Wie beantrage ich das 3 Jahr Elternzeit?

Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten. Falls sie nicht berufstätig sind, erhalten sie auch keinen Lohn. Eltern können jedoch, wenn sie das möchten, während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Bei gleichzeitiger Elternzeit können sie insgesamt 64 Wochenstunden (32 + 32) erwerbstätig sein.

Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen. Ist sie abgelaufen, besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen. Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Flexible 24 Monate

Mütter und Väter können 24 Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Drei Zeitabschnitte

Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt.

Eine Verteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Anmeldefristen für die Elternzeit

Die Anmeldefrist für die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn.

Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden) in Teilzeit arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt.

Unter folgenden Voraussetzungen können Eltern von ihrem Arbeitgeber verlangen (Rechtsanspruch), dass sie bei ihm während der Elternzeit mit verringerter Stundenzahl arbeiten:

  • Eltern arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.
  • Dort sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.
  • Die Eltern möchten mindestens zwei Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.
  • Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern von ihrem Arbeitgeber Teilzeit verlangen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können sie von ihrem Arbeitgeber nicht verlangen, dass er sie in Teilzeit beschäftigt. Ist der Arbeitgeber damit einverstanden, können die Eltern aber trotzdem mit ihm vereinbaren, dass sie während der Elternzeit vorübergehend Teilzeit arbeiten.

Falls die Eltern schon vor ihrer Elternzeit Teilzeit von maximal 32 Stunden pro Woche gearbeitet haben, dann können sie diese Teilzeitarbeit auch während der Elternzeit fortsetzen. Wird dem Arbeitgeber gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit mitgeteilt, dass die bisherige Teilzeit fortgesetzt werden soll, bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers.

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Der Kündigungsschutz für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz auch ab der Anmeldung - frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder durch eine von ihr bestimmte Stelle.

Das Eltern­geld beantragen Väter und Mütter bei der Eltern­geld­stelle, die Eltern­zeit hingegen beim Arbeit­geber. Eltern müssen die Eltern­zeit schriftlich ­beantragen. Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht. Am besten geben Arbeitnehmer den Antrag in der Personal­abteilung ihres Arbeit­gebers persönlich ab und lassen sich sich den Empfang bestätigen. Nutzen Sie unser Musterformular für den Antrag auf Elternzeit.

Regeln für die Aufteilung der drei Jahre Eltern­zeit

Bei der Aufteilung der drei Jahre Eltern­zeit auf die Phase zwischen Geburt und dem achten Geburts­tag des Kindes sind Eltern zwar grund­sätzlich frei. Das Gesetz machte aber einige Vorgaben:

  • Väter und Mütter können die drei Jahre Eltern­zeit entweder am Stück nehmen oder in zwei bis drei Zeit­abschnitte aufteilen. Beispiel: Eltern­zeit für das erste, dritte und siebte Lebens­jahr des Kindes. Für eine Verteilung auf mehr als drei Zeit­abschnitte braucht der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeit­gebers.
  • Hat ein Eltern­teil seine Eltern­zeit auf drei Zeit­abschnitte verteilt und liegt der Beginn des dritten Zeit­abschnitts ab dem dritten Geburts­tag des Kindes, kann der Arbeit­geber diesen dritten Abschnitt ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe nennt, die dagegen sprechen (Paragraf 16 Absatz 1 Satz 7 BEEG). Eine Ablehnung ist in der Praxis aber nur selten gerecht­fertigt.
  • Ab dem dritten Geburts­tag des Kindes kann ein Vater oder eine Mutter maximal für 24 Monate Eltern­zeit nehmen.

Tipp für Zwillings­eltern: Wenn Sie die Eltern­zeit geschickt verteilen, können Sie insgesamt sechs Jahre in Eltern­zeit gehen.

Beispiel: Eine Zwillings­mutter nimmt nach ihrem Mutter­schutz zunächst zwei Jahre Eltern­zeit für Zwilling 1, im Anschluss daran bis zum dritten Geburts­tag ihrer Kinder ein Jahr Eltern­zeit für Zwilling 2. Ab dem dritten Geburts­tag nimmt sie zwei Jahre Eltern­zeit für Zwilling 2 und anschließend das noch übrige Eltern­zeit­jahr für Zwilling 1.

Eltern­zeit, Steuern, Eltern­geld, Teil­zeit – alle Infos

Die wichtigsten Infos rund ums Eltern­geld
Basisinfos Elterngeld

Viel mehr Eltern­geld mit der richtigen Steuerklasse
Elterngeld – Steuerklasse wechseln

So beantragen Sie das Eltern­geld
Elterngeld beantragen

Eltern­geld und Teil­zeit­arbeiten – so holen Sie alles raus
Teilzeit und Elterngeld
Alle Infos zu Eltern­zeit, Kita, Schule, Versicherungen, Vorsorge
Finanztest Spezial Familie

Fristen für die Anmeldung der Eltern­zeit

Grund­satz Sieben­wochen­frist. Die Anmeldung der Eltern­zeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Eltern­zeit erfolgen. Da Arbeitnehme­rinnen nach der Geburt ihres Kinder in der Regel noch acht Wochen in Mutter­schutz sind, reicht es also, wenn sie die Eltern­zeit-Anmeldung in der ersten Woche nach dem Geburts­termin beim Arbeit­geber einreichen.

13-Wochen­frist bei Eltern­zeit nach drittem Geburts­tag. Wer mit der Geburt des Kindes noch nicht seine gesamte Eltern­zeit beim Arbeit­geber verplant – sprich: angemeldet - hat und sich erst nach dem dritten Geburts­tag seines Kindes entscheidet, noch übrigen Eltern­zeit zu nehmen, muss die Auszeit nicht sieben Wochen, sondern 13 Wochen vorher anmelden.

Frist verpasst. Falls Eltern sich bei der Frist verrechnen, verschiebt sich der Eltern­zeit­beginn auto­matisch nach hinten. Eine Mutter hat mit der Geburt ein Jahr Eltern­zeit angemeldet. Sechs Wochen vor dem zweiten Geburts­tag meldet sie für das dritte Lebens­jahr ihres Kindes ein weiteres Eltern­zeit­jahr an, welches mit dem zweiten Geburts­tag beginnen soll. Da sie die sieben­wöchige Anmelde­frist nicht einge­halten hat, verschiebt sich der Beginn des Eltern­zeit­jahrs auto­matisch um eine Woche (nach dem zweiten Geburts­tag). Die Mutter muss keinen neuen Eltern­zeit-Antrag beim Arbeit­geber abgeben. Natürlich kann das Eltern­zeit­jahr auch mit dem zweiten Geburts­tag des Kindes beginnen, wenn der Arbeit­geber einverstanden ist und freiwil­lig auf die Einhalten der Sieben­wochen­frist verzichtet.

So beantragen Väter Eltern­zeit. Väter, die mit dem Tag der Geburt ihres Kindes in Eltern­zeit gehen möchten, nennen in ihrem Eltern­zeit-Antrag am besten nicht den prognostizierten Geburts­termin als Start für die Eltern­zeit (an den halten sich viele Kinder nicht!), sondern schreiben im Antrag, dass sie „ab Geburt“ in Eltern­zeit gehen wollen.

Eltern­zeit-Anmeldung später verändern

Wenn Eltern vor dem dritten Geburts­tag ihres Spröss­lings in Eltern­zeit gehen wollen, müssen sie zunächst mindestens verbindlich angeben, welche Eltern­zeit sie bis zum zweiten Geburts­tag des Kindes nehmen.

Beispiel: Eine Frau beantragt Eltern­zeit vom Ende des Mutter­schutzes bis zum Zeit­punkt, in dem das Kind eineinhalb Jahre alt. Mit der Anmeldung hat sie für das letzte Halb­jahr bis zum zweiten Geburts­tag ihres Kindes auf Eltern­zeit verzichtet. Diese Fest­legung kann sie später ohne Zustimmung des Arbeit­gebers nicht mehr einfach verändern, wenn sie zum Beispiel nach dem ersten Lebens­jahr fest­stellt, dass sie doch lieber zwei volle Jahre Eltern­zeit nehmen würde.

Tipp: Legen Sie sich immer erst einmal nur für die ersten beiden Jahre nach der Geburt fest. Über die restliche Eltern­zeit können Sie später noch entscheiden, unter Beachtung der Anmelde­fristen von sieben bzw. 13 Wochen.

Wann ein Eltern­zeit-Antrag geändert werden kann

Nur in Ausnahme­fällen, können Eltern eine beim Arbeit­geber schon angemeldete Eltern­zeit später noch verändern. Folgende Umstände berechtigen zu einer nach­träglichen Änderung des Eltern­zeit­wunsches:

  • Die Mutter in Eltern­zeit wird erneut schwanger. Sie kann die Eltern­zeit für Kind 1 beenden, um in Mutter­schutz für Kind 2 zu gehen. Auch der Mann kann seine Eltern­zeit abbrechen, wenn er erneut Vater wird. Allerdings kann der Arbeit­geber diesen Eltern­zeit-Abbruch, also die vorzeitige Wieder­aufnahme in den Betrieb, in Ausnahme­fällen ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe nennen kann.
  • Auch wenn Tragisches passiert („Härtefälle“), kann die Eltern­zeit vorzeitig beendet werden. Dazu zählt etwa der Tod, eine schwere Krankheit oder Behin­derung des Kindes oder eines Eltern­teils. Ein Härtefall kann auch vorliegen, wenn Ihre wirt­schaftliche Existenz gefährdet ist.
  • Mitunter passieren auch Dinge, die bei einem Vater oder einer Mutter in Eltern­zeit den Wunsch aufkommen lassen, die Eltern­zeit über die zunächst verbindlich fest­gelegte Zeit hinaus zu verlängern. Beispiel: Eine Mutter nimmt zunächst nur für das erste Lebens­jahr ihres Kindes Eltern­zeit. Mit dem Vater des Kindes plant sie, das dieser Eltern­zeit für das zweite Lebens­jahr nimmt. Doch es kommt anders: Die Eltern trennen sich, der Vater zieht aus und kann deswegen keine Eltern­zeit mehr für sein Kind beantragen. In diesem Sonderfall kann die Mutter ihre Eltern­zeit ohne Zustimmung des Arbeit­gebers verlängern.

Eltern­zeit und Eltern­geld aufeinander abstimmen

Für Arbeitnehmer, die Eltern­geld beantragen ist es sehr wichtig, dass sie ihre Eltern­zeit entlang der Eltern­geld­phase nehmen. Da Eltern­geld nicht für Kalendermonate, sondern für Lebens­monate des Kindes gezahlt wird, sollte die Eltern­zeit entsprechend für Lebens­monate des Kindes beantragt werden (Elterngeld: Anspruch, Dauer, Höhe, Berechnung).

Beispiel Eltern­zeit auf Lebens­monate des Kindes legen: Ein Kind wird am 28. April 2022 geboren. Der Vater will für den 13. und 14. Lebens­monat des Kindes Eltern­geld beantragen. Er sollte Eltern­zeit exakt für die Zeit vom 28. April 2023 bis 27. Juni 2023 beim Arbeit­geber anmelden. Tut er das nicht und verdient er noch (teil­weise) Gehalt in einem Lebens­monat, für den er Eltern­geld beantragt hatte, wird das Eltern­geld gekürzt oder im schlimmsten Fall sogar über­haupt nicht gezahlt. Väter dürfen für die Zeit ihres Eltern­geldbe­zuges auch auf gar keinen Fall Rest­urlaub im Job nehmen. Erholungs­urlaub kann recht­lich keine Eltern­zeit sein, hat das Bundes­sozialge­richt geur­teilt (Resturlaub für Babypause eingereicht – Elterngeldanspruch weg). Mit anderen Worten: Wer im Urlaub ist, kann kein Eltern­geld vom Amt bekommen, selbst wenn er sich im Urlaub um sein Kind kümmert.