Was tun wenn jemand auf meinem privatparkplatz steht

Aktualisiert10. September 2013, 08:13

Johannes ist Mitbesitzer einer Wohnliegenschaft mit Parkplätzen, die für Fremde gut zugänglich sind. Wie können sich die Eigentümer gegen unbefugte Parker wehren?

Was tun wenn jemand auf meinem privatparkplatz steht

Es ist frustrierend, wenn Falschparker einem den eigenen, rechtmässigen Parkplatz wegschnappen.

Colourbox

Lieber Phil Geld

Zu unserer Liegenschaft gehören zwölf klar gekennzeichnete Parkplätze auf privatem Boden. Darauf wird aber von Fremden wild geparkt. Die Polizei sagt, dass sie nur bei «amtlich bewilligtem Parkplatzverbot» eingreifen könne. Wie können wir uns wehren?

Lieber Johannes

Parkplatzbesitzer haben relativ kurze Spiesse. Die rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen Parksünder auf privatem Grund zu wehren, sind unbefriedigend und können sogar ins Geld gehen. Die einfachste, günstigste und wirkungsvollste Selbsthilfe ist die Absperrung der Parkplätze mit einer Kette, einem Seil oder einem Pfosten.

Grundsätzlich ist es zulässig, das falsch geparkte Auto abschleppen zu lassen – allerdings erst nach einer Verwarnung. Rechtlich handelt es sich um eine erlaubte Selbsthilfe gemäss Art. 52 des Obligationenrechts (OR). Allerdings musst du dem Abschleppdienst die Kosten vorschiessen und darfst dann darauf hoffen, dass der Falschparker die Auslagen freiwillig erstattet. Tut er es nicht, bleibt dir der Gerichtsweg oder die Betreibung. Die Anweisung an den Abschleppdienst, das Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten wieder herauszugeben, wäre unzulässig.

Eine weitere Möglichkeit, sich gegen das unerlaubte Abstellen von Fahrzeugen zu wehren, ist die Beantragung eines amtlichen beziehungsweise richterlichen Parkverbots. Ein solches Verfahren sowie das Beschaffen und Aufstellen der erforderlichen Verbotstafeln mit der Bussandrohung kostet laut Schätzung des Zürcher Hauseigentümerverbands 1000 bis 3000 Franken. Immerhin haben die Besitzer oder Mieter dann das Recht, Falschparker anzuzeigen.

Für die Bestrafung einer Person, welche gegen das Verbot verstossen hat, muss der Eigentümer oder Mieter bei der Polizei einen schriftlichen Strafantrag stellen, der auch noch fotografisch zu dokumentieren ist. Derjenige, der die Anzeige erstattet, kann keine Entschädigung für seinen Aufwand geltend machen. Das Bussgeld und die Verfahrenskosten fallen an den Staat. Das richterliche Verbot ist also eine teure und aufwändige Massnahme. Definitiv abzuraten ist von der Blockierung des fremden Fahrzeugs in allen Formen. Selbst wer einfach mit dem eigenen Auto jenes des Falschparkers zuparkt, riskiert eine Strafanzeige wegen Nötigung. Einschliesslich der Gerichts- und Anwaltskosten kann eine Blockieraktion schnell mehrere tausend Franken kosten.

Die Polizei wegen Falschparkern auf dem privaten Grundstück aufzubieten, bringt übrigens auch nichts. Sie darf selbst dann keine Busse verteilen oder das Abschleppen veranlassen, wenn der Parkplatz durch ein richterliches Verbot geschützt ist.

Freundlich grüsst

Phil Geld

Ihre Frage an Phil Geld

Nutzen auch Sie unseren Ratgeberservice rund ums Geld: Phil Geld beantwortet Fragen zu den Themen Konsum, Arbeit, Wohnen, Versicherungen und Finanzanlagen. Setzen Sie uns ebenso über Missstände ins Bild und teilen Sie uns mit, was Sie besonders ärgert. Sie können Ihre Frage senden an oder

dieses Formular verwenden (siehe auch Button oben rechts). Die Altersangabe hilft uns, die Tipps noch konkreter auf Ihre Situation zu beziehen. Interessante Anfragen und die entsprechenden Antworten publizieren wir unter geändertem Vornamen in dieser Rubrik. Wir bitten um Verständnis, dass nicht jede Frage beantwortet werden kann.

Inhalt

Geht's noch? Eine Frau mietet einen Parkplatz, doch dort stellen ständig andere ihre Wagen ab. «Espresso» sagt, wie sich die Parkplatzbesitzerin gegen diese Parksünder wehren darf und was sie besser bleiben lässt.

Das ist ärgerlich: Nadia Hirter hat einen Parkplatz gemietet, doch immer wieder kommt es vor, dass er besetzt ist. «Irgendwelche Leute stellen einfach ihre Wagen auf meinen Platz», schreibt sie dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 und möchte wissen: «Was kann ich dagegen tun?»

Das Gesetz erlaubt es Parkplatzbesitzern und Mietern von Parkplätzen, sich gegen Parksünder zu wehren. Doch wie sie sich wehren dürfen, darüber gehen die Meinungen der Juristen auseinander.

Wehren ja, aber mit Augenmass

Überall im Recht gilt der Grundsatz der «schonenden Rechtsausübung». Das bedeutet, man darf sich nur so weit wehren, wie dies unbedingt nötig ist. Man darf sich wehren, aber den anderen nicht schädigen oder für sein Verhalten bestrafen.

Diese Mittel sind zulässig

  • Am besten notiert man sich die Nummer des Parksünders, kontaktiert ihn und weist ihn darauf hin, dass es sich um einen privaten Parkplatz handelt. In den meisten Fällen wird das genügen.
  • Hilfreich sind auch Hinweisschilder, dass es sich um einen reservierten Parkplatz handelt.
  • An besonders exponierten Stellen kann es sich lohnen, den Platz mit einer Kippstange zu blockieren.

Diese Mittel sind nicht zulässig

  • Wer das Auto eines Parksünders mit selbstklebenden Flugblätter zukleistert, die Luft aus den Pneus entweichen lässt oder diese gar zersticht, macht sich wegen Sachbeschädigung strafbar.
  • Auch Zuparken und den Parksünder so an der Wegfahrt hindern, ist keine gute Idee. Ein Falschparker hat sich gegen diese Praktik vor Gericht gewehrt und Recht bekommen. Der Parkplatzbesitzer wurde wegen Nötigung verurteilt.

In letzter Zeit haben sind vor allem Geschäftseigentümer dazu übergegangen, Parksünder durch spezielle Dienste abschleppen zu lassen. «Kassensturz» hat über die zweifelhaften Praktiken solcher Abschleppdienste berichtet (Siehe Linkbox).

Abschleppen lassen ist nur im Notfall erlaubt

Ob Abschleppen eine Form von zulässiger Gegenwehr ist, ist rechtlich umstritten. Abschleppen ist nach der Meinung der meisten Juristen nur dann zulässig, wenn es in dieser Situation wirklich die einzige Möglichkeit ist. In allen anderen Fällen ist es dem Parkplatzbesitzer zuzumuten, zuerst mildere Massnahmen zu probieren.

Umstritten ist zudem, wer die Kosten für das Abschleppen tragen muss: der Parkplatzbesitzer (also der Auftraggeber) oder der Parksünder. Klar ist aber, dass überrissene Forderungen von mehreren Hundert Franken und darin enthaltene «Bussen» rechtlich nicht haltbar sind.

Denn: Private dürfen Bussen nur im Rahmen von Verträgen als sogenannte Konventional- oder Vertragsstrafen vereinbaren. Ansonsten ist das Verteilen von Bussen dem Staat vorbehalten.

Mehr zum Thema

  • Das fragwürdige Geschäft mit Parksündern: Abschleppfirma zockt ab
  • Parkbusse auf eigenem Parkplatz
  • Zürich toleriert halblegale Vermietung von privaten Parkplätzen

Wie kann man Falschparker ärgern?

Mit einer Flasche Sprühsahne gewappnet rufst du mit dieser Aktion den Falschparkern in Erinnerung, wo sie da eigentlich stehen. Mit der Sahne markierst du den Verlauf des zugestellten Weges auf dem Auto. Das kann der Bordstein sein, wenn das Auto halb auf dem Gehweg parkt oder auch der Radstreifen.

Wie kann ich jemanden Abschleppen lassen?

Wenn das Fahrzeug auf der Straße steht, können Sie die Polizei anrufen, sie kann es abschleppen lassen. Steht das Auto aber hinter der Einfahrt, also bereits auf Privatgrund, müssen Sie das Abschleppunternehmen selbst anrufen.

Wann darf ein Falschparker abgeschleppt werden?

Für das Abschleppen von Falschparkern bedeutet das, dass je nach Sachlage vor Ort ein sofortiges Abschleppen unter Umständen unverhältnismäßig ist. Sind in der Nähe legale Parkplätze, kann ein Umsetzen des Fahrzeugs auf einen solchen Parkplatz ausreichend sein.

Wie teuer ist es ein Auto Abschleppen zu lassen?

Kosten für den Abschleppdienst Wenn ein Auto abgeschleppt werden muss, ist das nicht nur ärgerlich, es kann auch schnell ins Geld gehen: 10 Kilometer kosten im Schnitt 120 bis 210 Euro, für 30 Kilometer liegt die Rechnung schon bei 180 bis 270 Euro.