Das Sparbuch: Das Sparbuch wird als „hinkendes Inhaberpapier“ bezeichnet. Das bedeutet, die jeweiligen Banken dürfen generell erstmal jedem Geld auszahlen, der das Dokument vorlegt. Einzige Ausnahme: Es gibt bei einigen Banken die Möglichkeit, ein Kennwort zu vereinbaren. Wenn du das bei deinem Sparbuch gemacht hast, muss es
auch angegeben werden, wenn du dein Geld vom Sparbuch abheben möchtest. Allerdings sollte das Sparbuch generell niemals in die falschen Hände geraten und gut geschützt werden. Wenn dein Sparbuch aber dennoch verloren geht oder du es erst nach langer Zeit wiederfindest, ist folgendes zu tun: Sparbuch sperren und Ersatz anfordern: Du solltest dein Sparbuch am besten erstmal von
einem Bankmitarbeiter sperren lassen, sodass keine Auszahlungen mehr möglich sind. Sobald es gesperrt wurde, kann keiner über dein Guthaben verfügen und du kannst noch einmal in Ruhe danach suchen oder hoffen, dass es jemand findet. Ist es gar nicht mehr auffindbar, solltest du eine Verlustmeldung machen. Bei kleineren Summen auf dem Sparbuch, die Grenze liegt oft in der Gegend von etwa 2.000 Euro,
ist die Bank damit zufrieden, dass du eine Schad- und Klagloserklärung abgibst. Damit sicherst du der Bank zu, dass sie in Zusammenhang mit diesem Sparbuch keine weiteren Forderungen mehr befriedigen muss, und sie kann dir das Geld auszahlen. Allerdings kostet das Ganze eine Gebühr, die je nach Sparbetrag gestaffelt ist. Sollte sich auf dem Sparbuch wesentlich mehr Geld befinden, reicht eine bloße Schad- und
Klagloserklärung nicht mehr aus. In diesem Fall dauert es wesentlich länger, bis du an das Guthaben kommst, denn dann muss ein sogenanntes Kraftloserklärungsverfahren Altes Sparbuch wiedergefunden:
eingeleitet werden.
Grundsätzlich können gefundene Sparbücher aufgelöst werden und das Guthaben mit Zinsen ausgezahlt werden. Das betrifft auch Sparbücher die noch in Deutscher Mark sind. In diesem Fall wird das Guthaben einfach in Euro umgerechnet. Hast du ein Sparbuch, welches in DDR-Mark oder sogar noch in Reichsmark geführt wird, sind Banken nicht zu einer Auszahlung verpflichtet, da sämtliche Umtauschfristen für die Währung bereits abgelaufen sind. Wenn du ein Sparbuch eines Verstorbenen gefunden hast, ist die Bank berechtig, einen Erbnachweis von dir einzufordern. Sobald du den Nachweis erbracht hast, kann das Guthaben übertragen werden.
Die Bank weigert sich:
Eine Verpflichtung zur Auszahlung haben Banken nur, wenn du das Original vorlegen kannst. Geht das Sparbuch verloren, hast du keinen Beweis und gehst leider leer aus. Doch auch mit Sparbuch kommt es leider vor, dass Banken sich weigern, dir das Geld auf dem Sparbuch auszuzahlen. Wenn sie dir also mitteilen, dass der Betrag bereits ausgezahlt wurde, solltest du dafür einen Beweis verlangen. Die Banken müssen durch eine Auszahlungsquittung belegen, dass das Geld tatsächlich abgehoben wurde. Außerdem verjährt Sparguthaben nicht, solange das Sparbuch nicht nachweislich gekündigt wurde. Falls die Bank dir trotz aller Bemühungen eine Zahlung verweigert, solltest du dem Geldinstitut eine schriftliche Frist setzten. Zusätzlich kannst du Kontakt zu den Ombudsleuten des Bankenverbands aufnehmen. Wenn alles nichts hilft, hole dir einen Anwalt zur Unterstützung.
Wenn das Sparbuch verloren geht, ist Eile angezeigt. Sie müssen sofort die Sparkasse informieren, da jeder, der das Sparbuch vorlegt, Geld abheben kann.Was Sie benötigen:
Das Sparbuch einer Sparkasse verbrieft eine Forderung gegen die Sparkasse auf Rückzahlung der Spareinlage. In dem Sparbuch ist der Inhaber des Sparbuchs als Gläubiger namentlich benannt.
Sparbuch ist ein Inhaberpapier
- Wenn Sie das Sparbuch vorlegen, weisen Sie sich faktisch als berechtigte Person aus. Die Sparkasse kann die materielle Berechtigung des Vorlegenden zwar überprüfen, sie braucht es aber nicht zu tun.
- Das Sparbuch ist ein sogenanntes Vorlegungspapier oder auch Inhaberpapier. Ohne die Vorlage des Sparbuchs können Sie von der Sparkasse grundsätzlich keine Auszahlung aus Ihrem Sparguthaben verlangen. Wenn sie es dennoch tut, muss sie Ihre Identität prüfen und handelt dann freiwillig.
Bei Zweifel muss Sparkasse Identität prüfen
- Lediglich dann, wenn die Sparkasse die mangelnde Verfügungsbefugnis des Vorlegenden positiv kennt oder zumindest Zweifel an dessen Identität haben muss, muss sie prüfen, ob derjenige, der das Sparbuch vorlegt und Auszahlung verlangt, tatsächlich Inhaber des Sparbuchs ist.
- Der Inhaber des Sparbuchs gilt also als legitimiert, sodass die Sparkasse durch die Auszahlung des Guthabens an ihn von ihrer Zahlungsverpflichtung befreit wird, und zwar auch dann, wenn Sie es verloren haben.
- Die Legitimationswirkung erstreckt sich aber nur auf diejenige Leistung, die die Sparkasse in dem Sparbuch versprochen hat. Dazu gehören auch die vereinbarten und die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Kündigungsfristen des Sparguthabens. Infolgedessen wird die Sparkasse nicht von ihrer Leistungsverpflichtung frei, wenn sie an den nicht berechtigten Vorleger einen von Ihnen als Berechtigten nicht wirksam gekündigten Betrag auszahlt.
- Die Kündigungsmodalitäten (Stand: November 2011) sehen vor, dass Sie innerhalb von drei Monaten ohne vorherige Kündigung maximal 2000 € von Ihrem Sparbuch abheben können.
- Haben Sie das Sparbuch verloren und zahlt die Sparkasse an einen nicht berechtigten Vorleger unter Vorlage des Sparbuchs beispielsweise 5000 € aus, wird die Sparkasse nur in Höhe von 2000 € befreit. Sie haftet Ihnen gegenüber auf Schadensersatz in Höhe von 3000 €.
Das Sparbuch bei der Sparkasse ist die klassische Art und Weise, Geld sicher zu verwahren. Wenn …
Wenn verloren, sofort sperren lassen
- Wenn Sie Ihr Sparbuch verloren haben, müssen Sie handeln. Sie riskieren, dass der Finder des Sparbuchs bei der Sparkasse vorstellig wird und dort Geld abhebt.
- Sie können dies vermeiden, indem Sie das Sparbuch im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklären lassen. Dieses Verfahren ist sehr umständlich und zeitraubend.
- Stattdessen können Sie das Sparbuch bei der Sparkasse auch durch eine Mitteilung sperren lassen und sich das darin ausgewiesene Sparguthaben auf ein neues Sparbuch übertragen lassen. Zu diesem Zweck sollten Sie sicherheitshalber persönlich in der Sparkasse vorstellig werden.
- Diese Verfahrensweise ist möglich und angebracht, wenn Sie die Sparkasse über den Verlust Ihres Sparbuchs informieren und die Sparkasse damit Kenntnis hat, dass sie an den Vorleger und Finder des Sparbuchs nicht mit befreiender Wirkung auszahlen kann.
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