Rechtsanwälte purps vogel flinder ratingen kaiserswerther straße 115

Die SCHUFA Holding AG hat einen Negativeintrag der Rechtsanwälte Purps, Vogel, Flinder GbR zur Löschung gebracht, obgleich die Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid, ausgestellt durch das Amtsgericht Coburg, tituliert war. 

Wie kam es zu dem Eintrag?

Der Betroffene war bei der Allianz Private Krankenversicherung AG versichert. Im Jahr 2017 wurden einige Beiträge nicht bezahlt, weshalb es zu einem Mahnverfahren gegen den Betroffenen kam. Dieses endete in dem bereits angesprochenen Vollstreckungsbescheid, welcher im Dezember 2018 erlassen wurde.

Der betroffene Mann aus Nordrhein-Westfalen glich bereits während des Mahnverfahrens einen Teil der Forderung aus. Die Zahlungen wurden an die jeweils scheinbar zuständigen Stellen bei der Kanzlei Purps Vogel Flinder bzw. bei der zuvor zuständigen Kanzlei Wagner Pauls Kalb und bei der Allianz Krankenversicherung AG direkt vorgenommen. Dennoch kam es kurze Zeit später zu dem Negativeintrag.

Löschung einer titulierten Forderung

Bei negativen Schufa-Einträgen galt in den letzten Jahren die Faustregel, dass eine Forderung nach Titulierung fast nicht zu löschen ist. Dennoch kann man auch bei der Einmeldung einer solchen Forderung erhebliche Fehler machen. Für die Einmeldung muss nach der Datenschutz-Grundverordnung (genauer: Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO) ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung vorliegen und dieses Interesse muss den Interessen des Betroffenen überwiegen.

In der hier vorliegenden Fallkonstellation stellt sich die Frage, ob bei einer bereits ausgeglichenen Forderung überhaupt noch ein berechtigtes Interesse an einer Datenverarbeitung bestehen kann. Dies ist immer im Einzelfall zu beurteilen.

Der Betroffene hatte die Forderung jedoch bereits vollumfänglich ausgeglichen, bevor der Vollstreckungsbescheid erlassen und der Negativeintrag vorgenommen wurde. Ein Interesse, diese Person als säumigen Schuldner negativ zu brandmarken, besteht offenkundig nicht.

Was kann man aus diesem Fall lernen?

Zunächst ist wichtig hervorzuheben, dass eine Titulierung (Vollstreckungsbescheid, Gerichtsurteil etc.) nicht ausnahmslos zu einem berechtigten SCHUFA-Eintrag führt. Auch in diesen Fällen kann es vorkommen, dass eine Löschung möglich ist. Insbesondere die Datenschutzgrundverordnung bietet hier neue Angriffsmöglichkeiten.

Gleichzeitig kann man lernen, dass es sich immer lohnt, die Forderungen frühzeitig auszugleichen, um entsprechende Einträge zu verhindern. Ebenso wichtig ist es, sich schnellstmöglich um rechtliche Vertretung zu kümmern, da ein Vorgehen als Privatperson häufig mehr Schäden anrichtet, als es hilft. Ein Datenschutz- und SCHUFA-Experte kann Ihnen hier häufig sehr schnell helfen.

Damit zusammenhängend ist zuletzt wichtig, dass man nicht nur einen Rechtsanwalt beauftragt, welcher die Gegenseite pauschal zur Löschung auffordert, sondern dass dieser eine intensive Prüfung des Einzelfalls vornimmt.  Bei Bestehen entsprechender Angriffspunkte und Erfolgschancen, können oftmals erst mehrere außergerichtliche Schreiben an die Gegenseite zum Erfolg verhelfen. 

Fazit

Bei negativen Schufa-Einträgen ist schnelles Handeln erforderlich. Die gilt sowohl für den Ausgleich der Forderung als auch für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

Sollten Sie Probleme mit solchen Einträgen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Frage vom 7. August 2020 | 11:54

 Von 

Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)

Forderung Sirius Inkasso / Purps Vogel Flinder Rechtsanwälte

Hallo,

ich habe versehentlich eine Rückbuchung einer EC-Zahlung eines Geschaefts vollzogen (Mai 2020) und im Anschluss ein Schreiben von Purps Vogel Flinder Rechtsanwaelte und Steuerberater erhalten (Juli 2020). Das Schreiben enthaelt eine "Forderung der Sirius Inkasso GmbH" über diesen zurückgebuchten Betrag zuzueglich Zinsen, Adressrecherchekosten, Bankruecklastschriftkosten, Kosten zum Gegenstandswert, Geschaeftsgebuehr, Post-und Telekommunikationspauschael und Mehrwertsteuer. Die urspruenglich geringe Hauptforderung wird damit auf mehr als das dreifache aufgeblasen.

Ausserdem wird die Aufnahme eines gerichtlichen Mahnverfahrens bei Nichtbegleichen der addierten Forderungen angedroht sowie weitere Mahngebuehren.

Die Hauptforderung habe ich direkt nach Erhalt des Schreibens (als der Fehler deutlich wurde) an das Geschaeft ueberwiesen und mit dem Hinweis zurueckerhalten, dass der Inkassoprozess nicht gestoppt werden kann. Ein Schreiben des Inkassobueros hat mich jedoch nie erreicht.

Es erscheint mir nicht rechtens, dass weder der Original Kreditor noch die Sirius Inkasso GmbH mich direkt ueber den fehlenden Betrag informiert haben. Stattdessen kommt ein Schreiben des oben genannten Anwaltsbueros mit enormen Kosten. Natuerlich moechte ich gerne die Hauptforderung begleichen, zuzueglich der Zinsen, Adressrecherchekosten und Bankruecklastschriftkosten, jedoch nicht die zusaetzlich aufgefuehrten Forderungen. Wie wuerdet ihr vorgehen?

Vielen Dank im Voraus

#1

Antwort vom 7. August 2020 | 12:33

 Von 

Status: Praktikant (847 Beiträge, 285x hilfreich)

Den Beleg der Überweisung gut zurückhalten.

Das Zauberwort heißt hier „Annahmeverzug"

Ich würde dem Original Kreditor jetzt ein Netten Brief schreiben. In der ich die Zahlung der gerechtfertigte Gebühren und der Hauptforderung ankündigen, und auch hier darauf hinweisen dass bei einer erneuten Rücküberweisung von Seiten des Gläubigers her Annahmeverzug besteht.

Wenn man mir der Meinung ist dass das Inkassoverfahren nicht zu stoppen ist wollen Sie das Geld bitte selber an Das IKB weiterleiten.

Da hier zur Zeit mit Sicherheit keine Vollmacht vorliegt, kannst du ja gar nicht wissen ob hier wirksam eine Geldvollmacht vorliegt

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

#2

Antwort vom 26. Januar 2022 | 11:16

 Von 

Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hauptforderung direkt an den /die Gläubiger zahlen, die Kosten des Inkassobüros nicht. Ich hab das so gemacht. Dennoch versucht das Inkassobüro immer wieder an "Ihr" Geld zu kommen. Mittlerweile werden die Briefe ungeöffnet mit dem Vermerk: Absender zurück, Empfänger zahlt zurück geschickt. Es gab ca 3 Monate Ruhe. Es fing wieder wieder an... Wie am Anfang... Brief in einen separaten Umschlag, mit Vermerk: keine Briefmarke zur Hand... zurück. Auf dem Umschlag (hinten) auf geschrieben: " Es folgt bei nächsten Briefen eine Anzeige...
Bisher haben sie sich nicht mehr gemeldet... Mal sehen wie lange...
Dann Spiel ich das Spielchen "Latz und Maus" wieder von vorne... Diesmal mache ich nach dem zweiten Brief ernst: entweder Verbraucherzentrale, Anwalt oder Anzeige bei der Polizei. Das muß ich mir noch überlegen...
Evtl bringt es Euch weiter

#3

Antwort vom 26. Januar 2022 | 11:49

 Von 

Status: Master (4864 Beiträge, 1899x hilfreich)

Die Hauptforderung habe ich direkt nach Erhalt des Schreibens (als der Fehler deutlich wurde) an das Geschaeft ueberwiesen und mit dem Hinweis zurueckerhalten, dass der Inkassoprozess nicht gestoppt werden kann.

Um es richtig zu verstehen -> Das Geschäft hat Ihnen das Geld zurücküberwiesen?
Falls ja, dann liegt hier Gläubigerverzug vor.

Mittlerweile werden die Briefe ungeöffnet mit dem Vermerk: Absender zurück, Empfänger zahlt zurück geschickt.

Das ist nicht klug Deinerseits. Das beeindruckt das Inkassounternehmen nicht.
Du musst jetzt einmal der Forderung schriftlich und nachweisbar widersprechen mit dem Hinweis auf den Gläubigerverzug.

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