und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat. BDSG Inhaltsverzeichnis Unternehmen und Selbstständige müssen wissen, wann sie ab dem 25. Mai 2018 mit Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeiten dürfen. Hier kommen entweder gesetzliche Erlaubnisnormen oder eine Einwilligung der Betroffenen in Betracht. Zudem muss geprüft werden, ob auch alle bereits gespeicherten Daten weiterhin verarbeitet werden dürfen. Wann dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden?Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nach der DSGVO nur dann rechtmäßig, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person oder eine andere, insbesondere in Art. 6 DSGVO normierte Ausnahme vorliegt (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). In Ihrer Datenschutzerklärung müssen Sie außerdem die Rechtsgrundlage angeben, auf die Sie sich bei einer Datenverarbeitung stützen. Die praktisch relevantesten Erlaubnistatbestände nach Art. 6 DSGVO sind:
„Einwilligung“Eine Einwilligung ist nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO
Bei der Einholung einer Einwilligung der betroffenen Person sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
Gelten die bisher eingeholten Einwilligungen weiterhin?Zwar müssen Einwilligungen, die Sie sich in der Vergangenheit eingeholt haben, den Grundsätzen der neuen DSGVO entsprechen. Tun sie dies nicht, müssen Sie sie erneut einholen. Doch bestehende Einwilligungen müssen Sie i.d.R. nicht neu einholen, wenn Sie sich an das bislang geltende Recht gehalten haben. Die einzige Problematik könnte dann auftreten, wenn die bereits eingeholte Einwilligung in die Datenverarbeitung an andere Erklärungen gekoppelt war – hier besteht, wie bereits oben erläutert, Rechtsunsicherheit. „Für die Erfüllung eines Vertrages“Im Hinblick auf die personenbezogenen Daten von Kunden oder anderen Vertragspartnern ist die Verarbeitung nicht selten bereits zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich und damit gesetzlich erlaubt. Es kommt im Einzelfall auf den konkret abgeschlossenen Vertrag und die hieraus resultierenden Pflichten an, wann Sie welche Daten auf Grundlage dieser Erlaubnisnorm verarbeiten dürfen. Achten Sie jedoch auf den Grundsatz der Datenminimierung und den Grundsatz der Zweckbindung: Verarbeiten Sie also nur Daten, die wirklich für die Vertragserfüllung notwendig sind. „Zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage des Betroffenen“Hierunter fallen alle Informationen, die vor dem Abschluss eines Vertrages ausgetauscht werden, z.B., wenn Interessenten mehr Informationen über Ihre Leistungen anfragen, wenn Sie einen Kostenvoranschlag erstellen oder wenn Sie die Kreditwürdigkeit potenzieller Kunden überprüfen möchten. Sie haben jedoch nur das Recht, die Daten so lange zu speichern, wie noch nicht klar ist, dass der Vertrag auch zustande kommt. Hat Ihr Interessent Ihnen abgesagt, müssen Sie die gespeicherten Daten auch wieder löschen. „Zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich“Diese Erlaubnisnorm wird in Zukunft besonders wichtig werden. Sie ermöglicht die Datenverarbeitung ohne Einwilligung der Betroffenen, wenn eine ausführliche Interessenabwägung im Einzelfall zu Ihren Gunsten ausfällt. Unter einem „berechtigten Interesse“ versteht man Ihr rechtliches, tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse, das von der Rechtsordnung anerkannt wird. Wenn klar ist, welchen Zweck Sie mit der Verarbeitung verfolgen, müssen Sie prüfen, ob die Interessen bzw. Grundrechte und EU-Grundfreiheiten des Betroffenen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten weniger Gewicht haben als Ihr Interesse. Diese Interessenabwägung müssen Sie für jede einzelne Datenverarbeitung gesondert vornehmen, bei der Sie sich auf diese Erlaubnis stützen möchten. Sie sollten diese Interessenabwägung auch intern dokumentieren. Näheres zum berechtigten Interesse findet sich im „Erwägungsgrund 47“ zur DSGVO. Danach ist vor allem zu prüfen,
Wenn also jedem klar ist, dass die Daten so, wie Sie sie verarbeiten, auch üblicherweise genutzt werden, spricht das für Ihr überwiegendes berechtigtes Interesse. YouTube-Video: „DSGVO: Rechtliche Fallstricke im Onlinemarketing“Als Beispiel für ein berechtigtes Interesse nennt der Erwägungsgrund etwa die Situation, dass die betroffene Person Ihr Kunde ist oder in Ihren Diensten steht. Auch kann die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung möglich sein. Es ist aber juristisch nicht eindeutig geklärt, welche Form der Direktwerbung danach erlaubt sein kann und welche nicht. Daher sollte man sich nicht darauf stützen, wenn man etwa per Kaltakquise potenzielle Neukunden anspricht. Allerdings spricht vieles dafür, dass die E-Mail-Werbung ohne eine Einwilligung zumindest bei Bestandskunden in Grenzen zulässig ist. So ist dies auch im weiterhin geltenden Wettbewerbsrecht geregelt. Sofern Sie sich auf diese Erlaubnisnorm berufen, müssen Sie die Betroffenen verständlich und umfassend über die geplante Datenverarbeitung informieren und sie auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Sonderfall: Wann dürfen Sie Daten Ihrer Mitarbeiter speichern?Die Daten Ihrer Mitarbeiter dürfen Sie speichern, sofern dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG in der Fassung ab dem 25. Mai 2018. Wann dies der Fall ist, muss aber letztlich immer anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden, wobei es auf eine Abwägung zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen ankommt. Auch die Speicherung auf Grundlage von Kollektivvereinbarungen ist zulässig, sofern hier angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person (Art. 88 As. 2 DSGVO) getroffen wurden. Das Problem: Diese gesetzlichen Erlaubnistatbestände sind recht schwammig formuliert und bringen durchaus Rechtsunsicherheit mit sich. Zusätzlich eine Einwilligung des Arbeitnehmers einzuholen, wird in den meisten Fällen vor Gericht keinen Bestand haben. Solange es nämlich um das konkrete Arbeitsverhältnis geht, besteht eine Abhängigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sodass eine erteilte Einwilligung im Zweifel nicht als freiwillig gilt. Lediglich bei gewissen Vereinbarungen betreffend Zusatzleistungen – z.B. Nutzung eines Diensthandys oder Aufnahme in die Geburtstagsliste – dürften Einwilligungen wirksam sein. Daher gilt: Verarbeiten Sie nur so wenige Daten Ihrer Mitarbeiter wie absolut notwendig. Wir helfen Ihnen in allen Fragen des Datenschutzrechts!Sie haben Fragen zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung oder zu anderen datenschutzrechtlichen Aspekten? Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam aus dem Datenschutzrecht steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an. Aktuelle Artikel zum Thema InternetrechtIn welchen Fällen darf eine verantwortliche Stelle personenbezogene Daten eines Kunden ohne dessen Einwilligung weitergeben?Berechtigte Interessen an der Weitergabe von Daten
6 Abs. 1 lit. f DSGVO gehören auch Interessen an der Gewinnmaximierung, Kostensenkung, Optimierung der Dienste und Steigerung der Usability. Wenn die Interessen der Nutzer am Schutz derer Daten nicht überwiegen, ist in solchen Fällen die Weitergabe erlaubt.
Welche Daten darf ich nicht weitergeben?„Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten und.
Wann dürfen persönlicher Daten nicht verarbeitet werden?Wenn die Rechte der Person die Interessen Ihrer Organisation überwiegen, scheidet das berechtigte Interesse Ihrer Organisation als Grundlage für die Datenverarbeitung aus.
Wann spricht man von einer Daten Weitergabe?Man spricht von Datenweitergabe, sobald die personenbezogenen Daten zur Verarbeitung an Dritte (außerhalb der verantwortlichen Stelle) weitergegeben werden, z.B. Druckerei, eine Cloud oder in Programmen verarbeitet werden, die auf einem externen Server liegen.
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