Welche Veränderungen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen Reifen anderer Größe?

  • Welche Veränderungen können zum Betriebserlaubnis führen?
  • Was kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen Motorrad?
  • Welche Veränderungen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen Klasse A?
  • Was ist die Betriebserlaubnis?
  • Was ist die Allgemeine Betriebserlaubnis?
  • Wie bekomme ich eine Betriebserlaubnis?

Welche Veränderungen können zum Betriebserlaubnis führen?

Welche Veränderungen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen? Wird der Motor dahingehend verändert, dass er mehr Leistung erbringen kann, dann ist die Betriebserlaubnis hierfür nicht mehr gültig. Beim Einbau eines elektrischen Anlassers bleibt die Betriebserlaubnis gültig.

Was kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen Motorrad?

Fahrzeug verursacht unnötig Lärm.

  • Fahrzeugteile ragen hinaus und gefährden den Verkehr.
  • Fahrzeug hat kein ausreichendes Sichtfeld.
  • Mit unzulässiger Beleuchtung fahren.
  • Ohne oder mit unvorschriftsmäßigem Rückspiegel fahren.
  • Ohne oder mit unzureichender Radabdeckung fahren.
  • Welche Veränderungen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen Klasse A?

    Welche Veränderungen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen?

    • Anbau eines Beiwagens.
    • Anbau einer Nebelschlussleuchte.
    • Verwendung von Reifen einer anderen Größe.

    Welche Veränderungen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen Verwendung von Reifen einer anderen Größe?

    In der Betriebserlaubnis ist auch die Größe der genutzten Reifen eingetragen. Daher dürfen nur Reifen dieser Größe verwendet werden. Nachträglich können eventuell andere Reifengrößen genehmigt und in die Betriebserlaubnis aufgenommen werden (siehe § 36 (StVZO) Bereifung und Laufflächen).

    Welche Umbauten können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen?

    Durch dein Einbau eines Motors mit anderer Leistung erlischt die Betriebserlaubnis. Ein Radio ist kein Auslöser dafür, dass die Betriebserlaubnis erlischt. Der Anbau einer Verkleidung kann dazu führen, dass die Betriebserlaubnis ihre Gültigkeit verliert.

    Was ist die Betriebserlaubnis?

    Die Betriebserlaubnis ist die Erlaubnis von einer Behörde zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und ihrer Ausrüstungsteile oder technischen Anlagen sowie von Kindertagesstätten.

    Was ist die Allgemeine Betriebserlaubnis?

    Die Allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt (das heißt in Form einer Typgenehmigung).

    Wie bekomme ich eine Betriebserlaubnis?

    Um eine Betriebserlaubnis zu beantragen, können Sie sich an den Fahrzeughersteller oder das KBA wenden. Was muss ich tun, wenn ich die alte Betriebserlaubnis verloren habe? Ging die alte Betriebserlaubnis verloren, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, bevor Sie eine neue ABE beantragen können.

    Was ist das ABE?

    Grundsätzlich unterscheiden sich die a) ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) und b) die EBE (Einzelbetriebserlaubnis) voneinander. Bei der ABE handelt es sich um eine auf Basis einer Prüfung ausgestellte Erlaubnis für Hersteller, serienmäßig hergestellte Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu betreiben.

    Ob COC hin oder her. Letztlich will ich ja nur darauf hinaus, dass alles, was nicht den § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erfüllt, zwar unzulässig ist, aber nicht zum Erlöschen der BE führen kann, egal, welche Reifen man sich montiert und was in irgendwelchen Papieren steht.

    Ich hätte auch schreiben können, statt der eingetragenen Winterreifen 155/65 R15 werden nun Winterreifen in der Größe der eingetragenen Sommerreifen gefahren. Da sind ja einige auch schon der Meinung, die BE würde erlöschen.

    Den Nachweis, dass 19 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt ist muss immer noch die Verfolgungsbehörde führen und nicht in Beweisumkehr, der Halter muss beweisen, dass seine Räder nicht den Tatbestand erfüllen.

    Deswegen halte ich diese ganze Zum-TÜV-Fahrerrei und Zulassungsstelle in vielen Fällen für reine Geldverschwendung.

    Nichts desto trotz könnte eine Unvorschriftsmäßigkeit nach 31 StVZO vorliegen. Aber, dass man, um die zu beseitigen, gleich zum TÜV rennen muss, halte ich für übertrieben. Da müßte es reichen, wenn man mit Vergleichsdokumenten zum SVA geht. Und wenn man`s nicht macht - auch egal.

    Welche Veränderungen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen Reifen anderer Größe?

    OLG Köln 1997 v. 07.02.1997: Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn davon keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu befürchten ist

    Das OLG Köln hat entschieden, daß eine veränderte Reifenverwendung nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn durch die Verwendung der Reifen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist:

    Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

    Der Betroffene befuhr am 25. 3. 1996 mit seinem Pkw öffentliche Straßen in B. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, daß an diesem Fahrzeug Reifen der Größe 235/45 ZR 17 montiert waren. Diese Reifengröße war nicht im Kfz-Schein eingetragen; dort waren lediglich Reifen der Größen 250/60 R 15, 185/65 R 15 und 215/45 ZR 17 zugelassen.

    Das AG verurteilte den Betr. wegen „fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 18 I, 69 a StVZO i. V. mit § 24 StVG” zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 150 DM:D.

    Die gem. § 80 I Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde des Betr. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das AG.

    Das angefochtene Urteil ist materiellrechtlich unvollständig und deshalb rechtsfehlerhaft. Dieser Rechtsfehler beruht - wie sich aus der Begründung des AG ergibt – offenkundig darauf, daß das Gericht die Neuregelung des § 19 II StVZO noch nicht hinreichend beachtet hat... .

    Das AG hat darauf abgestellt, durch die Benutzung einer nicht eingetragenen Reifengröße seien Teile des Fahrzeugs verändert worden, was zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt habe.

    Diese Argumentation stützt sich erkennbar auf § 19 II StVZO a. E., wonach eine gern. § 18 StVZO grundsätzlich erforderliche Betriebserlaubnis regelmäßig dann erlosch, wenn Fahrzeugteile willentlich verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben war oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen konnte.

    Diese Regelung ist jedoch durch die 16. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vorn 16. 12. 1993 (BGBl 1, 2106) neu gefaßt worden. In der seit dem 1. 1. 1994 gültigen Fassung bestimmt § 19 II StVZO n. E nunmehr, daß die Betriebserlaubnis nur erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Der Gesetzgeber hat durch diese Neuregelung einerseits in Nrn. 1 und 3 die Gründe für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ergänzt, andererseits jedoch durch Nr. 2 die frühere weiterreichende Regelung bewußt eingeschränkt.

    Die amtliche Begründung führt zu letzterem aus, es erscheine auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel bedenklich, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten sei.Nach der Neufassung reicht daher weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umbaumaßnahmen aus, um die Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr, daß durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird.

    Auch wenn dies keineswegs die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraussetzt, so ist es nach der gesetzlichen Neuregelung doch notwendig, daß Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten läßt.

    Hinzuweisen ist dabei schon auf § 19 II 4 StVZO in dem ausdrücklich auf die Regelung des § 17 III StVZO verwiesen wird. Danach kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens oder die Vorführung des Fahrzeuges auf Kosten des Fahrzeughalters anordnen, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß infolge von Veränderungen die Betriebserlaubnis erloschen ist. Außerdem kommt bei der Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, ein Verstoß gegen die betreffende Beschaffenheitsvorschrift oder gegen § 31 II StVZO in Betracht.Für die Praxis ist die Ahndung von Verstößen gegen §§ 18 ff. StVZO somit zwar schwieriger geworden, weil jeweils eine konkrete Einzelüberprüfung vorzunehmen ist.

    Häufig werden die erforderlichen Feststellungen auch die Mithilfe eines technischen Sachverständigen erfordern. Die verbleibenden Schwierigkeiten sind zwangsläufig Folge der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gewollten Einschränkung der früheren Gesetzesfassung. Dieser Wille des Verordnungsgebers ist von Verwaltungsbehörden und Gerichten gleichermaßen zu akzeptieren.

    Die Feststellungen des AG zum Erlöschen der Betriebserlaubnis entsprechen den dargelegten Grundsätzen nicht. Das Gericht hat Tatsachen, die die Erwartung einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern rechtfertigen könnten, weder ausdrücklich mitgeteilt noch lassen sich solche aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Dabei hätten entsprechende Ausführungen vorliegend auch schon deswegen nahe gelegen, weil die Benutzung nicht eingetragener Reifen anderer Größen nach dem oben erwähnten Beispielkatalog des Bundesverkehrsministers (VkBl 1994, 159 ff.) im Regelfall nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen soll."

    Bedeutet: Ich werde mir jetzt ein paar schöne Reifen kaufen, die andere bereits zugelassen bekommen haben, und TÜV und SVA können mich mal kreuzweise.

    Wenn einer von den Grün- und Blauröcken mich mal anhalten sollte, was in meiner Autofahrerkarriere erst ein Mal vorgekommen ist, und die Meldung ans SVA machen, dann reicht es zu gegebenen Zeitpunkt immer noch aus, tätig zu werden.

    Tschüss und Gruß

    *Bemerkung: Der § 18 ist mittlerweile in der FZV aufgegangen.

    Bearbeitet 10. April 2009 von Herr Rossi