren."

Umgekehrt: Was bedeutet die Regelung für ausländische Touristen?
Urlauber von außerhalb haben in der Regel keinen Wohnort in Bayern, da sie sich nicht dauerhaft dort aufhalten. Die 15-Kilometer-Regelung findet laut Ministerium daher keine Anwendung. Hinzuweisen sei aber auf die Regelungen über Quarantäne- und Testpflichten für Einreisende aus Risikogebieten sowie darauf, dass die gewerbliche Vermietung von Unterkünften in Bayern für touristische Zwecke derzeit untersagt ist.

Gibt es Überlegungen, die Inzidenz-Grenze der Regel auf weniger als 200 zu senken?
Derzeit ist derartiges laut Gesundheitsministerium nicht geplant. Die aktuellen Regelungen gelten zunächst bis 31. Januar. "Die Staatsregierung beobachtet jedoch laufend das Infektionsgeschehen und wird bei entsprechendem Handlungsbedarf gegebenenfalls Änderungen vornehmen." − dpa