Wer ist zur wahl berechtigt

Le­sen Sie hier, wel­che Ar­beit­neh­mer bei Wahl zum Be­triebs­rat wahl­be­rech­tigt sind und wel­che nicht, wer ge­wählt wer­den kann und wie das Wahl­recht von Leih­ar­beit­neh­mern ge­re­gelt ist.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wel­che Ar­beit­neh­mer lei­ten­de An­ge­stell­te im Sin­ne des Be­triebs­ver­fas­sungs­rechts sind, wel­che Ver­tre­tung die lei­ten­den An­ge­stell­ten wäh­len wie das sog. Zu­ord­nungs­ver­fah­ren zur rich­ti­gen Ein­ord­nung von Füh­rungs­kräf­ten funk­tio­niert.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

  • Wer ist wahl­be­rech­tigt, d.h. wer be­sitzt das ak­ti­ve Wahl­recht?
  • Wer ist nicht wahl­be­rech­tigt?
  • Zu­sam­men­fas­sung: Wahl­be­rech­ti­gung
  • Wer ist wähl­bar, d.h. wer be­sitzt das pas­si­ve Wahl­recht?
  • Können Leih­ar­beit­neh­mer in den Be­triebs­rat gewählt wer­den?
  • Zu­sam­men­fas­sung: Wähl­bar­keit
  • Wen wählen die lei­ten­den An­ge­stell­ten?
  • Wer gehört zu den lei­ten­den An­ge­stell­ten im Sin­ne des Be­triebs­ver­fas­sungs­rechts?
  • Wie funk­tio­niert das Zu­ord­nungs­ver­fah­ren gemäß § 18a Be­trVG?
  • Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Be­triebs­rats­wahl - Ar­beit­neh­mer und Wahl­be­rech­ti­gung?
  • Was k�n­nen wir f�r Sie tun?

Wer ist wahl­be­rech­tigt, d.h. wer be­sitzt das ak­ti­ve Wahl­recht?

Wahl­be­rech­tigt sind al­le Ar­beit­neh­mer des Be­triebs, die min­des­tens 16 Jah­re alt sind (§ 7 Satz 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz - Be­trVG). Das Wahl­al­ter für das ak­ti­ve Wahl­recht, d.h. für das Recht zu wählen, wur­de durch das "Be­triebsräte­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz" (vom 14.06.2021, BGBl I, S.1762) mit Wir­kung ab dem 18.06.2021 auf 16 Jah­re ab­ge­senkt (von zu­vor 18 Jah­ren).

Leih­ar­beit­neh­mer können im Ein­satz­be­trieb wählen, wenn sie dort be­reits länger als drei Mo­na­te ar­bei­ten (§ 7 Satz 2 Be­trVG).

Zu den �Ar­beit­neh­mern� im Sin­ne des Be­trVG gehören gemäß § 5 Abs.1 Be­trVG auch die Aus­zu­bil­den­den, die Heim­ar­bei­ter so­wie ei­ni­ge Beschäftig­ten­grup­pen im öffent­li­chen Dienst, die im All­ge­mei­nen nicht als Ar­beit­neh­mer an­zu­se­hen sind. Das sind z.B. Be­am­te, al­ler­dings nur, wenn sie bei ei­nem pri­vat­recht­lich or­ga­ni­sier­ten Ar­beit­ge­ber tätig sind (und nicht bei ei­ner Behörde). § 5 Abs.1 Be­trVG lau­tet:

�Ar­beit­neh­mer (Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer) im Sin­ne die­ses Ge­set­zes sind Ar­bei­ter und An­ge­stell­te ein­sch­ließlich der zu ih­rer Be­rufs­aus­bil­dung Beschäftig­ten, un­abhängig da­von, ob sie im Be­trieb, im Außen­dienst oder mit Te­le­ar­beit beschäftigt wer­den. Als Ar­beit­neh­mer gel­ten auch die in Heim­ar­beit Beschäftig­ten, die in der Haupt­sa­che für den Be­trieb ar­bei­ten. Als Ar­beit­neh­mer gel­ten fer­ner Be­am­te (Be­am­tin­nen und Be­am­te), Sol­da­ten (Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten) so­wie Ar­beit­neh­mer des öffent­li­chen Diens­tes ein­sch­ließlich der zu ih­rer Be­rufs­aus­bil­dung Beschäftig­ten, die in Be­trie­ben pri­vat­recht­lich or­ga­ni­sier­ter Un­ter­neh­men tätig sind.�

Wer ist nicht wahl­be­rech­tigt?

Kei­ne wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer im Sin­ne von § 5 Abs.1 Be­trVG sind

  • ech­te Werk­un­ter­neh­mer,
  • selbständi­ge Dienst­leis­ter und
  • An­ge­stell­te von Dritt­fir­men, die Werk­verträge oder ähn­li­che Auf­träge erfüllen.

Nicht wahl­be­rech­tigt sind außer­dem Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son, d.h.

  • die Vor­stands­mit­glie­der ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) und
  • die Geschäftsführer ei­ner Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung (GmbH),

denn sie ver­tre­ten im Verhält­nis zur Be­leg­schaft den Ar­beit­ge­ber (§ 5 Abs.2 Nr.1 Be­trVG).

Auch die lei­ten­den An­ge­stell­ten ste­hen im Ar­beit­ge­ber­la­ger und können da­her eben­falls bei der Be­triebs­rats­wahl nicht teil­neh­men (§ 5 Abs.3 Be­trVG). Sie wählen ih­re ei­ge­ne be­trieb­li­che In­ter­es­sen­ver­tre­tung, den Spre­cher­aus­schuss nach dem Spre­cher­aus­schuss­ge­setz (SprAuG).

Zu­sam­men­fas­sung: Wahl­be­rech­ti­gung

Bei Be­triebs­rats­wah­len sind dem­zu­fol­ge wahl­be­rech­tigt

  • Ar­beit­neh­mer und Aus­zu­bil­den­de des Be­triebs ein­sch­ließlich der länger als drei Mo­na­te im Be­trieb täti­gen Leih­ar­beit­neh­mer, die
  • min­des­tens 16 Jah­re alt sind, und
  • nicht zu den Or­gan­mit­glie­dern oder den lei­ten­den An­ge­stell­ten gehören,

Wer ist wähl­bar, d.h. wer be­sitzt das pas­si­ve Wahl­recht?

Wähl­bar sind al­le wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer, die sechs Mo­na­te dem Be­trieb an­gehören und die min­des­tens 18 Jah­re alt sind (§ 8 Abs.1 Satz 1 Be­trVG).

Da lei­ten­de An­ge­stell­te wie oben erwähnt nicht wählen dürfen, gehören sie auch nicht zu den wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern.

Das gilt auch für Or­gan­mit­glie­der ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son, für ech­te Selbständi­ge und für Fremd­fir­men­kräfte.

Können Leih­ar­beit­neh­mer in den Be­triebs­rat gewählt wer­den?

Leih­ar­beit­neh­mer gehören zwar zur Be­leg­schaft und dürfen zum Be­triebs­rat wählen, wenn sie länger als drei Mo­na­te im Be­trieb beschäftigt sind (§ 7 Satz 2 Be­trVG). Sie sind im Ein­satz­be­trieb aber nicht wähl­bar (§ 14 Abs.2 Satz 1 Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ge­setz - AÜG).

Der Grund für die­se Son­der­rol­le liegt dar­in, dass sie recht­lich ge­se­hen zum Be­trieb der Zeit­ar­beits­fir­ma gehören, d.h. zum Be­trieb des Ver­lei­hers. Dem­ent­spre­chend können sie dort im Be­triebs­rat mit­wir­ken (§ 14 Abs.1 AÜG).

Eben­falls nicht wähl­bar sind Ar­beit­neh­mer, die in­fol­ge ei­ner straf­ge­richt­li­chen Ver­ur­tei­lung nicht die Fähig­keit be­sit­zen, Rech­te aus öffent­li­chen Wah­len zu er­lan­gen (§ 8 Abs.1 Satz 3 Be­trVG).

Zu­sam­men­fas­sung: Wähl­bar­keit

Bei Be­triebs­rats­wah­len sind dem­zu­fol­ge wähl­bar

  • Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen des Be­triebs, die
  • min­des­tens 18 Jah­re alt sind,
  • nicht zu den Or­gan­mit­glie­dern, den lei­ten­den An­ge­stell­ten oder den Leih­ar­beit­neh­mern gehören,
  • öffent­li­che Ämter be­klei­den können und
  • min­des­tens sechs Mo­na­te dem Be­trieb an­gehören.

Auf die Min­dest­be­triebs­zu­gehörig­keit von sechs Mo­na­ten kommt es nicht an, wenn der Be­trieb noch kei­ne sechs Mo­na­te be­steht (§ 8 Abs.2 Be­trVG). Außer­dem wer­den auf die­se sechs­mo­na­ti­ge Be­triebs­zu­gehörig­keit Zei­ten an­ge­rech­net, in de­nen Ar­beit­neh­mer un­mit­tel­bar vor­her ei­nem an­de­ren Be­trieb des­sel­ben Un­ter­neh­mens oder Kon­zerns an­gehört ha­ben (§ 8 Abs.1 Satz 2 Be­trVG).

Wen wählen die lei­ten­den An­ge­stell­ten?

Lei­ten­de An­ge­stell­te im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG wer­den nicht vom Be­triebs­rat ver­tre­ten. Sie wählen statt­des­sen ei­nen Spre­cher­aus­schuss. Ge­setz­li­che Grund­la­ge dafür ist das Ge­setz über Spre­cher­ausschüsse der lei­ten­den An­ge­stell­ten vom 20.12.1988 (SprAuG).

Das SprAuG sieht vor, dass in Be­trie­ben mit in der Re­gel zehn lei­ten­den An­ge­stell­ten im Sin­ne des § 5 Abs.3 Be­trVG Spre­cher­ausschüsse der lei­ten­den An­ge­stell­ten ge­bil­det wer­den.

Der Spre­cher­aus­schuss ver­tritt die Be­lan­ge der lei­ten­den An­ge­stell­ten und hat da­zu be­stimm­te In­for­ma­ti­ons- und Kon­sul­ta­ti­ons­rech­te. Die­se Rech­te sind al­ler­dings bei wei­tem nicht so stark wie die Rech­te des Be­triebs­rats.

Die Mit­glie­der des Spre­cher­aus­schus­ses dürfen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SprAuG we­gen ih­rer Tätig­keit nicht be­nach­tei­ligt wer­den. Ein spe­zi­el­ler Kündi­gungs­schutz für Spre­cher­aus­schuss­mit­glie­der, wie ihn § 15 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) für Be­triebs­rats­mit­glie­der vor­sieht, be­steht al­ler­dings nicht.

Wer gehört zu den lei­ten­den An­ge­stell­ten im Sin­ne des Be­triebs­ver­fas­sungs­rechts?

Lei­ten­der An­ge­stell­ter im Sin­ne des Be­triebs­ver­fas­sungs­rechts ist gemäß § 5 Abs.3 Be­trVG, wer �nach Ar­beits­ver­trag und Stel­lung im Un­ter­neh­men oder im Be­trieb�

  • zur selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung von im Be­trieb oder in der Be­triebs­ab­tei­lung beschäftig­ten Ar­beit­neh­mern be­rech­tigt ist (§ 5 Abs.3 Nr. 1 Be­trVG) und/oder wer
  • Ge­ne­ral­voll­macht oder Pro­ku­ra hat, wo­bei die Pro­ku­ra im Verhält­nis zum Ar­beit­ge­ber �nicht un­be­deu­tend� sein darf (§ 5 Abs.3 Nr. 2 Be­trVG) und/oder wer
  • re­gelmäßig sons­ti­ge Auf­ga­ben wahr­nimmt, die für den Be­stand und die Ent­wick­lung des Un­ter­neh­mens oder ei­nes Be­triebs von Be­deu­tung sind und de­ren Erfüllung be­son­de­re Er­fah­run­gen und Kennt­nis­se vor­aus­setzt (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 Be­trVG). Bei die­ser Auf­fang­vor­schrift ist vor­aus­ge­setzt, dass der An­ge­stell­te sei­ne Ent­schei­dun­gen im We­sent­li­chen frei von Wei­sun­gen trifft oder sie maßgeb­lich be­ein­flusst.

Die­se ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen tref­fen auf ziem­lich we­ni­ge Ar­beit­neh­mer zu. In vie­len Be­trie­ben und Un­ter­neh­men ist es üblich, Ar­beit­neh­mer ab ei­ner be­stimm­ten Führungs­ebe­ne, ab ei­nem be­stimm­ten Jah­res­ge­halt oder mit be­stimm­ten Son­der­rech­ten (Dienst­wa­gen usw.) als �lei­ten­de An­ge­stell­te� zu be­zeich­nen. Die da­mit ge­mein­ten Führungs­kräfte sind aber in den meis­ten Fällen kei­ne lei­ten­de An­ge­stell­te im Rechts­sin­ne, d.h. im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG.

Ins­be­son­de­re Ar­beit­ge­ber schätzen die An­zahl der in ih­rem Un­ter­neh­men und/oder Be­trieb(en) beschäftig­ten lei­ten­den An­ge­stell­ten (im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG) oft deut­lich zu hoch ein. So sind z.B. Chefärz­te (!) nach der Recht­spre­chung in der Re­gel kei­ne lei­ten­den An­ge­stell­ten im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG.

Wie funk­tio­niert das Zu­ord­nungs­ver­fah­ren gemäß § 18a Be­trVG?

§ 18a Be­trVG sieht ei­nen in­ner­be­trieb­li­chen Clea­ring-Pro­zess vor, um Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über die Zu­ord­nung von Führungs­kräften zu den lei­ten­den An­ge­stell­ten im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG möglichst rasch und ver­bind­lich bei­zu­le­gen.

Da­zu müssen sich die je­weils be­tei­lig­ten Wahl­vorstände (für die Be­triebs­rats­wahl und die Wahl des Spre­cher­aus­schus­ses) zunächst ein­mal zu­sam­men­set­zen und sich über die Zu­ord­nung ei­ni­gen.

Kommt kei­ne Ei­ni­gung zu­stan­de, müssen sich die Wahl­vorstände auf ei­nen be­triebs- oder un­ter­neh­mens­in­ter­nen Ver­mitt­ler ei­ni­gen, not­falls per Los.

Der Ver­mitt­ler muss dann ei­nen wei­te­ren Verständi­gungs­ver­such un­ter­neh­men. Bleibt auch das oh­ne Er­folg, ent­schei­det der Ver­mitt­ler nach Be­ra­tung mit dem Ar­beit­ge­ber, d.h. er nimmt die Zu­ord­nung der Führungs­kräfte zu den �Schäfchen� des Be­triebs­rats oder zu de­nen des Spre­cher­aus­schus­ses vor.

Wich­tig für die Be­triebs­rats­wahl sind drei Din­ge (§ 18a Abs.5 Be­trVG):

Ers­tens: Das Zu­ord­nungs­ver­fah­ren schafft Rechts­si­cher­heit, auch wenn ei­ne Zu­ord­nungs­ent­schei­dung im Ein­zel­fall recht­lich falsch sein soll­te. Denn die An­fech­tung der Be­triebs­rats­wahl oder der Wahl nach dem Spre­cher­aus­schuss­ge­setz ist aus­ge­schlos­sen, wenn und so­weit sie dar­auf gestützt wird, dass die Zu­ord­nung der Ar­beit­neh­mer zu den bei­den Grup­pen nicht kor­rekt ge­we­sen sein soll.

Zwei­tens: Schind­lu­der bei der Zu­ord­nung ist aus­ge­schlos­sen, denn die o.g. Rechts­si­cher­heit (Aus­schluss der Wahl­an­fech­tung) gibt es nicht, wenn das Zu­ord­nungs­ver­fah­ren zu of­fen­sicht­lich feh­ler­haf­ten Er­geb­nis­sen geführt hat.

Drit­tens: Durch das be­triebs­in­ter­ne Zu­ord­nungs­ver­fah­ren wird der Rechts­weg nicht aus­ge­schlos­sen. Das be­deu­tet, dass ei­ne ar­beits­ge­richt­li­che Über­prüfung bzw. Fest­stel­lung der kor­rek­ten Zu­ord­nung von Führungs­kräften möglich bleibt.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Be­triebs­rats­wahl - Ar­beit­neh­mer und Wahl­be­rech­ti­gung?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Be­triebs­rats­wahl - Ar­beit­neh­mer und Wahl­be­rech­ti­gung in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

  • Hand­buch Ar­beits­recht: An­fech­tung der Wahl zum Be­triebs­rat
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Anhörung des Be­triebs­rats
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Ar­beit­neh­merüber­las­sung (Leih­ar­beit, Zeit­ar­beit)
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rat
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rat - Kündi­gungs­schutz
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rats­mit­glied
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rats­mit­glied - Ver­set­zung
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rats­schu­lung
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rats­wahl - Amts­zeit und Wahl­zeit­punkt: Wann wird gewählt?
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rats­wahl - Be­trieb und Be­triebs­teil: Wo wird gewählt?
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rats­wahl - Be­triebs­größe und Wahl­ver­fah­ren: Wie wird gewählt?
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rats­wahl - Größe und Zu­sam­men­set­zung des Be­triebs­rats: Wer ist zu wählen?
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rats­wahl - Wahl­vor­stand: Wer or­ga­ni­siert die Wahl?
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rats­wahl - Ur­nen­gang und Stim­men­auszählung: Wer ist gewählt?
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Lei­ten­der An­ge­stell­ter
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Mit­be­stim­mung in per­so­nel­len An­ge­le­gen­hei­ten
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Mit­be­stim­mung in so­zia­len An­ge­le­gen­hei­ten
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Mit­be­stim­mung in wirt­schaft­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten

Kom­men­ta­re un­se­res An­walts­teams zu ak­tu­el­len Fra­gen rund um das The­ma Be­triebs­rats­wahl - Ar­beit­neh­mer und Wahl­be­rech­ti­gung fin­den Sie hier:

  • Up­date Ar­beits­recht 07|2022 LAG Ber­lin-Bran­den­burg: Kor­rek­tur ei­nes Wahl­feh­lers während ei­ner lau­fen­den Be­triebs­rats­wahl im ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­ren
  • Up­date Ar­beits­recht 22|2021 BAG: An­fecht­bar­keit ei­ner Be­triebs­rats­wahl we­gen Ver­wen­dung ei­ner teil­wei­se un­rich­ti­gen Wähler­lis­te
  • Up­date Ar­beits­recht 17|2020 Thürin­ger LAG: Nich­tig­keit ei­ner Be­triebs­rats­wahl, bei der ei­ne Te­le­fon­lis­te un­kla­rer Her­kunft als Wähler­lis­te ver­wen­det wur­de
  • Ar­beits­recht ak­tu­ell: 20/108 Be­hin­de­rung der Be­triebs­rats­wah­len durch den Ar­beit­ge­ber
  • Ar­beits­recht ak­tu­ell: 17/295 Sitz­ver­tei­lung bei der Be­triebs­rats­wahl
  • Ar­beits­recht ak­tu­ell: 12/281 Be­triebs­rats­wahl: Wahl­recht von Ar­beit­neh­mern des öffent­li­chen Diens­tes in Pri­vat­be­trie­ben
  • Ar­beits­recht ak­tu­ell: 12/016 Be­triebs­rats­wahl - Ab­bruch nur bei Nich­tig­keit
  • Ar­beits­recht ak­tu­ell: 12/136 Kündi­gungs­schutz für Wahl­be­wer­ber ei­ner Be­triebs­rats­wahl
  • Ar­beits­recht ak­tu­ell: 11/171 LAG Ber­lin: Be­triebs­rats­wahl bei Glo­be­Ground in Ber­lin un­wirk­sam
  • Ar­beits­recht ak­tu­ell: 11/060 Un­wirk­sam­keit ei­ner Ab­mah­nung: Vor­be­rei­tung Be­triebs­rats­wahl während der Ar­beits­zeit
  • Ar­beits­recht ak­tu­ell: 11/025 An­fech­tung ei­ner Be­triebs­rats­wahl
  • Ar­beits­recht ak­tu­ell: 10/190 Ab­bruch ei­ner mit Si­cher­heit an­fecht­ba­ren Be­triebs­rats­wahl
  • Ar­beits­recht ak­tu­ell: 10/171 Son­derkündi­gungs­schutz für Er­satz­mit­glie­der ei­nes Be­triebs­ra­tes
  • Ar­beits­recht ak­tu­ell: 10/068 An­walt auch für Wahl­vorstände
  • Ar­beits­recht ak­tu­ell: 10/026 Wahl zum Be­triebs­rat
  • Ar­beits­recht ak­tu­ell: 01/07 Re­form des Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes 2001

Letzte Überarbeitung: 20. April 2022

Wer darf Wahlen aktives Wahlrecht?

In Deutschland genießen grundsätzlich alle Bürger ab 18 Jahren das aktive Wahlrecht auf Bundesebene (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GG). Maßgeblich ist das Alter am Wahltag.

Wer hat in Deutschland Aktives Wahlrecht?

38 Abs. 2 Altersgrenzen für das Wahlrecht zum Bundestag. Danach sind Deutsche ab Vollendung des 18. Lebensjahres aktiv wahlberechtigt und ab dem Alter, mit dem die Volljährigkeit eintritt, passiv wahlberechtigt.

Wie ist das Wahlrecht in Österreich?

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (das sind Staatsangehörige anderer EU-Staaten) mit Wohnsitz in Österreich besitzen für Kommunal- und Europa-Wahlen das aktive und passive Wahlrecht. Für sie gelten dieselben Bedingungen wie für Österreicherinnen und Österreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich.

Wer ist in Deutschland von der Wahl ausgeschlossen?

Nach § 45 Abs. 1 StGB verliert zwar, wer durch Strafurteil wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, also die Wählbarkeit, nicht aber das (aktive) Wahlrecht.