Zweite verordnung zur änderung der sars-cov-2 arbeitsschutzverordnung

Vom 29. März 2022

In der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung

Vom 19. Juli 2022

Auf Grund des § 2 Satz 1 und 2 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgeset-zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, sowie § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, verordnet der Senat:

1. Teil – Basisschutzmaßnahmen

§ 1 Medizinische Gesichtsmaske und Atemschutzmaske

(1) Sofern in dieser Verordnung eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, ist eine Atem-schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Eine Maske ist derart zu tragen, dass Mund und Nase enganliegend bedeckt werden und eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

(2) Atemschutzmasken und medizinische Gesichtsmasken im Sinne dieser Verordnung sind aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmasken, die den jeweils in der Anlage genannten Anforderungen entsprechen und über kein Ausatemventil verfügen dürfen.

(3) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske zu tragen, gilt diese Pflicht nicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich der Atemschutzmaske, wobei stattdessen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen ist,
  3. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer ärztlich bescheinigten Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; die Verantwortlichen sind berechtigt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen,
  4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,
  5. wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung oder einer körpernahen Dienstleistung dem Tragen einer Maske entgegensteht, und
  6. im Freien, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Maskenpflicht

(1) In Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5, und 12 des Infektionsschutzgesetzes besteht Maskenpflicht

  1. für Besucherinnen und Besucher,
  2. für Patientinnen und Patienten sowie ihre Begleitpersonen, jeweils sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen und
  3. für Beschäftigte bei der unmittelbaren Versorgung von Patientinnen und Patienten, auch im Freien.

Für Beschäftigte gilt, unbeschadet des Satzes 1 Nummer 3, die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Schwerstkranke und Sterbende.

(2) In Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht Maskenpflicht

  1. für die dort tätigen Personen innerhalb der Einrichtung und in der Häuslichkeit von Pflegebedürftigen bei körpernahen Tätigkeiten oder auf Wunsch der Pflegebedürftigen sowie
  2. für Besucherinnen und Besucher.

Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Zimmern von Schwerstkranken und Sterbenden sowie für die Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten mit Angehörigen in deren Bewohnerzimmer.

(3) Es besteht Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste; für das Kontroll- und Servicepersonal und für das Fahr- und Steuerpersonal, soweit bei diesem tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, gilt die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

(4) Es besteht Maskenpflicht in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes. Das Nähere regeln die Einrichtungen in eigener Verantwortung.

(5) Werden in Einrichtungen nach den Absätzen 1, 2 oder 4 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, erbracht, besteht abweichend von den Absätzen 1, 2 oder 4 für Bewohnerinnen und Bewohner mit Behinderungen innerhalb dieser Einrichtungen keine Maskenpflicht.

§ 3 Testnachweis

(1) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen, ist diese Voraussetzung dadurch zu erfüllen, dass die Person einen Nachweis im Sinne des § 22a Absatz 3 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes vorlegt.

(2) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein müssen, gilt dies nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für Schülerinnen und Schüler, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Der Nachweis der Schülereigenschaft und der damit einhergehenden regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs gilt insbesondere durch Vorlage eines gültigen Schülerausweises als erbracht; dies ist während der Ferien nicht der Fall. Für Kinder, die im
Rahmen des Besuches einer Kindertagesstätte einer regelmäßigen Testung unterliegen, gilt eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ getestet zu sein, nicht.

§ 4 Nachweiserfordernis eines negativen Tests

(1) Es besteht eine Testpflicht in

  1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes für Patientinnen und Patienten, Begleitpersonen, Besuchende und Beschäftigte,
  2. Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, psychiatrischen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, in denen dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, für Gefangene, Sicherungsverwahrte, Attestierte, Patientinnen und Patienten, Untergebrachte, Besuchende, Externe und Beschäftigte und
  3. Heimen der Jugendhilfe für Bewohnerinnen und Bewohner, Untergebrachte, Begleitpersonen, Besuchende, Externe und Beschäftigte.

Das Nähere und Ausnahmen von der Testpflicht regeln die Einrichtungen und Unternehmen in eigener Verantwortung, wobei eine gänzliche Ausnahme von der Testpflicht für geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung nicht zulässig ist. Für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu den in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen für einen nur unerheblichen Zeitraum betreten, darf keine Testpflicht angeordnet werden.

(2) Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes regeln die Testung von Besucherinnen und Besuchern, Bewohnerinnen und Bewohnern sowie in der Einrichtung Tätigen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Robert-Koch-Instituts in eigener Verantwortung.

Die Einrichtungen und Unternehmen im Sinne von Satz 1 haben vor Ort Testmöglichkeiten für die von ihnen vorgeschriebenen Testungen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für die erforderlichen Testungen für Besucherinnen und Besucher von Schwerstkranken und Sterbenden zu außerordentlichen Zeiten.

§ 5 Testpflicht an Schulen und in Kindertageseinrichtungen

(1) An öffentlichen Schulen, Schulen in freier Trägerschaft und den Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 2022 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Schulen), besteht eine Testpflicht nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 5, soweit die für Bildung zuständige Senatsverwaltung dies angepasst an das Infektionsgeschehen anordnet.

(2) Soweit die für Bildung zuständige Senatsverwaltung eine Testpflicht gemäß Absatz 1 anordnet, ist Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen pädagogischen Veranstaltungen und Angeboten, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule nur gestattet, wenn sie sich einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis negativ ausgefallen ist oder sie einen Testnachweis im Sinne des § 3 Absatz 1 vorlegen. Vorgaben zur Häufigkeit der Testung trifft die für Bildung zuständige Senatsverwaltung angepasst an das Infektionsgeschehen. Die Testpflicht nach Satz 1 gilt auch für geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen können, kann der Nachweis über das negative Ergebnis eines durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung durch eine Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler geführt werden. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auf einen Nachweis nach Satz 1 verzichtet werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 sowie in den Fällen des Satzes 5 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Für Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass Personen, die gemäß § 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung geimpft oder genesen sind, einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vornehmen können; in diesem Fall hat die Person nur ein Zutritts-recht zur Schule, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt und sie dieses nach jeder Testung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestätigt. Angepasst an das Infektionsgeschehen gilt eine Testpflicht für Personen, die nicht zu den in Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Personen gehören; Vorgaben hierzu trifft die für Bildung zuständige Senatsverwaltung.

(4) Für die Teilnahme an Prüfungen finden Absatz 1 und 2 auf Prüflinge keine Anwendung.

(5) Die Schule verarbeitet die Testergebnisse und Nachweise gemäß Absatz 2 und 3 ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs; eine Übermittlung an Dritte erfolgt vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Das Testergebnis darf vier Wochen aufbewahrt werden. Nachweise im Sinne des § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes dürfen für die Dauer der Geltung des § 5 aufbewahrt werden. Den Testergebnissen im Sinne von Satz 1 und 2 stehen schriftliche und elektronische Bestätigungen nach Absatz 3 gleich.

(6) Für Gesundheits- und Pflegefachschulen gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung die für Gesundheit und Pflege zuständige Senatsverwaltung tritt.

(7) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung regelt für den Bereich der Kindertagesförderung das Bestehen einer Verpflichtung wie auch die Art und Weise der Durchführung einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

§ 6 Regelungen zur Absonderung

(1) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen vorgenommene Antigen-Testung oder eine mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommene Testung (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und ab dem Zeitpunkt der Vornahme des die Absonderung begründenden Tests ständig dort abzusondern. Abweichend von Satz 1 sind Personen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, in Rettungsdiensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind und Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen vorgenommene Antigen-Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 herbeizuführen; im Falle eines positiven Testergebnisses gilt Satz 1 entsprechend. Zum Zwecke einer weitergehenden Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden.

(2) Für Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Antigen-Tests zur Selbstanwendung vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, gilt Absatz 1 entsprechend, sofern die Testung unter fachkundiger Aufsicht erfolgt ist. Als fachkundige Aufsicht im Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die berechtigt ist, Point of Care (PoC)-Testungen an anderen Personen vorzunehmen.

(3) Personen in Absonderung ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(4) Die Absonderung endet in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 oder im Fall einer freiwilligen bestätigenden Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses der Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2; sie endet in der Regel spätestens jedoch nach 10 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vornahme des die Absonderung begründenden Testung; sie endet frühestens nach 5 Tagen nach dem Zeitpunkt der die Absonderung begründenden Testung, sofern die abgesonderte Person zuvor 48 Stunden symptomfrei war und zusätzlich ein negatives Ergebnis einer Testung im Sinne von § 22a Absatz 3 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes oder einer Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises vorliegt. Zum Zwecke der Freitestung darf die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden. Sofern der Symptombeginn vor dem Zeitpunkt der Testdurchführung liegt, kann das zuständige Gesundheitsamt abweichend von den Absätzen 1 und 2 den Symptombeginn als fiktiven Zeitpunkt des Beginns der Absonderung festlegen.

(5) Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in ihrer jeweils geltenden Fassung von den Absätzen 1, 2 und 4 abweichende Anordnungen treffen. Auch im Übrigen bleiben die Befugnisse der Gesundheitsämter unberührt.

§ 7 Meldepflichten zugelassener Krankenhäuser

Zugelassene Krankenhäuser sind verpflichtet, Fallzahlen und Belegungsdaten gemäß § 8 Absatz 5 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, über den Interdisziplinären Versorgungsnachweis (IVENA) arbeitstäglich jeweils bis 12 Uhr oder auf besondere Anforderung zu melden.

2. Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 8 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 erster Halbsatz und Absatz 4 keine Atemschutzmaske trägt und keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 1 Absatz 3 vorliegt,
  2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 zweiter Halbsatz keine medizinische Gesichtsmaske trägt und keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 3, oder Absatz 5 oder § 1 Absatz 3 vorliegt,
  3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher nicht sicherstellt, dass nur Personen die eine negative Testung nachweisen, Zutritt erhalten, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt,
  4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 als Besucherin oder Besucher eine Einrichtung aufsucht, ohne eine negative Testung nachzuweisen, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt,
  5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich eine Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 herbeiführt,
  6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Tests auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 3 vorliegt,
  7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 sich nicht für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des positiven Tests ständig absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 4 vorliegt,
  8. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Antigen-Tests nicht für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Antigen-Tests ständig absondert, bis das Ergebnis einer Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 3 vorliegt,
  9. entgegen § 6 Absatz 3 Besuch von Personen empfängt, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 23. August 2022 außer Kraft.

Anlagen

Anlagen zur SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung. Anlagen

Begründung

Begründung zur aktuell geltenden Fassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Begründung

  • Fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung

    PDF-Dokument (51.6 kB) - Stand: 19. Juli 2022
    Dokument: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

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