Leistungsbeschreibung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden. Eine Abmeldung ist nur bei einem Umzug ins Ausland erforderlich.
Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an- beziehungsweise abmelden.
Wenn Sie im Inland umziehen,
brauchen Sie sich nicht abzumelden.
Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen (z. B. Nebenwohnung) aufgeben.
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder
- gegebenenfalls Geburtsurkunde oder
- gegebenenfalls andere Urkunde zur Identität.
- Wohnungsgeberbestätigung
Wohnungsgeberbestätigung
§§ 17, 23 und 54 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).
§§ 17 ff. BMG
Wenn Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen, ersparen Sie sich unnötige Probleme und Ärger. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Darüber hinaus kann Ihnen eine Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro nach § 54 Abs. 3 BMG drohen.
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Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden. Eine Abmeldung ist nur bei einem Umzug ins Ausland erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder
- gegebenenfalls Geburtsurkunde oder
- gegebenenfalls andere Urkunde zur Identität.
- Wohnungsgeberbestätigung
Wohnungsgeberbestätigung
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
§§ 17, 23 und 54 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).
§§ 17 ff. BMG
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen, ersparen Sie sich unnötige Probleme und Ärger. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Darüber hinaus kann Ihnen eine Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro nach § 54 Abs. 3 BMG drohen.
Bürgersprechstunde im Rathaus am 29. November 2022
Der Eingabenausschuss lädt zur Sprechstunde ein. Bürgerinnen und Bürger können sich am 29. November von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr im Hamburger Rathaus an die Abgeordneten wenden, wenn sie Schwierigkeiten mit Behörden haben.
In der Sprechstunde können Bürgerinnen und Bürger den
Ausschussmitgliedern des Eingabenausschusses ihre Anliegen persönlich vortragen und eine schriftlich formulierte Eingabe überreichen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Wo findet die Bürgersprechstunde statt?
Hamburger Rathaus
Rathausmarkt 1
Raum A (barrierefrei)
20095 Hamburg
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Alle Informationen finden Sie
zusammengefasst
in diesem übersichtlichen Flyer.
Ärger mit Behörden und Ämtern in Hamburg? - Wenden Sie sich an den Eingabenausschuss!
Was ist eigentlich der Eingabenausschuss und wie funktioniert er? Die Antworten darauf finden Sie in einem kurzen Erklär-Video und weitere ausführliche Infos im Anschluss.
Einen guten Überblick über die Arbeit des Eingabenausschusses gibt es zudem in diesem Flyer.
Wer sich durch staatliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg ungerecht behandelt fühlt oder mit der Arbeitsweise von Behörden und Ämtern nicht einverstanden ist, kann sich an den Eingabenausschuss wenden.
Wer ist der Eingabenausschuss?
Der Eingabenausschuss bearbeitet die an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden (Eingaben). Er wird von der Bürgerschaft zu Beginn der Wahlperiode bestellt. Die Zusammensetzung der Abgeordneten spiegelt die Mehrheitsverhältnisse der Fraktionen in der Bürgerschaft wider. Hier finden Sie alle Mitglieder des Eingabenausschusses.
Der Eingabenausschuss ist der einzige Ausschuss der Bürgerschaft, der ständig direkt in Kontakt zu Bürgerinnen und Bürgern steht. Durch Ihre Eingaben erfahren die Abgeordneten auf direktem Weg, welche gesetzlichen Regelungen sich im Einzelfall nicht bewähren und was ihre Wählerinnen und Wähler auf dem Herzen haben. Keine Behörde arbeitet fehlerlos und die Anwendung auch von noch so ausgefeilten Gesetzen kann im Einzelfall zu Ungerechtigkeiten führen. Eine Eingabe ermöglicht der Bürgerschaft, ihre in der Verfassung verankerte Kontrollfunktion gegenüber dem Senat wahrzunehmen.
Der Eingabenausschuss ist ein Pflichtausschuss (Art. 28 Hamburger Verfassung). Das bedeutet, dass dieser Ausschuss immer gebildet werden muss. Dies geschieht zu Beginn der Wahlperiode durch Bestellung des Ausschusses. Die Fraktionen benennen seine Mitglieder.
Wie das Eingabeverfahren läuft, erfahren Sie hier.
Wer kann eine Eingabe machen?
Jedermann kann den Eingabenausschuss um Hilfe bitten, z.B.
> Erwachsene
> Minderjährige
> Betreute Personen
> Strafgefangene
> Deutsche und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose
> Bürgerinitiativen oder juristische Personen des Privatrechts (z.B. eingetragener Verein).
Dies kann in eigener Sache sein, für einen anderen oder im allgemeinen Interesse.
Womit befasst sich der Eingabenausschuss?
Zum Beispiel mit:
> Ausländerangelegenheiten
> Bauangelegenheiten
> Öffentlichem Dienst (z.B. Personalsachen)
> und vielem mehr.
Zur Online-Eingabe
Nicht helfen kann der Eingabenausschuss bei privatrechtlichen Angelegenheiten, z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten, familiären Problemen oder Problemen mit dem Mietverhältnis. Auch gerichtliche Entscheidungen darf der Eingabenausschuss inhaltlich nicht überprüfen.
Geht es um Bitten an oder Beschwerden über Behörden des Bundes oder Stellen, die der Bundesaufsicht unterstehen, ist der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zuständig.
Statistik der Eingaben:
2021
2020
2019
2018
2017
2016
2014 und 2015
2009 bis
2013