Wie kann ich die Bankverbindung für die KFZ

  • SEPA-Lastschriftmandat als Zulassungsvoraussetzung
  • Abbuchung der Kfz-Steuer
  • Überweisung der Kfz-Steuer
  • Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
  • Änderung der Daten zum SEPA-Lastschriftverfahren
  • Verzicht auf die Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandats

SEPA-Lastschriftmandat als Zulassungsvoraussetzung

Um ein Fahrzeug zulassen zu können, muss für die Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer von Ihnen bei der Zulassungsbehörde ein SEPA-Lastschriftmandat (Formular 032021) abgegeben werden (§ 13 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)). Dieses muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein.

Formular 032021

Abbuchung der Kfz-Steuer

Die Kraftfahrzeugsteuer wird im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens regelmäßig für zwölf Monate im Voraus abgebucht. In Ausnahmefällen, wie bei einer Saisonzulassung, wird die Steuer für einen kürzeren Zeitraum erhoben und abgebucht. Für die Folgejahre ergeht im Regelfall kein erneuter Steuerbescheid oder Zahlungshinweis.

Überweisung der Kfz-Steuer

Sollten Sie noch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, finden Sie Informationen zu den Bankverbindungen der Hauptzollämter für die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer in der Dienststellensuche. Hierzu wählen Sie bitte nach der Ermittlung Ihres zuständigen Hauptzollamts in der Ergebnisansicht den Punkt "Zahlungsverkehr".

Dienststellensuche (zuständiges Hauptzollamt)

Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren

Für die Erklärung Ihrer Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren nutzen Sie das Formular 032021 "Kraftfahrzeugsteuer SEPA-Lastschriftmandat für die SEPA-Basislastschrift" und übermitteln dieses an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

Formular 032021
Kontaktdaten der Hauptzollämter

Wenn Sie dieses Formular elektronisch ausfüllen, können Sie im rot gekennzeichneten Feld die Postleitzahl des Fahrzeughalters eingeben. Im Adressfeld des Formulars erscheint dann automatisch Ihr zuständiges Hauptzollamt.

Die Übermittlung eines SEPA-Lastschriftmandats kann auf dem Postweg, per Telefax oder eingescannt (mit Ihrer Unterschrift) als Teilnehmer am De-Mail-Verfahren per De-Mail erfolgen.

Außerdem besteht die Möglichkeit, nach Registrierung im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer online zu erteilen.

Bürger- und Geschäftskundenportal (LOGIN)
Informationen zum Bürger- und Geschäftskundenportal

Wenn Sie die Kraftfahrzeugsteuer für mehrere Fahrzeuge entrichten, bei denen Sie nicht Halter sind, so muss für jedes dieser Fahrzeuge ein eigenes Mandat abgegeben werden.

Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren bringt für Sie eine Reihe von Vorteilen:

  • Sie können die termingerechte Zahlung nicht mehr versäumen.
  • Mahnungen, Säumniszuschläge und ggf. Vollstreckungsankündigungen wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer entfallen.
  • Der Lastschrifteinzug erfolgt am Tag der Fälligkeit der Steuer.
  • Sie sparen sich den Weg zu Ihrem Kreditinstitut beziehungsweise den Überweisungsauftrag.

Anhand der Ihnen mit dem Steuerbescheid oder einem gesonderten Schreiben mitgeteilten Mandatsreferenznummer und der Gläubiger-Identifikationsnummer der Bundesrepublik Deutschland (DE09ZZZ00000000001) können Sie die durchgeführten Lastschrifteinzüge eindeutig Ihrem Steuerfall zuordnen.

Beachten Sie bitte, dass nach einer Rücklastschrift (zum Beispiel wegen nicht ausreichender Deckung Ihres Kontos) das SEPA-Lastschriftverfahren ruht und von Ihnen reaktiviert werden muss. Zur Reaktivierung des SEPA-Lastschriftmandats wenden Sie sich bitte an die Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer.

Kontaktdaten der Zentralen Auskunft Kraftfahrzeugsteuer

Außerdem besteht die Möglichkeit, nach Registrierung im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung die Reaktivierung online durchzuführen.

Bürger- und Geschäftskundenportal (LOGIN)

Änderung der Daten zum SEPA-Lastschriftverfahren

Änderungen zum bestehenden SEPA-Lastschriftverfahren beziehungsweise zum erteilten SEPA-Lastschriftmandat sind insbesondere die Änderung des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung des Girokontoinhabers. Diese müssen Sie Ihrem zuständigen Hauptzollamt mitteilen.

Die Mitteilung kann formlos in Textform unter Angabe

  • des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeugs,
  • der Mandatsreferenznummer,
  • der IBAN des Zahlers

zum Beispiel auf dem Postweg, per Telefax oder als Teilnehmer am De-Mail-Verfahren per De-Mail erfolgen und ist durch den Girokontoinhaber zu zeichnen (zum Beispiel "Mit freundlichen Grüßen <Name des Girokontoinhabers>").

Außerdem besteht die Möglichkeit, nach Registrierung im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung die Änderung der Bankverbindung online durchzuführen.

Bürger- und Geschäftskundenportal (LOGIN)

Wechselt die Person des Zahlers, ist immer ein neues SEPA-Lastschriftmandat (Formular 032021) bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt oder online im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung abzugeben. Eine formlose Änderungsmitteilung ist in diesem Fall nicht ausreichend.

Formular 032021
Dienststellensuche (zuständiges Hauptzollamt)
Bürger- und Geschäftskundenportal (LOGIN)

Änderungen der Daten des Fahrzeughalters sind hingegen der zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen. Weitere Hinweise hierzu finden Sie auf der Seite "Änderung von Halterdaten".

Änderung von Halterdaten

Sind Sie Fahrzeughalter und gleichzeitig Zahler der Kraftfahrzeugsteuer sind die Änderung Ihres Namens oder Ihrer Anschrift sowohl dem zuständigen Hauptzollamt bezüglich des SEPA-Lastschriftverfahrens als auch der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zur Korrektur der Fahrzeughalterdaten mitzuteilen.

Verzicht auf die Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandats

Auf die Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandats im Rahmen der Zulassung wird nur in bestimmten Ausnahmefällen verzichtet (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KraftStG). Dies sind insbesondere Fälle einer Steuerbefreiung nach §§ 3, 3a Abs. 1, 3d KraftStG sowie bei Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG.

Steuerbefreiungen nach § 3 KraftStG (Fachthemen)
Steuerbefreiung für Schwerbehinderte nach § 3a Abs. 1 KraftStG
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG (Fachthemen)
Nichterhebung der Kfz-Steuer für Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG (Fachthemen)

Wie ändere ich meine Kontonummer bei der Kfz

Änderung der Bankverbindung Wenn sich Ihre Bankverbindung ändern sollte, müssen Sie die neuen Kontodaten schnellstmöglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt mitteilen. Erteilen Sie hierzu ein neues SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer.

Wie kann ich die Bankverbindung für die Kfz

Änderungen zum bestehenden SEPA-Lastschriftverfahren beziehungsweise zum erteilten SEPA-Lastschriftmandat sind insbesondere die Änderung des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung des Girokontoinhabers. Diese müssen Sie Ihrem zuständigen Hauptzollamt mitteilen.

Wie kann ich SEPA

Jedes SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Angaben enthalten:.
Bezeichnung des Zahlungsempfängers,.
eine Gläubiger-Identifikationsnummer (CI),.
Name des Kunden (Zahler),.
Bezeichnung der Bank des Kunden (Zahler) und..
seine Kundenkennung (IBAN)..

Wo bezahle ich die Kfz

Die Kfz-Steuer wird generell an den Zoll gezahlt.