Wie hoch ist die volle Erwerbsunfähigkeitsrente 2022?

Das Wichtigste in Kürze

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  • Die gesetzliche Er­werbs­min­de­rungs­rente ersetzt einen Teil des Ein­kommen­saus­falls bei dauerhafter Arbeits­­un­fähig­keit.

  • Anspruch auf Er­werbs­min­de­rungs­rente hat, wer die letzten fünf Jahre in der gesetzlichen Renten­ver­sicherung war und mindestens drei Jahre Beiträge eingezahlt hat.

  • Wer weniger als drei Stunden am Tag arbeitsfähig ist, hat Anspruch auf die volle Er­werbs­min­de­rungs­rente. Wer bis zu sechs Stunden arbeiten kann, erhält eine halbe Er­werbs­min­de­rungs­rente.

  • Die durch­schnitt­liche Höhe der Er­werbs­min­de­rungs­rente liegt im Jahr 2021 bei nur 877 €. Darum empfiehlt sich eine zusätzliche private Absicherung.

Wie funktioniert die Erwerbsminderungs­rente?

Die Deutsche Renten­versicherung ist zuständig

Die Erwerbs­minde­rungs­rente ist eine staatliche Leistung. Auf sie haben prinzipiell alle einen Anspruch, die in die gesetzliche Renten­ver­siche­rung einzahlen. Allerdings fällt die Erwerbsminderungs­rente in der Regel sehr gering aus und richtet sich nach den Stunden, die noch gearbeitet werden können und der Höhe der bereits erworbenen Rentenansprüche. Die Rente wird ausgezahlt, wenn man erwerbsunfähig ist und das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht hat. Zuständig für die Erwerbsminderungs­rente ist die Deutsche Renten­versicherung.


Was bedeutet Erwerbs­unfähig­keit?

Anders als bei einer privaten Berufsunfähigkeits­versicherung spielt bei der Erwerbsminderungs­rente der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf keine Rolle, sondern nur, inwieweit überhaupt irgendeine Arbeit ausgeübt werden kann. Die Erwerbsfähigkeit wird anhand dessen beurteilt, ob man auf dem regulären Arbeitsmarkt fünf Tage pro Woche für eine bestimmte Zeit arbeiten kann.

  • Voll erwerbsfähig ist, wer täglich sechs Stunden und darüber hinaus arbeiten kann.
  • Bei einer möglichen Arbeitszeit von drei bis sechs Stunden spricht man von einer teilweisen Erwerbsminderung.
  • Wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden arbeiten kann, gilt als erwerbsunfähig.

Gründe für Erwerbsunfähigkeit

Die häufigsten Gründe für eine Erwerbsminderung oder -unfähigkeit sind psychische Erkrankungen, aber auch Kreislauf­erkrankungen, Erkrankungen des Bewegungsapparats und Krebs kommen als Ursachen vor. Laut der Deutschen Renten­versicherung wurden aufgrund der folgenden Diagnosen im Jahr 2020 neue Erwerbsminderungs­renten bewilligt:

DiagnoseRentenzugänge
Psychische Störungen 41,5 %
Neubildungen wie zum Beispiel Krebs 14,6 %
Erkrankungen am Skelett, an Muskeln oder Bindegewebe 12,7 %
Herz- und Kreislauf­erkrankungen 9,3 %
Erkrankungen des Stoffwechsels oder der Verdauung 3,4 %
Quelle: Deutsche Renten­versicherung

Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit: Ein wichtiger Unterschied

Berufs­unfähig ist man dann, wenn man seinem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen, jedoch noch andere Tätigkeiten aufnehmen kann. Bei einer Erwerbs­unfähig­keit dagegen kann man dagegen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen.

Beispiel: Kann ein Dachdecker, der ein Bein verloren hat, noch sechs Stunden täglich einer Tätigkeit im Sitzen nachgehen, gilt er nicht als erwerbsunfähig und hat keinen Anspruch auf staatliche Leistungen.

Die Erwerbs­minde­rungs­rente löst die staatliche Berufsunfähigkeits­rente und die Erwerbs­unfähig­keits­rente ab. Diese staatlichen Leistungen bei Berufsunfähigkeit erhalten nur noch Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden. Damit zieht sich der Gesetzgeber aus dem Berufs­schutz zurück.

Das Ergebnis ist, dass es im Bedarfsfall deutlich schwieriger ist, eine volle Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten. Hinzu kommt, dass in den meisten Fällen eine immense Einkommenslücke entsteht, da die Höhe der gesetzlichen Erwerbs­minde­rungs­renten deutlich abgesenkt wurde. Damit hat der Gesetzgeber die Verantwortung dafür, eine ausreichende Absicherung gegen Berufs­unfähig­keit sicherzustellen, auf den Verbraucher übertragen.

Können zusätzlich Sozialleistungen beantragt werden?

Wer eine unbefristete volle Erwerbs­minde­rungs­rente erhält, kann zusätzlich Grundsicherung beantragen. Wenn die Erwerbs­unfähig­keit nur teilweise oder befristet besteht, können andere Leistungen wie zum Beispiel Hartz IV greifen.

Wenn man es vermeiden möchte, von Sozial­leistungen abhängig zu sein, die ohnehin nur das notwendige Minimum abdecken, sollte man so früh wie möglich eine private Berufs­unfähig­keits­ver­siche­rung abschließen.

Berufsunfähigkeits­versicherung: Kosten und Leistungen


Kranken- und Pflege­versicherung der Rentner

Kranken- und pflege­versicherungspflichtige Rentner müssen auch aus einer Erwerbsminderungs­rente Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung zahlen. Die Beiträge zahlt der Rentner und sein Renten­versicherungsträger jeweils zur Hälfte. Die Renten­versicherung behält den Anteil des Rentners von der monatlichen Erwerbsminderungs­rente ein und leitet diesen gemeinsam mit ihrem eigenen Anteil an die entsprechende Stelle weiter.

Rentenzahlung ins Ausland

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland wird die Erwerbsminderungs­rente unverändert weitergezahlt. Wird der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt, kann sich dies jedoch auf die Zahlung der Erwerbsminderungs­rente auswirken. Lassen Sie sich daher vor einem Umzug ins Ausland unbedingt von Ihrer Renten­versicherung beraten.

Altersvorsorge und Rente im Ausland: Regelungen

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungs­rente?

Wer erhält die Erwerbsminderungs­rente?

Ein Anspruch auf Er­werbs­min­de­rungs­rente ist an die folgenden Voraussetzungen gebunden:

  • Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenkasse in den letzten fünf Jahren vor dem Rentenantrag.
  • In den letzten fünf Jahren wurden für mindestens drei Jahre Beiträge an die gesetzliche Renten­ver­sicherung gezahlt. Dabei muss es sich nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln.
  • Dem Versicherten ist es, bei einer teilweisen Erwerbsminderung, pro Tag nicht möglich, länger als sechs Stunden einer Arbeits­tätigkeit nachzugehen. Maßgeblich dafür ist nicht die Tätigkeit in einem bestimmten Beruf, sondern eine beliebige Arbeits­tätigkeit. Die Qualifikationen der Betroffenen spielen dafür keine Rolle.
  • Gilt der Versicherte als voll erwerbsgemindert, wird eine Erwerbsminderungs­rente nur ausbezahlt, wenn dieser weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Reha kommt vor Rente

Bevor eine Erwerbsminderungs­rente bewilligt wird, wird durch die Deutsche Renten­versicherung geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird im Folgenden beurteilt, wie viel noch gearbeitet werden kann und ob demzufolge eine teilweise oder volle Erwerbsminderungs­rente geleistet wird.

Arbeitsunfähig nach der Reha: Was tun?

Wie funktioniert die Wartezeit der Erwerbsminderungs­rente?

Um einen Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­rente stellen zu können, müssen Versicherte zunächst die fünfjährige Wartezeit erfüllen. Zur Wartezeit zählen insbesondere:

  • Zeiträume, in denen Pflichtbeiträge in die gesetzliche Renten­ver­sicherung eingezahlt werden
  • Freiwillige Beitrags­zeiten in der gesetzlichen Renten­ver­sicherung
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting
  • Häusliche Pflegezeiten ohne gewerbsmäßigen Charakter

Staatliche Leistungen beeinflussen die Wartezeit

In die Wartezeit werden von den Ren­ten­ver­siche­rungs­träg­ern jedoch auch Phasen einbezogen, in denen Versicherte eine oder mehrere der folgenden Leistungen erhalten haben:

  • Arbeits­losengeld I
  • Kranken­geld
  • Übergangsgeld (während einer beruflichen Bildungsmaßnahme oder einer medizinischen Rehabilitation)

Hinweis: Arbeits­losengeld II wirkt sich inzwischen nicht mehr auf die Wartezeit für eine Er­werbs­min­de­rungs­rente aus. Zwischen Januar 2005 und Dezember 2010 hatte der Gesetzgeber eine Anrechnung zunächst vorgesehen

Renteninformation der Deutschen Renten­versicherung

Wer eine jährliche Renteninformation der Deutschen Renten­versicherung erhält, hat in der Regel die Wartezeit für die Erwerbsminderungs­rente erfüllt. Denn die Renteninformation wird automatisch nur an Versicherte geschickt, die mindestens fünf Jahre Beitragszeit erworben haben und mindestens 27 Jahre alt sind.

Hinweise für bestimmte Personengruppen

Selbständige können innerhalb der ersten fünf Jahre ihrer Selbständigkeit bei der Renten­ver­siche­rung einen Antrag auf Pflicht­versicherung stellen. Dann müssen sie, wie Angestellte auch, monatliche Beiträge in die gesetzliche Renten­ver­siche­rung einzahlen. Der Vorteil ist: Hierdurch erhalten sie Anspruch auf Alters- und Erwerbs­minde­rungs­rente.

Berufs­einsteiger haben in den ersten fünf Jahren ihrer Berufs­tätigkeit kaum Chancen, eine Er­werbs­min­de­rungs­rente zu erhalten, da sie die Wartezeit noch nicht erfüllen können. Ausnahmen gelten lediglich bei Arbeits­unfällen und Berufs­krankheiten. Hier kann die Zahlung eines einzigen Rentenbeitrags anspruchsbegründend wirken. Freizeitunfälle können nach einem Jahr der Beitrags­zahlung einen Anspruch auf Erwerbs­minderungsrente begründen.

Ausnahmeregelungen sind außerdem für die ersten Jahre nach dem Abschluss einer Berufs­ausbildung oder eines Studiums vorgesehen: Wenn innerhalb der ersten sechs Jahre nach dem Ausbildungsende eine volle Erwerbs­minderung eingetreten ist und in den vorhergehenden zwei Jahren für mindestens zwölf Monate Rentenbeiträge bezahlt wurden, besteht ein Rentenanspruch.

Eine volle Erwerbsunfähigkeit besteht auch dann, wenn:

  • In einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet wird
  • In einer anderen beschützenden Einrichtung gearbeitet wird
  • Wegen Art und Schwere der Behinderung eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist

Wird vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, dann muss für den Erhalt der Erwerbsminderungs­rente eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllt werden, in der man ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben ist.

Wer erwerbsunfähig wird, bevor er die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungs­rente erfüllt, hat erst einmal keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungs­rente. Ist derjenige danach jedoch 20 Jahre lang durchgehend erwerbsunfähig, erwirbt er damit die Berechtigung zum Erhalt der Erwerbsunfähigkeitsrente.

Wie hoch ist die Erwerbsminderungs­rente?

So wird die Höhe der Erwerbsminderungs­rente berechnet

Die Höhe der gesetzlichen Er­werbs­min­de­rungs­rente richtet sich nach:

  • Dem individuellen Rentenanspruch des Versicherten
  • Anzahl der Jahre, in denen Beiträge zur gesetzlichen Renten­ver­sicherung gezahlt wurden
  • Anzahl der Rentenpunkte, die dabei gesammelt wurden
  • Dem Zeitraum bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters

So betrug die durchschnittliche Höhe erstmals gezahlter voller Erwerbs­minde­rungs­renten laut der Deutschen Renten­ver­siche­rung im Jahr 2021 insgesamt 936 Euro pro Monat (Mehr zu Statistiken und Zahlen der Deutschen Renten­versicherung hier).


Durchschnittliche Höhe der Erwerbsminderungs­rente 2021

Auf ihrem Statistikportal veröffentlicht die Deutsche Renten­versicherung regelmäßig Eckzahlen unter anderem zur Rente und damit auch zur Erwerbsminderungs­rente. Im Jahr 2021 wurden demnach mehr als 1,8 Millionen Renten mit einer durchschnittlichen Höhe von 876,86 Euro wegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit gezahlt.

LeistungsartAnzahlDurchschnittliche Rentenhöhe
Rente für Bergleute 5.719 535,75 Euro
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 87.544 571,21 Euro
Rente wegen voller Erwerbsminderung 1.716.710 893,58 Euro
Summe 1.809.973 876,86 Euro
Quelle: Deutsche Renten­versicherung

Was steckt hinter der Berechnung der Erwerbsminderungs­rente?

Wenn man eine Erwerbs­minde­rungs­rente beantragt, hat man oft noch lange nicht das Alter für die gesetzliche Rente erreicht. Dies führt zu dem Problem, dass die Beitragsjahre für die Rentenzahlung fehlen. Um dieses Problem zu lösen, wird mit der sogenannten Zurechnungszeit gerechnet. Rechnerisch wird einfach angenommen, die antragstellende Person hätte weiter normal Rentenbeiträge gezahlt, und zwar bis zu ihrem 62. Lebensjahr. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Alter die Erwerbsminderung tatsächlich begann. Aktuell wird die Zurechnungszeit weiter schrittweise erhöht, bis sie im Jahr 2031 bei 67 Jahren sein wird. Durch diese Reformen werden Erwerbsunfähige besser gestellt.

Eintritt in die Erwerbsminderungs­renteZurechnungszeit bis zum Alter von…
2020 65 Jahren und 9 Monaten
2021 65 Jahren und 10 Monaten
2022 65 Jahren und 11 Monaten
2023 66 Jahren
2024 66 Jahren und 1 Monat
2025 66 Jahren und 2 Monaten
2026 66 Jahren und 3 Monaten
2027 66 Jahren und 4 Monaten
2028 66 Jahren und 6 Monaten
2029 66 Jahren und 8 Monaten
2030 66 Jahren und 10 Monaten
2031 67 Jahren

Abschläge für vorzeitig bezogene Renten

Trotz einer möglichen Besserstellung müssen Erwerbsunfähige Abschläge in Kauf nehmen, wenn sie unter einer bestimmten Altersgrenze liegen. Diese lag 2012 bei 63 Jahren und wird bis 2024 schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Ab dann kann man erst, wenn man 65 ist, eine abschlagsfreie Erwerbs­minde­rungs­rente beziehen. Für alle Jüngeren wird 0,3 Prozent pro Monat, den man vor dem eigentlichen Renten­eintritts­alter eine Erwerbsminderungs­rente beziehen möchte, abgezogen. Das Maximum sind 10,8 Prozent. Dieser Abschlag wird dann auch auf die zukünftige Altersrente angewendet.

Früher in Rente: So geht’s


Erwerbsminderungs­rente ohne Abschläge und mit Maximalabschlag

Eintritt in die Erwerbsminderungs­renteAbschlagsfrei im Alter von…Maximalabschlag bis zum Alter von…
2020 64 Jahren und 4 Monaten 61 Jahren und 4 Monaten
2021 64 Jahren und 6 Monaten 61 Jahren und 6 Monaten
2022 64 Jahren und 8 Monaten 61 Jahren und 8 Monaten
2023 64 Jahren und 10 Monaten 61 Jahren und 10 Monaten
ab 2024 65 Jahren 62 Jahren


Beispiel: Wie viel Erwerbs­minde­rungs­rente würden Sie erhalten?

Unsere Musterperson ist 40 Jahre alt und verheiratet. Mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.800 Euro können sich je nach erworbenen Rentenansprüchen beispielsweise die folgenden Angaben ergeben:

Monatliches Bruttoeinkommen 1.800 Euro
Erwerbsminderungs­rente bei voller Erwerbsunfähigkeit 519 Euro
Monatliches Nettoeinkommen 1.431 Euro
Finanzielle Lücke 912 Euro

Möchten Sie wissen, mit wie viel Rente Sie aktuell bei einer vollen Erwerbsminderung rechnen können? Dann werfen Sie einen Blick in die Renteninformation, die Ihnen die Deutsche Renten­versicherung einmal im Jahr zuschickt. Dort können Sie Ihre genaue Rentenhöhe ablesen, wenn Sie jetzt erwerbsunfähig werden würden.

Berechnungs­grundlage: Durchschnitts­einkommen

Für die Höhe der Erwerbs­minde­rungs­rente spielt das durchschnittliche Einkommen eine entscheidende Rolle. Hier war lange Zeit das Durchschnitts­einkommen aller Jahre der vorhergegangenen Erwerbstätigkeit die Berechnungs­grundlage.

Seit dem 1. Juli 2014 besteht jedoch die Möglichkeit, die letzten vier Jahre aus dieser Berechnung herauszunehmen, wenn dies finanziell günstiger für den Betroffenen ist. Diese Neuerung wurde vorgenommen, da häufig schon bereits vor Eintritt der Erwerbsminderung Einschränkungen bestanden, die zu Einkommenseinbußen führten. Zum Beispiel aufgrund von Arbeitszeitverkürzungen.

Bestehende Renten sollen ab 2024 steigen

Ab dem 1. Juli 2024 sollen bereits bestehende Erwerbsminderungs­renten um bis zu 7,5 Prozent steigen. Wessen Erwerbsminderungs­rente zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 begonnen hat, erhält den vollen Zuschlag von 7,5 Prozent. Bei einem Beginn zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 wird ein geringerer Zuschlag von 4,5 Prozent gezahlt. Durch die Zuschläge sollen die Menschen unterstützt werden, die bereits seit einer längeren Zeit eine Erwerbsminderungs­rente erhalten.

Wie beantrage ich eine Er­werbs­min­de­rungs­rente?

Notwendige Unterlagen

Der Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­rente wird bei der Deutschen Renten­­versicherung gestellt. Dafür ist eine Reihe an Unterlagen nötig:

  • Renten­versicherungsnummer
  • Informationen zur Kranken- und Pflege­versicherung
  • Name und Anschrift der behandelnden Ärzte
  • Nachweise über Kranken­haus­aufenthalte und Reha­maßnahmen
  • Detaillierte Beschreibung und ärztliche Bestätigung der gesundheitlichen Einschränkungen
  • Chronologische Auflistung aller bisherigen Arbeits­verhältnisse inklusive Angaben zum jeweiligen Gehalt

Wann stelle ich den Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­rente am besten?

Nach dem Eintritt einer Arbeits­­un­fähig­keit haben in der gesetzlichen Kranken­­ver­sicherung Versicherte für 72 Wochen Anspruch auf die Zahlung von Kranken­geld. Bei Arbeitnehmern sind diesem Zeitraum außerdem die sechs Wochen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber vorgelagert.

Wenn absehbar ist, dass die Arbeits­­un­fähig­keit dauerhaft besteht, sollten Versicherte ihren Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­rente jedoch vor Ablauf dieses Zeitraums stellen. Die Deutsche Renten­ver­sicherung empfiehlt angesichts langer Bearbeitungszeiten einen frühzeitigen Rentenantrag (drei Monate nach dem Eintritt der Erwerbs­minderung, sofern die Voraussetzungen für eine mögliche Rentenzahlung erfüllt sind).

Die Deutsche Renten­ver­sicherung lässt Anträge auf eine Er­werbs­min­de­rungs­rente auch durch ihre eigenen sozialmedizinischen und juristischen Dienste prüfen. Die Zusage der Renten wird insgesamt restriktiv gehandhabt – derzeit wird jeder zweite Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­rente abgelehnt.

Es ist möglich, innerhalb eines Monats nach Erhalt des negativen Bescheids Widerspruch einzulegen. Sehr wichtig ist, dass die Frist auch wirklich eingehalten wird. Im Anschluss kann man noch eine ausführlichere Begründung nachreichen. Die Unterstützung eines Anwalts kann hierbei sehr wertvoll sein. Auch Sozialverbände helfen hier.

Sollte der Antrag dann immer noch abgewiesen werden, ist natürlich noch eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Allerspätestens hier sollte man sich jedoch anwaltliche Hilfe dazuholen.

Erwerbs­minde­rungs­renten werden grundsätzlich zuerst nur für eine befristete Zeit gewährt. Meist für höchstens drei Jahre. Sofern die Erwerbs­unfähig­keit fortbesteht, muss diese für eine Verlängerung der Erwerbsminderungs­rente erneut nachgewiesen werden. Falls der Gesundheitszustand sich gebessert hat, wird die Rente wieder entzogen. Es kann sein, dass mehrfach nur eine befristete Erwerbs­minde­rungs­rente bewilligt wird, bevor eine unbefristete Rente gewährt wird. Längstens geht dies jedoch neun Jahre lang. Danach wird davon ausgegangen, dass die Erwerbsminderung nicht mehr behoben werden kann.

Ausnahmen bestehen bei Renten, die aufgrund einer spezifischen Arbeitsmarktlage gezahlt werden. Das heißt, wenn Versicherte also eigentlich nur zum Teil erwerbsgemindert sind, aber aufgrund von Arbeitslosigkeit eine volle Erwerbs­minde­rungs­rente erhalten. Wichtig: Der Antrag auf Weiterzahlung muss rechtzeitig – ungefähr sechs Monate vor Befristungsende – gestellt werden!

Volle Erwerbsminderungs­rente und teilweise Erwerbsminderungs­rente

Wann bekommt man die volle Erwerbs­minde­rungs­rente?

Wenn eine ärztlich bestätigte volle Erwerbs­unfähig­keit besteht, und diese der Renten­ver­siche­rung nachgewiesen werden konnte, erhält man die volle Erwerbs­minde­rungs­rente. Theoretisch ist es hier noch möglich, bis zu drei Stunden am Tag zu arbeiten und damit etwas hinzu­zu­verdienen.

Hier gilt jedoch eine feste Hinzu­verdienst­grenze von 6.300 Euro pro Jahr. Wird diese Grenze überschritten, wird der die Grenze überschreitende Betrag durch zwölf geteilt und zu 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen. Übersteigt die gekürzte Rente zusammen mit einem Zwölftel des jährlichen Hinzuverdienstes den sogenannten Hinzuverdienstdeckel, wird der übersteigende Betrag in voller Höhe von der gekürzten Rente abgezogen.


Anrechnung des Hinzuverdienstes

Höhe des HinzuverdienstesDas wird angerechnet
Bis zur Hinzuverdienstgrenze (6.300 € pro Jahr) Keine Anrechnung
Über der Hinzuverdienstgrenze bis zum Hinzuverdienstdeckel Anrechnung von 40% des über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Betrages
Über dem Hinzuverdienstdeckel Volle Anrechnung des darüber liegenden Betrages auf die gekürzte Rente

Der Hinzuverdienstdeckel wird individuell berechnet. Er orientiert sich am höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen innerhalb der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Dabei ist das Kalenderjahr mit den meisten Entgeltpunkten maßgebend. Bei einer vollen Erwerbsminderungs­rente beträgt der Hinzuverdienstdeckel mindestens die Summe aus 525 Euro und der monatlichen Erwerbsminderungs­rente.

Wer bekommt nur die Teil­erwerbs­minde­rungs­rente?

Wer teilweise erwerbsgemindert ist, also noch zwischen drei und sechs Stunden am Tag einem Job nachgehen kann, erhält eine teilweise Erwerbs­minde­rungs­rente. Diese ist halb so hoch wie die volle Erwerbs­minde­rungs­rente und ergänzt die Einkünfte aus einer Teilzeitarbeit.

Auch hier gelten bestimmte Hinzu­verdienst­grenzen, sodass bei entsprechend hohen Einkünften die Rente gekürzt wird. Dies wird individuell ermittelt und richtet sich nach dem höchsten Gehalt aus den letzten 15 Jahren. Aktuell (Stand 2021) beträgt sie mindestens 15.989,40 Euro im Jahr.

Die Formel für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze sieht wie folgt aus:

Entgeltpunkte des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten x 0,81 x Bezugsgröße

Bei den Entgeltpunkten werden mindestens 0,5 Punkte angerechnet. Bei der Bezugsgröße handelt es sich um das Durchschnittsentgelt der Renten­versicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. 2021 arbeitet die Renten­versicherung mit einer Bezugsgröße von 39.480 Euro. Wendet man die Berechnungsformel darauf an und geht von dem Minimum an Entgeltpunkten aus, ergibt sich daraus die bereits genannte minimale Hinzuverdienstgrenze von 15.989,40 Euro.

Als Hinzuverdienst zählen Einkünfte aus:

  • Abhängiger Beschäftigung
  • Gewerbebetrieb
  • Selbständiger Arbeit
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Sozialleistungen

Regeln für Hinzuverdienst sind sehr komplex

Da die Regeln für den Hinzuverdienst sehr komplex sind, empfehlen wir Ihnen, sich vor der Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit immer bei Ihrer Renten­versicherung zu informieren! Außerdem sollten Sie jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Ihrem Renten­versicherungsträger melden.

Achten Sie auch darauf, dass Sie die Grenzen Ihrer Restarbeitsfähigkeit nicht überschreiten. Die Renten­versicherung prüft regelmäßig, ob die Erwerbstätigkeit im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit liegt. Überschreiten Sie diese Grenzen, kann Ihr Anspruch auf eine Erwerbsminderungs­rente entfallen.

Teilzeitarbeit bei halber Erwerbs­unfähigkeit

Bei einem Anspruch auf eine halbe Er­werbs­min­de­rungs­rente kann der Renten­­versicherer die Aufnahme einer Teilzeitarbeit fordern. Im ungünstigsten Fall müssen ausgebildete Fachkräfte dabei auch unqualifizierte Tätigkeiten akzeptieren. Wie bereits im ersten Kapitel erwähnt, gelten hier Sonder­regelungen für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden. Sie können eine halbe Er­werbs­min­de­rungs­rente erhalten, wenn sie in ihrem erlernten oder dauerhaft ausgeübten Beruf keine Teilzeitstelle finden. Die Renten­ver­sicherung besitzt bei diesem Personenkreis nicht das Recht, sie auf jede beliebige Tätigkeit zu verweisen.

Volle Erwerbsminderungs­rente trotz teilweiser Erwerbsminderung

Sollte man arbeitslos sein, weil kein Teilzeit­arbeitsplatz zu bekommen ist, gibt es die Möglichkeit, die volle Erwerbs­minde­rungs­rente zu erhalten, auch wenn der ärztliche Befund nur eine teilweise Erwerbs­minderung festgestellt hat.

Zusätzlich eine private Berufs­­unfähig­keits­ver­sicherung ab­schließen?

Wie viel Berufsunfähigkeits­rente bekomme ich vom Staat?

Da die gesetzliche Berufsunfähigkeits­rente zum 31. Dezember 2000 abgeschafft wurde, erhalten Versicherte im Falle einer Berufsunfähigkeit kein Geld vom Staat. Sie wurde gemeinsam mit der Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Erwerbsminderungs­rente ersetzt.


Private Absicherung unverzichtbar

Da es keine staatliche Berufsunfähigkeits­rente mehr gibt und die gesetzliche Erwerbsminderungs­rente hohe Zugangshürden bei geringer Rentenzahlung in Aussicht stellt, sollten Arbeitnehmer und Selbständige unbedingt eine private Berufs­­unfähig­keits­ver­sicherung beziehungsweise eine Arbeits­unfähigkeits­­versicherung abschließen. Denn die private Berufsunfähigkeits­versicherung leistet nicht nur deutlich früher, die Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeits­rente kann zudem vor Vertragsabschluss selbst bestimmt werden. So ist man im Fall der Fälle rundum finanziell abgesichert.

Experten-Tipp

„Mit einer Berufs­unfähigkeits­­versicherung wird die Fähigkeit zur Ausübung eines bestimmten Berufes versichert. Anders als bei der gesetzlichen Erwerbs­minderungsrente wird also nicht erst dann gezahlt, wenn gar keine Tätigkeit mehr ausgeübt werden kann. Eine Berufs­unfähigkeits­­versicherung greift immer dann, wenn die Fähigkeit zur Ausübung des aktuell ausgeübten Berufes um mindestens 50 Prozent gemindert ist.“

Wie hoch ist die volle Erwerbsunfähigkeitsrente 2022?

Je früher, desto günstiger

Eine private Berufs­­unfähig­keits­ver­sicherung sollte so früh wie möglich abgeschlossen werden. Junge Versicherte ohne Vor­erkrankungen können mit sehr günstigen Beitrags­sätzen rechnen.


So finden Sie die richtige Absicherung

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie eine private Absicherung brauchen, Hilfe bei der Suche nach einem guten Tarif der Berufsunfähigkeits­versicherung oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, dann kontaktieren Sie unsere unabhängigen Experten. Nutzen Sie auch gern unser kostenfreies Vergleichsformular und lassen Sie sich direkt einen individuellen Tarifvergleich erstellen

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Fazit

Wer weniger als drei Sunden pro Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungs­rente, wer auf eine Zeit zwischen drei und sechs Stunden kommt, kann eine teilweise Erwerbsminderungs­rente beantragen. In beiden Fällen fallen die Zahlungen oft weitaus geringer aus als das entgangene Einkommen, das sie ersetzen sollen.

Darum empfiehlt sich eine zusätzliche private Absicherung, um die finanzielle Lücke zu schließen. Besonders gut geeignet dafür ist die Berufsunfähigkeits­versicherung, die auch leistet, wenn die Einschränkungen nur den aktuellen Beruf betreffen.


Die häufigsten Fragen zur Erwerbsminderungs­rente

Die Erwerbsminderungs­rente steht Personen zu, welche die notwendigen Wartezeiten mitbringen und wenn diese so sehr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind, dass sie nur noch weniger als sechs Stunden am Tag (teilweise Erwerbsminderungs­rente) oder nur noch weniger als drei Stunden am Tag (volle Erwerbsminderungs­rente) arbeiten können. Die Diagnosen, nach denen eine Erwerbsminderungs­rente bewilligt wurde, entfielen nach Angaben der Deutschen Renten­versicherung im Jahr 2020 zu den folgenden Anteilen auf verschiedene Diagnosegruppen:

  • Psychische Störungen (41,5 Prozent)
  • Erkrankungen des Skeletts, der Muskeln oder des Bindegewebes (12,7 Prozent)
  • Neubildungen, zum Beispiels Krebs (14,6 Prozent)
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen (9,3 Prozent)
  • Stoffwechsel und Verdauung (3,4 Prozent)

Wer krank ist, erhält zunächst bis zu 78 Wochen lang Krankengeld (es empfiehlt sich jedoch, bei sich abzeichnender Erwerbsunfähigkeit schon vor Ablauf dieser Zeit einen Antrag auf Rente zu stellen). Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungs­rente besteht, wenn man die entsprechenden Versicherungszeiten in der Renten­versicherung vorweisen kann, die Arbeitsfähigkeit langfristig so sehr eingeschränkt ist, dass man weniger als sechs (für die volle Erwerbsminderungs­rente drei) Stunden am Tag arbeiten kann, und keine Aussicht besteht, die Erwerbsfähigkeit durch Reha­maßnahmen wiederherzustellen.

Einen Anspruch auf die Teilerwerbsminderungsrente hat, wer weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten kann, für eine volle Erwerbsminderungs­rente müssen es weniger als drei Stunden pro Tag sein. Darüber hinaus muss man mindestens fünf Jahre lang in der Renten­versicherung versichert gewesen sein insgesamt drei Jahre lang Beiträge gezahlt haben. Es gibt aber auch einige Ausnahmen, zum Beispiel für Berufseinsteiger.

Die Höhe der Erwerbsminderungs­rente wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Einkommens der letzten Jahre berechnet. Im Jahr 2020 erhielten Erwerbsminderungsrentner im Schnitt 936 Euro pro Monat. In den letzten Jahren hat der Bundesrat die Verbesserung für Erwerbsminderungs­renten gebilligt. Im Jahr 2021 kam es zu einer Erhöhung der Erwerbsminderungs­rente um 6,12 Prozent. Die Höhe der Erwerbsminderungs­rente im Jahr 2022 veränderte sich nicht, dass heißt die Erwerbsminderungs­rente in 2022 blieb so hoch wie im Vorjahr.

Alljährlich werden von der Renten­versicherung zahlreiche Anträge auf Erwerbsminderungs­rente abgelehnt. Häufige Gründe dafür sind, dass die Voraussetzungen an Wartezeiten nicht erfüllt wurden, dass die Versicherung keine ausreichende Erwerbsminderung feststellen konnte (der häufigste Grund) oder dass die Antragsteller aus Sicht der Versicherung nicht ausreichend mitgewirkt haben, also zum Beispiel Gutachtertermine nicht wahrgenommen haben.

Mit einem finanziellen Zuschuss können Sie nur rechnen, wenn eine dauerhafte Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu erwarten ist. Da vollständig Erwerbsgeminderte nicht mehr vollschichtig arbeiten können, gibt es für diesen Personenkreis auch keine Zuschüsse.

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Schnelle Frage, Kritik oder Feedback?

Wir können Sie zwar nicht explizit zum Thema beraten, sind jedoch offen für Verbesserungsvorschläge oder Anmerkungen, die Sie zu diesem Artikel haben. Schreiben Sie uns gern eine E‑Mail:

Wie hoch ist die volle Erwerbsunfähigkeitsrente?

Die durchschnittliche Auszahlung der vollen Erwerbsminderungsrente betrug im Jahr 2020 882 Euro pro Monat für Rentenneuzugänge. Bei Bestandsrentnern lag sie im Jahr 2020 durchschnittlich bei 869 Euro im Monat.

Ist die Erwerbsunfähigkeitsrente höher als die normale Rente?

Nein! Der Rentenabschlag der Erwerbsminderungsrente ist niedriger als der Abschlag in der Altersrente! Stellt der betroffene Versicherte nach Aufforderung durch die Krankenkasse den Reha-Antrag, kann der Abschlag in der Erwerbsminderungsrente niedriger als bei der Altersrente oder sogar bei = Null.

Wird die volle Erwerbsminderungsrente 2022 erhöht?

Am 10. Juni 2022 hat der Bundesrat die Erhöhung der Altersrenten und Verbesserung für Erwerbsminderungsrenten gebilligt.

Wie berechnet sich die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente?

Zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird die allgemeine Rentenformel genutzt: Monatliche Erwerbsminderungsrente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenwert × Rentenartfaktor.