Bis 31. Dezember 2022 bezuschusst der Bund über den Umweltbonus und die Innovationsprämie den Kauf oder das Leasing von Elektro- und Hybridfahrzeugen mit bis zu 6.000 Euro. Ab 2023 sollen Hybridfahrzeuge gar nicht mehr gefördert werden. Reine Elektrofahrzeuge erhalten geringere Zuschüsse als bisher. Der Fördertopf wird gedeckelt. Das hat die Bundesregierung beschlossen.
Regelungen bis Ende 2022
Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss. Der Bundeszuschuss für rein elektrische Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro beträgt zum Beispiel 3.000 Euro. Der Bundesanteil am Umweltbonus wird in diesem Fall nur gezahlt,
- wenn auf der Rechnung der Herstelleranteil am Umweltbonus ausgewiesen ist,
- vom Nettolistenpreis des Basismodells (ohne Sonderausstattung) mind. 3.000 Euro (netto) abgezogen worden sind und
- der Nettolistenpreis abzgl. Nachlass auf der Rechnung nicht höher liegt als der BAFA-Listenpreis abzüglich 3.000 Euro.
Die Regelungen zum Umweltbonus gelten laut aktueller Richtlinie bis 31. Dezember 2025, sofern die vorgesehenen Haushaltsmittel nicht vor Ablauf ausgeschöpft sind.
Mit der Innovationsprämie verdoppelt der Bund die Umweltprämie. Diese Regelung gilt für alle nach dem 3. Juni 2020 zugelassenen Fahrzeuge (Elektroautos, Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenautos sowie entsprechende Gebrauchtfahrzeuge, die die Vorgaben der Richtlinie erfüllen) bis zum 31. Dezember 2022. Voraussetzung ist, dass Anschaffung (Zulassung) und Beantragung bis zu diesem Datum erfolgt sind.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Fahrzeug gemäß Richtlinie zugelassen wird.
rein elektrische Fahrzeuge | Umweltbonus bzw. Innovationsprämie | Umweltbonus bzw. Innovationsprämie |
Kauf | 3.000,00 Euro | 2.500,00 Euro |
Leasingdauer | 750,00 Euro | 625,00 Euro |
Leasingdauer | 1.500,00 Euro | 1.250,00 Euro |
Leasingdauer | 3.000,00 Euro | 2.500,00 Euro |
Hybridelektrofahrzeuge ** | ||
Kauf | 2.250,00 Euro | 1.875,00 Euro |
Leasingdauer 6-11 Monate | 562,50 Euro | 468,75 Euro |
Leasingdauer 12-23 Monate | 1.125,00 Euro | 937,50 Euro |
Leasingdauer über 23 Monate | 2.250,00 Euro | 1.875,00 Euro |
* Der Netto-Listenpreis des Basismodells darf 65.000 Euro nicht überschreiten.
** Der Umweltbonus (und ggf. die Innovationsprämie) ist für PlugIn-Hybride gemäß Förderrichtlinie nur beantragbar, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung und Antragstellung (siehe BAFA-FAQ) höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer emittiert oder eine bestimmte rein elektrische Mindestreichweite aufweist (bis Ende 2021: 40 km, ab 2022: 60 km). Ab 2023 sollen
Hybridfahrzeuge nicht mehr gefördert werden.
Gebrauchtfahrzeuge im Vorbesitz der Hersteller können ebenfalls nach den oben genannten Kriterien gefördert werden. Allerdings darf das Fahrzeug im Fall der zweiten Zulassung nur maximal zwölf Monate erstzugelassen gewesen sein, eine Laufleistung von höchstens 15.000 km aufweisen und nachweislich noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Staat gefördert worden sein.
Die zu begünstigenden Fahrzeugmodelle werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf einer Liste veröffentlicht. Das Fahrzeug muss vor Antragstellung erworben und zugelassen worden sein. Die Förderrichtlinie ist am 21. Oktober 2020 und die aktuelle Änderung am 30. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Bearbeitungsstatus online einsehbar
Das BAFA stellt online eine Statusabfrage für Anträge zum Umweltbonus zur Verfügung. Hierdurch können die Antragsstellenden einen schnellen Einblick über den Bearbeitungsstand ihres Antrages bekommen. Um den Status des Antrages abzurufen, müssen lediglich die Vorgangsnummer und die Postleitzahl des Wohnsitzes angegeben werden. Die Statusabfrage zeigt alle aktuellen Anträge für den Umweltbonus an. Ältere bereits abgeschlossene Anträge, werden noch 90 Tage lang angezeigt, nachdem sie bestandskräftig geworden sind. (Quelle BAFA)
Kombinierte Förderung möglich
Der Umweltbonus kann seit dem 16. November 2020 mit folgenden Förderprogrammen kombiniert werden:
- Förderrichtlinien Elektromobilität und Markthochlauf NIP2 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI),
- Sofortprogramm „Saubere Luft“ und dem Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
- „Klimaschutzoffensive für den Mittelstand“ und Investitionskredit Nachhaltige Mobilität für Kommunen und Unternehmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
- Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Prämie)
Ab 2023 geänderte Förderung
Die Bundesregierung hat sich darauf geeinigt, wie die Förderung der Elektromobilität nach Auslaufen der Innovationsprämie fortgesetzt werden soll. Wie im Koalitionsvertrag angekündigt, soll die Förderung nur noch für KFZ ausgegeben werden, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Daher werden Hybridfahrzeuge ab 1. Januar 2023 nicht mehr gefördert.
Die Zuschüsse für rein elektrische Fahrzeuge (batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge) sollen gekürzt werden:
Erstzulassung zwischen | Umweltbonus inkl. Innovationsprämie bis 40.000 Euro Nettolistenpreis | Umweltbonus inkl. Innovationsprämie zwischen | Antragsteller |
vom 01.01.2023 | 4.500,00 Euro | 3.000 Euro | Privatpersonen, |
ab 01.09.2023 | 4.500,00 Euro | 3.000 Euro | Privatpersonen, |
vom 01.01.2024 | 3.000 Euro | keine Förderung | Privatpersonen |
Zusätzlich zu den staatlichen Prämien soll es weiterhin einen Herstellanteil geben, der wie bisher 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen soll und der bei der Bestimmung der Gesamtförderung berücksichtigt wird.
Die Förderung soll künftig gedeckelt werden. So sollen für die Förderung reiner E-Autos insgesamt 3,4 Milliarden Euro zur Verfügung stehen und zwar 2,1 Milliarden Euro für das Jahr 2023 sowie 1,3 Milliarden Euro für das Jahr 2024. Wenn die Mittel ausgeschöpft sind, soll die Förderung durch den Umweltbonus enden.
Steuerliche Förderung
Gemäß Koalitionsvertrag soll die bestehende Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet werden. So sollen Hybridfahrzeuge nur noch privilegiert werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wenn dies nicht gewährleistet oder nachgewiesen ist, soll die Nutzung des Dienstwagens regelbesteuert werden (1-Prozent-Regelung). Nach dem Jahr 2025 soll die Pauschalsteuer für emissionsfreie Fahrzeuge (Elektro und sonstige CO2-neutral betriebene Fahrzeuge) 0,5 Prozent betragen.
Es gibt allerdings Signale, dass die Steuervorteile von Elektroautos und Plug-in-Hybriden bei der Dienstwagenregelung auch in den nächsten Jahren beibehalten werden könnten. Für Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gilt laut dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität deshalb bis auf Weiteres Folgendes:
Bewertung mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises* | bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030
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Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises* | alle übrigen rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030 |
Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises* | Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz erfüllen, d. h.
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* Der Bruttolistenpreis wird gemäß § 6 Abs.1 Nr. 4 EStG definiert als “inländischer” Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auf dem deutschen Markt) im Zeitpunkt der Fahrzeug-Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.
Die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine sind der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.
Die Steuerfreiheit für die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung in § 3 Nr. 37 EStG gilt bis 2030.
§ 40 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthält eine zusätzliche Pauschalierung mit 25 Prozent der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Fahrrad unentgeltlich übereignet. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Fahrrads zum Übereignungszeitpunkt.
Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
Nicht nur Elektrolieferfahrzeuge (bis 7,5 Tonnen), sondern allgemein Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (§ 7c EStG). Die Regelung steht allerdings noch unter Vorbehalt einer positiven Beihilfe-Prüfung der EU-Kommission.
Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden. Die Regelung ist bis Ende 2030 befristet.
Nutzung von Ladesäulen
Die kostenlose Nutzung von Stromladestationen des Arbeitgebers für private Pkws oder Fahrräder und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung ist bis 2030 steuerbefreit.
(Quelle BAFA, BMWK)