Der Paragraph 34a Gewerbeordnung bildet zusammen mit der Bewachungsverordnung die gesetzliche Grundlage für eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll sichergestellt werden, dass Personen, die die Verantwortung für die Sicherheit fremden Lebens und Eigentums tragen, im behördlichen Sinn zuverlässig sind und sich für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe persönlich und fachlich eignen.
Wenn Sie eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe anstreben, müssen Sie, je nach Art der angestrebten Tätigkeit, entweder erfolgreich an der Unterrichtung nach § 34a GewO teilnehmen oder die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO (umgangssprachlich auch “der kleine oder große 34a-Schein”) bestehen.
Um im Wachgewerbe tätig zu sein, muss mindestens das IHK-Unterrichtungsverfahren nach § 34a GewO abgelegt werden.
Security Ausbildungsakademie - Unterrichtung § 34 a GewO - erw. Vorb. Sachkundeprüfung § 34 a GewO - Sachkundeprüfung § 34 a GewO - Sicherheitsfachkraft Vollqualifikation - Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft - Waffensachkunde §7 WaffG - Brandschutzhelfer Unser Leitbild Schulungstermine 2023 Anmeldung zu Schulungen
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SKU-1 Unterrichtung nach § 34 a GewO
Bezeichnung:
SKU-1
Maßnahmen-Nr.:
AZAV-Zulassung
Inhalt:
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Gewerberecht; Bewachungsspezifische Aspekte des Datenschutzes; Bürgerliches Gesetzbuch; Straf- und Verfahrensrecht; Umgang mit Waffen (Theorie); Unfallverhütungsvorschriften; Umgang mit Menschen; Grundzüge der Sicherheitstechnik (Prüfungsfelder Bundeseinheitlicher Rahmenstoffplan)
Dauer:
1 Woche (40 UE)
Unterricht:
Vollzeit
Schulungsort:
Kassel
Kosten:
445,00 €
Abschluss:
Teilnahmezertifikat mit Unterrichtungsnachweis
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Unterrichtung § 34 a GewO
Die Unterrichtung § 34 a GewO erfolgt im Präsenzunterricht. Sie werden mit den fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie den notwendigen Rechtsvorschriften vertraut gemacht. Dabei konzentriert sich der Unterricht auf die Vorschriften, die in der späteren Bewachungstätigkeit im Vordergrund stehen.
Sie müssen sich der Unterrichtung unterziehen, wenn Sie als Arbeitnehmer in einem Bewachungsunternehmen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden.