Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen 2022

  • Bundeszuschüsse bis 3.000 €, abhängig vom Nettolistenpreis des Fahrzeugs bei gleicher Preisanpassung durch den Hersteller
  • Für Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine
  • Fördert den Erwerb von Elektrofahrzeugen und die Anschaffung akustischer Zusatzeinrichtungen
  • Fördergeber: Bund

Wer wird gefördert?

  • Privatpersonen,
  • Unternehmen,
  • Stiftungen,
  • Körperschaften und Vereine,

auf die ein Fahrzeug als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird.

Leasinggeber können den Zuschuss erhalten, wenn sie das Fahrzeug zur Eigennutzung erwerben.

Was wird gefördert?

Den Zuschuss können Sie verwenden für:

  • den Erwerb von elektrisch betriebenen Neufahrzeugen gemäß der Definition des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) bei erstmaliger Zulassung im Inland,
  • den Erwerb eines Elektrofahrzeugs gemäß der Definition des EmoG bei der zweiten Zulassung im Inland,
  • die Anschaffung von akustischen Zusatzeinrichtungen (Acoustic Vehicle Alerting Systems – AVAS).

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Für alle Fahrzeuge und für AVAS-Einrichtungen gilt:
    • Das Fahrzeugmodell befindet sich auf der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebenen Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge.
    • Die Haltedauer beträgt mind. 6 Monate, bei Leasingfahrzeugen in Abhängigkeit der Leasingdauer 12 oder 24 Monate.
    • Eine allgemeine Betriebserlaubnis für das AVAS wurde erteilt oder ist Teil der Typgenehmigung.
    • Für den Antrag auf den AVAS-Zuschuss wurde das Fahrzeug bis einschließlich zum 30.06.2021 zugelassen.
  • Für Neufahrzeuge gilt:
    • Der Nettolistenpreis beträgt max. 65.000 €.
    • Erwerb und Erstzulassung des Fahrzeugs sind nach dem 17.05.2016 erfolgt.
  • Für Gebrauchtfahrzeuge (Zweitzulassung) gilt:
    • Der max. förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis beträgt 80% des Neufahrzeugs (inklusive Sonderausstattung).
    • Die Erstzulassung ist nach dem 04.11.2019 erfolgt.
    • Das Fahrzeug war max. 12 Monate erstzugelassen.
    • Die max. Laufleistung beträgt 15.000 km.
    • Das Fahrzeug wurde noch nicht gefördert.
    • Ein Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs ist notwendig.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Die Finanzierung erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss.
  • Höhe des Bundeszuschusses:
    • für reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und diesen gleichgestellte Fahrzeuge
      • 3.000 € bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von max. 40.000 € (bei Leasing von 6 bis 11 Monaten 750 €, von 12 bis 23 Monaten 1.500 € und über 23 Monate 3.000 €)
      • 2.500 € bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von mehr als 40.000 € (bei Leasing von 6 bis 11 Monaten 625 €, von 12 bis 23 Monaten 1.250 € und über 23 Monate 2.500 €)
    • für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
      • 2.250 € bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von max. 40.000 € (bei Leasing von 6 bis 11 Monaten 562,50 €, von 12 bis 23 Monaten 1.125 € und über 23 Monate 2.250 €)
      • 1.875 € bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von mehr als 40.000 € (bei Leasing von 6 bis 11 Monaten 468,75 €, von 12 bis 23 Monaten 937,50 € und über 23 Monate 1.875 €)
    • Bei der zweiten Zulassung gelten die Fördersätze für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von über 40.000 € bis zu max. 65.000 €.
    • für die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem AVAS: 100 € pauschal
  • Verdopplung des Bundesanteils (Innovationsprämie) für:
    • Neufahrzeuge mit Erstzulassung vom 04.06.2020 bis zum 31.12.2022
    • junge Gebrauchtfahrzeuge mit Erstzulassung ab 05.11.2019 und Zweitzulassung ab 04.06.2020 bis zum 31.12.2022
  • Anteil der Automobilindustrie: Der Bundeszuschuss wird nur gewährt, wenn der Netto-Kaufpreis des Fahrzeugs durch die Automobilindustrie gegenüber dem Netto-Listenpreis für den Endkunden in gleichem Umfang reduziert wird.

So können Sie die Förderung kombinieren

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen
  • alle öffentlichen Einrichtungen des Staates, die den Begriff des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen
  • Automobilhersteller
  • Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist
  • Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gem. § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) spätestens ein Jahr nach der Zulassung.

Anträge auf Innovationsprämie können Sie bis zum 31.12.2022 stellen, Anträge auf den AVAS-Zuschuss waren bis zum 01.08.2021 möglich.

Weitere Informationen

Kontakt

Weitere Förderangebote

Welche Fahrzeuge werden 2022 gefördert?

Konkret heißt das bis Ende 2022: E-Autos unter 40.000 Euro werden ab jetzt also mit 9.000 Euro bezuschusst. Für Plug-In-Hybride unter 40.000 Euro gibt es 6.750 Euro Förderung. Für E-Autos mit einem Listenpreis über 40.000 Euro liegt der Zuschuss für reine E-Autos bei 7.500 Euro.

Wie hoch ist der Umweltbonus 2022?

Reine E-Autos bekommen mit Umweltbonus und Innovationsprämie bis Ende 2022 damit eine Förderung von bis zu 9000 Euro, Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung von bis zu 6750 Euro. Ab 2023 bis Ende 2025 soll es dann wieder nur den einfachen Bundesanteil (Umweltbonus) geben.

Welche Hybrid Fahrzeuge werden 2022 gefördert?

Ab dem Jahr 2022 ändert sich die Förderrichtlinie für Plug-in Hybride folgendermaßen: Gefördert werden nur noch Modelle, die entweder maximal 50 Gramm CO2/km ausstoßen oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometern vorweisen können.

Bis wann wurde die Innovationsprämie für elektrisch betriebene Fahrzeuge verlängert?

„Bis zu der Neuaufstellung (…) verlängern wir die derzeitige Innovationsprämie bis Ende 2022“, so Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck. Die derzeit geltende Förderrichtlinie für Elektrofahrzeuge wurde entsprechend angepasst und tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.