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Ausschlagung der Erbschaft zugunsten eines Dritten?Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen Dazu folgender Fall: Am 16.05.2009 starb die Mutter der Kinder A, B, C und D. Zu Erben waren in ihrem Testament die Kinder A, B, C und D zu je 1/4 berufen. Am 24.01.2012 stellte der in New York wohnende Sohn A eine Urkunde mit folgendem Inhalt aus: Ich verzichte auf die mir auf den am 16.05.2009 erfolgten Tod meiner Mutter angefallene Erbschaft zugunsten meiner blinden Schwester B. Die auf der Urkunde befindliche Unterschrift des Sohnes A war öffentlich beglaubigt. Die Urkunde war in Deutschland entworfen und dem Sohn mit dem Auftrag zugesandt worden, dieselbe zu unterzeichnen und mit Beglaubigung seiner Unterschrift versehen, zurück zu senden. Der Aufenthalt des Sohnes konnte seitdem nicht mehr ermittelt werden. Der Erbverzicht mit Ausschlagung zugunsten der Schwester B ist nicht wirksam. Der Sohn hat das Recht, die Erbschaft innerhalb von sechs Monaten auszuschlagen, nachdem er vom Erbfall und der Verfügung von Todes wegen erfährt, weil er im Zeitpunkt des Todes im Ausland lebte. Sonst beträgt die Ausschlagungsfrist nur sechs Wochen. Schlägt er aus, so fällt, wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, sein Erbteil seinen Kindern und wenn er keine Kinder hat, seinen Geschwistern zu. Er kann nicht zugunsten eines einzelnen Miterben oder eines Fremden ausschlagen, denn wenn er ausschlägt, so entäußert er sich seines Erbteils, und was man weggibt, über das kann man nicht mehr verfügen. Entweder enthält also die Ausschlagung der mütterlichen Erbschaft eine Nichtannahme, sodass die nach dem Gesetz oder dem Willen des Erblassers berufenen Ersatzerben an die Stelle des Ausschlagenden einrücken, oder die Annahme der Erbschaft und die Veräußerung an den, dem der Erbe seinen Erbteil zukommen lassen will. In unserem Fall wollte zweifellos der Sohn A seinen mütterlichen Erbteil annehmen und ihn sofort an seine Schwester B übertragen. Er wollte somit ein Rechtsgeschäft vornehmen, dessen obligatorische Seite sich nach §§ 2371, 2385 und nach § 2033 BGB richtet. Es bedurfte daher der Übertragungsvertrag nach § 2033 der notariellen Beurkundung. Diese fehlt, so dass die Übertragung nichtig ist. Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?Lass es uns wissen, wenn dir der Beitrag gefällt. Das ist für uns der einzige Weg herauszufinden, ob wir etwas besser machen können. Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte. Das könnte Sie auch interessierenFrage vom 26. Mai 2004 | 13:20 Von Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich) Erbausschlagung zugunsten der Mutter Hallo, ich hoffe auf Klarstellung folgender Fragen. Zunächst der Sachverhalt: Die Kinder des verstorbenen Vaters wollen auf Ihren gesetzlichen
Pflichtteil (also gesetzliche Erbfolge ohne Testament) zugunsten Ihrer Mutter verzichten; das Erbe ist ein Grundstück mit Haus. Dazu die Frage: 1.) Wenn alle Kinder Ihr Erbe ausschlagen, geht dann der jeweilige Erbanteil automatisch auf Ihre Mutter über bzw. ist sonst noch eine Erbfolge zu beachten (mal abgesehen von Kindern eines Erben, die der Erbe aber auch mit ausschliessen kann)? 2.) Fällt in so einem Fall _Schenkungs_steuer an? Ich hoffe die Fragen klingen
nicht allzu banal, jedoch möchte ich gerne Sicherheit haben. Viele Grüße Carl #1 Antwort vom 26. Mai 2004 | 14:01 Von Status: Unbeschreiblich (44054 Beiträge, 15710x hilfreich) Zunächst einmal zu den
Begriffen: Kinder sind Erben erster Ordnung. Wenn ein Kind das Erbe ausschlägt, dann kommen stattdessen seine Kinder zum Zuge. Für ein minderjähriges Kind bedarf die Erbausschlagung der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Wenn alle Kinder und Enkel das Erbe ausschlagen, dann kommen die Erben 2.
Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern bzw. Geschwister oder deren Kinder des Verstorbenen. Nur wenn keine Erben erster oder zweiter Ordnung und keine Großeltern vorhanden sind, dann erbt die Ehefrau alles. Eine Erbausschlagung stellt keine Schenkung dar und unterliegt somit auch nicht der Schenkungssteuer. #2 Antwort vom 26. Mai 2004 | 15:26 Von Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich) Hallo, und vielen Dank für die aufschlussreiche Antwort. Viele Grüße Carl #3 Antwort vom 26. Mai 2004 | 15:48 Von Status: Lehrling (1131 Beiträge, 267x hilfreich) Nur noch ein kleiner Hinweis am Rande, weil das sehr oft übersehen wird: Auch nach einer Erbausschlagung kann ein Pflichtteil gefordert werden. Und ein Pflichtteilsverzicht kann später relativ einfach rückgängig gemacht werden. Also keine Rechnungen ohne den Wirt
machen! Wolfgang ----------------- #4 Antwort vom 26. Mai 2004 | 15:51 Von Status: Lehrling (1576 Beiträge, 173x hilfreich) Lassen Sie sich von einem Steuerberater und Anwalt für
Erbrecht beraten. Ihr Vorhaben ist zwar ehrbar - Erhalt des Hauses für die Mutter aber aus steuerlicher Sicht u.U. unklug. Es ergibt sich eine ähnliche Problematik wie beim "Berliner" Testament: Vater Staat sitzt mittels Erbschaftssteuer zweimal am Tisch dieses Mal und beim Tod der Mutter erneut. Wenn Sie sich einig sind ,stellt sich die Frage , warum Sie die Erbschaft nicht einfach annehmen . Abgesehen davon , daß eine Grundbuchberichtigung vorgenommen
wird und Sie in Zukunft gemeinsam alle mit Ihrer Mutter eingetragen sind , ändert sich nichts. Interessanter wird es m.E. wenn Ihre Mutter aufs Erbe verzichtet . Im Gegenzug erhält sie von Ihnen und Ihren Geschwistern eine Leibrente . Evt. ließe sich auch noch eine für die Renovierung notwendige Hypothek steuerlich nutzen , um den steuerlichen Wert zu drücken. Sie sollten sich allerdings unbedingt beraten lassen , um nicht „Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts“ (im Sinne des berüchtigten Paragrafen 42 der Abgabenordnung (AO) durch die Finanzbehörden vorgeworfen zu kriegen. #5 Antwort vom 26. Mai 2004 | 16:18 Von Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich) Hallo, darf mich nochmals für die weiteren Hinweise bedanken. Es ist in der Tat so, dass man wirklich nicht überstürzt handeln sollte. Deswegen sind
gerade Hinweise auf mögliche Fallstricke oder die oben geschilderte interessante gestalterische Möglichkeit wirklich wertvoll. Denn soweit denkt "der Laie" (der ich nunmal bin) zunächst einmal nicht. Viele Grüße an ein kompetentes Forum Carl #6 Antwort vom 26. Mai 2004 | 16:28 Von Status: Lehrling (1131 Beiträge, 267x hilfreich) Wobei ja bei Einfamilienhäusern und Erb- oder Schenkungsfällen in gerader Linie aufgrund der hohen Freibeträge ohnedies keine große steuerliche Problematik aufkommt. Das Grundproblem erscheint mir mehr das zu sein, daß hier Taktikspiel für die Zukunft begangen werden, obwohl kaum abzusehen ist, wie die gesetzliche Erbfolge und die
jeweilige Interessenlage beim Erbeintritt überhaupt sein wird. Wolfgang ----------------- #7 Antwort vom 26. Mai 2004 | 17:31 Von Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich) Hallo
Wolfgang, es ist nicht abzustreiten, dass durchaus taktische Beweggründe hier eine Rolle spielen. In erster Linie soll es der Mutter erspart werden, sich mit irgendwelchen "Querschüssen" Ihrer Kinder auseinandersetzen zu müssen. Deshalb die Überlegung alles an die Mutter abzutreten, damit Sie zu Lebzeiten einfach eine Sicherheit, bzgl. des Hauses hat (aus diesem Beweggrund heraus ist diese Variante aber aufgrund Ihres oben getroffenen Hinweis eben alles andere als wasserdicht).
Deshalb einfach eine Frage hinterher: Welche Rechte (die Pflichten können mal vernachlässigt werden) Ich hoffe, ich konnte klar machen um was es eigentlich geht, nämlich
darum Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen (oder zumindest - wie ebenfalls richtig erkannt - in die Zukunft zu verschieben...). Viele Grüße Carl #8 Antwort vom 26. Mai 2004 | 18:10 Von Status: Unbeschreiblich (44054 Beiträge, 15710x hilfreich) Theoretisch kann jeder Eigentümer seinen Anteil verkaufen. Dafür wird sich aber außerhalb der Erbengemeinschaft kaum ein Käufer finden lassen, der einen angemessenen Preis zahlt. Der Verkauf des Hauses, Gewährung von Wohnrecht, Eintragung einer Hypothek, bauliche Änderungen und ähnliches bedarf der Einstimmigkeit aller Eigentümer. Um das von Dir gewünschte Ergebnis mit absoluter Sicherheit zu erzielen, ist es natürlich möglich, dass die Kinder, nachdem sie
geerbt haben, ihren Anteil der Mutter schenken. Schenkungssteuer dürfte aufgrund der hohen Freibeträge dabei nicht anfallen. Es fallen aber Notar- und Gerichtsgebühren an. Das Ganze sollte gut überlegt sein und bedarf wohl auch der umfassenden Beratung durch einen Notar. --
Editiert von hh am 26.05.2004 18:18:03 #9 Antwort vom 26. Mai 2004 | 18:55 Von Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich) Hallo hh, also die von dir beschriebene Lösung gefällt mir wirklich sehr gut. Das könnte es sein. Besten
Dank und viele Grüße Carl Und jetzt?Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
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Kann ich meine Mutter vom Erbe ausschließen?Gemäß § 1938 BGB kann der Erblasser durch Testament auch Eltern von der Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge mit der Modifizierung, dass Vater und/oder Mutter unberücksichtigt bleibt - so als wären sie beim Erbfall nicht vorhanden.
Wer erbt wenn man auf das Erbe verzichtet?Erbverzicht gilt nur im Verhältnis zum Erblasser
Hat das Kind gegenüber dem Vater auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, erbt die Mutter den Nachlass.
Was passiert wenn man auf das Erbe verzichtet?Wenn ein Erbe eine Erbverzichtserklärung unterschreibt, wird er von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Er kann danach weder Erbansprüche noch Pflichtteilsansprüche geltend machen. Gibt es mehrere Erben, werden deren Erbanteile durch den Erbverzicht eines Erben erhöht.
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