Zwei mahnbescheide für gleiche forderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Vermieter und habe hinsichtlich einen Gesamtforderung (gemäß entsprechender Ausstellung) einen Mahnbescheid gegen eine Mietpartei (ein Ehepaar) beantragt. Gegen diesen Mahnbescheid wurde von beiden betroffenen Widerspruch durch ein und den selben Anwalt eingelegt. Dies alles noch keinen Monat her.

Nunmehr stehen in der Hinsicht eine weitere Gesamtforderung (gemäß einer weiteren entsprechenden Ausstellung) an, über welche ich ebenfalls einen Mahnbescheid als Gesamtforderung beantragen möchte.

Ich habe mir überlegt, ob ich nicht im neuen Mahnbescheid nochmals auch die ursprünglich Gesamtforderung (gemäß entsprechender Ausstellung), gegen die Widerspruch eingelegt worden ist, mit aufnehmen kann (also beide Gesamtforderungen zusammen).

Ich möchte also nunmehr von Ihnen wissen, ob dies möglich ist, und was ich dabei gegeben falls zu beachten habe.

Muss ich z.B. den ursprünglichen Antrag (überhaupt) zurücknehmen? Und wenn ja, wann (z.B. vor der Beantragung des Neuen oder danach)? Wenn ich heute den ursprünglichen Antrag gegenüber dem Mahngericht per EGVP bzw. beBPo zurücknehme (Signaturkarte etc. ist vorhanden), kann ich dann schon morgen, den Neuen beantragen.

Wie sieht es z.B. mit den Kosten des ursprünglichen Mahnbescheides aus? Wie verhält es sich in der Hinsicht mit den Kosten der Gegenseite (also deren Anwaltskosten)?

Was kann man sonst noch dazu sagen?

Über eine entsprechende Bearbeitung würde ich mich wirklich sehr freuen.

Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen.

Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Zu Ihren Fragen…
- als Gesamtforderung wiederholt mit einem Mahnbescheid beantragen…

Soweit Sie in Ihrem ersten Antrag auf Erlass eines MB die Option bei Widerspruch das Verfahren an das zuständige Gericht zu verweisen ausgewählt haben, könnte es durchaus Schwierigkeiten gegen, da diese Forderung ja mit der Verweisung bereits anhängig ist.
Bei weiter hinzutretenden Forderungen könnte an eine weitere Klage bzw. eine Klageänderung gedacht werden, die nur unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO möglich ist.

- Antragsrücknahme etc.

„Müssen" müssen Sie gar nichts, ggf. hat dies aber negative finanzielle Folgen hinsichtlich etwaiger Kosten und auch hinsichtlich der erfolgreichen Durchführung der Verfahren.

So schnell auch die modernen Kommunikationswege funktionieren, es stecken immer noch Menschen hinter den Systemen und wenn etwas nicht von einer Maschine verarbeitet werden kann, muss dieser reagieren. Aber das nur am Rande.
Sie können auch jeden Tag mehrfach den gleichen Antrag gegen den gleichen Schuldner stellen, was jedoch zu den o.g. negativen Kostenfolgen führen kann.

So ist das auch mit den Kosten des vorherigen Mahnbescheidantrages. Hiergegen hat der Schuldner rechtzeitig widersprochen, so dass dessen Kosten zunächst einmal bis zu einer Entscheidung darüber bei Ihnen hängen bleiben. Schadensminderungspflicht ist ein Stichwort, welches mir hierzu einfällt. Das bedeutet einfach, dass Sie den kostentechnisch effektivsten Weg zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche nehmen sollten, um diese auch im Fall des Obsiegens ersetzt verlangen zu können. Beispielsweise können Sie mit einem Anwalt zwar eine Vergütungsvereinbarung treffen, die die gesetzlichen Gebühren übersteigt, Ihnen also höhere Kosten verursacht, ersetzt verlangen können Sie aber nur die gesetzliche Vergütung, die in dem konkreten Falle angefallen wäre.
Unnötige Mehrkosten müssen Sie also selbst tragen.

- Was kann man sonst noch dazu sagen?

Lassen Sie das mit dem erneuten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und klagen Sie gleich vor dem zuständigen Gericht, denn Sie können auch bei einem erneuten MB damit rechnen, dass gegen diesen Widerspruch erhoben wird und dann landen Sie entweder wieder bei „Null" oder vor dem zuständigen Gericht an das das Verfahren abzugeben ist.
Der Umweg über den MB ist nur sinnvoll, wenn der Schuldner üblicherweise seine Post nicht im Auge behält oder der Forderung nichts entgegensetzen möchte. Ansonsten hat er immer schlechte Karten bei einem ordentlich geführten Prozess und anspruchsbegründenden Klage.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2019 | 17:05

Sehr geehrte Herr Wehle,

ich habe mich schon vorher selber etwas schlau gemacht und wollte durch diese Anfrage letzte Sicherheit gewinnen bzw. noch Einiges klären. Leider bringt mich Ihre Antwort in dem Sinne nicht wirklich weiter. Ich muss auch sagen, dass ich mit Ihrer Antwort nicht zufrieden bin. Wenn meine Fragestellung nunmehr nicht am heutigen Tage bis 22:00 Uhr durch eine Antwort auf diese Rückfrage entsprechend beantwortet wird, werde ich dies entsprechend in meine Bewertung mit einfließen lassen.

Ich verweise zunächst auf meine ursprüngliche Anfrage, welche hier die Grundlage bildet.

Die Option der automatischen Verweisung an das zuständige Gericht habe ich beim ersten Antrag nicht gewählt.

Ich wollte durch meine Anfrage unzweifelhaft insbesondere erfahren, ob ich so vorgehen kann und was ich dabei gegeben falls beachten muss.

Was soll ich in der Hinsicht mit der Aussage „„Müssen" müssen Sie gar nichts, ggf. hat dies aber negative finanzielle Folgen hinsichtlich (…) der erfolgreichen Durchführung der Verfahren." anfangen?

Welche negative Folgen kann es hier für die Durchführung der Verfahren (Mehrzahl) geben (also vor allem für das geplante Zweite)?

Ich möchte nunmehr von Ihnen eine ganz eindeutige Aussage dazu haben, ob ich, wie geplant, vorgehen kann oder nicht.

Insofern dies der Fall ist möchte ich von Ihnen eine konkrete „Anleitung" haben, wie ich dies in der für mich best-möglichsten Art und Weise bewerkstelligen kann, wobei es insbesondere (aber nicht nur) darum geht, wie ich bei dem Ganzen mit dem ersten Mahnverfahren umgehe (Antragsrücknahme, Timing der Selben etc.).

Es ist mir auch ziemlich klar, dass ich die Kosten des ersten Antrags bzw. des ersten Verfahrens selber tragen muss, wenn ich die selbe Forderung nochmals, wenn denn überhaupt möglich bzw. ohne Nachteile für das zweite Verfahren (an sich) möglich, in einem weiteren Mahnverfahren geltend mache. Die Gerichtskosten kenne ich ja bereits. Mich würde aber natürlich, wie auch in der ursprünglichen Anfrage erwähnt, interessieren, mit welchen Kosten ich von der Gegenseite rechnen muss (also insbesondere deren Anwaltskosten). Ist es insofern richtig, dass dort insgesamt eine 0,5-fache Gebühr auf mich zukommt (Wenn nicht, welche dann?)? Verstehe ich Sie dahingehend richtig, dass ich durch mein geplantes Vorgehen, wenn denn überhaupt möglich bzw. ohne Nachteile für das zweite Verfahren (an sich) möglich, finanziell höchstens auf jeden Fall die Kosten des ersten Mahnverfahrens (als „unnötige" Mehrkosten) selber zu tragen hätte?

Ich weise nochmals darauf hin, dass Ziel und Zweck der gesamten Sache hier war und ist, mir entsprechende Kenntnis und Sicherheit zu verschaffen. Wenn es nämlich grundsätzlich möglich ist und durch das erste Verfahren keine „Gefahr" für das Zweite besteht, möchte ich nämlich den entsprechenden Weg beschreiten.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. September 2019 | 09:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

wann ich meine Nachfragen hier im Portal beantwortet, überlassen Sie bitte mir. Ich bin weder Ihr Angestellter, noch Ihr Bittsteller. Wenn Ihnen das nicht passt, müssen Sie sich einen anderen Weg der Rechtsberatung suchen.

Ihre Nachfrage beantworte ich aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Die nun vorliegende Information, dass Sie das eröffnete Verfahren bei Widerspruch NICHT an das zuständige Gericht abgeben lassen wollten, verändert die Situation entscheidend.

Das Verfahren ist mit dem Eingang des Widerspruchs beim Mahngericht beendet. Fertig!

Die Kosten dafür bleiben bei Ihnen und sind nicht ersetzbar in möglichen weiteren Verfahren.

Selbstverständlich können Sie weiterhin Spielchen spielen und versuchen ggf. bestehende Forderungen oder auch nicht bestehende Forderungen mittels gerichtlichem Mahnverfahren zu einem vollstreckbaren Titel erstarken zu lassen, falls der Antragsgegner einmal eine der jeweils zwei Wochenfristen versäumt. Lauter ist eine solche Verfahrensweise aber in meinen Augen nicht.

Es steht Ihnen insoweit frei jedwede Forderungssumme mittels gerichtlichem Mahnverfahren beitreiben zu wollen, egal ob gegen diese oder Teile davon schon einmal in einen gerichtlichen Mahnverfahren widersprochen worden ist.

Die in der ersten Antwort aufgeworfene Frage des eventuellen Kostennachteils bei mehreren Verfahren zur gleichen Streitsache ist nun aufgrund Ihrer bisher unterlassenen Information, der Nichtabgabe an das zuständige Gericht, nicht mehr von Belang.

Zu beachten ist nur, dass Sie nur Forderungen einfließen lassen sollten, die nach Ihrer Rechtsauffassung auch tatsächlich bestehen, so dass diese in einem ordentlichen Gerichtsverfahren auch unter Beweis gestellt werden können. So dies nicht der Fall ist, kann das Verfahren vor Gericht auch verloren gehen und Sie bleiben auf den von Ihnen im Vorhinein zu tragenden Kosten sitzen und erhalten auch nicht Ihre Forderung (ggf. auch teilweise anteilig).

Die Anforderung einer Anleitung ist keine Frage und somit nicht Bestandteil des hiesigen Auftrages.
Noch ein guter Rat zum Ende meiner Antwort. Lassen Sie den Umweg über das gerichtliche Mahnverfahren und schreiten Sie als mutiger Kläger, der sich nicht hinter Winkelzügen verstecken muss, in das Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das erspart enorm Zeit und Nerven und führt meist schneller zum Ergebnis.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen

Wie viele Mahnungen bis Mahnverfahren?

Rechtlicherseits ist nur eine Mahnung erforderlich, bevor ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt werden kann, die Mahnungen 2 und 3 sind damit entbehrlich.

Was passiert wenn man gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt?

Haben Sie gegen den Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht Widerspruch einlegt, wird der Gläubiger vom Amtsgericht über den Widerspruch informiert. Ein Vollstreckungsbescheid kann nicht ergehen. Allerdings kann der Gläubiger weitere Gerichtskosten einzahlen und ein streitiges Klageverfahren anstreben.

Welche grundsätzliche Aufteilung nimmt man beim Mahnverfahren vor?

Grundsätzlich verläuft das außergerichtliche Mahnverfahren in 3 Stufen: Zahlungserinnerung (erste Mahnung), 2. Mahnung und 3. Mahnung. Erst wenn alle Versuche fruchtlos waren, beginnt das gerichtliche Mahnverfahren.

Ist Inkasso Gerichtliches Mahnverfahren?

Der nächste Schritt ist das gerichtliche Mahnverfahren, das auch durch ein Inkassounternehmen eingeleitet werden kann. Dieses Verfahren ist die schnelle und vor allem kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess. Es erspart Ihnen eine Klageerhebung und Sie müssen kein richterliches Urteil abwarten.