Amtsgericht gera wer ist da schöffe

Amtsgericht gera wer ist da schöffe

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Manche, in meinen Augen eindeutige, Fragen entwicklen sich zum Dauerbrenner/Klassiker. So ist es m.E. mit der Frage nach der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses, wenn in der Hauptverhandlung beim LG vom Gericht noch ein Verfahren “übernommen” wird, das nicht bereits eröffnet ist. Dann wird in der Hauptverhandlung eröffnet, und zwar häufig dann – wenn in reduzierter Besetzung verhandelt wird – nur durch die beiden Berufsrichter und die beiden Schöffen. Der so erlassene Eröffnungsbeschluss ist aber nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Dazu gibt es einiges an Rechtsprechung des BGH aus der letzten Zeit, die sich mit der Frage befasst, so dass ich mich frage: Wie kann es eigentlich noch immer wieder zu diesem Fehler kommen?

Zuletzt hat der BGH die Problematik noch einmal im BGH, Beschl. v. 21.09.2017 – 2 StR 327/17 – behandelt.

1. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwölf Fällen ist das Verfahren einzustellen, da es insoweit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt.

a) Die Staatsanwaltschaft erhob wegen des Tatvorwurfs des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 22 Fällen am 30. Januar 2017 Anklage zum Amtsgericht Gera. In der Hauptverhandlung vom 30. März 2017, in der die Ju-gendkammer mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt war, übernahm sie das beim Amtsgericht Gera im Zwischenverfahren anhängige Verfahren. Gleichzeitig beschloss sie in der Hauptverhandlung, die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2017 zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor der „2. Großen Strafkammer“ des Landgerichts Gera zu eröffnen. Darüber hinaus legte sie fest, in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen zu verhandeln. Ferner verband sie das übernommene Verfahren zu dem bei ihr geführten Verfahren. Später beschränkte sie gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren zu diesem Tatkomplex auf die letztlich ausgeurteilten zwölf Fälle.

b) Der Eröffnungsbeschluss vom 30. März 2017 ist unwirksam. Insoweit besteht ein Verfahrenshindernis, das zur Einstellung zwingt.

Für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Strafkammer in der Besetzung zuständig, die außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden hat, also mit drei Berufsrichtern (§ 76 Abs. 1, 1. Halbs. GVG). Schöffen können am Eröffnungsbeschluss nicht mitwirken, da sie mangels Aktenkenntnis nicht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von § 203 StPO beurteilen können. Auch dann, wenn eine zunächst unterbliebene Eröffnungsentscheidung erst in der Hauptverhandlung nachgeholt werden soll, muss die Strafkammer in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung ent-cheiden (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248, 250 mwN). Entscheidet sie in einer Besetzung, die für die Beurteilung der Voraussetzungen generell ungeeignet ist, liegt ein Verfahrensfehler vor. Der Eröffnungsbeschluss einer Strafkammer, der nur von zwei statt von drei Berufsrichtern unter Mitwirkung der Schöffen gefasst wurde, ist daher unwirksam (Senat, Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14, aaO).

Es mangelt an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Die Kammer hat die Eröffnung des Verfahrens wegen des Tatvorwurfs des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern unter Mitwirkung der Schöffen beschlossen. Mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses, der den Prozessgegenstand bestimmt und die Zuständigkeit des Gerichts festlegt, fehlt eine Prozessvoraussetzung für das Hauptverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1980 – StB 29-31/80, BGHSt 29, 351, 354). Das Verfahren war einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO), soweit es von diesem Mangel betroffen ist.”

Stimmrecht wie ein Richter

Amtsgericht gera wer ist da schöffe

Für die 5-jährige Amtszeit ab 2019 am Amtsgericht Jena und Landgericht Gera werden Schöffen gesucht.

Foto: Michael Baumgarten/Archiv

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05. Februar 2018 14:04

Für das Amtsgericht Jena und das Landgericht Gera werden ab sofort Schöffen und Jugendschöffen gesucht.Jena. Die ehrenamtlichen Richter nehmen an Strafverhandlungen gegen Erwachsene beziehungsweise Jugendliche teil und haben dasselbe Stimmrecht wie die Berufsrichter. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre und beginnt am 1. Januar 2019.

VoraussetzungenGesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Stadt Jena wohnen, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und am 01. Januar 2019 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden.

Juristische Vorkenntnisse werden nicht vorausgesetzt. Erwartet werden jedoch Verantwortungsbewusstsein, Unparteilichkeit sowie Lebenserfahrung und Menschenkenntnis.

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Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit keine Bezahlung. Sie werden jedoch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entschädigt, etwa für Fahrtkosten oder Verdienstausfall.

Infos und FormulareWer sich für dieses Ehrenamt interessiert, meldet sich bitte bis zum 23. Februar 2018 bei der Stadtverwaltung Jena, Fachdienst Recht, Am Anger 15, 07743 Jena (Tel.: 03641/492116 oder 492117).

Quelle: Stadt Jena

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Was muss ich tun um Schöffe zu werden?

Wie wird man Schöffe/Schöffin? Schöffinnen und Schöffen werden nach dem Gerichtsverfassungsgesetz alle fünf Jahre gewählt. Dabei stellt jede Gemeinde zunächst eine Vorschlagsliste auf. Bei der Aufstellung dieser Vorschlagslisten verfahren die Gemeinden – da zwingende Regelungen nicht existieren – unterschiedlich.

Wer kann in Deutschland Schöffe werden?

Schöffen müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 31 GVG). Auch ein EU-Bürger, der das kommunale Wahlrecht in Deutschland hat, kann nicht in das Schöffenamt gewählt werden.