Freuen Sie sich auf eine gemeinsame Zeit mit Ihrer Familie in Deutschland. Zwar gelten einige Voraussetzungen für den Familiennachzug. Aber diese werden Sie als internationale Fachkraft sicherlich erfüllen. Show
Sie sind EU-Bürgerin oder EU-Bürger, leben und arbeiten in Deutschland und möchten Ihren Ehegatten nach Deutschland holen? Als EU-Bürgerin oder EU-Bürger mit einem Freizügigkeitsrecht können Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin sowie Ihre Kinder ebenso in Deutschland leben und arbeiten. Ob ihre Familienangehörigen eine spezielle Aufenthaltserlaubnis benötigen, hängt von ihrer Staatsangehörigkeit ab. Nachziehender Partner ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU, EWRIst Ihr Ehegatte selbst Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Landes, dann ist der Zuzug nach Deutschland ganz einfach. Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin kann ohne Einschränkungen in Deutschland leben und arbeiten. Eine spezielle Aufenthaltserlaubnis muss nicht beantragt werden. Nachziehender Ehegatte ist Staatsangehöriger eines Staates außerhalb der EUWenn Sie EU-/EWR-Bürgerin oder EU-/EWR-Bürger sind und Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin aus einem Nicht-EU-Staat kommt, benötigt er oder sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs. Hat der nachziehende Lebenspartner bereits einen Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Staat, kann er oder sie visumfrei nach Deutschland (§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU) einreisen.
Info-BoxStaatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, der Republik Südkorea, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die zum Zweck des Familiennachzugs nach Deutschland kommen, können die erforderliche Aufenthaltserlaubnis auch nach der Einreise einholen. Wie Sie Ihren Ehegatten nach Deutschland holenBraucht Ihr Ehegatte ein Visum für die Einreise nach Deutschland, muss er oder sie das Visum bei der deutschen Botschaft oder beim deutschen Konsulat beantragen. Eine Auflistung aller Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland finden Sie auf der Weltkarte "Beratungs- und Anlaufstellen". Für die Beantragung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs müssen in der Regel der Reisepass sowie die Nachweise der Eheschließung oder der Verpartnerung erbracht werden. Fragen Sie die für Sie zuständige deutsche Botschaft, welche weiteren Unterlagen vorgelegt werden müssen. Da die Bearbeitung einige Zeit dauern kann, machen Sie sich bitte rechtzeitig mit den für den Antrag notwendigen Unterlagen vertraut und stellen Sie frühzeitig den Antrag. Nach der Einreise muss der zugezogene Ehegatte zuerst seinen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden und danach die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug persönlich beantragen. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels erhält der zugezogene Ehegatte oder die zugezogene Ehegattin sofort das uneingeschränkte Recht, einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachzugehen. Bei internationalen Scheidungen ist stets vorab zu klären, wo der Scheidungsantrag eingereicht werden kann, ob also ein deutsches oder ausländisches Gericht zuständig ist. In einem nächsten Schritt muss dann geprüft werden, nach der Rechtsordnung welches Landes das Scheidungsverfahren abläuft. Selbst in Fällen, in denen zum Beispiel ein deutsches Gericht zuständig ist, kann sich die Scheidung mitunter nach ausländischem Recht richten.
1. Wo kann die Scheidung eingereicht werden?Was viele nicht wissen: Um zu entscheiden, in welchem Land die Scheidung eingereicht werden kann, ist es zunächst einmal unerheblich, wo das betreffende Paar geheiratet hat. Dies ist nur für die Frage von Bedeutung, ob eine Ehe überhaupt wirksam geschlossen wurde. Denn dies setzt voraus, dass bei der Heirat das am Ort der Ehescheidung geltende Eherecht eingehalten wurde. Wo die Scheidung einzureichen ist, hängt dagegen von ganz anderen Faktoren ab. Wichtige Anknüpfungspunkte sind Staatsangehörigkeit und Wohnsitz. Außerdem kommt es ganz entscheidend darauf an, zu welchem anderen Land ein Bezug besteht, insbesondere ob es sich dabei um ein EU-Land oder einen außereuropäischen Staat handelt. Innerhalb der EUFür die Länder der EU gilt die so genannte Verordnung Brüssel II a. Diese listet im Einzelnen auf, in welchen Fällen von Scheidungen mit Auslandsbezug welches Gericht anzurufen ist. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Unproblematisch sind danach zwei Fälle:
Leben also z.B. zwei Deutsche in Frankreich, so können sie die Scheidung auch in Deutschland einreichen.
Lebt ein Ehepaar also z.B. zusammen in Deutschland, so ist die Scheidung immer vor einem deutschen Gericht möglich. Dies gilt nicht nur bei binationalen Ehen, sondern selbst dann wenn beide Gatten Ausländer, zum Beispiel beide polnische Staatsbürger, sind!
In allen anderen Fällen muss nach Artikel 3 der Verordnung Brüssel II a näher differenziert werden. Zuständig ist danach das Gericht des Landes:
Beispiel: Reicht also ein aus Spanien zurückgekehrter Deutscher gegen den in seiner spanischen Heimat gebliebenen ausländischen Gatten die Scheidung ein, so kann er dies vor einem deutschen Gericht tun. Voraussetzung ist, dass er den Antrag erst stellt, nachdem er schon seit 6 Monaten wieder in Deutschland lebt. Außerhalb der EUBesteht kein Bezug zu einem EU-Land, sondern zu einem anderen Staat, zum Beispiel den USA oder der Türkei, so stellt sich die Lage anders dar. Statt der o.g. EU-Verordnung richtet sich die Gerichtszuständigkeit dann jeweils nach dem nationalen Recht der einzelnen Länder. In Deutschland ist sie zum Beispiel im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen FamFG geregelt. § 98 FamFG führt vier Fälle auf, in denen ein deutsches Gericht für eine internationale Scheidung zuständig ist:
Wichtig zu wissen: In welchem deutschen Gerichtsbezirk die Scheidung eingereicht werden muss, richtet sich in erster Linie danach, wo das Paar wohnt. Lebt es nicht mehr zusammen, so ist das Gericht des Bezirkes zuständig, in dem der Gatte mit den gemeinsamen Kindern wohnt. Bei kinderlosen Paaren ist der Wohnort des Antragsgegners maßgeblich. Für die Scheidung von Paaren, die im Ausland leben, ist in Deutschland stets das Amtsgericht Berlin Schöneberg zuständig. Zuständigkeit mehrerer GerichteEs kann durchaus Fälle geben, in denen die Gerichte mehrerer Länder für eine Scheidung zuständig sind. Lebt zum Beispiel ein deutsches Ehepaar in Italien, so kann es sich auch dort scheiden lassen, denn es hat hier ja seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Gatten haben aber auch die Möglichkeit, die Scheidung in Deutschland einzureichen, denn beide sind ja deutsche Staatsbürger. Bei einer solchen konkurrierenden Zuständigkeit ist entscheidend, in welchem der Länder die Scheidung zuerst rechtshängig wird. Dies ist sie dann, wenn der Antrag bei Gericht eingereicht und dem anderen Gatten zugestellt worden ist. Von diesem Zeitpunkt an kann kein anderes Gericht mehr über die Scheidung befinden. 2. Welches Scheidungsrecht gilt?Ob ein in- oder ausländisches Gericht zuständig ist, sagt noch nichts darüber aus, welches Scheidungsrecht für das Verfahren gilt. Scheidungsverfahren können von Land zu Land teils stark voneinander abweichen. Dies kann für Ehepaare Vor- oder Nachteile mit sich bringen. Oft können sie das Scheidungsrecht aber auch wählen. Für die Frage, welches Scheidungsrecht das zuständige Gericht anzuwenden hat, ist wieder danach zu differenzieren, um welche Länder es sich konkret handelt. Die EU Verordnung Rom IIINach welchem Recht geschieden wird, ist in Europa ebenfalls durch eine EU-Verordnung geregelt. Die so genannte Rom-III Verordnung gilt für Paare, die einen Bezug zu einem der folgenden Staaten haben: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien oder Ungarn. Gemäß dieser Verordnung können Paare wählen, nach dem Recht welches Landes sie geschieden werden möchten. Für den Fall, dass sie keine Wahl treffen, gibt die Verordnung dann im Einzelnen vor, welches Recht anzuwenden ist. Wichtig zu wissen: Die Vereinbarung der Gatten über die Rechtswahl muss laut EU-Verordnung schriftlich getroffen und von beiden Gatten unterzeichnet werden. In Deutschland bedarf sie sogar der notariellen Beurkundung! a) Wahl des ScheidungsrechtsDie Ehegatten haben hinsichtlich des auf ihre Scheidung anzuwendenden Rechts die Wahl zwischen folgenden Alternativen:
b) Was gilt, wenn keine Wahl getroffen wird?Treffen die Gatten keine Rechtswahl, so bestimmt Artikel 8 der EU-Verordnung das auf die Scheidung anzuwendende Recht in folgender Reihenfolge:
Außerhalb von Rom IIIIn Fällen, in denen die Rom III-Verordnung nicht greift, weil kein Bezug zu einem der genannten Länder besteht, richtet sich die Frage des anzuwendenden Rechts nach dem so genannten internationalem Privatrecht. Ein solches gibt es in den meisten Ländern. In Deutschland ist es im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. a) Rechtswahl ist eingeschränktAuch nach dem EGBGB ist eine Rechtswahl möglich. Diese unterliegt aber Einschränkungen:
Wichtig: Haben die Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit oder hatten sie diese während der Ehe und einer von ihnen besitzt sie auch weiterhin, so kann keine Rechtswahl getroffen werden! Vielmehr gilt dann automatisch das Recht des betreffenden Staates. Auch eine Rechtswahl nach internationalem Privatrecht muss in Deutschland notariell beurkundet werden. In anderen Ländern gelten teils abweichende Formvorschriften. b) Was gilt, wenn keine Wahl getroffen wird?Treffen die Gatten keine Wahl, so gilt vorrangig das Recht des Staates:
3. Besonderheiten einzelner LänderWelches Recht auf das Scheidungsverfahren angewendet wird kann für dessen Ausgang erhebliche Konsequenzen haben. In einigen Ländern gibt es Regelungen, die stark vom deutschen Recht abweichen und die sich für Scheidungswillige
günstiger oder ungünstiger auswirken können.
Wichtig: Wenn ein Ehepartner Ausländer ist oder sonst ein Bezug zum Ausland besteht, sollten Sie die Möglichkeit einer Rechtswahl unbedingt nutzen! Die Scheidung kann so oft nicht nur günstiger und schneller, sondern auch zu besseren Konditionen erfolgen. Durch abweichende gesetzliche Regelungen in verschiedenen Ländern können Paare so z.B um Trennungszeiten herumkommen oder beim Unterhalt günstigere Regelungen erreichen. Da internationale Scheidungen sehr komplex sind, empfiehlt sich die eingehende Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht. 4. Fazit
5. Praxistipp: Online-Scheidung aus dem AuslandIst ein deutsches Gericht für die Scheidung zuständig, so kann die Scheidung vom Ausland aus auch online in die Wege geleitet werden. Der Scheidungsantrag wird dann von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht. Wenn das scheidungswillige Paar nicht anreisen kann, ist es auch oft möglich, die für die Scheidung vorgeschriebene Anhörung vor einem ausländischen Gericht durchzuführen. Das zuständige deutsche Gericht kann dies durch ein Rechtshilfeersuchen in die Wege leiten. 6. VideoWie lange muss man geschieden sein um wieder zu heiraten?Heiraten können Sie grundsätzlich wieder, sobald Sie rechtskräftig geschieden sind. Eine (Warte-) Frist muss nicht beachtet werden. Wann genau die Scheidung rechtskräftig ist, können Sie auf unserer Seite Rechtskraft der Scheidung nachlesen.
Was braucht ein nicht EU Bürger um in Deutschland zu heiraten?Der Nicht EU Bürger benötigt für die Hochzeit ein Visum zur Einreise oder eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis. Darüber hinaus einen gültigen Reisepass und eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister des Heimatlandes inklusive staatlich anerkannter Übersetzung.
Welche Rechte haben verheiratete?Mit der Eheschließung haben die Eheleute einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und sie tragen füreinander Verantwortung. Die Rechtsprechung versteht darunter, dass beide voneinander Treue, Achtung, Rücksicht, Beistand und häusliche Gemeinschaft verlangen können.
Woher kommt das Heiraten?Die Geschichte der Ehe
Die "Ehe" entstammt dem alt- oder mittelhochdeutschen "ewe" oder "ewa", dem "Gesetz". Die Ehe ist also eine Gemeinschaft, die einem Gesetz, bestimmten Regeln folgt. In Deutschland war dies lange Zeit die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau.
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