Photovoltaik unter 10 kwp steuer 2022

Photovoltaik-Anlagen unter 10 kWp und über 10 kWp – wann muss ich Steuern zahlen?

Zuletzt aktualisiert am 14. März 2022

Die gute Nachricht zuerst: Wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage mieten oder kaufen, müssen Sie in den meisten Fällen keine zusätzlichen Steuern entrichten – unabhängig von der Größe der PV-Anlage. Sucht man im Internet nach Informationen zu dem Thema Steuern und Solaranlagen, finden sich zahlreiche Artikel. In diesen wird oftmals behauptet, man könne Photovoltaik-Anlagen unter 10 kWp von der Einkommenssteuerpflicht befreien lassen. Das ist korrekt, aber nur die halbe Wahrheit. Denn auch für PV-Anlagen mit einer Leistung von über 10kWp muss man üblicherweise keine Einkommenssteuer zahlen. Warum das so ist, was in Bezug auf Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer genau im Detail gilt und wie Sie sich von der Steuerzahlung befreien lassen können, erfahren Sie hier im DZ-4 Blog.

Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer – was gilt?

Einkommenssteuer: Gewinne, die Sie mit Ihrer PV-Anlage erzielen, sind einkommenssteuerpflichtig. Mit „Gewinne“ sind die Einnahmen gemeint, die Sie auf dem Papier durch Ihren selbst produzierten Strom haben. Diese setzen sich zusammen aus dem selbst genutzten und aus dem eingespeisten Strom. In den meisten Fällen müssen Sie aber für die Erträge aus Ihrer privaten Solaranlage keine Einkommenssteuer zahlen, weil offiziell keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Wenn Ihre Photovoltaikanlage über eine installierte Leistung von unter 10 kWp verfügt, können Sie diese ganz einfach mit einem formlosen Antrag an Ihr zuständiges Finanzamt von der Einkommenssteuerpflicht befreien lassen. Aber auch bei privaten PV-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kWp sind üblicherweise keine Steuern zu entrichten. Hierfür müssen Sie lediglich einen Antrag auf Liebhaberei stellen, der von Ihrem Finanzamt geprüft und bewilligt wird. Diese Bewilligung gilt dann für die gesamte Laufzeit Ihrer Anlage.

Wir empfehlen dringend, einen Antrag auf Liebhaberei zu stellen, weil Sie ansonsten jährlich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Ihre PV-Anlage in der Steuererklärung machen müssen. Wichtig: Die Möglichkeit zu Befreiung von der Einkommenssteuerpflicht gilt nur für Photovoltaik-Anlangen, deren Strom ausschließlich privat genutzt wird.

Umsatzsteuer: Wenn Sie einen Teil Ihres selbst produzierten Solarstroms in das öffentliche Stromnetz einspeisen, fällt dafür die Umsatzsteuer an. Denn für den abgeführten Strom erhalten Sie eine Einspeisevergütung, die der Umsatzsteuer unterliegt. Sie haben aber die Möglichkeit, die Kleinunternehmerreglung in Anspruch zu nehmen und sich von der Umsatzsteuer befreien lassen.

Hierbei sollten Sie unbedingt beachten, dass Ihre umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte insgesamt nicht mehr als 22.500 Euro pro Jahr betragen dürfen. Wenn Sie als festangestellter Arbeitnehmer tätig sind, können Sie die Kleinunternehmerreglung also ganz einfach nutzen. Da Sie mit der Kleinunternehmerregelung deutlich weniger Aufwand haben, ist diese sehr zu empfehlen. Wenn Sie selbstständig tätig sind, sollten Sie dies mit einem oder einer Steuerberater:in abstimmen.

Gewerbesteuer: Grundsätzlich gelten die Gewinne, die Sie mit Ihrer Photovoltaik-Anlage erzielen, als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Wenn Ihre Anlage über eine installierte Leistung von unter 10 kWp verfügt oder Ihr Antrag auf Liebhaberei bewilligt wurde, liegt aber keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Deshalb müssen Sie in der Regel kein Gewerbe anmelden und dementsprechend auch keine Gewerbesteuer zahlen. Allerdings ist die Gewerbeanmeldung für Solaranlagen unabhängig vom Steuerrecht und bundesweit nicht einheitlich geregelt. Letztlich entscheidet jede Gemeinde eigenständig hierüber. Deshalb sollten Sie zur Sicherheit bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt anfragen, ob in Ihrer Region die Anmeldung eines Gewerbes notwendig ist.

Photovoltaik unter 10 kWp: Änderung bezüglich der Einkommensteuer seit Juni 2021

Im Juni 2021 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine neue Reglung bezüglich der Einkommenssteuer, die bis heute gilt. Wie bereits oben erwähnt, können Sie Ihre private Solaranlage ganz einfach mit einem formlosen Antrag von der Einkommenssteuerpflicht befreien lassen, wenn die Leistung unter 10 kWp liegt. Zuvor musste auch für Anlagen unter 10 kWp ein Antrag auf „Liebhaberei“ gestellt und vom zuständigen Finanzamt überprüft werden. Dies ist jetzt nur noch bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kWp der Fall, was in den allermeisten Fällen auch problemlos bewilligt wird.

Kleine PV-Anlagen und BHKW automatisch von der Steuer befreit

Die Neuregelung zur Einkommensteuer gilt nicht nur für Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kWp. Auch Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW sind seit Juni 2021 von der Einkommensteuerpflicht automatisch befreit. Welche weiteren Bedingungen Sie außerdem beachten müssen, erfahren Sie im Folgenden.

Antrag und Rahmenbedingungen

Wichtig: Voraussetzung für den formlosen Antrag auf Einkommensteuerbefreiung ist, dass die Photovoltaik-Anlage nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurde. Außerdem muss die Anlage auf einem Gebäude installiert sein, welches ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird, zum Beispiel Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke inkl. Außenanlage wie etwa Garagen. Zudem darf die Anlage die bereits genannte Leistung von 10 kWp (2,5 kW bei BHKW) nicht überschreiten. Es gilt außerdem zu beachten, dass PV-Anlagen, welche bereits von der Einkommensteuerpflicht befreit sind, durch eine Nachrüstung wieder unter die Steuerpflicht fallen können, wenn die Grenzwerte dadurch überschritten werden.

Wohin wird der Befreiungsantrag geschickt?

Der formlose Befreiungsantrag von der Einkommenssteuer kann ganz einfach per E-Mail an das zuständige Finanzamt geschickt werden. Bei weiterführenden Fragen können Sie sich auch direkt telefonisch an das zuständige Finanzamt wenden.

Welche Unterstützung erhalten Sie von DZ-4?

Bei DZ-4 arbeiten wir mit Steuerexperten für Photovoltaik zusammen, die unseren Kund:innen gern für eine steuerrechtliche Fachberatung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus halten wir Sie mit Blogbeiträgen, Social-Media-Posts und E-Mails immer auf dem neuesten Stand rund um gesetzliche Vorschriften für die Photovoltaik-Anlage. Jedem Vertrag geht außerdem eine ausführliche Solarberatung mit von uns ausgebildeten Fachberater:innen voraus. Generell gilt aber: Wenn Sie das DZ-4 Solaranlagen-Mietmodell in Anspruch nehmen, haben Sie für jede Frage die richtigen Ansprechpartner:innen an ihrer Seite. 

Warum nicht mehr als 10 kWp?

Die ehemalige 10 kWp-Grenze und EEG-Umlage Das heißt, der Preis für Solarstrom hat sich für Solaranlagenbesitzer um 2,7 Cent pro kWh erhöht (40 Prozent der EEG-Umlage von 6,75 Cent im Jahr 2020). Mit den Änderungen im EEG, die zu Beginn 2021 in Kraft traten, galt diese Grenze von 10 kWp daraufhin nicht mehr.

Was bedeutet die 10 kWp Grenze?

Was ist die 10 kWp Grenze bei Photovoltaikanlagen? Ab der 10 kWp Grenze einer Photovoltaikanlage, wird auf selbst verbrauchten Strom 40 Prozent der EEG-Umlage fällig. Im Jahr 2020 beträgt die abzuführende Umlage für PV-Anlagen (größer als 10 kWp) 2,7 Eurocent pro kWh.

Wann lohnt sich Liebhaberei?

Besonders sinnvoll ist ein Antrag auf Liebhaberei für Sie dann, wenn Ihnen für Ihre Photovoltaik-Anlage bereits für vergangene Jahre Verluste anerkannt und abgeschlossen wurden. Diese Verluste bleiben Ihnen so nämlich steuerlich erhalten, zukünftige mögliche geringfügige Gewinne werden allerdings nicht mehr versteuert.

Wie viel kWp darf man haben?

Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von 2021 wurde die zuvor magische 10-kWp-Grenze auf 30 kWp hochgesetzt. Außerdem entfällt die EEG-Umlage ab 1. Juli 2022 generell.