Was bedeutet Einstellung des Verfahrens nach 170 Abs 2 StPO?

Wann ist die Einstellung des Strafverfahrens möglich?

Die Einstellung des Verfahrens kann entweder im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung erfolgen, wobei eine Einstellung häufiger im Ermittlungsverfahren zu erreichen ist. Auch in der Berufungsverhandlung kann es zu einer Einstellung des Strafverfahrens kommen. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren sollten Sie in jedem Fall folgende Regeln und Handlungsempfehlungen beachten.

Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren

Ein Strafverfahren kann jederzeit durch eine Einstellung enden. Der Vorteil einer Einstellung des Verfahrens noch im Ermittlungsverfahren ist, dass eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden wird.

Das Verfahren ist wesentlich kürzer und der Beschuldigte hat alsbald Gewissheit darüber, ob und wie er für eine Tat einstehen muss. In der Regel ist mit einer Einstellung kein Schuldspruch verbunden. Auch bei einer Einstellung nach § 153a StPO, bei der dem Beschuldigten Weisungen oder Auflagen wie die Zahlung einer Geldstrafe auferlegt werden, gilt die Unschuldsvermutung weiter. In der Außendarstellung ist bei einer Einstellung, die mit der Zahlung einer Geldstrafe verbunden ist, hingegen oftmals weiterhin der Eindruck verbunden, der Beschuldigte habe sich in irgendeiner Art und Weise strafbar gemacht und sei schuldig. Richtig ist, dass die Schuld gerade nicht festgestellt wurde, weder positiv noch negativ.

Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ist die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Beweislage zu dem Entschluss gekommen, dass ein Freispruch in einer sich anschließenden Hauptverhandlung wahrscheinlicher wäre als ein Schuldspruch. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist quasi das Pendant zu einem Freispruch im Hauptverfahren.

Folgende Einstellungsmöglichkeiten sind die häufigsten:

  • Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit
  • Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen
  • Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO bei Mehrfachtätern
  • Einstellung des Verfahrens nach § 154a StPO zur Beschränkung der Strafverfolgung
  • Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts
  • Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses

Einstellung des Verfahrens im Hauptverfahren

Auch in der Hauptverhandlung kann es zu einer Einstellung des Verfahrens kommen. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ist in der Hauptverhandlung allerdings nicht mehr möglich. Denn mit der Anklageerhebung hat sich die Staatsanwaltschaft gerade gegen eine solche Einstellung entschieden. Zeichnet sich ab, dass es mangels überführender Beweismittel nicht zu einer Verurteilung kommen wird, wird der Beschuldigte freigesprochen.

Unbenommen sind die weiteren, auch im Ermittlungsverfahren möglichen Einstellungsgründe.

Oftmals ergibt sich erst im Laufe der Hauptverhandlung eine Erörterung, ob eine Einstellung in Betracht kommt. Hierfür ist die Zustimmung des Beschuldigten erforderlich. Ist eine Verurteilung wahrscheinlich, wird die Einstellung in der Regel im Interesse des Beschuldigten liegen. Manchmal „bieten“ Gerichte auch eine Einstellung an, wenn sich im Laufe der Beweisaufnahme herausstellt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist oder sich abzeichnet, dass weitere Zeugen vernommen werden müssen. Auch hier ist es abhängig vom Einzelfall, ob einer Einstellung zugestimmt oder weiter für einen Freispruch mit der dann erwiesesen Unschuld gekämpft wird. Überlegungen, wie wahrscheinlich ein Freispruch ist, welche Kosten die Fortführung des Verfahrens mit sich bringt und ob eine baldige Verfahrensbeendigung auch bei einem Urteil bevorsteht, werden diese Frage beantworten. Ihr Rechtsanwalt wird Sie hierzu beraten.

Die häufigsten Einstellungsgründe in einer Hauptverhandlung sind folgende:

  • Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit
  • Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen
  • Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO bei Mehrfachtätern
  • Einstellung des Verfahrens nach § 154a StPO zur Beschränkung der Strafverfolgung
  • Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses

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Die Einstellung des Strafverfahrens bedeutet im Strafverfahrensrecht Deutschlands die Verfahrensbeendigung bei Offenhalten der Schuldfrage. Die Unschuldsvermutung besteht daher fort.[1] Es erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister (§ 4 BZRG).

Eine Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Stadium des Erkenntnisverfahrens in Betracht.

Sie kann bereits während des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.[2] Eine Einstellung des Verfahrens ist auch im Zwischenverfahren möglich (§ 205, § 206b StPO) sowie im Hauptverfahren bis zur Verkündung des Urteils durch Gerichtsbeschluss und auch noch im Urteil (§ 260 Abs. 3 StPO).[3]

Zudem kann man unterscheiden zwischen Fällen, in denen das Verfahren zwingend eingestellt werden muss und Fällen, in denen das Verfahren eingestellt werden kann.

Zwingende Einstellung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, andernfalls stellt sie das Verfahren ein (§ 170 StPO).

Die Staatsanwaltschaft muss[4] das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Dies wird mit den Anforderungen an die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht gem. § 203 StPO gleichgesetzt.[5] Der Verdachtsgrad hinreichender Tatverdacht wird daher so verstanden, dass die vorgeworfene Tat in der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit[6][7] bewiesen werden kann und „mit Verurteilung zu rechnen ist“.[8][7]

Der hinreichende Tatverdacht kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlen.[9]

Tatsächliche Gründe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als tatsächliche Gründe für einen fehlenden hinreichenden Tatverdacht kommen in Frage:

  • Mangel an Beweisen bzw. an verwertbaren[10] Beweisen, also solchen, die von keinem Beweisverwertungsverbot betroffen sind.
  • Der Täter kann nicht ermittelt werden.

Rechtliche Gründe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch rechtliche Gründe können einer Verurteilung entgegenstehen:

  • Das vorgeworfene Verhalten ist nicht tatbestandsmäßig.[6] Der Fall ist relativ selten, da dann meist bereits kein Anfangsverdacht vorliegt und ein Ermittlungsverfahren gar nicht erst aufgenommen wird.
  • Das Verhalten des Täters ist gerechtfertigt oder entschuldigt.[10]
  • Es liegen nicht behebbare[10] Verfolgungshindernisse vor, z. B. fehlt der erforderliche Strafantrag,[11] bei echten Antragsdelikten ist die Antragsfrist abgelaufen, es besteht absolute Strafunmündigkeit (§ 19 StGB) oder die Tat ist verjährt. Stirbt der Beschuldigte bzw. Angeklagte, ist das Verfahren durch förmlichen Einstellungsbeschluss mit einer Entscheidung über die Kostenpflicht zu beenden.[12] War der Angeklagte im Zeitpunkt seines Todes bereits rechtskräftig verurteilt, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens zwecks Freisprechung zulässig (§ 361, § 371 StPO). Wenn dagegen nur ein vorübergehendes Verfahrenshindernisses besteht, kommt auch nur eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens in Frage, etwa bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit (§ 154f StPO).[11]

Einstellung aus Opportunitätsgründen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Regelungen in der Strafprozessordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Strafverfolgung in Deutschland unterliegt grundsätzlich dem Legalitätsprinzip, wonach die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO).[5] Die Ausnahme wird als Opportunitätsprinzip bezeichnet,[5] wonach die Behörden in bestimmten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden dürfen, ob sie eine Straftat verfolgen oder nicht.[5] Einstellungen nach dem Opportunitätsprinzip benötigen besondere Rechtsgrundlagen.[5] Das Opportunitätsprinzip ermöglicht es, die begrenzten Kapazitäten der Strafverfolgung auf den Kernbereich der Kriminalität zu konzentrieren.[5]

Die einschlägigen Vorschriften für die Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen sind insbesondere die §§ 153 ff. StPO, die an jeweils eigene tatbestandliche Voraussetzungen anknüpfen.[13] Die praktisch bedeutsamsten sind:

  • Absehen von Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit bei Vergehen (Bagatelldelikten) mit Zustimmung des Gerichts bzw. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten nach Anklageerhebung (§ 153 StPO)
  • Einstellung des Verfahrens wegen eines Vergehens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen mit Zustimmung des Gerichts (§ 153a StPO).[14][15] Inwieweit der Verdacht eines Verbrechens zuvor ausgeräumt sein muss, ist zwischen Literatur und Rechtsprechung umstritten.[16]
  • Absehen von der Verfolgung einer unwesentlichen Nebenstraftat insgesamt (§ 154 StPO); Wiederaufnahme nur mit Gerichtsbeschluss (§ 154 Abs. 5 StPO)
  • Absehen von der Verfolgung abtrennbarer Teile der prozessualen Tat oder einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen sind (Beschränkung der Strafverfolgung) (§ 154a StPO)[17]

Außerdem gibt es noch die Nichterhebung der öffentlichen Klage bei Absehen von Strafe nach § 153b StPO, die Nichtverfolgung von Auslandstaten gem. § 153c StPO sowie das Absehen von Strafverfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (§ 153f StPO) mit gegenüber der Nichtverfolgung von Auslandstaten eingeschränktem Ermessen,[18] das Absehen von Strafverfolgung bei politischen Straftaten (§ 153d StPO) und bei tätiger Reue (§ 153e StPO), die Einstellung bei Auslieferung und Landesverweisung (§ 154b StPO), das Absehen von der Verfolgung zugunsten des Opfers einer Nötigung, Erpressung oder eines Menschenhandels (§ 154c StPO), die Einstellung wegen Nicht-Entscheidung einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Vorfrage (§ 154d StPO) sowie die vorübergehende Einstellung während der Anhängigkeit eines Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung (§ 154e StPO).

Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) enthalten im Allgemeinen Teil[19] ermessenslenkende Vorschriften insbesondere für die weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften zur praktischen Anwendung der §§ 153 ff. StPO. In einer allgemeinen Abteilung werden ca. 75–80 % aller Verfahren eingestellt.[20]

Das Verfahren kann auch noch in der Hauptverhandlung nach §§ 153 ff. StPO eingestellt werden.

Regelungen in weiteren Gesetzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ordnungswidrigkeitengesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wie ein Strafverfahren kann ein Bußgeldverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden (§ 46 OWiG in Verbindung mit § 170 Abs. 2 StPO).

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten steht im Ermessen der Ordnungsbehörden (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Erscheint daher die Ahndung mit einer Geldbuße nicht erforderlich, erfolgt die Einstellung gem. § 47 Abs. 1 OWiG. Nach Einspruch des Betroffenen können Staatsanwaltschaft und Gericht das Verfahren gem. § 69 Abs. 4 bzw. § 72 Abs. 3 OWiG aus Gründen der Opportunität einstellen.[21]

Eine Einstellung gegen Zahlung eines Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse (vgl. § 153a StPO) kommt gem. § 47 Abs. 3 OWiG hingegen nicht in Betracht, da sich vor allem bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit niemand soll "freikaufen" können.

Insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen kann die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einstellen und an die Verwaltungsbehörde abgeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (§ 43 OWiG).[22]

Betäubungsmittelgesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Staatsanwaltschaft und Gericht können von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 BtMG absehen und das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der unerlaubte Verkehr mit Betäubungsmitteln über den Eigenverbrauch in geringer Menge nicht hinausgeht (§ 31a BtMG).[23]

Die Staatsanwaltschaft weist aber regelmäßig darauf hin, dass sich der Täter strafbar gemacht hat. Das spielt für weitere Verfahren insofern eine Rolle, als eine wiederholte Einstellung nach § 31 a BtMG nicht in Betracht kommt.[24]

Abgabenordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Finanzbehörden können ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gem. § 398 AO wegen Geringfügigkeit einstellen.

Liegt für eine strafbefreiende Selbstanzeige ein Sperrgrund vor, kann das Verfahren gem. § 398a AO auch bei schwereren Vergehen eingestellt werden, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern samt Zinsen sowie einen bestimmten Geldbetrag an die Staatskasse entrichtet. Anders als bei § 153a StPO bedarf es für die Einstellung keiner Zustimmung des Gerichts und keiner Ermessenausübung.[25]

Jugendgerichtsgesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben den Einstellungsmöglichkeiten in der Strafprozessordnung gibt es im Jugendstrafrecht weitere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung ohne Gerichtsurteil, wenn die erzieherische Einwirkung im Rahmen einer Diversion gemäß §§ 45, 47 JGG sichergestellt ist. Dennoch erfolgt in diesen Fällen eine Eintragung im Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG) und kann bei weiteren Taten negative Berücksichtigung finden, obwohl eine Schuldfeststellung gerade nicht erfolgt.

Die Staatsanwaltschaft kann im Ermittlungsverfahren ein Verfahren wegen Geringfügigkeit gem. § 45 Abs. 1 JGG einstellen. Bei Vorrang erzieherischer Maßnahmen wird das Verfahren gem. § 45 Abs. 2 JGG eingestellt, gegenüber geständigen Tätern und unter Mitwirkung des Gerichts nach § 45 Abs. 3 JGG.

Nach Anklageerhebung kann das Gericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 45 JGG mit Zustimmung des Staatsanwalts einstellen, außerdem, wenn der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 4 JGG).

Die Vorschriften über die Diversion gem. §§ 45, 47 JGG ersetzen für das Jugendstrafverfahren die Vorschriften der § 153, § 153a StPO. Diese sind daher – nach h.M. – nicht nebeneinander anwendbar.[26]

Rechtsmittel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anzeige-Erstatter[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Antragsteller bzw. Anzeigenerstatter einen Bescheid zuzusenden (Justizverwaltungsakt), auch wenn er nicht Verletzter/Geschädigter/Opfer ist, auch wenn kein Anfangsverdacht besteht ("zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" (§ 152 StPO)). Es sind im Bescheid die sachlichen Gründen mitzuteilen. Bei unzulässiger (z. B. grob beleidigender) Anzeige ist eben deren Unzulässigkeit zu bescheiden.[27][28][29][30] Es gibt nur die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde zur vorgesetzten Staatsanwaltschaft und bei negativem Ausgang weitere Dienstaufsichtsbeschwerde zum Justizministerium.

Dagegen stehen dem Geschädigten weitergehende Rechte zu:

Geschädigter[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gegen einen Einstellungsbescheid gem. § 171 StPO kann der Verletzte einer Straftat im Klageerzwingungsverfahren vorgehen. Dazu muss er zunächst gem. § 172 Abs. 1 StPO eine sogenannte Vorschaltbeschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft einlegen. Sodann kann der Verletzte gegen eine ablehnende Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft (diese entscheidet durch "Bescheid") eine gerichtliche Entscheidung des gem. § 172 IV StPO zuständigen Oberlandesgerichts über die Erhebung der öffentlichen Klage beantragen. Hatte die Staatsanwaltschaft entweder überhaupt nicht oder nur unzureichend ermittelt, kann er auch ein Ermittlungserzwingungsverfahren[31] anstrengen.

Da die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts keine Rechtskraft entfaltet, tritt kein Strafklageverbrauch ein. Das Verfahren könnte deshalb jederzeit wieder aufgenommen werden. Solche Fälle sind aber praktisch selten.[32]

Einstellung mangels öffentlichen Verfolgungsinteresses[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wird die Verfolgung eines Privatklagedelikts mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt (§ 376, § 374 StPO) und der Verletzte auf den Weg der Privatklage verwiesen, so steht ihm gegen diese Entscheidung weder die Beschwerde noch ein Klageerzwingungsverfahren offen. Er kann nur das Privatklageverfahren gem. §§ 374 ff. StPO betreiben.[33]

Einstellung aus Gründen der Opportunität[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit ist nicht förmlich anfechtbar (§ 153 Abs. 2 Satz 4 StPO). Möglich ist jedoch eine formlose Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde wegen fehlerhaften Ermessensgebrauchs der Staatsanwaltschaft.

Bei Erfüllung der gem. § 153a StPO auferlegten Auflagen und Weisungen kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO). Bereits die vorläufige Einstellung gem. § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht anfechtbar.

Auch eine Einstellung gem. §§ 154, 154a StPO kann von dem Geschädigten nicht angefochten werden. Die vorläufige Teileinstellung durch das Gericht bedarf zur Wiederaufnahme der Strafverfolgung eines Gerichtsbeschlusses (§ 154 Abs. 5 StPO). Nach § 154a StPO von der Strafverfolgung ausgenommene Tatteile oder Gesetzesverletzungen können jederzeit in das noch anhängige Verfahren wieder einbezogen werden (§ 154a Abs. 3 StPO).[34]

Staatsanwaltschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab oder verweist es das Verfahren abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft an ein Gericht niederer Ordnung, kann die Staatsanwaltschaft gegen den Gerichtsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen (§ 210 Abs. 2 StPO).

Kosten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Soweit die Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten bzw. Betroffenen grundsätzlich der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO, § 46 OWiG). Eine abweichende Kostenentscheidung, etwa nach § 467 Abs. 2 StPO bedarf einer ausdrücklichen Begründung durch das Gericht.[35]

Statistik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Jahr 2015 wurden in Deutschland von insgesamt 5 Mio. Verfahren

  • 28 % ohne Auflage eingestellt,
  • 27 % gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, davon 75-90 % weil die Tatbegehung nicht nachweisbar war,[36]
  • 11 % durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls erledigt.
  • 9 % angeklagt.[37]
  • 4 % mit Auflage eingestellt,
  • 4 % auf den Weg der Privatklage verwiesen.[38]

2013 wurden 6 Millionen Fälle polizeilich registriert (ohne Verkehrsdelikte). Für 3,3 Millionen bzw. 54 % wurde ein Tatverdächtiger ermittelt, nach Ausfilterung von Mehrfachtätern verbleiben 2,1 Mio. Tatverdächtige, davon waren 3-4 % noch nicht strafmündig, von den verbliebenen Ermittlungsverfahren endeten

  • 530.000 mit Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
  • 430.000 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§153 Absatz 1 StPO)
  • 330.000 Einstellung als unwesentliche Nebenstraftat (§154 Absatz 1 StPO)
  • 750.000 durch Aburteilung,

davon 600.000 verurteilt, davon 38.000 zu unbedingter Freiheits- oder Jugendstrafe ohne Bewährungsstrafe.[39]

Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Einstellungsoptionen nach §§ 153 ff. StPO sind Ausnahmen vom Legalitätsprinzip, das die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, bei Erlangung der Kenntnis einer Straftat ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben. Sie dienen dagegen dem Opportunitätsprinzip, das ebenfalls zu den allgemeinen Prinzipien des deutschen Strafverfahrens gehört. Es soll der Staatsanwaltschaft erlauben, sich auf Taten mit schwererer Schuld und größerem öffentlichen Verfolgungsinteresse zu konzentrieren.[40] Kritisiert wird aber, dass die Einstellung aus Opportunitätsgründen zu einer Gefährdung der Gleichheit vor dem Strafgesetz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) führen kann.[41] Wenn die Staatsanwälte keine genauen Vorgaben für die Ausübung ihres Ermessens haben, könnte bei vergleichbaren Taten nämlich einmal eingestellt und in einem anderen Fall verfolgt werden. Im Wesentlichen gleiche Sachverhalte würden unterschiedlich behandelt.[42]

Prominente Beispiele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im August 2014 wurde das Verfahren gegen Bernie Ecclestone wegen Bestechung und Untreue in einem besonders schweren Fall gegen Zahlung einer Geldauflage zu Gunsten der bayerischen Staatskasse in Höhe von 100 Millionen US-Dollar (etwa 75 Millionen Euro) in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO eingestellt. Auch der zweite Mannesmann-Prozess wegen Untreue endete für Josef Ackermann mit einer Einstellung nach § 153a StPO, ebenso die Hauptverhandlung nach dem ICE-Unfall von Eschede. Die Ermittlungen gegen Helmut Kohl in der CDU-Spendenaffäre endeten im Februar 2001 gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 300.000 DM wegen geringer Schuld mit der Einstellung des Verfahrens. Das Verfahren gegen Sebastian Edathy wegen des Besitzes kinderpornografischer Filme und Bilder im Jahr 2015 wurde durch das Landgericht Verden nach § 153a StPO gegen Zahlung von 5000 € zugunsten des Kinderschutzbundes eingestellt. Christian Wulff hingegen lehnte ein Angebot der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsnahme einzustellen, ab. Er wurde in der Hauptverhandlung im Februar 2014 freigesprochen. Gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg, wegen des Unglücks bei der Loveparade 2010 kein Hauptverfahren zu eröffnen, legte die Staatsanwaltschaft erfolgreich Beschwerde ein. Am 4. Mai 2020 wurde bekannt, dass das Verfahren gegen die letzten drei Angeklagten (allesamt Lopavent-Mitarbeiter) eingestellt wird.[43] Das Landgericht begründete dies u. a. mit den zu erwartenden Einschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie und der bevorstehenden Verjährung Ende Juli. Die Verfahren gegen Mitarbeiter der Stadt Duisburg und einem weiteren Lopavent-Mitarbeiter waren bereits Anfang 2019 ohne Auflagen eingestellt worden.[44]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Knud-Christian Hein: Die Einstellung des Strafverfahrens aus Opportunitätsgründen. Juristische Schulung (JuS) 2013, S. 899.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 9. August 2017.
  2. Detlef Burhoff: Ermittlungsverfahren. Einstellung des Verfahrens: Voraussetzungen, Vor- und Nachteile Praxis Steuerstrafrecht (PStR) 2002, S. 19 ff.
  3. Veit Strittmatter: Einstellung des Strafverfahrens 2016
  4. BGH, Urteil vom 23. September 1960, Az. 3 StR 28/60, NJW 1960, 2346–2348 (2346), 2. Leitsatz: „Bestellt nach dem Sachverhalt genügender Anhalt dafür, daß der Verdächtige einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt hat und gemäß fester höchstrichterlicher Rechtsprechung verurteilt werden wird, so hat die Polizei einzuschreiten und die Anklagebehörde gemäß dem Legalitätsgrundsatz Anklage zu erheben, soweit keine gesetzlich ausdrücklich zugelassene Ausnahme vorliegt. Für ein Ermessen der Strafverfolgungsbehörden ist insoweit kein Raum.“ (Leitsatz im Original im Fettdruck).
  5. ↑ a b c d e f Johanna Schulenburg: Legalitäts- und Opportunitätsprinzip im Strafverfahren. JuS 2004, S. 765–770 (765).
  6. ↑ a b OLG Rostock, Beschluss vom 29. März 1996, Az. 1 Ws 242/95, NStZ-RR 1996, 272 (272), Zitat: „Einer Straftat hinreichend verdächtig ist ein Beschuldigter nach dieser Bestimmung nur dann, wenn seine Verurteilung bei Durchführung der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Wahrscheinlichkeit der Verurteilung bedeutet, daß unter Zugrundelegung des Ermittlungsergebnisses genügender Beweis dafür vorliegt, daß der Beschuldigte tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat und nach Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. “.
  7. ↑ a b Gerd Pfeiffer, Strafprozeßordnung, 5. Aufl. 2005, § 170 Rn. 1.
  8. BGH, Urteil vom 23. September 1960, Az. 3 StR 28/60, NJW 1960, 2346–2348 (2347) [= BGHSt 15, 158].
  9. Claudia Gorf in: Beck'scher Online-Kommentar StPO, Hrsg.: Graf (BeckOK StPO), Stand: 8. September 2014 Edition: 19, § 170 Rn. 13.
  10. ↑ a b c Claudia Gorf in: Beck'scher Online-Kommentar StPO, Hrsg.: Graf (BeckOK StPO), Stand: 8. September 2014 Edition: 19, § 170 Rn. 15.
  11. ↑ a b Claudia Gorf in: Beck'scher Online-Kommentar StPO, Hrsg.: Graf (BeckOK StPO), Stand: 8. September 2014 Edition: 19, § 170 Rn. 4.1.
  12. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97 = BGH NJW 1999, 364
  13. Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen – §§ 153 ff. StPO Arbeitsblatt Strafprozesrecht Nr. 34, Stand: 1. April 2016.
  14. Janique Brüning: Die Einstellung nach § 153a StPO: Moderner Ablasshandel oder Rettungsanker der Justiz? ZIS 2015, S. 586–592.
  15. Ingo Fromm: Risiken der Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 a StPO bei Verkehrsstraftaten – Pyrrhus-Sieg oder besonderer Verdienst des Strafverteidigers ? Erstveröffentlichung in NZV 2007, S. 552–555.
  16. Mark Deiters, Anna Helena Albrecht: § 153a Abs. 2 StPO bei weiter aufklärbarem Verdacht eines Verbrechens? Überlegungen aus Anlass der vorläufigen Einstellung des Bremer Brechmittelverfahrens ZIS 2013, S. 483–487.
  17. BGH 4 StR 339/13 – Beschluss vom 8. Oktober 2013 Rdnr. 5
  18. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2011 – 2 BvR 1/11 Rdnr. 7 f.
  19. RiStBV. Punkt 16/Einstellung des Strafverfahrens, Nr. 93 ff.
  20. Die Einstellung des Verfahrens Universität Saarbrücken, abgerufen am 10. August 2017.
  21. Hans-Magnus Lück: Das Ordnungswidrigkeitenverfahren in der vereinfachten Übersicht Stand: 02/2005
  22. Mathias Klose: Einstellung des Verfahrens, abgerufen am 11. August 2017.
  23. Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG und Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumenten Gemeinsamer Runderlass des Niedersächsischen Justiz- und des Innenministeriums vom 7. Dezember 2012 – 4208-401.83 (Nds.MBl. Nr. 46/2012, S. 1253) – VORIS 33210
  24. Thomas C. Pohl, Jan Marx: Einstellung des Verfahrens beim Vorwurf BtMG-Verstoß abgerufen am 11. August 2017.
  25. Daniel Hunsmann: Absehen von Strafverfolgung (§ 398a AO) versus Einstellung (§ 153a StPO) – eine Günstigerprüfung Praxis Steuerstrafrecht PStR, 30. September 2011.
  26. LG Itzehoe StV 1993, 537 – Einstellung (Verhältnis von § 45 JGG und § 153 StPO)
  27. Meyer-Goßner, § 171 StPO, Rd. 1-2
  28. Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 171 StPO, Rd.1
  29. Karlsruher Kommentar-StPO/Moldenhauer, 8. Aufl. 2019, StPO § 171 Rn. 7, 8
  30. BeckOK StPO/Gorf, 38. Ed. 1. Oktober 2020, StPO § 171 Rn. 7-9
  31. Mirko Laudon, Ermittlungserzwingungsverfahren, Strafakte.de, 15. Mai 2013.
  32. Albrecht Popken: Strafverfahren: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 11. September 2012.
  33. Albrecht Popken: Was bedeutet „Auf den Privatklageweg verwiesen“ für den Beschuldigten? 31. Januar 2014.
  34. Albrecht Popken: Rechtsmittel gegen Einstellung des Ermittlungsverfahrens 17. Oktober 2012.
  35. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14
  36. Elz, Jutta: Verurteilungsquoten und Einstellungsgründe Was wissen wir tatsächlich? (S. 117 – 141) 1998–2014 jeweils 26-28%
  37. 2004/2006/2008/2010/2012/2014 jeweils 9-12%
  38. Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege/Staatsanwaltschaften Fachserie 10 Reihe 2.6, Wiesbaden 2016, S. 26.
  39. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit in Deutschland – Umfang und Struktur der Verfahrenserledigung – Thomas Baumann
  40. Hans-Heiner Kühne: Strafprozessrecht. Eine systematische Darstellung des deutschen und europäischen Strafverfahrensrechts. 8. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2010, Rdnrn. 309–310 (S. 201).
  41. Martin Reulecke: Gleichheit und Strafrecht im deutschen Naturrecht des 18. und 19. Jahrhunderts. Grundlagen der Rechtswissenschaft 9. Mohr Siebeck, 2007, ISBN 978-3-16-149354-6.
  42. Kühne: Strafprozessrecht. 2010, Rdnr. 584 (S. 362).
  43. Loveparade-Prozess endet ohne Urteil. (Nicht mehr online verfügbar.) In: tagesschau.de. 4. Mai 2020, archiviert vom Original am 4. Mai 2020.
  44. Verfahren gegen sieben Angeklagte eingestellt. (Nicht mehr online verfügbar.) In: tagesschau.de. 6. Februar 2019, archiviert vom Original am 4. Mai 2020.

Was passiert bei Einstellung des Verfahrens?

Soweit die Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten bzw. Betroffenen grundsätzlich der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO, § 46 OWiG). Eine abweichende Kostenentscheidung, etwa nach § 467 Abs.

Was bedeutet das Verfahren wird eingestellt?

Mit Einstellung der Ermittlungen endet das Strafverfahren (vorerst). Der Beschuldigte wird also nicht angeklagt und folglich weder zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt noch freigesprochen. Es kann aber sein, dass die Ermittlungen wieder aufgenommen werden.

Wann liegt hinreichender Tatverdacht vor?

Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn es bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation wahrscheinlich ist, dass dder Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt wird. Er ist erforderlich, damit die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt bzw. einen Strafbefehl beantragt (§ 170 Abs. 1 StPO ).