Auf Erbe verzichten zugunsten der Mutter

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Auf Erbe verzichten zugunsten der Mutter
Ausschlagung der Erbschaft

Ausschlagung der Erbschaft zugunsten eines Dritten?

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Man kann die Erbschaft nicht zugunsten eines bestimmten Dritten ausschlagen. Denn was man durch die Ausschlagung weggegeben hat, über das kann man nicht mehr verfügen.

Dazu folgender Fall:

Am 16.05.2009 starb die Mutter der Kinder A, B, C und D. Zu Erben waren in ihrem Testament die Kinder A, B, C und D zu je 1/4 berufen. Am 24.01.2012 stellte der in New York wohnende Sohn A eine Urkunde mit folgendem Inhalt aus:

Ich verzichte auf die mir auf den am 16.05.2009 erfolgten Tod meiner Mutter angefallene Erbschaft zugunsten meiner blinden Schwester B. Die auf der Urkunde befindliche Unterschrift des Sohnes A war öffentlich beglaubigt. Die Urkunde war in Deutschland entworfen und dem Sohn mit dem Auftrag zugesandt worden, dieselbe zu unterzeichnen und mit Beglaubigung seiner Unterschrift versehen, zurück zu senden. Der Aufenthalt des Sohnes konnte seitdem nicht mehr ermittelt werden.

Der Erbverzicht mit Ausschlagung zugunsten der Schwester B ist nicht wirksam. Der Sohn hat das Recht, die Erbschaft innerhalb von sechs Monaten auszuschlagen, nachdem er vom Erbfall und der Verfügung von Todes wegen erfährt, weil er im Zeitpunkt des Todes im Ausland lebte. Sonst beträgt die Ausschlagungsfrist nur sechs Wochen. Schlägt er aus, so fällt, wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, sein Erbteil seinen Kindern und wenn er keine Kinder hat, seinen Geschwistern zu. Er kann nicht zugunsten eines einzelnen Miterben oder eines Fremden ausschlagen, denn wenn er ausschlägt, so entäußert er sich seines Erbteils, und was man weggibt, über das kann man nicht mehr verfügen. Entweder enthält also die Ausschlagung der mütterlichen Erbschaft eine Nichtannahme, sodass die nach dem Gesetz oder dem Willen des Erblassers berufenen Ersatzerben an die Stelle des Ausschlagenden einrücken, oder die Annahme der Erbschaft und die Veräußerung an den, dem der Erbe seinen Erbteil zukommen lassen will.

In unserem Fall wollte zweifellos der Sohn A seinen mütterlichen Erbteil annehmen und ihn sofort an seine Schwester B übertragen. Er wollte somit ein Rechtsgeschäft vornehmen, dessen obligatorische Seite sich nach §§ 2371, 2385 und nach § 2033 BGB richtet. Es bedurfte daher der Übertragungsvertrag nach § 2033 der notariellen Beurkundung. Diese fehlt, so dass die Übertragung nichtig ist.

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Frage vom 26. Mai 2004 | 13:20

 Von 

Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)

Erbausschlagung zugunsten der Mutter

Hallo,

ich hoffe auf Klarstellung folgender Fragen.

Zunächst der Sachverhalt:

Die Kinder des verstorbenen Vaters wollen auf Ihren gesetzlichen Pflichtteil (also gesetzliche Erbfolge ohne Testament) zugunsten Ihrer Mutter verzichten; das Erbe ist ein Grundstück mit Haus.

Dazu die Frage:

1.) Wenn alle Kinder Ihr Erbe ausschlagen, geht dann der jeweilige Erbanteil automatisch auf Ihre Mutter über bzw. ist sonst noch eine Erbfolge zu beachten (mal abgesehen von Kindern eines Erben, die der Erbe aber auch mit ausschliessen kann)?

2.) Fällt in so einem Fall _Schenkungs_steuer an?

Ich hoffe die Fragen klingen nicht allzu banal, jedoch möchte ich gerne Sicherheit haben.

Viele Grüße

Carl




#1

Antwort vom 26. Mai 2004 | 14:01

 Von 

Status: Unbeschreiblich (44054 Beiträge, 15710x hilfreich)

Zunächst einmal zu den Begriffen:
Es gibt die gesetzliche Erbfolge mit dem gesetzlichen Erbteil, die hier wohl eingetreten ist. Der Pflichtteil ist jedoch etwas anderes. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes

Kinder sind Erben erster Ordnung. Wenn ein Kind das Erbe ausschlägt, dann kommen stattdessen seine Kinder zum Zuge. Für ein minderjähriges Kind bedarf die Erbausschlagung der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.

Wenn alle Kinder und Enkel das Erbe ausschlagen, dann kommen die Erben 2. Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern bzw. Geschwister oder deren Kinder des Verstorbenen.

Nur wenn keine Erben erster oder zweiter Ordnung und keine Großeltern vorhanden sind, dann erbt die Ehefrau alles.

Eine Erbausschlagung stellt keine Schenkung dar und unterliegt somit auch nicht der Schenkungssteuer.
Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer haben die gleichen Freibeträge und auch die gleichen Steuersätze.


#2

Antwort vom 26. Mai 2004 | 15:26

 Von 

Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

und vielen Dank für die aufschlussreiche Antwort.
Das verschafft mir Klarheit.

Viele Grüße

Carl


#3

Antwort vom 26. Mai 2004 | 15:48

 Von 

Status: Lehrling (1131 Beiträge, 267x hilfreich)

Nur noch ein kleiner Hinweis am Rande, weil das sehr oft übersehen wird: Auch nach einer Erbausschlagung kann ein Pflichtteil gefordert werden. Und ein Pflichtteilsverzicht kann später relativ einfach rückgängig gemacht werden.

Also keine Rechnungen ohne den Wirt machen!

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "


#4

Antwort vom 26. Mai 2004 | 15:51

 Von 

Status: Lehrling (1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Lassen Sie sich von einem Steuerberater und Anwalt für Erbrecht beraten.

Ihr Vorhaben ist zwar ehrbar - Erhalt des Hauses für die Mutter aber aus steuerlicher Sicht u.U. unklug.

Es ergibt sich eine ähnliche Problematik wie beim "Berliner" Testament:

Vater Staat sitzt mittels Erbschaftssteuer zweimal am Tisch dieses Mal und beim Tod der Mutter erneut.

Wenn Sie sich einig sind ,stellt sich die Frage , warum Sie die Erbschaft nicht einfach annehmen .

Abgesehen davon , daß eine Grundbuchberichtigung vorgenommen wird und Sie in Zukunft gemeinsam alle mit Ihrer Mutter eingetragen sind , ändert sich nichts.

Interessanter wird es m.E. wenn Ihre Mutter aufs Erbe verzichtet . Im Gegenzug erhält sie von Ihnen und Ihren Geschwistern eine Leibrente .

Evt. ließe sich auch noch eine für die Renovierung notwendige Hypothek steuerlich nutzen , um den steuerlichen Wert zu drücken.
Man könnte auch überlegen , ob Ihre Mutter in diesem Falle nicht Mieterin bei Ihnen und Ihren Geschwistern werden sollte .
Sie könnten dann die in Zusammenhang mit dem Haus anfallenden Kosten bei der Steuer geltend machen - bei einem älteren Haus mit entsprechendem Modernisierungsbedarf u.U. eine lohnende Sache - vor allem bei 75 % der ortsüblichen Miete.

Sie sollten sich allerdings unbedingt beraten lassen , um nicht „Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts“ (im Sinne des berüchtigten Paragrafen 42 der Abgabenordnung (AO) durch die Finanzbehörden vorgeworfen zu kriegen.


#5

Antwort vom 26. Mai 2004 | 16:18

 Von 

Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

darf mich nochmals für die weiteren Hinweise bedanken.

Es ist in der Tat so, dass man wirklich nicht überstürzt handeln sollte.

Deswegen sind gerade Hinweise auf mögliche Fallstricke oder die oben geschilderte interessante gestalterische Möglichkeit wirklich wertvoll.

Denn soweit denkt "der Laie" (der ich nunmal bin) zunächst einmal nicht.

Viele Grüße an ein kompetentes Forum

Carl


#6

Antwort vom 26. Mai 2004 | 16:28

 Von 

Status: Lehrling (1131 Beiträge, 267x hilfreich)

Wobei ja bei Einfamilienhäusern und Erb- oder Schenkungsfällen in gerader Linie aufgrund der hohen Freibeträge ohnedies keine große steuerliche Problematik aufkommt.

Das Grundproblem erscheint mir mehr das zu sein, daß hier Taktikspiel für die Zukunft begangen werden, obwohl kaum abzusehen ist, wie die gesetzliche Erbfolge und die jeweilige Interessenlage beim Erbeintritt überhaupt sein wird.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "


#7

Antwort vom 26. Mai 2004 | 17:31

 Von 

Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Wolfgang,

es ist nicht abzustreiten, dass durchaus taktische Beweggründe hier eine Rolle spielen. In erster Linie soll es der Mutter erspart werden, sich mit irgendwelchen "Querschüssen" Ihrer Kinder auseinandersetzen zu müssen. Deshalb die Überlegung alles an die Mutter abzutreten, damit Sie zu Lebzeiten einfach eine Sicherheit, bzgl. des Hauses hat (aus diesem Beweggrund heraus ist diese Variante aber aufgrund Ihres oben getroffenen Hinweis eben alles andere als wasserdicht).

Deshalb einfach eine Frage hinterher:

Welche Rechte (die Pflichten können mal vernachlässigt werden)
haben denn nun die Kinder?, über was darf eines der Kinder bestimmen (Wohnrecht, Veräusserung des Hauses) wenn es Ihm in den "Kram" passt? Oder ist es vielmehr so, dass über jede Entscheidung, welche das Haus betrifft eine einstimmige (oder aus Mehrheitsverhältnissen heraus) Übereinkunft getroffen werden muss?

Ich hoffe, ich konnte klar machen um was es eigentlich geht, nämlich darum Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen (oder zumindest - wie ebenfalls richtig erkannt - in die Zukunft zu verschieben...).

Viele Grüße

Carl


#8

Antwort vom 26. Mai 2004 | 18:10

 Von 

Status: Unbeschreiblich (44054 Beiträge, 15710x hilfreich)

Theoretisch kann jeder Eigentümer seinen Anteil verkaufen. Dafür wird sich aber außerhalb der Erbengemeinschaft kaum ein Käufer finden lassen, der einen angemessenen Preis zahlt.

Der Verkauf des Hauses, Gewährung von Wohnrecht, Eintragung einer Hypothek, bauliche Änderungen und ähnliches bedarf der Einstimmigkeit aller Eigentümer.

Um das von Dir gewünschte Ergebnis mit absoluter Sicherheit zu erzielen, ist es natürlich möglich, dass die Kinder, nachdem sie geerbt haben, ihren Anteil der Mutter schenken. Schenkungssteuer dürfte aufgrund der hohen Freibeträge dabei nicht anfallen. Es fallen aber Notar- und Gerichtsgebühren an.
Das Ganze könnte man mit einem Erbvertrag verbinden, da ja auch nicht mit 100%-iger Sicherheit auszuschließen ist, dass der Mutter überraschende Ideen kommen, was sie denn mit dem Haus machen könnte.

Das Ganze sollte gut überlegt sein und bedarf wohl auch der umfassenden Beratung durch einen Notar.

-- Editiert von hh am 26.05.2004 18:18:03


#9

Antwort vom 26. Mai 2004 | 18:55

 Von 

Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo hh,

also die von dir beschriebene Lösung gefällt mir wirklich sehr gut. Das könnte es sein.

Besten Dank und viele Grüße

Carl


Und jetzt?

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Können Kinder zugunsten der Mutter auf Erbe verzichten?

Kinder, die zugunsten des verwitweten Elternteils vorläufig auf ihr Erbe verzichten, sollten dies in einem Vertrag schriftlich festhalten. Wie das gehen könnte, sehen Beobachter-Abonnenten im Mustervertrag «Aufschiebung der Erbteilung – Vorläufiger Verzicht der Erbengemeinschaft auf die Erbteilung».

Kann ich meine Mutter vom Erbe ausschließen?

Gemäß § 1938 BGB kann der Erblasser durch Testament auch Eltern von der Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge mit der Modifizierung, dass Vater und/oder Mutter unberücksichtigt bleibt - so als wären sie beim Erbfall nicht vorhanden.

Wer erbt wenn man auf das Erbe verzichtet?

Erbverzicht gilt nur im Verhältnis zum Erblasser Hat das Kind gegenüber dem Vater auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, erbt die Mutter den Nachlass.

Was passiert wenn man auf das Erbe verzichtet?

Wenn ein Erbe eine Erbverzichtserklärung unterschreibt, wird er von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Er kann danach weder Erbansprüche noch Pflichtteilsansprüche geltend machen. Gibt es mehrere Erben, werden deren Erbanteile durch den Erbverzicht eines Erben erhöht.