Seit 01.02.2014 muss für jede Kfz-Zulassung ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben werden.
Dieses SEPA-Lastschriftmandat ersetzt die vormalige Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Einzugsermächtigung), die seit 01.08.2005 bei jeder Zulassung abgegeben werden muss.
Beim SEPA-Lastschriftmandat (= SEPA-Kombimandat) ist folgendes zu beachten:
- Das SEPA-Lastschriftmandat muss immer im Original vorgelegt oder vom Antragsteller vor Ort ausgefüllt werden. Die Vorlage einer Kopie oder eines Faxes ist nicht zulässig.
- Für das SEPA-Lastschriftmandat sind zwei Unterschriften nötig. Es muss der Kontoinhaber und der Fahrzeughalter unterschreiben. Dies ist auch notwendig, wenn der Kontoinhaber und der Fahrzeughalter identisch sind.
- In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen statt der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl nun die IBAN (International Bank Account Number/Internationale Bankkontonummer) und BIC (Business Identifier Code) eingetragen werden.
- Ein schon ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat darf nachträglich nicht mehr verändert werden. Bitte überprüfen Sie Ihre eingetragenen Daten im SEPA-Lastschriftmandat vor Vorlage bei der Zulassungsbehörde nochmals genau.
Die Vordrucke zum SEPA-Lastschriftmandat sowie zur Vollmacht inklusive SEPA-Lastschriftmandat finden Sie hier und bei den einzelnen Dienstleistungsbeschreibungen der jeweiligen Zulassungsvorgänge.
Landesbetrieb Verkehr Mitte
Für die Erhebung der Kfz-Steuer ist bei der Zulassung des Fahrzeugs ein vom Halter ausgefülltes SEPA-Mandat im Original vorzulegen. Die SEPA-Mandate für die Kfz-Steuer werden gleich an die zuständige Zoll...
Für die Erhebung der Kfz-Steuer ist bei der Zulassung des Fahrzeugs ein vom Halter ausgefülltes SEPA-Mandat im Original vorzulegen. Die SEPA-Mandate für die Kfz-Steuer werden gleich an die zuständige Zoll-Dienststelle weitergeleitet. Die eingegebenen Daten werden vom LBV gleich nach der Datenübermittlung an die Zollbehörden gelöscht. Damit kann der LBV nachträglich keine Änderungen mehr vornehmen. Auch eine Recherche, welche Daten aufgenommen und übermittelt wurden, ist nicht mehr möglich.
Sämtliche Anfragen zum SEPA-Mandat, zur Kfz-Steuer und zur Kfz-Steuerermäßigung sind an das Hauptzollamt Hamburg-Stadt bzw. die Servicenummer des Zolls zu verweisen (siehe auch Links).
Adresse und Kontakt
Infos zur Einrichtung
Mensch in einem Rollstuhl | barrierefrei |
Fotoautomat |
Öffentliche Verkehrsanbindung
Busse 25/112/120/122/124/154/160/224 Ausschläger Weg (Verkehrsamt)
Wichtige Hinweise
Benötigte Unterlagen
Hinweise zur Abgabe des SEPA-Mandats beim LBV
(nur im Rahmen einer Kfz Zulassung möglich)
Das SEPA-Mandat ist möglichst ausgedruckt und ausgefüllt mitzubringen.
Kontoinhaber weicht vom Fahrzeughalter ab:
- lesbare Farbkopie des Ausweises des Kontoinhabers
- SEPA-Mandat ist vom Kontoinhaber und Fahrzeughalter zu unterschreiben
Steuervergünstigungen für Menschen mit Schwerbehinderung können ausschließlich beim Hauptzollamt beantragt werden.
Formulare, Services & Links
Suchwörter: SEPA Mandat, Kfz Steuer Kfz Steuer, LBV Kfz-Steuer, LBV
Letzte Aktualisierung: 03.12.2022
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Sowohl Privatpersonen als auch Firmen, Behörden etc. sind verpflichtet, ihr Einverständnis zum Einzug der Kfz-Steuer zu geben. Es ist für jedes Fahrzeug, das zur Zulassung gelangen soll, erneut zu erteilen.
Das bisherige Verfahren von Zahlungen per Lastschrifteinzugsermächtigung wird derzeit europaweit vereinheitlicht. Es erfolgt nach und nach eine Umstellung auf das SEPA-Lastschriftmandat. Statt Kontonummer und Bankleitzahl werden künftig IBAN und BIC zum Einsatz kommen. Abgedruckt sind IBAN und BIC auf Girokontoauszügen oder neueren EC-Karten.
Spätestens seit dem 30.01.2014 ist, neben dem Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, auch ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer bei der Zulassungsbehörde vorzulegen. Einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung.
Seit dem Jahre 2005 ist die Zulassung eines Fahrzeuges u. a. davon abhängig, dass zusammen mit dem Zulassungsantrag, eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird. Die Steuer kann von einem Konto des Fahrzeughalters oder dem Konto eines Dritten abgebucht werden.
Änderung bei der Zuständigkeit zur Erhebung und Verwaltung der Kfz-Steuer
Seit dem 1. Juli 2009 stehen die Erträge aus der Kraftfahrzeugsteuer dem Bund - und nicht mehr wie früher den Ländern - zu. Gleichwohl wurde die Verwaltung der Kfz-Steuer von den Finanzämtern (Landesbehörde) wahr genommen. Ab dem 30.01.2014 ändert sich das zunächst in Nordrhein-Westfalen, bis Mai 2014 sukzessive auch in allen anderen Bundesländern. Danach ist die Zollverwaltung, eine Bundesbehörde, für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Ansprechpartner zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" sind künftig die Hauptzollämter. Für den Bereich der Zulassungsbehörde Recklinghausen ist das Hauptzollamt in Dortmund zuständig.
Erteilte Kraftfahrzeugsteuerbescheide behalten ihre Gültigkeit. Auch bereits gewährte Vergünstigungen müssen daher nicht neu beantragt werden. Bei der Steuerbemessung ändert sich nichts. Allerdings ist es nicht mehr möglich die Ermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuern wie bisher auf demselben Vordruck wie die Zulassungsvollmacht zu erteilen. Es muss ein gesonderter Vordruck benutzt werden, da dieser von der Zulassungsbehörde dem Hauptzollamt im Original zugesandt werden muss.
Auf die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates darf die Zulassungsbehörde nur verzichten, wenn das bis zum 29.01.2014 noch zuständige Finanzamt, danach das Hauptzollamt den Verzicht bescheinigt oder wenn das Fahrzeug für eine Person zugelassen werden soll, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ist. Die Bescheinigung des Finanzamtes, ab dem 30.01.2014 des Hauptzollamtes bzw. der gültige Schwerbehindertenausweis ist dann dem Zulassungsantrag beizulegen.
Auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt können Halterinnen bzw. Halter mit einer Vielzahl von Zulassungen (Großkunden), die ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer beim Hauptzollamt hinterlegt haben, von der Vorlagepflicht bei der Zulassungsbehörde befreit werden. Anstatt des Mandates reicht die Vorlage der vom Hauptzollamt erstellten Bescheinigung bei jedem Zulassungsantrag.
Auch darf die Zulassung eines Fahrzeuges erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll, keine Kfz-Steuerrückstände hat. Sollte die elektronische Prüfung der Zulassungsbehörde ergeben, dass der Antragsteller Kfz-Steuerrückstände hat, so sind diese zuerst, bis zum 29.01.2014 an das Finanzamt, ab dem 30.01.2014 an das Hauptzollamt zu zahlen - eine Ermächtigung zum Einzug vom Konto reicht zur Begleichung des Rückstandsbetrages nicht aus. Wird so ein Steuerrückstand bestritten, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, ab dem 30.01.2014 des Hauptzollamtes für die Zulassung des Fahrzeuges vorzulegen.
Falls die Antragstellerin oder der Antragsteller eine andere Person mit dem Zulassungsgeschäft beauftragt, ist nicht nur eine persönlich unterschriebene Vollmacht der künftigen Fahrzeughalterin oder des künftigen Fahrzeughalters für das Zulassungsgeschäft, sondern auch ein gesondert unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat erforderlich. Ebenso sollte die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das Einverständnis erklären, dass der bevollmächtigten Person Auskünfte über etwa bestehende Kfz-Steuerrückstände bekannt gegeben werden dürfen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass Zulassungsanträge ohne die vom Kontoinhaber und vom Fahrzeughalter unterschriebene, vollständig ausgefüllte Ermächtigung zum SEPA-Lastschrifteinzug der Kfz-Steuer oder aber einer entsprechenden Bescheinigung des Hauptzollamtes über den Verzicht auf die Ermächtigung nicht bearbeitet werden können.
Alle Ermächtigungen bzw. Bescheinigungen müssen der Zulassungsbehörde im Original vorgelegt werden. Mit Telefax oder per Email übermittelte Bescheinigungen oder Ermächtigungen dürfen nicht akzeptiert werden.
Welche Unterlagen Sie für Ihr Anliegen bei der Zulassungsbehörde vorlegen müssen, erfahren Sie hier auf unseren Seiten. Klicken Sie sich einfach mal von A - Z durch. Treffen Sie für Ihren Besuch bei uns eine Terminvereinbarung.