Wer ist bekannt für seine expressionistiscchen masken

    • Nach der aktuell geltenden Rechtslage besteht in Handel, Dienstleistung und Gastronomie keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die am 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (sogenanntes COVID-19-Schutzgesetz) sehen aber die Möglichkeit der Bundesländer vor, abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen reagieren und weitergehende Verordnungen treffen. Dazu zählt in Stufe 1 auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlich zugänglichen Innenräumen, die durch einen Testnachweis ausgesetzt werden kann. Wenn ein Landesparlament feststellt, dass die Eindämmung des Infektionsgeschehens mit den bestehenden Maßnahmen nicht mehr gewährleistet wird und so eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen entsteht, geht das Bundesland in Stufe 2 mit strengeren Regelungen über. In Stufe 2 kann eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen oder im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, angeordnet werden. Eine Übersicht zu den aktuell geltenden Regelungen der Bundesländer finden sie hier.

      Sofern es auch in Zukunft Landesverordnungen geben wird, die das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorschreiben, ist wie bisher davon auszugehen, dass ausdrücklich Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen bei der Maskenpflicht enthalten sein werden. Betreiber*innen von Groß- und Einzelhandel oder anderen Dienstleistungsbetrieben (wie Hotels, Gaststätten, Fitnessstudios etc.) können im Rahmen ihres Hausrechts aber grundsätzlich strengere Regelungen erlassen, als in solchen Landesverordnungen festgelegt. Grundsätzlich können Betreiber*innen also unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht weiterhin von ihren Kund*innen verlangen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das Hausrecht selbst wird aber begrenzt durch das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

      Das bedeutet, dass Personen, die wegen einer Behinderung im Sinne des AGG keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können, durch ein ausnahmsloses Einlassverbot unter Umständen mittelbar diskriminiert werden.   

      Ob dies der Fall ist, kann jedoch nicht generell beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Denn Zutrittsbeschränkungen dienen dem Schutz anderer Kund*innen, des/der der Betreiber*in und der Beschäftigten sowie der Eindämmung des Coronavirus durch die Vermeidung weiterer Neuinfektionen. Es muss daher im Einzelfall abgewogen werden, ob es angemessen ist, einzelne Personen abzuweisen, weil sie keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.

      Im Rahmen dieser Abwägung kann es beispielsweise eine Rolle spielen, ob Kund*innen oder Beschäftigte zu einer Risikogruppe gehören. Ist das der Fall, kann es angemessen sein, keine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zuzulassen. Zudem kann es darauf ankommen, wie der Kund*innenkontakt ausgestaltet ist: In Friseursalons, in denen in der Regel enger Körperkontakt herrscht und kein Abstand gewährleistet ist, kann eine ausnahmslose Maskenpflicht eher gerechtfertigt sein. Gleiches gilt für Fitnessstudios mit sportlicher Aktivität und beschränkten Lüftungsmöglichkeiten im Winter.

      Einige Geschäfte bieten ihren Kund*innen inzwischen an, Waren online zu bestellen und sie an der Tür des jeweiligen Geschäfts abzuholen, ohne den Laden betreten zu müssen. Aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle können derartige Angebote grundsätzlich eine sinnvolle Lösung sein, um den Anforderungen des Diskriminierungsschutzes auf der einen und denen des Infektionsschutzes auf der anderen Seite gerecht zu werden. Der Diskriminierungsschutz gibt insoweit keinen Anspruch darauf, uneingeschränkt im Geschäft der Wahl einkaufen gehen zu können.

      Ist die ausnahmslose Durchsetzung der Pflicht, eine Schutzmaske zu tragen, bzw. ein Einlassverbot im konkreten Fall nicht sachlich gerechtfertigt, können die betroffenen Personen wegen eines Verstoßes gegen das AGG verschiedene Ansprüche geltend machen. So besteht ein Anspruch, dass künftige Benachteiligungen unterlassen werden (§ 21 Absatz 1 AGG). Darüber hinaus können Ansprüche auf Schadensersatz und / oder Entschädigung in Geld geltend gemacht werden (§ 21 Absatz 2 AGG). Diese Ansprüche müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Kenntnis von der Benachteiligung schriftlich gegenüber dem Geschäft oder dem Dienstleistungsbetrieb geltend gemacht werden. Vorher sollten Sie aber abwägen, ob die Verweigerung des Zutritts ohne Maske unter den oben geschilderten Bedingungen nicht gerechtfertigt sein kann.

  • Für viele Arbeitnehmer*innen stellt sich die Frage, ob sie verpflichtet sind, bei der Arbeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

    Für Beschäftigte in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen, ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, gilt während der Tätigkeit eine Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes. Für Beschäftigte in anderen Sektoren ist zunächst keine Maskenpflicht vorgesehen. Allerdings sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, umzusetzen und bei Bedarf anzupassen.

    Arbeitgeber haben grundsätzlich nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten, sondern auch ein Weisungsrecht. Sie können daher im Rahmen eines Sicherheits- und Hygienekonzepts auch eine Maskenpflicht für Beschäftigte in den Arbeitsräumen festlegen (siehe dazu Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.04.2021, Aktenzeichen: 2 SaGa 1/21). An sich stellt dies noch keine Diskriminierung dar, insbesondere nicht für Menschen, die keinen triftigen medizinischen Grund vorweisen können und lediglich aus persönlicher Überzeugung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen wollen.

    Die medizinischen Gründe müssen dabei ernsthaft, konkret und nachvollziehbar dargelegt werden. Zweifel an einer behaupteten medizinischen Einschränkung bestehen, wenn ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber angebotene betriebsärztliche Untersuchung ablehnt und den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet (vgl. Urteil des Arbeitsgericht Köln, 17.06.2021, 12 Ca 450/21; das Urteil ist noch nicht rechtkräftig). In dem genannten Fall hatte sich ein Servicetechniker im Außendienst geweigert während Arbeitseinsätzen bei Kund*innen eine Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Nach einer erfolglosen Abmahnung sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus. Das Arbeitsgericht Köln erachtete die Kündigung als wirksam. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das vom Arbeitnehmer vorgelegte Attest keine Rechtfertigung für den beharrlichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstelle. Es sei weder aktuell, noch hinreichend konkret gewesen.

    Arbeitgeber müssen jedoch die Belange von Personen mit Behinderungen sowie das geltende Recht – insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – berücksichtigen. Die ausnahmslose Durchsetzung der Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz bei der Arbeit zu tragen, kann gegenüber Menschen mit behinderungsbedingten Atemwegserkrankungen oder anderen relevanten Behinderungen (beispielsweise Epilepsie oder psychischen Beeinträchtigungen) eine mittelbar benachteiligende Wirkung haben.

    Allerdings ist zu beachten, dass der Diskriminierungsschutz nach dem AGG nicht uneingeschränkt gilt. So kann eine mittelbare Benachteiligung gerechtfertigt sein, wenn sie einem rechtmäßigen Ziel dient und erforderlich und angemessen ist. Dabei stellt der Schutz anderer Beschäftigter vor einer Ansteckung sowie die allgemeine Eindämmung des Coronavirus durch die Vermeidung weiterer Neuinfektionen zweifelsohne ein solches Ziel dar. Für die Frage, ob eine uneingeschränkte Maskenpflicht erforderlich und angemessen ist, kommt es auf eine Abwägung im Einzelfall an.

    Hierbei sind auf der einen Seite die Interessen der Arbeitgeber, also die Anforderungen von Kund*innen und der Schutz der anderen Beschäftigten, und auf der anderen Seite das Recht der Arbeitnehmer*innen, nicht wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Arbeitgeber durch das AGG gegenüber Beschäftigten mit Behinderung zu sogenannten angemessenen Vorkehrungen verpflichtet sind. Danach müssen stets die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausübung des Berufes ungeachtet einer Behinderung zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2013, Aktenzeichen: 6 AZR190/12). Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes kann deshalb eine Benachteiligung wegen einer Behinderung darin zu sehen sein, dass Arbeitgeber Beschäftigten mit einer Behinderung angemessene Vorkehrungen versagen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.4.2016, Aktenzeichen: 8 AZR 402/14). Die Grenze liegt dabei bei einer unverhältnismäßigen Belastung der Arbeitgeber. Ob und welche Vorkehrungen angemessen sind und wann die Belastungsgrenze erreicht ist, entscheiden die damit befassten Gerichte. Arbeitgeber dürfen aber insbesondere Beschäftigte mit Behinderung nicht von der Arbeit freistellen, solange sie keine zumutbaren angemessenen Vorkehrungen getroffen haben.

    So wurde in einem Fall, der vom Arbeitsgericht Cottbus entschieden wurde, eine Kündigung als gerechtfertigt angesehen, da aufgrund einer Befreiung von der Maskenflicht bzw. der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit zum Einsatz im Betrieb bestand (Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 17. Juni 2021 - 11 Ca 10390/20, nicht rechtskräftig). Zuvor hatte die Arbeitgeberin aber zahlreiche Bemühungen unternommen, dem Arbeitnehmenden ein Arbeiten mit Mund-Nasen-Schutz zu ermöglichen, etwa verschiedene Masken zum Ausprobieren und Trainieren und die Einlegung zusätzlicher Pausen angeboten.

    Ist die ausnahmslose Durchsetzung der Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, im konkreten Fall nicht sachlich gerechtfertigt, können die betroffenen Personen wegen eines Verstoßes gegen das AGG Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen (§ 15 AGG). Wichtig ist, dass die Ansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen (§ 15 Abs. 4 AGG). Bis spätestens drei Monate nach der schriftlichen Geltendmachung können sie beim Arbeitsgericht eingeklagt werden (§ 61 b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Wird eine dieser Fristen versäumt, sind die Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Die Frist beginnt, wenn die Betroffenen Kenntnis von der Benachteiligung erhalten haben. Bei einem diskriminierenden Dauerzustand beginnt die Frist erst mit dem Zeitpunkt des letzten Vorfalls. Vorher sollten Sie aber abwägen, ob die Maskenpflicht unter den oben geschilderten Bedingungen nicht gerechtfertigt sein kann.

    Darüber hinaus können Sie eine Beschwerde bei der betriebsinternen AGG Beschwerdestelle (vgl. § 13 AGG) einreichen. Das Einreichen einer AGG-Beschwerde ist nicht an Fristen gebunden. Die Beschwerdestelle ist verpflichtet, die Beschwerde zu prüfen und dem Arbeitgeber das Ergebnis der Beschwerde mitzuteilen. Gibt es einen Betriebsrat, kann man sich auch an diesen zur Unterstützung wenden.
    Betroffene Arbeitnehmer*innen mit Schwerbehinderung haben außerdem die Möglichkeiten, sich an das zuständige Integrationsamt zu wenden bzw. an die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb oder der Dienststelle.

    Einen Überblick über die die Integrations- und Inklusionsämter in Deutschland finden Sie hier.

  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, sowie vergleichbaren Einrichtungen gilt ausnahmslos sowohl eine Test- als auch eine Maskenpflicht. Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens dürfen nur mit einer FFP2-Maske betreten werden.

    Auch für Bewohner*innen von Pflegeeinrichtungen gilt eine weitreichende Maskenpflicht in den öffentlichen und gemeinschaftlich genutzten Bereichen.

    Ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (sogenannten Behandlungsverträgen) gilt, ist bisher durch die Gerichte noch nicht abschließend geklärt. Denn das AGG schützt vor behinderungsbezogenen Diskriminierungen im privaten Geschäftsverkehr nur dann, wenn ein sogenanntes Massengeschäft oder vergleichbares Rechtsgeschäft vorliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG). Es ist juristisch umstritten und noch nicht abschließend durch die Gerichte geklärt, ob im Hinblick auf Behandlungsverträge (also Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte etc.) von solchen Massengeschäften auszugehen ist.

    Jedenfalls ist auch hier immer im Einzelfall abzuwägen, ob eine mittelbare Benachteiligung nach dem AGG wegen einer Behinderung vorliegen könnte, wenn der/die Patient*in zum Tragen einer Schutzmaske verpflichtet wird. Man kann davon ausgehen, dass eine solche mittelbare Diskriminierung nicht vorliegt, wenn die ausnahmslose Durchsetzung dieser Pflicht aufgrund der Situation vor Ort und der Interessen aller Beteiligten insgesamt angemessen erscheint. Hier wird man je nach Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Sofern ärztliche Behandlungen nicht unter Einhaltung eines körperlichen Abstandes durchgeführt werden können und der Arzt/die Ärztin sowie die Angestellten selbst zur Risikogruppe gehören oder ähnliche sachliche Gründe vorliegen, erscheint es angemessen und rechtlich zulässig, keine Ausnahme von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung zuzulassen. Zu einer anderen Einschätzung kann man bei einem besonders dringenden Behandlungsbedarf oder beim Fehlen alternativer Behandlungsmöglichkeiten (z. B. in ländlichen Regionen) gelangen. Insbesondere ist hier aber zu berücksichtigen, dass das Gesundheitssystem in Zeiten der Corona-Pandemie intakt bleiben sollte (Systemrelevanz), sodass gerade Gesundheitspersonal besonders vor Ansteckungen zu schützen ist.

    Auf Kritik ist auch die gesetzliche Regelung gestoßen, dass Bewohner*innen in Pflegeeinrichtungen in Gemeinschaftsräumen eine Maske tragen müssen. Dies könnte im Ernstfall dazu führen, dass Bewohner*innen, die keine Maske tragen können, gezwungen sind, sich ausschließlich in ihren privaten Zimmern aufzuhalten, ohne Austausch mit anderen Bewohner*innen. Hier ist allerdings zu beachten, dass die Betreiber*innen der Pflegeeinrichtungen durch die gesetzlichen Regelungen im seit 1. Oktober 2022 geltenden Infektionsschutzgesetz an die Umsetzung dieser Maskenpflicht gebunden sind. Das heißt, dass hier im Sinne des AGG eine Rechtfertigung vorliegt. Anzuknüpfen wäre vielmehr an der gesetzlichen Regelung, für die der Gesetzgeber Ausnahmen schaffen müsste.

    Fühlen sich Betroffene benachteiligt, haben sie die Möglichkeit, sich an die Ärztekammern ihres Bundeslandes und die
    Unabhängige Patientenberatung Deutschland zu wenden.

  • Nach der aktuell geltenden Rechtslage besteht in Schulen keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. . Die Bundesländer können aber mit Inkrafttreten des COVID-19-Schutzgesetzab 1. Oktober 2022 weitergehende Regelungen treffen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten (Stufe 1). Dies schließt auch eine Test- und Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie Schüler*innen ab dem 5. Schuljahr, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichts erforderlich ist, mit ein.

    Für den Bereich der staatlichen Schulen ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht anwendbar. Hier gelten insbesondere die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer sowie die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Grundgesetzes.
    Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz in der Schule zu tragen, dient dazu, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Infektionsschutzes (Schutz von Lehrer*innen sowie Kindern und Eltern, die der Risikogruppe angehören, wie auch der Allgemeinheit) und den Interessen der einzelnen Kinder an der Unterrichtsteilnahme vor Ort herzustellen. Durch die Maßnahme wird es ermöglicht, dass alle Kinder gemeinsam – wenn auch auf Abstand – vor Ort am Unterricht teilnehmen können.

    Es ist davon auszugehen, dass die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Regelungen dazu treffen werden, inwiefern an Schulen die Maskenpflicht gilt (abhängig davon, ob es sich um einen sog. Hotspot handelt). Dabei können unterschiedliche Anforderungen in Klassenräumen und für die Benutzung der Flure, der Aufenthalts- und Gemeinschaftsräume sowie der Toiletten bestehen.

    Für Schüler*innen, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, müssen Ausnahmen zugelassen werden oder anderweitige Vorkehrungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang gab es mehrere gerichtliche Entscheidungen zu der Frage, welche Anforderungen an ärztliche Atteste zu stellen sind, die von der Maskenpflicht befreien.

    So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz, dass Lehrkräfte einer Schülerin, die eine ungeeignete Maske trug, den Kontakt zu anderen Schüler*innen auf dem Schulgelände untersagen durften. Denn die Schülerin habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass es ihr unzumutbar sei, eine Schutzmaske zu tragen (Beschluss vom 7. September 2020, Aktenzeichen: 4 L 764/20). Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, dass sich aus einem Attest regelmäßig nachvollziehbar ergeben müsse, welche konkret zu benennende gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten (Beschluss vom 24. September 2020, Aktenzeichen: 13 B 1368/20). Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu benennen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. In dem Attest, das von einem der Schüler vorgelegt wurde, stand lediglich, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei. Ganz ähnlich hatte zuvor bereits das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (Beschluss vom 10. September 2020, Aktenzeichen: 5 L 757/20.NW).

    Eilanträge gegen die allgemeine Maskenpflicht an weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen wurden von den Oberverwaltungsgerichten bislang einheitlich abgelehnt. Von einer Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht an Grundschulen ging zuletzt auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht aus (OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 2 ME 75/21). Auch die Eltern von Schulkindern können von der Maskenpflicht betroffen sein, wenn sie ihre Kinder in der Schule abholen. Auch hier wird es auf eine Abwägung im Einzelfall hinauslaufen (siehe auch unter Kita). Bei Zweifeln hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer schulischen Maßnahme besteht die Möglichkeit, sich an das jeweils zuständige Schulamt zu wenden.

    Im Hochschulbereich entschied das Verwaltungsgericht Gießen, dass die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf das Hausrecht einer Universität, als hinreichende Rechtsgrundlage, gestützt werden kann (Beschluss vom 16. Mai 2022, Aktenzeichen 3 L 998/22.GI). Die konkrete Regelung an der Universität Marburg sei auch verhältnismäßig, unter anderem da sie Ausnahmen enthalte.

  • In Kitas muss nach den neuen Corona-Regeln ab dem 1. Oktober 2022 kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden. Allerdings können Kitas von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und strengere Regelungen erlassen.

    Im Zusammenhang mit dem Kita-Besuch wenden sich immer wieder Eltern an die Antidiskriminierungsstelle. Sie berichten, dass ihnen der Zutritt zur Kita verweigert wurde, weil sie keine Schutzmaske trugen. Dabei haben sie ein ärztliches Attest, das sie wegen einer Behinderung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit.

    Ob Benachteiligungen im Zusammenhang mit sogenannten Betreuungsverträgen (also Verträgen zwischen einer Kita und den Eltern zur Betreuung des Kindes) unter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fallen, ist bisher durch die Gerichte nicht abschließend geklärt. Denn das AGG schützt vor behinderungsbezogenen Diskriminierungen im privaten Geschäftsverkehr nur dann, wenn ein sogenanntes Massengeschäft oder vergleichbares Rechtsgeschäft vorliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG). Zu der Frage, ob ein Betreuungsvertrag als ein solches Massengeschäft eingeordnet werden kann, gibt es verschiedene juristische Ansichten. Hinzu kommt, dass das AGG grundsätzlich nur auf zivilrechtliche Verträge Anwendung findet. Daran kann es bei Kitas in kommunaler Trägerschaft fehlen, da hier das Betreuungsverhältnis auch öffentlich-rechtlich geregelt sein kann.

    Jedenfalls gilt auch hier grundsätzlich, dass das AGG nur anwendbar ist, wenn bei den betroffenen Eltern eine Behinderung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention vorliegt. Ein ärztliches Attest das also z. B. nur eine vorübergehende Erkrankung nachweist, reicht hier nicht aus. Eine mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung bezüglich der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kommt zudem nur dann in Betracht, wenn die ausnahmslose Durchsetzung dieser Pflicht aufgrund der Situation vor Ort und der Interessen aller Beteiligten insgesamt als unangemessen erscheint. Hier muss man je nach der Situation im Einzelfall entscheiden und wird zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Sofern Erzieher*innen oder zu betreuende Kinder selbst zur Risikogruppe gehören oder ähnliche sachliche Gründe vorliegen, kann die Maskenpflicht angemessen und rechtlich zulässig sein. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass Betreuungseinrichtungen in Zeiten der Corona-Pandemie in Betrieb bleiben sollten (Systemrelevanz), sodass gerade Kitapersonal besonders vor Ansteckungen zu schützen ist.

    Bei Zweifeln hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Schutzmaßnahme in einer Kita besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Die Landesjugendämter erteilen darüber Auskunft, wer die zuständige Aufsichtsbehörde ist.

  • Auch nach dem Infektionsschutzgesetz, das ab dem 1. Oktober bundesweit gilt, muss im öffentlichen Fernverkehr ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Kinder ab 14 Jahren müssen eine FFP2-Maske, Kinder ab 6 Jahren und das Personal müssen mindestens eine medizinische Maske tragen Die Bundesländer können zusätzlich festlegen, dass auch im öffentlichen Nahverkehr ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Sofern es eine landesgesetzliche Regelung gibt, ist diese maßgeblich. Gleiches gilt für die Pflicht für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen. Auch hier gelten die jeweiligen Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

    Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen vorgesehen sind, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung. Hierzu zählen bestimmte alltägliche Verträge (sogenannte Massengeschäfte), wie z. B. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

    Wird die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz im öffentlichen Nahverkehr zu tragen, ausnahmslos durchgesetzt, hat dies gegenüber Menschen mit behinderungsbedingten Atemwegserkrankungen oder anderen relevanten Behinderungen (bspw. Epilepsie oder psychische Beeinträchtigungen), die aus gesundheitlichen Gründen keine Schutzmaske tragen können, eine mittelbar benachteiligende Wirkung. Denn sie werden durch die ausnahmslose Maskenpflicht von der Nutzung der Verkehrsmittel ausgeschlossen.

    Eine solche Benachteiligung kann jedoch unter Umständen im Einzelfall gerechtfertigt sein. Denn die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln findet in der Regel in geschlossenen, engen Räumen statt und die Einhaltung eines körperlichen Mindestabstandes unter den Fahrgästen kann in vielen Fällen nicht gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund kann es angemessen und rechtlich zulässig sein, keine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske zuzulassen. Andererseits ist zu beachten, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Teilnahme am Leben essentiell ist. Aus diesem Grund haben systemrelevante Beförderungsunternehmen wie die Deutsche Bahn bei der Erstellung eines Beförderungskonzepts eine besondere Pflicht zu prüfen, wie Menschen, die behinderungsbedingt keinen Mundschutz tragen können, befördert werden können, ohne die Gesundheit des eigenen Personals oder anderer Fahrgäste zu gefährden.

    Bei Anwendung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr dürfte jedenfalls dann kein Verstoß gegen das AGG vorliegen, wenn das Vorgehen durch eine entsprechende staatliche Regelung sachlich gerechtfertigt und damit zulässig ist. So hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass es sich bei der staatlichen Regelung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr um ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zum Infektionsschutz handle (OVG Weimar, Beschluss vom 13. September 2020 - 3 EN 374/20).

    Ist die ausnahmslose Durchsetzung der Pflicht eine Schutzmaske zu tragen, im konkreten Fall nicht sachlich gerechtfertigt, können die betroffenen Personen wegen eines Verstoßes gegen das AGG verschiedene Ansprüche geltend machen. So besteht ein Anspruch, dass künftige Benachteiligungen unterlassen werden (§ 21 Absatz 1 AGG). Darüber hinaus können Ansprüche auf Schadensersatz und / oder Entschädigung in Geld geltend gemacht werden (§ 21 Absatz 2 AGG). Diese Ansprüche müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Kenntnis von der Benachteiligung schriftlich gegenüber dem Geschäft oder dem Dienstleistungsbetrieb geltend gemacht werden. Vorher sollten Sie aber abwägen, ob die Verweigerung des Zutritts ohne Maske unter den oben geschilderten Bedingungen nicht gerechtfertigt sein kann.

    Daneben gibt es auch die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an das Eisenbahn-Bundesamt zur Prüfung der Fahrgastrechte zu wenden oder die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) zu kontaktieren.

  • Das neue COVID-19-Schutzgesetz, das ab dem 1. Oktober gilt, verpflichtet Flugreisende nicht mehr zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Dabei gilt es zu beachten, dass die nationale Gesetzgebung in einigen Zielländern das Tragen auch weiterhin erforderlich macht. Auch bei Flugreisen verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Benachteiligung wegen einer Behinderung.

    Werden Personen nicht befördert, weil sie wegen einer Behinderung keine Schutzmaske tragen können, kann dies eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des AGG darstellen. Allerdings gilt hier auch wie im Bereich des Öffentlichen Nahverkehrs: Die Benachteiligung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn der Gesundheitsschutz der anderen Fluggäste nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.

    Einige Fluggesellschaften fordern von Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können, neben einem ärztlichen Attest auch einen negativen Corona-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auch solchen Auflagen kommt zunächst eine mittelbar diskriminierende Wirkung zu, denn sie legen den Betroffenen eine Handlungspflicht auf. Doch auch diese Maßnahme kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn keine andere Möglichkeit ersichtlich ist, den Infektions- und Gesundheitsschutz der anderen Personen an Bord, einschließlich der Mitarbeiter*innen der Fluglinie, zu gewährleisten.

    Sollte die ausnahmslose Durchsetzung der Testvorlagepflicht im konkreten Fall nicht sachlich gerechtfertigt sein, können die betroffenen Personen wegen eines Verstoßes gegen das AGG verschiedene Ansprüche geltend machen. So besteht ein Anspruch, dass künftige Benachteiligungen unterlassen werden (§ 21 Absatz 1 AGG). Darüber hinaus können Ansprüche auf Schadensersatz und / oder Entschädigung in Geld geltend gemacht werden (§ 21 Absatz 2 AGG). Diese Ansprüche müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Kenntnis von der Benachteiligung schriftlich gegenüber dem Geschäft oder dem Dienstleistungsbetrieb geltend gemacht werden. Vorher sollten Sie aber abwägen, ob die Verweigerung des Zutritts ohne Maske unter den oben geschilderten Bedingungen nicht gerechtfertigt sein kann.

    Bei Konflikten mit Fluglinien besteht zudem die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an das Luftfahrt-Bundesamt zur Prüfung der Fluggastrechte zu wenden oder die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr zu kontaktieren.

  • Die Frage, ob Personen, die wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind, ein entsprechendes Attest vorzeigen müssen, betrifft nicht den Diskriminierungsschutz, sondern den Datenschutz.

    Die Pflicht ein ärztliches Attest, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Ausweisdokument, vorzuzeigen, kann vom Hausrecht gedeckt sein. Das Vorzeigen des Attests stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass nur den Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Schutzmaske tragen können, der Zutritt zu Geschäften/Dienstleistungsbetrieben ohne den Mund-Nasen-Schutz gewährt wird. Die Vorlage eines Attests verhindert auf diese Weise eine Diskriminierung durch eine ausnahmslose Durchsetzung der Maskenpflicht (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2020, Aktenzeichen: Vf. 34-VII-20).

    Die Corona-Schutzverordnung von Brandenburg verbietet die Anfertigung einer Kopie des Attests, so dass das Attest im Original vorzulegen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der 3. SARS-CoV-2-EindV; vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2021 – OVG 11 S 138/20).

    Zur Frage, welche Informationen ein ärztliches Attest enthalten muss, um wirksam von der Maskenpflicht zu befreien, gab es in Bezug auf den Schulbesuch in der letzten Zeit zahlreiche gerichtliche Entscheidungen.

    So entschied das Oberverwaltungsgericht Münster, dass sich aus einem Attest regelmäßig nachvollziehbar ergeben müsse, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten (Beschluss vom 24. September 2020, Aktenzeichen: 13 B 1368/20). Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu benennen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. In dem Attest, das von einem der Schüler vorgelegt wurde, stand lediglich, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei. Ganz ähnlich hatte zuvor bereits das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (Beschluss vom 10. September 2020, Aktenzeichen: 5 L 757/20.NW; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 6 W 939/20).

    Anders entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer neueren Entscheidung (Beschluss vom 25.04.20222 - 2 Rb 37 Ss 25/22). Ein Attest mit der Feststellung, dass eine Person "aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann", genüge den Anforderungen der damals geltenden Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Gesteigerte Anforderungen seien der Regelung nicht zu entnehmen und dürften deshalb auch nicht verlangt werden.

    Bisher sind der Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Siegburg (Urteil vom 16.12.2020, Aktenzeichen: 4 GA 18/20 – inzwischen bestätigt durch das Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.04.2021, Aktenzeichen: 2 SaGa 1/21) und des Arbeitsgerichts Köln (Urteil vom, 17.06.2021, Aktenzeichen 12 Ca 450/21) bekannt geworden, in denen sich die Gerichte mit der Frage befasst haben, welche Informationen ein Attest für die Arbeitsstelle enthalten muss. Das Arbeitsgericht Siegburg verweist auf die oben genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, 24.9.2020, 13 B 1368/20, zur Maskenpflicht an Schulen, und vertritt in seiner Entscheidung die Ansicht, dass die ärztliche Bescheinigung konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, damit Arbeitgeber das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen prüfen können. Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass ein Attest nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar sei, wenn es lediglich die pauschale Ausführung enthält, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sei aus medizinischen Gründen unzumutbar. Außerdem dürften keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der medizinischen Einschränkung bestehen, was in dem zugrundeliegenden Fall deshalb problematisch war, weil der Arbeitnehmer den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet und sich geweigert hatte, eine betriebsärztliche Untersuchung wahrzunehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    Grundsätzlich ist danach davon auszugehen, dass es auch hier zumutbar ist, dem Arbeitgeber ein solches Attest vorlegen zu müssen. Jedenfalls sollte aus dem Attest für Arbeitgeber ersichtlich sein, welche Vorkehrungen zum Schutz der betroffenen Person im Einzelfall in Betracht kommen. Gibt es im Unternehmen eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt, können sich Betroffene auch an diese*n wenden. Denn die Betriebsärzt*innen sind dem Gesundheitsschutz im Unternehmen verpflichtet und beraten sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte. Sie unterliegen zudem der ärztlichen Schweigepflicht.

    Bei datenschutzrechtlichen Bedenken besteht die Möglichkeit, sich an die zuständigen Datenschutzbeauftragten der Länder zu wenden.

  • Für Menschen die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, stellt sich die Frage, ob ein vollständiger Impfschutz etwas für sie an der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ändert. Wäre dies der Fall, ließen sich nämlich viele Konflikte vermeiden, die trotz Vorlage eines ärztlichen Attests zur Befreiung der Maskenpflicht entstehen.

    Um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen, gelten auch für vollständige Geimpfte weiterhin die bekannten Regeln – Abstand halten, Hygiene beachten und in bestimmten Bereichen (z.B. ÖPNV) eine Maske tragen. In vielen Bereichen kann z.B. der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden. Deshalb wird vereinzelt weiterhin auf das Tragen einer Maske – unabhängig vom Impfstatus der Personen – beharrt. Denn auch eine Impfung schützt nicht gänzlich vor einer Infektion mit Covid-19 sowie einer damit einhergehenden möglichen Ansteckung Dritter.

    Geht es um die Vermeidung von Gefahren (hier die Gefahr einer Infektion) steht Dienstleistungsbetrieben ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, weil die vorbeugende Gefahrvermeidung auf einer Prognose beruht, die mit Unsicherheiten behaftet ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2018 (Aktenzeichen 14 S 1245/18).

    Die Entscheidung des Landgerichts München I ist bereits vor dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie ergangen, lässt sich aber nach Auffassung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auch auf die Pflicht des Tragens einer Maske entsprechend übertragen. Dies bedeutet, wird der Verzicht auf eine Maske trotz Impfstatus nach einer internen Risikobewertung als Sicherheitsrisiko bewertet, ist das Bestehen auf eine Maske in der Regel sachlich gerechtfertigt.