Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte Hamburg

(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

(3) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei den Mittelbehörden von deren Schwerbehindertenvertretung und den Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Bei den obersten Dienstbehörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahl der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt.

(4) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt Absatz 3 entsprechend. Sind in einem Zweig der Gerichtsbarkeit bei den Gerichten der Länder mehrere Schwerbehindertenvertretungen nach § 177 zu wählen und ist in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, ist in entsprechender Anwendung von Absatz 3 eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen. Die Hauptschwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat wahr.

(5) Für jede Vertrauensperson, die nach den Absätzen 1 bis 4 neu zu wählen ist, wird wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt.

(6) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Inklusionsvereinbarungen. Satz 1 gilt entsprechend für die Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind. Die nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist.

(7) § 177 Absatz 3 bis 8, § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2, 4, 5 und 7 und § 179 gelten entsprechend, § 177 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet, § 177 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz des Satzes 3 nicht gilt.

(8) § 178 Absatz 6 gilt für die Durchführung von Versammlungen der Vertrauens- und der Bezirksvertrauenspersonen durch die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend.

Finanzämter des Landes (Güstrow, Greifswald, Hagenow, Neubrandenburg, Ribnitz-Damgarten, Rostock, Stralsund, Schwerin, Waren, Wismar)

Anzahl Plätze

48

Bewerbung bis

09.12.2022

Studien­beginn

01.10.2023

Studien­dauer

3 Jahre

Ansprech­person(en)

Frau Franziska Smolinski
Frau Nicole Muske

Ohne Einnahmen keine Ausgaben. Keine Kommune, kein Land und kein Staat funktioniert ohne Steuern. Die 10 im Land verteilten Finanzämter sorgen für die Erhebung der Steuern.
Die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten der Finanzämter kümmern sich um die Steueraufsicht und die Steuerfestsetzung in den verschiedenen Bereichen des Finanzamtes.

In nur 3 Jahren bilden wir dich praxisnah für eine zunehmend digitalisierte Verwaltung aus und das mit einem überdurchschnittlichen Verdienst und der Aussicht auf eine lebenslange sichere Beamtenlaufbahn.

  • Inhalte des Dualen Studiums

    Erfahrene Ausbilderinnen und Ausbilder aus deinem Ausbildungsfinanzamt gewährleisten dir eine intensive Betreuung und vielfältige Einblicke in ein verantwortungsvolles Tätigkeitsfeld. Schwerpunkt der 15 Monate Praxis ist die Steuerfestsetzung auf Grundlage von Steuererklärungen.
    Die insgesamt 21 Monate Fachstudium wirst du an der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg, Außenstelle Güstrow in den Räumlichkeiten der FHövPR Güstrow absolvieren.

    In dieser Zeit wirst du dich mit folgenden Themen intensiv auseinandersetzen:

    • Allgemeines Abgabenrecht
    • Öffentliches Recht und Privatrecht
    • Recht der einzelnen Steuerarten, wie bspw. der Einkommenssteuer oder der Umsatzsteuer
    • Buchführung und Bilanzsteuerrecht
    • Die Vermittlung sozialer Kompetenzen

  • Ablauf des Dualen Studiums

    Das dreijährige Studium erfolgt im dualen System. Die Praxisabschnitte wechseln sich mit dem Fachstudium an der Außenstelle Güstrow, der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg ab.

    1. Abschnitt
    Grundstudium I mit Zwischenprüfung
    1. Praxisphase
    Grundstudium II
    2. Praxisphase
    Grundstudium III

    2. Abschnitt
    Hauptstudium I
    3. Praxisphase

    3. Abschnitt
    Hauptstudium II
    Schriftliche Laufbahnprüfung
    Mündliche Laufbahnprüfung

  • Bewerberprofil

    • Du verfügst über die Hochschul-/ Fachhochschulreife oder  einen gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss
    • Zum Ausbildungsbeginn bist du nicht älter als 34 Jahre*
    • Du besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes
    • Du arbeitest gern im Team, bist offen, aufgeschlossen und überdurchschnittlich verantwortungsbewusst

    * Schwerbehinderte und ihnen nach § 2 (3) SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen können noch eingestellt werden, wenn sie am Tag der Einstellung (Ausbildungsbeginn) nicht älter als 37 Jahre sind. Auch Zeiten der Betreuung und Pflege können ggf. erhöhend wirken.

  • Verdienst & Karrierechancen

    • Verbeamtung auf Widerruf ab dem 1. Tag
    • Eine überdurchschnittliche monatliche Studienvergütung in Höhe von ca. 1.300 € (brutto)
    • 4 Monate Urlaub während des Studiums
    • Flexible Arbeitszeiten in den Praxisabschnitten
    • Eine sehr gute Vereinbarkeit von Familie, Freizeit und Beruf
    • Moderne technische Ausstattung & zum Studienbeginn erhältst du ein iPad
    • Ein enges Verhältnis zu den Lehrenden, sodass all deine Fragen umfassend beantwortet werden können
    • Sehr gute Übernahmechancen nach erfolgreichem Abschluss
    • Mit deiner täglichen Arbeit in der Steuerverwaltung M-V trägst du zum Gemeinwohl bei

  • Hinweise zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren

    Wir schätzen Vielfalt in der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern und begrüßen daher alle Bewerbungen – unabhängig von Alter, Herkunft, Geschlecht, sexueller Identität, Behinderung oder Weltanschauung.

    Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und ihnen Gleichgestellte berücksichtigen wir bei gleicher Eignung bevorzugt. Wir empfehlen Ihnen daher, auf eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung bereits im Anschreiben hinzuweisen.

    Bewerberinnen und Bewerber aus dem öffentlichen Dienst bitten wir, ihr Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte zu erklären.

    Mit der Bewerbung verbundene Kosten können wir leider nicht erstatten.

    Wenn Sie sich auf eine Vorbehaltsstelle gem. § 10 Soldatenversorgungsgesetz bewerben, legen Sie den Bewerbungsunterlagen bitte zwingend eine Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte unter Angabe der Stammdienststelle sowie der Einheit bei.

    Doppelbewerbungen sind nicht zulässig. Sofern Sie die Voraussetzungen für die Ausbildung als auch das Studium erfüllen, möchten wir Sie bitten, sich für eine Laufbahn zu entscheiden.

    Datenschutzhinweise

    Ihre Daten aus den Bewerbungsunterlagen werden ausschließlich für den Zweck des Bewerbungsverfahrens verarbeitet. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen:

    Datenschutzbestimmungen zu Ihrer Bewerbung

  • Weiterführende Informationen

    Das Bewerbungsverfahren besteht insgesamt aus 3 Stufen:

    1.    Stufe: Bewerbung

    Wichtig für deine Bewerbung ist, dass  folgende Bestandteile enthalten sind:
    -    Motivationsschreiben mit den 3 Wunschfinanzämtern
    -    Lebenslauf
    -    Die letzten beiden Zeugnisse und das Schulabgangszeugnis

    Solltest du zum Zeitpunkt deiner Bewerbung noch minderjährig sein, benötigen wir von deinen Eltern noch eine Einverständniserklärung zu deiner Bewerbung.

    Bitte achte darauf, dass elektronische Anlagen im PDF-Format übermittelt werden.

    Bewerben kannst du dich entweder über das Karriereportal oder per E-Mail an: [email protected]

    Wie beantrage ich Einsicht in die Personalakte?

    Um Einsicht in die Personalakte zu bekommen, reicht bereits ein formloser Antrag ohne jegliche Begründung aus. Der Arbeitgeber hat dann 30 Tage Zeit, alle erhobenen und gespeicherten Daten (auch über den Inhalt der Mitarbeiterakte hinaus) zu sammeln und dem Angestellten zur Verfügung zu stellen.

    Wer hat das Recht auf Einsicht in die Personalakte?

    Bei Personalakten ist das Einsichtsrecht in § 83 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Demnach hat der Mitarbeiter eines Unternehmens das Recht, ohne Angabe von Gründen jederzeit seine Personalakte einzusehen.

    Was steht in der Personalakte Öffentlicher Dienst?

    Die Personalakte soll ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Beschäftigten geben. Sie darf keine unrichtigen Tatsachen enthalten, die für den Beschäftigten ungünstig sind oder nachteilig werden können.

    Wann wird die Personalakte angefordert?

    Wenn ein Arbeitgeber von Behörde X gehen möchte und sich bei Behörde Y bewirbt, wird ja, meistens beim Vorstellungsgespräch oder durch einen Fragebogen angegeben, die Personalakte angefordert.