BegriffserklärungDie Arbeitnehmerüberlassung wird auch als Zeitarbeit, Personalleasing oder Leiharbeit bezeichnet. Show
Bei der Arbeitnehmerüberlassung sind drei Parteien beteiligt:
Erlaubnispflicht und legaler VerleihArbeitgeber benötigen eine Erlaubnis,wenn sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer verleihen. Es ist unerheblich, ob Arbeitnehmerüberlassung Haupt- oder Nebenzweck des Unternehmens ist. Arbeitnehmerüberlassung
ist zeitlich begrenzt. Der Verleiher darf dieselbe Leiharbeitnehmerin oder denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten kann aufgrund von anderslautenden Regelungen von Tarifverträgen abweichen.
Bildbeschreibung Ein Leiharbeitnehmer und
Verleiher schließen einen Arbeitsvertrag. Folgen bei unerlaubter Überlassung Erteilung der ErlaubnisDie Erlaubnis erteilen die Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg. Sie ist schriftlich zu beantragen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Firmensitz. Bei Firmen mit Sitz im Ausland gibt es spezielle Zuständigkeitsregeln. Die Erlaubnis ist personengebunden und nicht betriebsbezogen. ErlaubnisfreiheitEine Erlaubnis ist zum Beispiel nicht erforderlich:
Die Erlaubnisfreiheit gilt grundsätzlich nicht bei Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Kein Verleih in das BaugewerbeVerleiher dürfen Betrieben des Bauhauptgewerbes keine Arbeitskräfte für Arbeiten überlassen, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet
werden. Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt (§ 101 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 1 Baubetriebe-Verordnung). Das Hoch- und Tiefbauunternehmen A hat viel zu tun. Es benötigt kurzfristig Arbeitskräfte; einen Bauhilfsarbeiter und einen Finanzbuchhalter.
Ausnahme: Der alteingesessene Fliesenlegerbetrieb A darf dem Fliesenlegerbetrieb B seinen Fliesenleger C überlassen. Aber nur, wenn A eine Verleih-Erlaubnis hat. Für Baubetriebe mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt eine analoge Regelung. Folgen bei Verleih ins Baugewerbe Abgrenzung ArbeitnehmerüberlassungArbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen Arbeitskräfte überlassen werden. Auf anderslautende Bezeichnungen im Vertrag, z.B. Werkvertrag, kommt es nicht an. Bei einem Dienst- oder Werkvertrag organisiert der Auftragnehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen selbst, ggf. mit Erfüllungsgehilfen. Er bleibt für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Dienste oder die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich. Für die rechtliche Einordnung eines konkreten Vertrags ist nicht die Bezeichnung des Vertrags maßgebend, sondern der Inhalt. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus dem Wortlaut des Vertrags als auch aus dessen praktischer Durchführung ergeben. Widersprechen beide einander, so ist die tatsächliche Handhabung maßgebend. Die Beurteilung, ob Arbeitnehmerüberlassung oder ein Werkvertrag vorliegt, ist im Hinblick auf die Vielfalt der denkbaren Vertragsgestaltungen durch eine qualitative Gewichtung mehrerer Abgrenzungsmerkmale im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu treffen. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:
Ein Dienstvertrag ist nur in engen Grenzen möglich. Er ist dann gegeben, wenn der Dienstverpflichtete seine Erfüllungsgehilfen zur Erbringung der selbstständigen Dienstleistung ausschließlich unter eigener Verantwortung und nach eigenem Plan (Organisation der Dienstleistung, zeitliche Disposition, Zahl, Auswahl und Eignung der Erfüllungsgehilfen) einsetzt. Arbeitsbedingungen/EntlohnungAlle Informationen zu den Mindestarbeitsbedingungen
nach dem AÜG, dem AEntG und dem MiLoG finden Sie unter folgendem Link: Wann liegt unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vor?Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung. Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin oder seinen Arbeitnehmer ohne Verleih-Erlaubnis an einen Dritten überlässt, hat das gewichtige Folgen: Zwischen Entleiher und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (Fiktion).
Wann liegt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor?Um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (oder auch verdeckte ANÜ) handelt es sich, wenn objektiv die Merkmale der Arbeitnehmerüberlassung erfüllt werden, der Fremdpersonaleinsatz jedoch rechtlich unzutreffend als werk- oder dienstvertraglicher Arbeitseinsatz bezeichnet wird.
Was muss bei Arbeitnehmerüberlassung beachtet werden?Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur bis zu einer Überlassungshöchstdauer zulässig. Diese ist in § 1 Abs. 1b AÜG festgelegt. Demnach darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen.
Was ist illegale Arbeitnehmerüberlassung?Bei einer verdeckten bzw. illegalen Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) bucht ein Kunde (Entleiher) temporäres Personal (Leiharbeitnehmer) von einem Personaldienstleister (Verleiher) und das Personal wird nicht korrekt als Arbeitnehmer abgerechnet bzw. es wird kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen.
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