Die Verjährung ändert die rechtliche Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Anspruchs. Daher bleibt der Anspruch gegen den Schuldner bestehen, auch wenn er verjährt ist. Der Schuldner muss ihn jedoch nicht erfüllen, sondern kann sich auf das Vorliegen der Verjährung berufen. Die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bleiben aber möglich, wenn der Anspruch zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, zu dem erstmals aufgerechnet oder verweigert werden konnte. Show Das Gesetz sieht eine Regelverjährung vor, zu der es zahlreiche Ausnahmen gibt. Die Verjährung kann unter bestimmten Umständen gehemmt oder sogar zum Neubeginn gebracht werden. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde für viele Ansprüche die Verjährungsfrist verkürzt und deren Durchsetzbarkeit durch die Übergangsregelungen nach dem 31. Dezember 2004 abgeschnitten. Diese Kurzinformation erläutert die in der unternehmerischen Praxis wichtigsten Verjährungsfristen, ohne das Gesamtsystem des umfangreichen Verjährungsrechts erschöpfend darzustellen. Die IHK-Information wurde mit großer Sorgfalt erstellt, jedoch kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. 1. RegelverjährungDie Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Sie gilt für alle ab dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche, sofern keine Sonderverjährungsregeln anzuwenden sind. Sonderverjährungsfristen finden sich – falls vorhanden – in speziellen, den jeweiligen Anspruch regelnden Normen, wie Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz oder auch Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Die regelmäßige Verjährung kann durch vertragliche Vereinbarung auf bis zu 30 Jahre ab Verjährungsbeginn verlängert werden. Beispiele für die Regelverjährung: Lieferansprüche aus Kauf- oder Werkverträgen, Ansprüche auf Erfüllung aus Aufträgen oder Dienstleistungsverträgen, Zahlungsansprüche aus sämtlichen Verträgen, Ansprüche aus Handelsvertreterverträgen sofern diese nach dem 14. Dezember 2004 entstanden sind. Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres,
Unabhängig davon, ob Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, verjähren diese Ansprüche spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Beispiel: Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2002 entstandene Altansprüche:
Für eine Vielzahl von Ansprüchen, die bisher unter die 30-jährige Verjährung gefallen sind, bedeutet dies, dass der Gläubiger sich der – möglicherweise für ihn überraschend – kurzen dreijährigen Verjährungsfrist gegenüber sieht. Die Übergangsregelung sieht vor, dass für diese Ansprüche die Frist am 1. Januar 2002 beginnt und einheitlich am 31. Dezember 2004 endet. Diese Übergangsregelung kann zur Verjährungsfalle werden, wenn die Ansprüche nicht vorher entsprechend geltend gemacht wurden. Beispiele: Anspruch von Firma A gegen Unternehmen C auf Zahlung aus Liefervertrag vom 12. April 2001 mit Warenlieferung und Rechnung vom 28. Juni 2001. Die Verjährung für Zahlungsansprüche zwischen Unternehmen beträgt nach altem Recht vier Jahre, nach neuem Recht drei Jahre. Die kürzere neue Frist ist mit Fristbeginn ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden, weshalb die Forderung am 31. Dezember 2004 verjähren würde. Anspruch von Firma A gegen Unternehmen C auf Zahlung aus Liefervertrag vom 10. März 1999 mit Warenlieferung und Rechnung vom 13. April 1999. Die Verjährung für Zahlungsansprüche zwischen Unternehmen beträgt nach altem Recht vier Jahre, nach neuem Recht drei Jahre. Verjährung alt: Vier Jahre mit Beginn am 1. Januar 2000, Verjährungsablauf am 31. Dezember 2003. Verjährung neu: Drei Jahre mit Beginn 1. Januar 2002, Verjährungsablauf am 31. Dezember 2004. Die alte Verjährungsregelung ist anzuwenden, da diese Frist in diesem Fall früher endet als die neue kürzere. 2. Wichtige Sonderverjährungsregeln
3. Hemmung der VerjährungHemmung der Verjährung bedeutet, dass mit Eintritt des Hemmungsgrundes die Verjährung zum Stillstand kommt und nach dessen Wegfall weiterläuft. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährung ist gehemmt bei
Eine Ausnahme hiervon bilden die Vollstreckungsmaßnahmen, die auch weiterhin den Neubeginn der Verjährung auslösen. Die Hemmung endet 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Bei Nichtbetreiben des Verfahrens gilt die letzte Verfahrenshandlung als entscheidendes Datum für die sechsmonatige Frist. 4. Neubeginn der VerjährungNeubeginn der Verjährung (früher: Unterbrechung) bedeutet, dass nach dem Ereignis, welches zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist führt, die volle Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Unterbrechende Ereignisse sind Wie ist die Verjährung der Mängelansprüche geregelt?Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt nach wie vor zwei Jahre ab Ablieferung der Sache.
Wann verjähren Mängelansprüche BGB?§ 634a Verjährung der Mängelansprüche. 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, 2.
Wann verjährt der Anspruch auf Gewährleistung?Gewährleistungsrecht: 2 Jahre Verjährung
Gewährleistungsrechte verjähren zwei Jahre nach Übergabe der Ware.
Wann verjährt ein Anspruch auf Schadensersatz?Wann verjähren Schadensersatzansprüche? Gem. § 195 BGB verjähren Schadensersatzansprüche in drei Jahren. Die Frist für die Verjährung von Schmerzensgeld beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem sich der Schaden ereignet hat und der Geschädigte erfahren hat, wer der Schädiger war, § 199 BGB.
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