Kann mein Chef mich zwingen in Rente zu gehen?

In Verträgen, die nicht älter als 20 Jahre sind, steht in der Regel, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters ohne Kündigung erlischt. Wenn das nicht im Vertrag steht, hätte der Chef fristgerecht kündigen müssen. Die Rente gibt es nicht automatisch, die muss beantragt werden. Das kann dann auch schon mal was dauern. Man bekommt die zwar nachgezahlt, aber viele müssten zum Sozialamt.

Kann mein Chef mich zwingen in Rente zu gehen?

StefansMausi

30.03.2010, 19:04

nein...die Rente (eines Freundes) wurde beantragt und wird ab 1.5 gezahlt...er wird aber am 6.4. schon 65...dazwischen gibt es keine Zahlung...es sei denn er arbeitet bis Ende April. Leider möchte der Arbeitgeber da wohl Geld sparen :-(

1 Kommentar 1

Kann mein Chef mich zwingen in Rente zu gehen?

DollyPond 30.03.2010, 19:13

der arbeitgeber hat meines wissens recht. wahrscheinlich ist die rentenkase von einem falschen austrittsdatum ausgegangen, einfach noch mal nachfragen und neu berechnen lassen.

Kann mein Chef mich zwingen in Rente zu gehen?

seefrank

30.03.2010, 18:39

Wenn es nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen dazu Regelungen gibt, dann kann der Arbeitgeber das überhaupt nicht fordern.

Kann mein Chef mich zwingen in Rente zu gehen?

DollyPond

30.03.2010, 18:38

üblicherweise endet das arbeitsverhältnis mit dem erreichen des rentenalters, also am geburtstag.

3 Kommentare 3

Kann mein Chef mich zwingen in Rente zu gehen?

StefansMausi 

Fragesteller

 30.03.2010, 18:41

das ist richtig...aber die Rente wird erst ab demnächsten 1. bezahlt :-(

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Kann mein Chef mich zwingen in Rente zu gehen?

DollyPond 30.03.2010, 18:44

@StefansMausi

bekommst du die tage bis zum ersten nicht mit der ersten rente bezahlt?

Kann mein Chef mich zwingen in Rente zu gehen?

StefansMausi 

Fragesteller

 30.03.2010, 19:05

@DollyPond

sorry...bin neu hier...habe statt zu kommentieren oben die Frage beantwortet lach

Kann mein Chef mich zwingen in Rente zu gehen?

Comstock

30.03.2010, 18:38

Nein, dann bekommst du noch keine Rente. Hast du vielleicht noch Resturlaub, der verbraucht werden muss.

31.07.2015. Wer als Ar­beit­neh­mer ei­ne ge­setz­li­che Al­ters­ren­te be­zie­hen könn­te, ver­liert aus die­sem Grund nicht au­to­ma­tisch bzw. von Ge­set­zes we­gen sein Ar­beits­ver­hält­nis.

Des­halb fin­den sich in vie­len Ta­rif­ver­trä­gen und Ar­beits­ver­trä­gen sog. Ren­ten­al­ter­sklau­seln. Sie be­sa­gen, dass das Ar­beits­ver­hält­nis mit Er­rei­chen des Ren­ten­al­ters au­to­ma­tisch en­det.

Gibt es ei­ne sol­che Klau­sel nicht, muss der Ar­beit­neh­mer, wenn er sein Ar­beits­ver­hält­nis zu­guns­ten ei­ner Ren­te auf­ge­ben möch­te, ei­ne Kün­di­gung er­klä­ren oder ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag ab­schlie­ßen.

Dass der Ar­beit­neh­mer we­gen sei­ner Ren­ten­be­rech­ti­gung kün­di­gen kann, heißt aber noch lan­ge nicht, dass das auch der Ar­beit­ge­ber darf: BAG, Ur­teil vom 23.07.2015, 6 AZR 457/14 (Pres­se­mit­tei­lung des BAG).

Da ta­rif­li­che und ar­beits­ver­trag­li­che Ren­ten­al­ter­sklau­seln zu ei­ner au­to­ma­ti­schen Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit Er­rei­chen des Ren­ten­al­ters führen, sind sie ei­ne ob­jek­ti­ve Schlech­ter­stel­lung älte­rer Beschäftig­ter im Ver­gleich zu den jünge­ren, denn die­se dürfen ih­ren Job be­hal­ten. Die­se "Zwangs­pen­sio­nie­rung" ist nach der Recht­spre­chung des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs (EuGH) und des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) aber sach­lich ge­recht­fer­tigt und da­mit im Er­geb­nis zulässig.

Denn das Ziel ei­nes Ge­ne­ra­tio­nen­wech­sels, d.h. dass die Älte­ren Platz für die Jünge­ren ma­chen sol­len, ist ei­ne aus­rei­chen­de sach­li­che Recht­fer­ti­gung für Ren­ten­al­ter­sklau­seln im Sin­ne von Art.6 Abs.1 Satz 1 der Richt­li­nie 2000/78/EG so­wie im Sin­ne von § 10 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr.5 All­ge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG).

Die ta­rif- und/oder ar­beits­ver­trag­li­che Be­fris­tung von Ar­beits­verhält­nis­sen bis zum Er­rei­chen des Ren­ten­al­ters ist da­her �ob­jek­tiv und an­ge­mes­sen� und durch �le­gi­ti­me Zie­le" ge­recht­fer­tigt und stellt da­her kei­ne Dis­kri­mi­nie­rung we­gen des Al­ters dar (so das Grund­satz­ur­teil des EuGH vom 12.10.2010, C-45/09 (Ro­sen­bladt), wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 10/217 EuGH erklärt in Ta­rif­verträgen ent­hal­te­ne Ren­ten­al­ter­sklau­seln für rech­tens).

Aber gilt das auch für Kündi­gun­gen, die der Ar­beit­ge­ber ei­nem zur Al­ters­ren­te be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer erklärt? Da­ge­gen spricht, dass in § 10 Satz 3 Nr.5 AGG nur von ei­ner "Ver­ein­ba­rung" über ein ren­ten­al­ters­be­ding­te Ver­trags­be­en­di­gung "oh­ne Kündi­gung" die Re­de ist. Die­se Re­ge­le­gung deckt da­her zunächst ein­mal nur ein­zel- oder kol­lek­tiv­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ren­ten­al­ter­sklau­seln ab, aber kei­ne ein­sei­ti­ge Ver­trags­be­en­di­gung wie ei­ne vom Ar­beit­ge­ber aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung.

Der Fall des BAG be­traf ei­ne am 20.01.1950 ge­bo­re­ne me­di­zi­nisch-tech­ni­sche As­sis­ten­tin (MTA), die seit 1991 in ei­ner Ge­mein­schafts­pra­xis mit ins­ge­samt nur fünf Ar­beit­neh­me­rin­nen als Arzt­hel­fe­rin beschäftigt war. Zu­letzt wur­de die MTA über­wie­gend im La­bor ein­ge­setzt.

We­gen ge­plan­ter Verände­run­gen im La­bor­be­reich und da­mit ver­bun­de­ner Um­struk­tu­rie­run­gen kündig­te die Pra­xis das Ar­beits­verhält­nis im Mai 2013 or­dent­lich zum Jah­res­en­de 2013. Im Kündi­gungs­schrei­ben war da­von die Re­de, dass die 63jähri­ge MTA �in­zwi­schen pen­si­ons­be­rech­tigt� sei. Die an­de­ren, al­le­samt deut­lich jünge­ren An­ge­stell­ten be­ka­men kei­ne Kündi­gung.

Dar­auf­hin er­hob die MTA Kündi­gungs­schutz­kla­ge und Kla­ge auf Zah­lung ei­ner Gel­dentschädi­gung we­gen der er­lit­te­nen Al­ters­dis­kri­mi­nie­rung auf der Grund­la­ge von § 15 AGG. Da­bei be­rief sich auf die Erwähnung der Pen­si­ons­be­rech­ti­gung im Kündi­gungs­schrei­ben, die sie als In­diz für ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung we­gen ih­res Al­ters im Sin­ne von § 22 AGG an­sah. Auf den all­ge­mei­nen Kündi­gungs­schutz nach dem Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) konn­te sie sich nicht be­ru­fen, da der Be­trieb mit nur fünf Ar­beit­neh­me­rin­nen ein Klein­be­trieb im Sin­ne von § 23 Abs.1 KSchG war.

Die ver­klag­te Arzt­pra­xis hielt dem ent­ge­gen, man ha­be die Kündi­gung doch nur "freund­lich und ver­bind­lich" for­mu­lie­ren wol­len. Außer­dem sei die Kündi­gung sach­lich be­gründet, denn es sei da­mit zu rech­nen, dass 70 bis 80 Pro­zent der ab­re­chen­ba­ren La­bor­leis­tun­gen ent­fal­len würden. Und da die MTA schlech­ter als die übri­gen Arzt­hel­fe­rin­nen qua­li­fi­ziert sei, sei eben ihr gekündigt wor­den.

Das Ar­beits­ge­richt Leip­zig (Ur­teil vom 01.10.2013, 9 Ca 2137/13) und das Säch­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) wie­sen die Kla­ge ab (Ur­teil vom 09.05.2014, 3 Sa 695/13). Das LAG mein­te, die Kündi­gung sei zwar ei­ne ob­jek­ti­ve al­ters­be­ding­te Schlech­ter­stel­lung der Kläge­rin, doch war die­se Schlech­ter­stel­lung nach An­sicht des LAG sach­lich ge­recht­fer­tigt, da die Kündi­gung die Kläge­rin in­fol­ge ih­res An­spruchs auf Al­ters­ren­te nicht so hart tref­fe wie ih­re Kol­le­gin­nen.

Vor dem BAG hat­te die Kläge­rin mit ih­rer Re­vi­si­on Er­folg. So­weit dies der der­zeit al­lein vor­lie­gen­den Pres­se­mel­dung des Ge­richts ent­nom­men wer­den kann, stützt sich das BAG auf fol­gen­de Über­le­gun­gen:

Das BAG hielt die Kündi­gung für un­wirk­sam, weil hier ein Ver­s­toß ge­gen das Ver­bot der Al­ters­dis­kri­mi­nie­rung im Sin­ne von § 7 Abs.1 AGG vor­lag. Denn die be­klag­te Pra­xis hat­te nach An­sicht der Er­fur­ter Rich­ter "kei­nen aus­rei­chen­den Be­weis dafür an­ge­bo­ten, dass die we­gen der Erwähnung der >Pen­si­ons­be­rech­ti­gung< zu ver­mu­ten­de Al­ters­dis­kri­mi­nie­rung nicht vor­liegt". Un­ter sol­chen Umständen ist ei­ne dis­kri­mi­nie­ren­de Kündi­gung, so das BAG, "auch im Klein­be­trieb un­wirk­sam".

Da das LAG jetzt noch über die Höhe des Entschädi­gungs­an­spruchs ent­schei­den muss, wur­de der Pro­zess in die­sem Um­fang an das LAG zurück­ver­wie­sen.

Fa­zit: We­gen ei­nes al­ters­be­dingt ein­ge­tre­te­nen Ren­ten­an­spruchs kann nur der Ar­beit­neh­mer das Ar­beits­verhält­nis kündi­gen, nicht aber der Ar­beit­ge­ber. Denn ei­ne Kündi­gung des Ar­beit­ge­bers auf­grund ei­ner Be­rech­ti­gung zum Be­zug von Al­ters­ren­te ist al­ters­dis­kri­mi­nie­rend. Und ei­ne dis­kri­mi­nie­ren­de Kündi­gung ist (trotz § 2 Abs.4 AGG) so­wohl un­wirk­sam als auch entschädi­gungs­pflich­tig gemäß § 15 Abs.2 AGG.

Die­se Grundsätze gel­ten auch in Klein­be­trie­ben im Sin­ne von § 23 Abs.1 KSchG, denn der Dis­kri­mi­nie­rungs­schutz ist vom Kündi­gungs­schutz nach dem KSchG un­abhängig.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das BAG sei­ne Ent­schei­dungs­gründe veröffent­licht. Das vollständig be­gründe­te Ur­teil des BAG fin­den Sie hier:

Was wenn ich nicht in Rente gehen will?

Wer noch nicht in Rente gehen will, kann über sein gesetzliches Renteneintritts alter hinaus weiter- arbeiten. Das muss natürlich mit dem Arbeitgeber rechtzeitig vereinbart werden. Im Jahr 2014 wurde mit dem Rentenpaket beschlossen, dass sich Arbeit- nehmer und Arbeitgeber ganz einfach einigen können.

Wann muss ein Arbeitnehmer in Rente gehen?

Das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Rente wird stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Sie können die Altersrente jedoch bereits früher in Anspruch nehmen, allerdings mit Abschlägen.

Was ist besser Kündigung oder Aufhebungsvertrag bei Rente?

Lohnen kann sich dies für Arbeitnehmer, die ihren vorzeitigen Ruhestand genießen wollen, aber auch für Arbeitgeber, die als Ausgleich eine Abfindung zahlen. Selten ist es jedoch ratsam, einen Aufhebungsvertrag sofort zu unterzeichnen.

Kann man kurz vor der Rente gekündigt werden?

Wer kurz vor dem Erreichen von 45 Rentenbeitragsjahren arbeitslos wird, kann in der Regel nicht die 2014 eingeführte abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen. Einzige Ausnahme ist eine Kündigung nach und wegen einer tatsächlichen Insolvenz, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschied.