Rente wegen Erwerbsminderung berechnen mit dem Erwerbsminderungsrenten-Rechner
Mit dem Erwerbsminderungsrenten-Rechner berechnen Sie die Höhe Ihrer möglichen Rente, die Sie aktuell bei Eintritt wegen teilweiser oder auch voller Erwerbminderung zu erwarten haben. Diese Rente wird übrigens oftmals und fälschlicherweise noch EU Rente oder Erwerbsunfähigkeitsrente genannt. Sie erfahren, wieviel Sie künftig trotz Rentenbezug hinzuverdienen dürfen und ob Sie ein Anrecht auf gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente haben. Zudem wird die Höhe der Erwerbsminderungsrente bei einer Wartezeit von mindestens 35 Jahren berechnet. Darüber hinaus finden Sie zahlreiche detaillierte Zusatzinformationen zu den unterschiedlichen Erwerbsminderungsrenten und die Herleitung sämtlicher Berechnungen im Rechner.
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Seit 2021 besteht Anspruch auf Grundrente bzw. Mindestrente als Aufstockung zur gesetzlichen Rente, also grundsätzlich auch zur Erwerbsminderungsrente. Versicherte, die viele Jahre gearbeitet oder lange Leistungen bei Krankheit oder Reha erhalten haben und unter dem Bundesdurchschnitt verdient haben, haben ggf. Anspruch auf Grundrente als Aufstockung zur Erwerbsminderungsrente. Ab 33 Beitragsjahren (durch Zeiten mit Leistungen für Krankheit und Reha, Beitragszahlungen, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit) und einem Einkommen, das in dieser Zeit jährlich 30 bis 80 Prozent des Durchschnittslohns ausgemacht hat, besteht ein Anspruch auf Grundrente.
Wenn Sie über viele Jahre eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, sollten Sie sich wenig Hoffnung machen. Denn die sogenannten Zurechnungszeiten zählen bei der Berechnung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeit nicht mit.
Die damit erzielten jährlichen 0,3 bis 0,8 Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Grundrente. Sie werden für die Grundrente bis auf maximal 0,8 Entgeltpunkte je Jahr verdoppelt. Der aktuelle Rentenwert (derzeit 35,52 Euro Ost, 36,02 Euro West) wird mit dem erzielten Zuschlag an Gesamt-Entgeltpunkten multipliziert, um letztlich 12,5 Prozent von diesem Ergebnis abzuziehen und somit die zusätzliche Grundrente zu erhalten.
Jedoch dürfen bestimmte Einkommensgrenzen der Rentner nicht überschritten werden, um nicht negativ auf die Grundrente angerechnet zu werden. Ein monatlichen Einkommen von 1.250 Euro (bei Paaren: 1.950 Euro) ist anrechnungsfrei auf die Grundrente. Höhere Einkommen werden auf den Grundrentenanspruch zu 60 Prozent angerechnet. Bei einem monatliches Einkommen von 1.600 Euro bzw. bei Paaren 2.300 Euro wird das Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet.
Beispiel zur Berechnung der Grundrente
Eine Sekretärin, die 38 Jahre lang 50 Prozent des Durchschnittslohns erhalten hat, bekommt im Osten eine Rente in Höhe von 674,88 € (38 × 0,5 × 35,52 Euro).
Für die Berechnung der Grundrente werden für 35 ihrer 38 Jahre die Entgeltpunkte verdoppelt, maximal jedoch auf 0,8 Punkte, also um jeweils 0,3 Punkte erhöht, so dass 35 × 0,3 = 10,5 Entgeltpunkte dazu kommen. Der Grundrentenzuschlag beträgt daher 10,5 × 35,52 Euro, also 372,96 Euro abzüglich 12,5 Prozent und somit 317,02 Euro.
Die Rente der Sekretärin erhöht sich also mit der Grundrente von 674,88 Euro auf 991,90 Euro.
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Geburtsdatum
Alter bei Berufseinstieg
Derzeitiges Bruttogehalt
Überwiegender Arbeitsort
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Es gibt die Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Erwerbsminderungsrenten-Rechner berücksichtigt alle im sechsten Sozialgesetzbuch aufgeführten relevanten Renten wegen Erwerbsminderung. Da bei Bezug der Rente auch ein Hinzuverdienst möglich ist, werden die jeweiligen rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen sowie die Hinzuverdienstdeckel nach §96a ebenfalls berechnet. Zu jeder der möglichen Renten wird auch die Wartezeit, also die Mindestversicherungszeit aufgeführt. Diese wird in § 50 SGB VI geregelt und kann einerseits durch Beitragszeiten, andererseits mit sogenannten beitragsfreien Zeiten, wie z.B. Kindeserziehung und Ausbildung erfüllt werden. Für jede Erwerbsminderungsrente gilt gleichermaßen:
Wartezeit-Voraussetzung
- Voraussetzung für die Rentengewährung ist eine Wartezeit von fünf Jahren, Sie müssen also mindestens fünf Jahre rentenrechtliche Zeiten nachweisen.
- Zudem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen
Verkürzung der Wartezeit möglich
Die Wartezeit gilt als vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte
- infolge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Wehr-/Zivildienstbeschädigung teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden ist. Er muss bei Eintritt des Ereignisses versicherungspflichtig in der Rentenversicherung gewesen sein oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens 1 Jahr lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung.
- vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist, sofern er in den letzten 2 Jahren davor mindestens für 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat.
Anspruch nur bis zur Regelaltersgrenze
Versicherte haben nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Danach wird diese Form der Rente von der allgemeinen Altersrente abgelöst.
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Medizinische Voraussetzungen
Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten.
Sonderregelung bei Arbeitslosigkeit
Sind Sie arbeitslos und können aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, jedoch weniger als sechs Stunden täglich ausüben, gelten Sie als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung.
Sonderregelung für Behinderte
Voll erwerbsgemindert sind Sie grundsätzlich auch, wenn Sie in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Sind Sie wegen einer Behinderung schon nicht mehr erwerbsfähig, bevor die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist, haben Sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist und Sie ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sind. Diese Regelung betrifft insbesondere Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
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Medizinische Voraussetzungen
Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) noch mindestens drei aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten.
Sonderregelung, falls es keine Teilzeitarbeit gibt
Wenn ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Ausübung Ihrer drei bis sechstündigen Erwerbstätigkeit nicht vorhanden ist, ist es möglich, dass Sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, obwohl Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind.
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Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in gleicher Höhe und bei gleichen Anspruchsvoraussetzungen auch bei Berufsunfähigkeit beanspruchen. Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wurde 2001 für Neurentner abgeschafft. Das Risiko der Berufsunfähigkeit kann seit dem 1. Januar 2001 für jüngere Versicherte nur noch durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert werden.
Medizinische Voraussetzungen
Sie könnten zwar aus gesundheitlichen Gründen noch eine Tätigkeit von sechs Stunden oder mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben, aber nicht mehr in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf.
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Grundsätzlich wird zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente die allgemeine Rentenformel genutzt, deren einzelne Bestandteile und Besonderheiten im Folgenden erklärt werden.
Monatliche Erwerbsminderungsrente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenwert × Rentenartfaktor |
Jährlich können Entgeltpunkte in Höhe des Verhältnisses vom eigenen beitragspflichtigen Gehalt zum Bundesdurchschnitt erworben werden. Ein Durchschnittsverdiener erhält für seine jährlichen Beitragszahlungen also jeweils genau einen Entgeltpunkt. Die Anzahl seiner Entgeltpunkte stimmt daher theoretisch mit der Anzahl seiner Beitragsjahre überein. Liegen die beitragspflichtigen Einnahmen z.B. 50 Prozent über dem Durchschnitt, so werden 1,5 Entgeltpunkte, liegen sie 50 Prozent darunter, werden 0,5 Entgeltpunkte erworben. Nach oben sind die jährlich möglichen Entgeltpunkte durch das Verhältnis der Beitragsbemessungsgrenze zum Durchschnittsentgelt gedeckelt.
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Für die Erwerbsminderungsrente werden sowohl die bisherigen Entgeltpunkte als auch künftige Entgeltpunkte für die Dauer der Zurechnungszeit berücksichtigt.
Bisherige Entgeltpunkte
Die bisherigen Entgeltpunkte werden anhand der bisherigen Berufslaufbahn ermittelt. Der Erwerbsminderungsrenten-Rechner nutzt hierzu ein Näherungsverfahren, welches weiter unten vorgestellt wird.
Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente werden den bisherigen Beitragsjahren noch Zeiten hinzugerechnet (Zurechnungszeit), damit die Versicherten eine angemessene Rente erhalten. Mit der Zurechnungszeit wird fiktiv angenommen, dass der Betroffene bis zum Ende dieser Zurechnungszeit hätte arbeiten können.
Ab 2019 wurde diese Zeit verlängert, so dass sie für Neurentner seit dem bis zum Beginn der regulären Altersrente berechnet wird. Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der Erwerbsminderung. Zwischen 2019 und 2031 wird die Dauer der Zurechnungszeit schrittweise von 63 Jahren und 8 Monaten auf 67 Jahre erhöht. Die künftig zu berücksichtigenden Entgeltpunkte berechnen sich aus dem Durchschnitt der bisher erzielten Punkte, und zwar für die Dauer der sogenannten Zurechnungszeit.
Tabelle Zurechnungszeit Erwerbsminderungsrente seit 2019
2019 | 65 Jahre + 8 Monate |
2020 | 65 Jahre + 9 Monate |
2021 | 65 Jahre + 10 Monate |
2022 | 65 Jahre + 11 Monate |
2023 | 66 Jahre + 0 Monate |
2024 | 66 Jahre + 1 Monate |
2025 | 66 Jahre + 2 Monate |
2026 | 66 Jahre + 3 Monate |
2027 | 66 Jahre + 4 Monate |
2028 | 66 Jahre + 6 Monate |
2029 | 66 Jahre + 8 Monate |
2030 | 66 Jahre + 10 Monate |
ab 2031 | 67 Jahre + 0 Monate |
Neben der verlängerten Zurechnungszeit wurde auch eine sogenannte "Günstigerprüfung" eingeführt: Bei der Berechnung, welches Einkommen in der Zurechnungszeit fortgeschrieben wird, bleiben die letzten vier Versicherungsjahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung unberücksichtigt, wenn sie negativ zu Buche schlagen würden. Diese Günstigerprüfung ist in erster Linie für solche Versicherte vorteilhaft, deren Einkommen bereits in den letzten Jahren vor der amtlich festgestellten Erwerbsminderung gesunken ist – etwa durch eine gesundheitsbedingte Verkürzung der Arbeitszeit, Krankheitsphasen oder den Wegfall von Überstunden. Die Günstigerprüfung nimmt der Rentenversicherungsträger von Amts wegen vor, wird aber im Erwerbsminderungsrenten-Rechner nicht berücksichtigt.
Für die Erwerbsminderungsrente werden also folgende Entgeltpunkte berücksichtigt:
= Bisherige Entgeltpunkte + Künftige Entgeltpunkte |
Um die Anzahl Ihrer Entgeltpunkte, welche für die Höhe der Rente maßgebend sind, exakt zu bestimmen, wäre Ihr kompletter Versicherungsverlauf mit allen Daten und Details notwendig. Damit Ihnen die Eingabe all dieser Daten erspart bleibt, vereinfacht der Erwerbsminderungsrenten-Rechner die Berechnung der Entgeltpunkte und liefert mit folgender Methodik insbesondere bei einer relativ konstanten Erwerbsbiografie einen sehr guten Näherungswert für die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente.
Zunächst werden anhand Ihres derzeitgen Gehalts und dem aktuellen Durchschnittsentgelt die Entgeltpunkte für das aktuelle Jahr berechnet. Ausgehend davon werden für jedes Lebensjahr darunter 1 Prozent weniger Entgeltpunkte berechnet, so dass schließlich alle Entgeltpunkte ab Ihrem Berufseinstieg bis zum heutigen Zeitpunkt bestimmt sind. Dabei werden jährlich die maximal möglichen Entgeltpunkte aufgrund der im jeweilgen Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze beachtet.
Die Rentenschätzung berücksichtigt also, dass tendenziell zu Beginn der Karriere weniger und zum Ende der Karriere mehr verdient wird. Denn die Steigerung des Gehalts ist nicht nur von den allgemeinen Lohn- bzw. Tariferhöhungen geprägt, welche die Veränderung des bundesweiten Durchschnittseinkommens bestimmen. Nicht zuletzt entwickelt sich das persönliche Gehalt im Laufe eines Berufslebens nämlich auch mit dem Aufstieg auf der Karriereleiter oder z.B. in Verbindung mit steigenden Altersklassen.
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Der Zugangsfaktor berücksichtigt Ab- oder Zuschläge zu einer Rente, wenn diese früher oder später als zum regulären Beginn (z.B. bei Altersrenten) in Anspruch genommen wird, ansonsten beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Ist der Versicherte bei Antritt der Erwerbsminderungsrente 2022 mindestens 64 Jahre und 8 Monate alt, so erfolgt kein Abschlag. Ist er jünger, so wird der Zugangsfaktor je Monat um 0,003 Punkte gemindert, also die berechnete Rente um 0,3%, maximal jedoch um 10,8% dauerhaft gekürzt.
Geänderter Zugangsfakor bei hoher Wartezeit
Sofern eine Wartezeit (Beitragszeit) von mindestens 35 Jahren erfüllt ist, bleibt es bei einem Lebensalter von 63 Jahren für die abschlagfreie Rente. Ab 2024 gilt das nur noch für erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Jahre Wartezeit nachweisen können.
vor 2012 | 63 + 0 Monate | 63 Jahre |
2012 Jan | 63 + 1 Monat | 63 Jahre |
2012 Feb | 63 + 2 Monate | 63 Jahre |
2012 März | 63 + 3 Monate | 63 Jahre |
2012 April | 63 + 4 Monate | 63 Jahre |
2012 Mai | 63 + 5 Monate | 63 Jahre |
2012 Jun-Dez | 63 + 6 Monate | 63 Jahre |
2013 | 63 + 7 Monate | 63 Jahre |
2014 | 63 + 8 Monate | 63 Jahre |
2015 | 63 + 9 Monate | 63 Jahre |
2016 | 63 + 10 Monate | 63 Jahre |
2017 | 63 + 11 Monate | 63 Jahre |
2018 | 64 + 0 Monate | 63 Jahre |
2019 | 64 + 2 Monate | 63 Jahre |
2020 | 64 + 4 Monate | 63 Jahre |
2021 | 64 + 6 Monate | 63 Jahre |
2022 | 64 + 8 Monate | 63 Jahre |
2023 | 64 + 10 Monate | 63 Jahre |
ab 2024 | 65 + 0 Monate | 63 Jahre |
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Die Summe aller Entgeltpunkte wird zur Berechnung der monatlichen Erwerbsminderungsrente mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Dieser Rentenwert wird jährlich zum 1. Juli hauptsächlich gemäß der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst. (Aktuelle Rentenwerte: 35,52 € Ost und 36,02 € West)
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Der Rentenartfaktor ist ein weiterer Faktor aus der Rentenformel. Seine Höhe ist abhängig von den unterschiedlichen Rentenarten. Der Rentenartfaktor für die Rente bei voller Erwerbsminderung beträgt wie bei der Altersrente 1,0. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat hingegen einen Rentenartfaktor von 0,5, sie ist also nur halb so hoch.
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Herr Voigt kann Anfang 2022 aufgrund eines Unfalls und den dabei erlittenen Verletzungen nicht dauerhaft, weder in seinem bisherigen Beruf noch in einer anderen beruflichen Tätigkeit, wenigstens drei Stunden täglich arbeiten.
- Herr Voigt ist am 04.01.1981 geboren.
- Im Alter von 20 Jahren hat er seine berufliche Laufbahn begonnen
- Sein bisheriges Monatsbrutto beträgt 3.000 Euro.
- Seine Arbeitsstätte ist in Köln.
Alle Voraussetzungen zum Bezug der Erwerbsminderungsrente sind bei Herrn Voigt gegeben:
- Die medizinischen Voraussetzungen für die volle Erwerbsminderung erfüllt Herr Voigt, denn er kann dauerhaft, also für mindestens sechs Monate keiner Erwerbstätigkeit für mindestens drei Stunden täglich nachkommen.
- Herr Voigt erfüllt mit seinen inzwischen 21 Beitragsjahren die allgemeine Wartezeit und
- er hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung durchgehend gearbeitet, also die Voraussetzung von mindestens drei Jahren mehr als erfüllt.
In Relation zum 2022 aktuellen Durchschnittsentgelt in Höhe von 41.541 Euro verdient Herr Voigt zu Beginn seiner Erwerbsminderung im Alter von 41 Jahren das 0,8666fache davon. Dieser Wert entspricht auch der Anzahl seiner Entgeltpunkte für dieses Jahr, die ggf. aber nach oben durch die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze auf 2,0510 Punkte gedeckelt sein könnten.
Herr Voigt erhält 0,8666 Entgeltpunkte für das Jahr 2022.
Um Herrn Voigts bisherige Entgeltpunkte exakt zu bestimmen, wäre sein kompletter Versicherungsverlauf mit allen Daten und Details notwendig. Der Erwerbsminderungsrenten-Rechner vereinfacht die Berechnung der Entgeltpunkte und wendet die oben beschriebene Methodik an. Es werden also ausgehend von den Entgeltpunkten für das aktuelle Jahr für jedes Lebensjahr darunter 1 Prozent weniger Entgeltpunkte berechnet, so dass schließlich alle Entgeltpunkte ab seinem Berufseinstieg bis zum heutigen Zeitpunkt bestimmt sind. Demnach wurden konkret folgende Entgeltpunkte für Herrn Voigt ermittelt:
20 | 0,6846 |
21 | 0,6933 |
22 | 0,7019 |
23 | 0,7106 |
24 | 0,7193 |
... | ... |
37 | 0,8319 |
38 | 0,8406 |
39 | 0,8493 |
40 | 0,8579 |
Summe bisherige Entgeltpunkte | 16,1966 |
Die künftig zu berücksichtigenden Entgeltpunkte berechnen sich aus dem Durchschnitt der bisherigen Punkte (0,0643 monatlich), und zwar für die Dauer der Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit beginnt mit Renteneintritt und endet mit 65 Jahren und 11 Monaten (Stand 2022). Zwischen 2019 und 2031 wird die Dauer der Zurechnungszeit schrittweise bis auf 67 Jahre erhöht. Herrn Voigts Zurechnungszeit beträgt 299 Monate.
Für Herrn Voigt werden 0,0643 × 299 Monate = 19,2257 künftige Entgeltpunkte berücksichtigt.
Die für die Rentenformel insgesamt zu verwendenden Entgeltpunkte entsprchen der Summe von Herrn Voigts bisher erzielten Rentenpunkte und den durch die Zurechnungszeit gewährten künftigen Punkte.
Bisherige Entgeltpunkte | 16,1966 |
+ Künftige Entgeltpunkte | 19,2257 |
= Gesamte Entgeltpunkte | 35,4223 |
Wie oben beschrieben, berücksichtigt der Zugangsfaktor innerhalb der Renntenformel Ab- oder Zuschläge zu einer Rente, wenn diese früher oder später als zum regulären Beginn (z.B. bei Altersrenten) in Anspruch genommen wird. Wäre Herr Voigt bei Antritt der Erwerbsminderungsrente 2022 mindestens 64 Jahre und 8 Monate alt, so würde kein Abschlag erfolgen. Er ist allerdings mehr als 36 Monate jünger, weshalb seine berechnete Rente dauerhaft um den maximalen Abschlag von 10,8 Prozent gekürzt wird.
Herrn Voigts Zugangsfaktor beträgt 1,0 − 0,1080 = 0,8920
Herr Voigt hat seine bisherigen Entgeltpunkte alle in Westdeutschland gesammelt, weshalb zur Berechnung seiner Erwerbsminderungsrente der Rentenwert West in Höhe von derzeit 36,02 €. zugrunde gelegt wird.
Rentenwert West = 36,02 Euro
Der Rentenartfaktor für eine teilweise Erwerbsminderung beträgt 0,5, der Rentenartfaktor für die volle Erwerbsminderung beträgt 1,0.
Rentenartfaktor für Rente bei voller Erwerbsminderung = 1,0
Entgeltpunkte | 35,4223 |
× Zugangsfaktor | 0,8920 |
× Rentenwert West | 34,19 (Stand 1.Hj. 2022) |
× Rentenartfaktor | 1,00 |
= Volle Erwerbsminderungsrente | 1.080,29 |
Von der hier hochgerechneten Bruttorente muss Herr Voigt allerdings noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rund 11 Prozent sowie ggf. Steuern entrichten.
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Rente bei Erwerbsminderung" verwendet:
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