Welche Voraussetzungen müssen zum Betreiben eines unbemannten?

"Unbemannte Luftfahrzeugsysteme" (UAS), umgangssprachlich "Drohnen" genannt, nehmen einen stetig wachsenden Stellenwert in der Luftfahrt ein. Durch neue Einsatzfelder und konstant wachsende Möglichkeiten zur Nutzung von UAS entwickelt sich die Rechtslage zu UAS annähernd mit der gleichen Dynamik.

Zum 31.12.2020 erlangen die europäischen Regeln der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zum Betrieb von UAS ihre Geltung und sind ab diesem Tag anzuwenden. Auch die nationalen Regeln der so genannten Drohnen-Verordnung wurden am 14.07.2021 an das europäische Recht angepasst. Die damaligen Gebiete mit erlaubnispflichten und Verboten werden als geografische Gebiete ausgewiesen; hierbei sind viele alte Regelungen annähernd identisch geblieben.

AKTUELLES:

  • Ab sofort und bis zum 31.08.2023 gelten in Deutschland reduzierte Abstände zu Personen für gewerbliche Drohnenbetriebe in der Betriebsunterkategorie A2 für Bestandsdrohnen unter 2 kg. Die Einzelheiten und Voraussetzungen finden sich im Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (PDF, 0,14 MB).
  • Befreiungen für BOS werden auf den Sicherheitsbereich reduziert.

Bitte beachten Sie, dass seit dem 31.12.2020 keine Erlaubnisse nach "altem Recht" mehr erteilt werden und die neue Grundlage die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 darstellt. Die Verordnung Unterteilt die Nutzung von UAS in erlaubnisfreien Betrieb (offene Kategorie) und erlaubnispflichtigen Betrieb (spezielle und zulassungspflichtige Kategorie, sowie Betrieb in Geozonen). Zudem müssen UAS künftig Herstellkriterien der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 genügen, damit diese in der offenen Kategorie betrieben werden können. Für UAS, die bereits am Markt sind gelten Übergangsvorschriften zur Nutzung in der offenen Kategorie.

Die Verordnung unterscheidet vorrangig zwischen UAS-Betreiber:innen (juristische oder natürliche Person; Eigentümer:in des UAS) und Fernpilot:innen (Person, die das UAS beim Einsatz steuert). Als Einzelunternehmer:in oder Privatperson sind Sie sowohl UAS-Betreiber:in und Fernpilot:in.

  Bildrechte: Eigene Zusammenstellung (Bilder Pixabay)

Übersicht: Die neuen Drohnen-Verordnung (VO (EU) 2019/947)

Allgemeine Grundvoraussetzungen für den UAS-Betrieb

Versicherungspflicht

UAS-Betreiber:innen müssen für jedes UAS (unabhängig vom Gewicht) eine Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften gemäß § 33 ff. LuftVG (Haftungshöchstbetrag § 37 Abs. 1a) in Verbindung mit § 101 ff. LuftVZO abschließen. Da es sich jeweils um den Betrieb eines Luftfahrzeugs handelt, sind Unfälle, die von UAS verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.

Ein entsprechender Versicherungsnachweis ist bei etwaiger Antragstellung vorzulegen.

Registrierungspflicht

UAS-Betreiber:innen müssen sich in der offenen Kategorie registrieren, wenn:

  • das UAS eine maximale Startmasse von mehr als 250 g hat (nicht tatsächliche Startmasse) und beim Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von mehr als 80 Joule ausübt oder
  • einen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten hat (Kamera)

In der speziellen Kategorie müssen sich UAS-Betreiber:innen generell registrieren. Nur in der zulassungspflichtigen Kategorie werden UAS registriert.

Mit der Registrierung erhalten UAS-Betreiber:innen eine individuelle Registrierungsnummer, die auf allen UAS angebracht werden und in das erforderliche System zur Fernidentifizierung hochgeladen werden muss.

Die Registrierung kann seit dem 31.12.2020 auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes vorgenommen werden. Nähere Informationen erhalten Sie ebenfalls beim LBA, welches Ihnen gern kompetent und freundlich zur Seite stehen wird:

Luftfahrt Bundesamt - Referat B5 - Unbemannte Luftfahrt

Tel: 0531 - 2355- 0

Email:

Benötige ich noch eine zusätzliche Kennzeichnung gem. § 19 Abs. 3 LuftVZO?

Nein, durch die Registrierungspflicht entfällt die Kennzeichnungspflicht.

  Bildrechte: M Beck, Pixabay

Offene Kategorie

Die offenen Kategorie

Die offene Kategorie unterteilt sich in drei Unterkategorien A1, A2 und A3. In allen dieser Kategorien kann der Betrieb ohne Erlaubnis stattfinden und benötigt also keine Absprache mit der zuständigen Luftfahrtbehörde. Sofern ein Betrieb nicht kompatibel zu den Anforderungen der jeweiligen Kategorie sein sollte, so wird eine Betriebserlaubnis nötig und der Betrieb findet in der speziellen Kategorie statt. Dies wäre u.a. der Fall, wenn das MTOM (maximales Abfluggewicht; Maximum-Take-Off-Mass) des UAS zu groß ist.

Generelle Regeln der offenen Kategorie (A1-A3):

  • maximale Flughöhe 120 m (bei baulichen Hindernissen, die höher als 105 m sind, kann mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers der Betrieb in maximal 15 m über dem Hindernis stattfinden)
  • Betrieb nur in Sichtweite
  • Kein Betrieb über Menschenansammlungen
  • MTOM
  • Kein Transport gefährlicher Stoffe
  • kein Abwurf von Gegenständen
  • Fernidentifizierung aktualisiert und angeschaltet (außer UAS-Klasse C4, Eigenbauten und "Altgeräten" < 250 g )

Unterkategorie A1 - Regeln und benötigte Qualifikationen

In der Unterkategorie A1 können UAS der Klassen C0 und C1 erlaubnisfrei betrieben werden. Gleiches gilt übergangsweise für "Altgeräte" unter 500 g Gewicht. Bitte beachten Sie folgende Hinweise zu den einzelnen Geräteklassen:

UAS der Klasse C0, Eigenbauten (jeweils < 250 g) und "Altgeräte" (jeweils < 500 g): Mit entsprechenden UAS ist der Überflug unbeteiligter Personen möglich, sollte aber auf ein Minimum beschränkt werden. Unbeteiligte Personen sind solche Personen, die nicht an dem UAS-Betrieb teilnehmen und nicht über die Gefahren und Sicherheitsverfahren und Verhaltensweisen eingewiesen worden sind. Luftraumbeobachter:innen oder Hilfspersonen sind folglich beteiligte Personen Fernpilot:innen müssen in dieser Kategorie beim Betrieb von C0-UAS die Betriebsanleitung kennen. Beim Betrieb von "Altgeräten" unter 500 g sind keine Qualifikationen erforderlich.

UAS der Klasse C1 (< 900 g): UAS der Klasse C0 dürfen keine unbeteiligte Personen überfliegen.

Fernpilot:innen müssen ein Online-Training und eine Online-Prüfung beim Luftfahrtbundesamt absolvieren (KN-A1). Alternativ kann übergangsweise der nationale Kenntnisnachweis einer anerkannten Stelle genutzt werden.

Weitere Anforderungen hinsichtlich Betrieb der Klassen C0 und C1 entnehmen Sie bitte UAS.OPEN.020 der DVO (EU) 2019/947. Die technischen Anforderungen finden Sie in Teil 1 und Teil 2 des Anhangs der delegierten Verordnung (EU) 2019/945

Die Online-Prüfung und der Online-Lehrgang kann ab dem 31.12.2020 auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes vorgenommen werden. Nähere Informationen erhalten Sie ebenfalls beim LBA, welches Ihnen gern ausführliche Hinweise zu dem Thema geben kann:

Luftfahrt Bundesamt - Referat B5 - Unbemannte Luftfahrt

Tel: 0531 - 2355- 0

Email:

Unterkategorie A2 - Regeln und benötigte Qualifikationen

In der Unterkategorie A2 können UAS der Klasse C2 (< 4 kg) und "Altgeräte" bis 2 kg Abflugmasse erlaubnisfrei betrieben werden. Es dürfen auch hier keine unbeteiligten Personen überflogen werden und es muss zusätzlich ein Mindestabstand von 30 m zu unbeteiligten Personen eingehalten werden. Verfügt das UAS über einen Langsamflugmodus und dieser ist aktiviert, so kann der Abstand auf bis zu 5 m verringert werden. Hierbei soll die 1:1-Regel angewendet werden (Abstand >= Höhe). Für Bestands-UAS bzw. Altgeräte gilt ein genereller Abstand von 50m, der nicht unterschritten werden darf. Eine Zusammenfassung finden Sie etwas weiter unten.

Neben der Qualifikation der Unterkategorie A1 müssen Fernpilot:innen zusätzlich eine praktische Prüfung bei einer anerkannten Prüfstelle absolvieren (KN-A2) und ein praktisches Selbststudium mit anschließender Selbsterklärung der praktischen Kenntnisse durchführen (diverse Flugmanöver üben etc.). Alternativ kann übergangsweise der nationale Kenntnisnachweis einer anerkannten Stelle in Verbindung mit dem KN-A1 und dem praktischen Selbststudium/Selbsterklärung genutzt werden (bis 01.01.2022).

Weitere Anforderungen hinsichtlich Betrieb der Klasse C2 entnehmen Sie bitte UAS.OPEN.030 der DVO (EU) 2019/947. Die technischen Anforderungen finden Sie in Teil 3 des Anhangs der delegierten Verordnung (EU) 2019/945

Eine Liste anerkannter Prüfstellen können Sie in den nächsten Wochen auf der Homepage des LBA erhalten. Nähere Informationen erhalten Sie ebenfalls beim LBA, welches Ihnen gern ausführliche Hinweise zu dem Thema geben kann:

Luftfahrt-Bundesamt
Referat B5 - Unbemannte Luftfahrt

Telefon (0531) 2355-0

E-Mail:


Unterkategorie A3 - Regeln und benötigte Qualifikationen

In der Unterkategorie A3 können UAS der Klasse C3 und C4, sowie Eigenbauten und Altgeräte
bis 25 kg betrieben werden. In dieser Kategorie müssen Fernpilot:innen dafür Sorge tragen, dass sich keine unbeteiligten Personen im Betriebsraum aufhalten. Hierfür ist ein Abstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe, Industrie- und Erholungsgebieten einzuhalten. Als Qualifikation wird hier lediglich der KN-A1 benötigt, da kein Betrieb in unmittelbarer Nähe zu Personen stattfindet.

Weitere Anforderungen hinsichtlich Betrieb der Klassen C3 und C4 entnehmen Sie bitte UAS.OPEN.040 der DVO (EU) 2019/947. Die technischen Anforderungen finden Sie in Teil 4 und 5 des Anhangs der delegierten Verordnung (EU) 2019/945.

Da es zum aktuellen Zeitpunkt noch keine UAS gibt, die den zuvor genannten Klassen entsprechen, bzw. die eine Klassifizierung erhalten haben, sind die Übergangsbestimmungen der Art. 20,22 der VO (EU) 2019/947 anzuwenden. Hiernach werden "Altgeräte" bzw. Bestands-UAS wie folgt in die Unterkategorien eingeordnet:

Bis 31.12.2022

A1: UAS mit einem MTOM von 500g

A2 limited (mind. 50m Abstand zu unbeteiligten Dritten): UAS mit einem MTOM von über 500g - 2kg

A3: UAS mit einem MTOM über 2kg

Ab 31.12.2022

A1: UAS mit einem MTOM unter 250g

A3: UAS mit einem MTOM über 250g

Zusammenfassung der offenen Kategorie und Übergangsbestimmungen für Altgeräte

  Bildrechte: eigene Darstellung Beck

Übersicht der offenen Kategorie

  Bildrechte: Maximilian Beck

Übergangsvorschriften

Geozonen und nationales Luftrecht

Eine weitere Einschränkung der erlaubnisfreien Nutzung kann durch so genannte Geozonen und nationales Recht erfolgen.

Die wichtigsten Geozonen in Deutschland können Sie §21h Abs. 3 LuftVO entnehmen:

Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist,

2. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1 000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet,

3. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat. Anlagen der zentralen Energieerzeugung sind all diejenigen an das Verteilernetz angeschlossenen Energieerzeugungsanlagen, die keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes sind,

4. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,

5. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,

a) wenn im Fall eines Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet und die besonderen Gefahren des Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausreichend berücksichtigt wurden,

b) wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,

c) wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist oder

d) wenn im Fall eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen, überflogen werden,

6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder, mit Ausnahme von Nationalparks,

a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,

b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,

c) wenn der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und

d) wenn die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist,

7. über Wohngrundstücken, wenn

a) der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder

b) die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind oder

c) der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und

aa) die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,

bb) alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind,

cc) der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und

dd) nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden,

8. über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten,

9. in Kontrollzonen, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 eingeholt wurde,

10. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern, wenn der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,

11. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, wenn der zuständige Einsatzleiter dem Betrieb zustimmt.

Die Erlaubnis wird durch die Landesluftfahrtbehörden erteilt.

Die Erlaubnis ist im vereinfachten Verfahren möglich. Informationen hierzu erhalten Sie von Herrn Beck und Herrn Bock. Ein Formular zur Beantragung finden Sie in der Spalte rechts. Fügen Sie dem Antrag bitte die benötigten Kenntnisnachweise und eine Bestätigung der Versicherung bei (fehlende Unterlagen verzögern die Bearbeitung).

In Zukunft werden geografische Gebiete (Geozonen) in digitaler Form per App bereitgestellt, sodass Sie im Rahmen der Flugvorbereitung auf offizielles Material zurückgreifen können. Jedoch ist hiermit erst im Jahr 2022 zu rechnen. Weitere Informationen zum Stand der App und zur Umsetzung von Verboten in Geozonen können Sie beim BMVI erfragen, welches Ihnen gern zusätzliche Informationen geben wird:

BMVI - Projektgruppe Unbemannte Luftfahrt

Invalidenstr. 44, 10115 Berlin

Tel.: 030 183 000

Email:

Wenn der Betrieb den zuvor genannten Anforderungen der offenen Kategorie nicht genügt, so wird eine Erlaubnis nach EU-Recht erforderlich und der Betrieb findet in der speziellen Kategorie statt.

Die Spezielle Kategorie

In der speziellen Kategorie können Betriebe und Einsätze realisiert werden, die nicht mit der offenen Kategorie kompatibel sind. Dies ist etwa der Fall, wenn:

- ein UAS schwerer ist als in der jeweiligen Unterkategorie A1-A3 erlaubt;

- ein UAS keine CE-Kennzeichnung hat;

- ein "Altgerät" über 2 kg in der Unterkategorie A2 betrieben werden soll;

- der Abstand zu unbeteiligten Personen unterschritten werden soll;

- der Betrieb über 120m Höhe stattfinden soll;

- der Betrieb außerhalb der Sichtweite stattfinden soll;

- das UAS über 25 kg MTOM hat;

- die von Betrieb ausgehenden Gefahren zu groß für die offene Kategorie sind;

- usw.

  Bildrechte: Maximilian Beck / Pixabay

Spezielle Kategorie

Anforderungen und Möglichkeiten zum Betrieb in der speziellen Kategorie

Um in der speziellen Kategorie agieren können, ist eine Beteiligung von Luftfahrtbehörden unausweichlich. Es gibt drei Möglichkeiten und verschiedene Anlaufstellen:

- Betriebserlaubnis auf Grundlage einer Risikobewertung gem. Art. 11 VO (EU) 2019/947 (SORA oder eines PDRA)

- Nutzung eines Standardszenarios

- Betreiberzeugnis (LUC)


Betriebserlaubnis

Die Betriebserlaubnis gem. Art. 12 VO (EU) 2019/947 wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt und basiert auf einer Risikobewertung gem. Art. 11. Diese Risikobewertung richtet sich gem. AMC-Material nach den Kriterien einer SORA-Risikobewertung (Das AMC ist nur auf englisch verfügbar, siehe Sidebar).

Nach Erstellung eines Betriebskonzepts (ConOps) sind die Risiken am Boden und in der Luft zu bewerten und entsprechende Maßnahmen nach SORA-Anhang umzusetzen. Die Anforderungen steigen analog zu dem vom Betrieb ausgehenden Risiko von Selbsterklärungen bis hin zu Fachgutachten. Bei der Ermittlung sollten Sie versuchen durch geeignete Maßnahmen ein möglichst geringes Risikolevel (SAIL) zu erreichen. Dies ist bspw. durch Absperrungen und gesicherte Bereiche möglich, aber auch durch Fallschirmsysteme.

Für bestimmte Betriebe werden in Zukunft vorgefertigte Risikobewertungen verfügbar sein (Pre-defined-Risk-Assessment, kurz PDRA). Die Nutzung von PDRA kann für UAS-Betreiber*innen zu einer Entlastung von Bürokratie führen. Bei Verfügbarkeit wird das Land auf dieser Seite über PDRA informieren.

Die Betriebserlaubnis kann beim Land Niedersachsen beantragt werden. Nutzen Sie hierfür das Antragsformular, dass in den kommenden Tagen verfügbar sein wird.

Gern stehen Herr Beck und Herr Bock für Fragen und Anträge zur Verfügung.

Bitte beachten Sie aber, dass aktuell auf Grundlage fehlender Verfahren und Unterlagen seitens des Bundes eine Bearbeitung nur in den seltensten Fällen möglich sein wird. Nachfragen zum Stand etwaiger Entwicklungsstände von Verfahren können Sie an die Projektgruppe "Unbemannte Luftfahrt" beim Bundesministerium für Verkehr stellen:

BMVI - Projektgruppe Unbemannte Luftfahrt

Invalidenstr. 44, 10115 Berlin

Tel.: 030 183 000

Email:

Nutzung von Standardszenario

Für gewisse Einsätze werden von der EASA Standardszenarien entwickelt. Sofern man über ein UAS verfügt, welches den Anforderungen genügt, so kann man eine Erklärung zur Nutzung des jeweiligen Szenarios abgeben. Die Bearbeitung erfolgt beim Luftfahrtbundesamt, welches Ihnen gern zusätzliche Informationen geben kann:

Luftfahrt Bundesamt - Referat B5 - Unbemannte Luftfahrt

Tel: 0531 - 2355- 0

Email:


Betreiberzeugnis (LUC)

Eine weitere Möglichkeit zum Betrieb in der speziellen Kategorie stellt das Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) dar. Sofern Sie als juristische Person bundesweit oder europaweit ähnliche Aufgaben mit dem UAS erledigen, die in der Sache identische Abläufe haben (bspw. Inspektion von Pipelines oder Windenergieanlagen), so können Sie ein LUC beantragen. Inhaber eines LUC können sich im genehmigten Rahmen den Betrieb selbst genehmigen, werden im Gegenzug von der zuständigen Luftfahrtbehörde in bestimmten Intervallen auditiert.

Zuständige Luftfahrtbehörde für die Beantragung ist das Luftfahrtbundesamt, welches Ihnen gern weitere Informationen geben wird:

Luftfahrt Bundesamt - Referat B5 - Unbemannte Luftfahrt

Tel: 0531 - 2355- 0

Email:

In der zulassungspflichtigen Kategorie werden UAS betrieben, die entweder sehr groß und schwer sind oder für den Transport von Menschen und Gefahrstoffen gebaut sind.

Verfahren und Erlaubnisse werden sich vermutlich an der bemannten Luftfahrt orientieren und sind seitens der EASA und des Bundes noch nicht definiert. Zuständige Behörde für Zulassungen ist das Luftfahrtbundesamt, bei dem Sie hilfreiche Unterstützung erhalten können:

Luftfahrt Bundesamt - Referat B5 - Unbemannte Luftfahrt

Tel: 0531 - 2355- 0

Email:

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gelten abweichende Vorschriften. So kann für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit Bezug auf die Sicherheit und Ordnung von den oben gennanten Regeln abgewichen werden. Bei einer Abweichung muss sichergestellt werden, dass das durch die "Drohnenregeln" angestrebte Sicherheitsniveau aufrecht erhalten werden kann. Das bedeutet, dass eine Abweichung nur so gering wie möglich vorgenommen werden soll.

Im Gegensatz zu vorherigen Einschätzungen seitens EASA und Bund gelten zu den BOS nur solche Behörden und Organisationen, die dem Sicherheitsbereich zugeordnet sind, also bspw. Polizei, Feuerwehren, THW, Rettungs- und Suchdienste usw.

Andere Behörden, Hochschulen, Schulen und öffentliche Institutionen können nicht mehr von den Dispensvorschriften profitieren und benötigen künftig Erlaubnisse. Nähere Informationen folgen in den kommenden Tagen oder können telefonisch erfragt werden.

Welche Punkte sollten vor dem Start eines unbemannten?

Beim Auspacken und Zusammenbauen des unbemannten Luftfahrzeuges sollte dieses auf Beschädigungen und Verschmutzungen überprüft werden. Dazu können Sie die Propeller vorsichtig von Hand drehen, um zu prüfen, ob sich Schmutz in den Motoren befindet. Des Weiteren prüfen Sie Folgendes: Sind alle Teile sicher befestigt?

Was wird als autonomer Betrieb eines UAS bezeichnet?

Autonomer Betrieb Im autonomen Betrieb ist das UAS vollkommen eigenständig “unterwegs” und es besteht keine Möglichkeit, von außen in den Betrieb einzugreifen. Dieser Betrieb hat aktuell und insbesondere in der OFFENEN Kategorie keine Bedeutung.

Zwischen welchen zwei Risiken unterscheidet man im UAS Betrieb?

Um die mit dem Betrieb einer Drohne verbundenen Risiken zu erkennen und einschätzen zu können wird im UAS-Betrieb zwischen Bodenrisiko und Luftrisiko unterschieden.

Für was steht UAS?

Es heißt unmanned aircraft system (auf deutsch unbemanntes Luftfahrtsystem) und ist eine gängige Bezeichnung für "Drohnen", wobei in diesem Zusammenhang der Begriff Drohne eigentlich falsch ist. Der Begriff UAS beschreibt das ganze System bestehend aus Flugsystem, Steuerelementen und Bodenstation.

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte