Warum sollte man nicht zu schnell fahren?

Immer häufiger wird die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf deutschen Autobahnen diskutiert. Es gibt jedoch bereits eine Vielzahl von Strecken, auch auf deutschen Autobahnen, die bereits mit entsprechenden Geschwindigkeitsbegrenzungen reglementiert ist. Dies soll hier aber nicht das Thema sein.

Vielmehr möchte ich vor allem den „Ich fahre gerne mal etwas schneller, wenn ich darf (oder auch nicht)“ – Fahrern vor Augen führen, dass es für eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur Bußgelder geben kann, sondern dies auch in besonderen (extremen) Fällen auch den Straftatbestand des illegalen Autorennens erfüllen kann. Insbesondere bei leistungsstarken Fahrzeugen, die man doch gerne mal an die Leistungsgrenze führen möchte, besteht durchaus die Gefahr, in den Verdacht des illegalen Autorennens zu geraten. 

Nicht zuletzt aufgrund der in den Medien sehr ausführlich dargestellten Raser-Fälle von Köln und vor allem Berlin ist mit dem am 13.10.2017 in Kraft getretenen § 315d StGB eine Strafvorschrift ins Strafgesetzbuch aufgenommen worden, die die ehemalige Ordnungswidrigkeit des verbotenen Autorennens aus § 29 StVO zu einer Straftat umgewandelt hat.

Im Wesentlichen sollte ein strafrechtlich relevanter Tatbestand geschaffen werden, um den Duellen einiger PS-Protzer Einhalt zu gebieten und vor allem aber diese dann härter bestrafen zu können, als dies bisher mit einem eher lächerlichen Bußgeld und einem ebenso lächerlichen Fahrverbot der Fall war.

Die Einführung dieses Straftatbestandes war gut und richtig. Allerdings ist dem Gesetzgeber vor allem der § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht sonderlich geglückt, denn insbesondere die Auslegung des Merkmals „höchstmögliche Geschwindigkeit“ dürfte erhebliche Probleme aufwerfen. Vor allem bei nach oben (noch immer) offenen Autobahnen dürfte ein Tatnachweis nur schwer zu führen sein. Mit dieser Vorschrift soll nämlich auch das sogenannte „Alleinrennen“ unter Strafe gestellt werden. 

Wer also der Meinung ist, den Grenzbereich seines eigenen, geleasten oder gemieteten Hochleistungsboliden auszutesten, sollte hierzu lieber auf einer geschlossenen Rennstrecke als auf öffentlichen Straßen fahren. Dies ist der allgemeinen Verkehrssicherheit auch zweckdienlicher.

Wer dennoch der Meinung ist, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen bloße Empfehlungen seien und nicht wirklich beachtet werden müssten, der sollte künftig vorsichtig sein. Ein Bußgeld oder ein Fahrverbot dürften vor allem bei massiven Geschwindigkeitsübertretungen innerhalb, aber auch außerhalb geschlossener Ortschaften das kleinste Problem des Fahrers sein. Gerät dieser Raser an den (für ihn) falschen Messbeamten, hat er ganz schnell ein Strafverfahren wegen illegalen Autorennens am Hals und das wiederum ist mit Freiheitsstrafe bedroht. Zudem dürfen die Staatsanwaltschaften und Gerichte mittlerweile, ebenso wie in der Schweiz, das Tatfahrzeug einziehen, § 315 f StGB. Dies wurde von Richtern und Staatsanwälten im Amtsgerichtsbezirk Nürnberg bereits angekündigt.

Dann drohen eben nicht nur ein paar (hundert) Euro Bußgeld und max. drei Monate Fahrverbot, sondern möglicherweise eine empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Fahrzeugs. 

Autofahrer dürfen sich in Notsituationen unter Umständen über das vorgeschriebene Tempolimit hinwegsetzen. Einen Überblick über die rechtliche Situation erhalten Sie in diesem Ratgeber.

Autofahrer müssen sich normalerweise an die jeweils vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit halten. Wer diese überschreitet, muss neben einem Bußgeld eventuell mit Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen. Vor allem, wenn andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr geraten, muss er auch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.

Gleichwohl gibt es Notsituationen, in denen fraglich ist, ob ein Autofahrer vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit einhalten muss. Wie sieht es beispielsweise aus, wenn man Durchfall bekommt? Oder wenn es um die Einhaltung eines dringenden beruflichen Termins geht? Oder der Beifahrer einen Herzinfarkt erleidet und dringend in die Notaufnahme des nächsten Krankenhauses gebracht werden muss?

Überschreitung von Tempolimit: Keine konkreten Regelungen im Gesetz

Leider enthält weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Straßenverkehrsordnung eine genaue Regelung darüber, in welchen Situationen Autofahrer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ausnahmsweise überschreiten dürfen. Anders sieht das nur für Rettungsfahrzeuge aus, die sich in bestimmten Notsituationen über Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzen dürfen. Dies ergibt sich aus § 35 Abs. 5a StVO. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Vorschrift, auf die sich normale Autofahrer nicht berufen dürfen.

Eventuell Berufung auf rechtfertigenden Notstand möglich

Zu schnell gefahrene Autofahrer können sich in Notsituationen eventuell auf das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes nach § 16 OWiG berufen. Diese Norm lautet wie folgt: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Wichtig ist, dass hiernach das Bestehen einer Gefahr für ein Rechtsgut etwa für die Gesundheit noch nicht ausreicht. Vielmehr muss in der konkreten Situation das Interesse an der Abwendung dieser Gefahr wesentlich höher zu gewichten sein als das Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit. Diese Beurteilung hängt dabei auch von der jeweiligen Verkehrssituation ab. Während der Rush-Hour ist der Maßstab strenger als wenn gerade die Straßen fast leer sind. Schließlich muss die Geschwindigkeitsüberschreitung zur Bekämpfung der Gefahr tatsächlich erforderlich gewesen sein und es darf kein milderes und trotzdem gleich effektives Mittel ebenso effektiv zur Bekämpfung der Gefahr zur Verfügung gestanden haben.

Die Gerichte haben beispielsweise bei einem Durchfall, bei der Rettung von Tieren sowie bei dem rechtzeitigen Erscheinen einer Gerichtsverhandlung das Vorliegen von einem rechtfertigenden Notstand verneint. Anders sah es etwa in dem Fall einer hochschwangeren Frau aus, bei der während einer Fahrt mit dem Taxi plötzlich die Wehen eingesetzt haben (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2015 - 5 Ss (OWI) 411/94 - (OWi) 211/94 I -). Hier hoben die Richter eine Verurteilung in erster Instanz auf. Sie begründeten dies damit, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zulässig sein kann, wenn der Fahrgast als medizinischer Notfall umgehend in einem Krankenhaus behandelt werden muss. Allerdings dürfen dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Zwecks näherer Prüfung der jeweiligen Umstände wies das Gericht die Sache an die Vorinstanz zurück. Ähnlich entschied das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss 19. Juni 1998 - Ss 289/98 (B) bei einem Taxifahrer, der wegen einem Notfallpatienten rote Ampeln missachtet hatte.

Fazit:

Daraus folgt, dass sich Autofahrer nur sehr selten bei einem Bußgeldbescheid wegen überhöhter Geschwindigkeit auf einen rechtfertigenden Notstand berufen können. Diese Möglichkeit kommt nur dann infrage, wenn es sich um einen eine akuten medizinischen Notfall handelt, der erst im Auto aufgetreten ist. Es sollte buchstäblich um Leben oder Tod gehen. Aber auch in diesem Fall muss der Fahrer darauf achten, dass er nicht andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Dabei sollte Sie als Autofahrer darauf achten, ob Sie in einer solchen Extremsituation noch verkehrssicher Auto fahren können. Besser sollte über die 112 oder über eine Notrufsäule auf der Autobahn ein Rettungswagen mit Notarzt gerufen werden. Anders sieht die Situation aus, wenn dieser aufgrund einer besonderen Situation wie einer allgemeinen Katastrophe verhindert sein sollte.

Ist es gefährlich 200 kmh zu fahren?

Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h beinhalte ein sehr hohes Gefahrenpotenzial. Der Anhalteweg und die kinetische Energie bei einer Kollision seien gegenüber einer Geschwindigkeit von 130 km/h mehr als verdoppelt. Schon minimale Fahrfehler könnten typischerweise zu schweren Unfällen führen.

Wie viel Zeit spart man wenn man schneller fährt?

Die Autobahn ruft Letztes Beispiel: 100 Kilometer auf der Autobahn. Man fährt statt der erlaubten 130 mit 140 km/h. Die Zeitersparnis beträgt: in etwa drei Minuten. Schlussfolgerung: Moderates Rasen zahlt sich vom Zeitfaktor nicht aus.

Warum fahre ich zu schnell?

Zu schnelles Fahren kann eine bewusste oder unbewusste Handlung sein. Nur ein Bruchteil würde von sich behaupten, im Verkehr absichtlich zu schnell zu fahren. Die große Mehrheit der Autofahrern fährt jedoch gelegentlich zu schnell, ohne es zu merken.

Wie schnell darf ein Auto fahren?

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in Deutschland: 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften. 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.