Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer zu viel gezahlten Lohn zurückzuzahlen.
Keinesfalls darf der Arbeitgeber jedoch in diesem Zuge den gesamten nächsten Lohn einbehalten: Der Arbeitnehmer hat im Falle der Überzahlung einen Anspruch auf Erhalt eines sog. "Notbedarfsentgelts": Er muss noch imstande sein, seinen notwendigen Lebensbedarf zu decken. Daher darf der Arbeitgeber nur so viel an Geld bei der nächsten Lohnauskehrung verrechnen, wie ihm die gesetzliche Pfändungsfreigrenze erlaubt. Die Höhe bemisst sich nach dem Nettoeinkommen und der Unterhaltsverpflichtung und ist in entsprechender Tabelle nachzulesen.
Ausnahmsweise hat der Arbeitnehmer gar keine Rückzahlung zu leisten:
1. Es greift die (tarif-) vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist
Ist im Vertrag eine Ausschlussfrist vorgesehen hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen und ist diese Frist bereits abgelaufen, kann auch der Arbeitgeber den Lohn nicht wieder zurückfordern. Eine Ausnahme besteht bei erheblichen Überzahlungen.
2. Eintritt der gesetzlichen Verjährung eingetreten
Nach drei Jahren tritt die gesetzliche Verjährung ein. Entsprechende Lohnansprüche können mit Ablauf dieser Frist nicht mehr geltend gemacht werden.
3. Unkenntnis und Entreicherung
Schließlich muss der Arbeitnehmer den Lohn dann nicht zurückzahlen, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der höheren Entlohnung das Geld bereits ausgegeben hat, z.B. für eine Urlaubsreise. Hat er allerdings einen Gegenstand dafür erworben, z.B. ein Auto oder eine schicke Uhr, dann muss er diesen an den Arbeitgeber herausgeben.
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig für seine Unkenntnis.
Ausnahmsweise braucht er diesen Beweis nicht zu erbringen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt, d.h. max. 100 Euro pro Monat. Dann hat der Arbeitgeber den Gegenbeweis zu erbringen, der ihm in der Regel schwer fallen wird.
Es ist keine Seltenheit, dass Arbeitgeber das Gehalt ihrer Angestellten kürzen. Dies ist jedoch nur in wenigen Fällen auch zulässig. In der Regel gilt, dass ein Abzug vom Lohn bis zum nicht pfändbaren Einkommen laut Arbeitsrecht nicht stattfinden darf. Dieser Wert liegt zurzeit bei 1.029,99 Euro.
Ob Ihr Chef einen Lohnabzug bei Krankheit, wegen einem entstandenen Schaden während der Arbeitszeit oder bei Minusstunden vornimmt – jeder Abzug muss im Einzelnen betrachtet werden.
Kurz & knapp: Lohnabzug
Wann ist ein Lohnabzug rechtens?
Laut § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Teil vom Gehalt abziehen, wenn Sie Arbeitsmaterial fahrlässig beschädigen.
Wie verhält sich das Ganze bei einer Erkrankung?
Ein Lohnabzug bei Krankheit ist normalerweise nicht erlaubt.
Darf mir der Chef bei Minusstunden den Lohn kürzen?
Bei selbstverschuldeten Minusstunden kann der Lohn gekürzt werden. Sind diese jedoch durch den Arbeitgeber entstanden, muss der Lohn in gewohnter Höhe gezahlt werden.
In diesem Ratgeber finden Sie Informationen zur Rechtslage und erfahren, ob Sie eventuell einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten sollten, wenn Sie Ihr Geld nicht in voller Höhe erhalten haben.
- Kurz & knapp: Lohnabzug
- Lohnabzug wegen Schaden
- Lohnabzug bei Krankheit
- Lohnabzug bei Minusstunden
- Weiterführende Suchanfragen
Lohnabzug wegen Schaden
Jeder Arbeitnehmer ist für sein Verhalten selbst verantwortlich und muss mit Konsequenzen rechnen, wenn ihm durch Unaufmerksamkeit und daher Fahrlässigkeit Fehler bei der Arbeit unterlaufen. Dies ist in § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten.
Unterläuft Ihnen bei der Arbeit ein Fehler und Sie beschädigen Arbeitsmaterial, dann kann es durchaus sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie für den Schaden aufkommen lässt und sich dies darin wiederspiegelt, dass ein Teil von Ihrem Gehalt abgezogen wurde.
Dem Arbeitnehmer muss jedoch erst einmal nachgewiesen werden, dass sein fahrlässiges und falsches Verhalten zu einer Beschädigung geführt hat. Laut § 249 BGB hat derjenige, der für den Schaden verantwortlich ist,
den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Die Regelungen zum Lohnabzug bei Fehlern mit entstandenen Schäden müssen im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Wenn dem nicht so ist, dann muss eine anderweitige schriftliche Vereinbarung herhalten. Existiert auch diese nicht, dann wird der Schaden normalerweise durch die Versicherung abgewickelt und der Chef kann seinen Mitarbeiter nicht ohne weiteres mit einem Lohnabzug konfrontieren. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt, wenn Ihnen in einem solchen Fall Lohn abgezogen wurde.
Lohnabzug bei Krankheit
Im Arbeitsrecht ist nach wie vor klar und deutlich festgeschrieben, dass bei Krankheit das Gehalt weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt werden muss. Das Entgeltfortsetzungsgesetz sichert Teilzeit- sowie Vollzeitarbeitern zu, dass diese ihr Geld auch erhalten, wenn sie erkrankt sind und aus diesem Grund nicht bei der Arbeit erscheinen können.
Das Arbeitsverhältnis muss bei dieser Regelung jedoch mindestens vier Wochen bestanden haben und der Arbeitnehmer darf seine Krankheit nicht fahrlässig selbst verschuldet haben. Insgesamt sechs Wochen hat ein Arbeitgeber die Pflicht, seine Mitarbeiter bei Krankheit zu entlohnen.
Sollte nach dieser Zeit immer noch keine Besserung zu erkennen sein, übernimmt die Krankenkasse die Fortzahlung des Gehaltes für maximal drei Jahre. Dabei handelt es sich jedoch eher um ein Krankengeld, welches mindestens 70 Prozent des letzten Bruttolohns und maximal 90 Prozent des letzten Nettolohns.
Der einzige Lohnabzug, der wegen Krankheit vom Chef vorgenommen werden darf, betrifft laut § 4a des Entgeltfortzahlungsgesetzes Sonderzahlungen, wie beispielsweise Weihnachtsgeld oder Anwesenheitsprämien:
Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.“
Lohnabzug bei Minusstunden
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Minusstunden vom Lohn abziehen, wenn diese vom Arbeitnehmer selbst verschuldet wurden. Ist der Arbeitgeber selbst für die Minusstunden verantwortlich, etwa aufgrund von Betriebsstörungen wie Stromausfall etc., dann kann er für diese Minusstunden keinen Lohnabzug vornehmen.
Trägt der Arbeitnehmer die Schuld an den Minusstunden, beispielsweise weil er oft zu spät kommt, zu früh geht oder zu viele Urlaubstage bezogen hat, dann können eine Kündigung aufgrund der Minusstunden sowie ein Lohnabzug die Konsequenz sein.