Beim Besuch von Friseur, Barber-Shop, Kosmetikstudio oder Fußpflege müssen Sie möglicherweise einige
Vorsichtsmaßnahmen befolgen. Für die Betreiber:innen und Mitarbeiter:innen gibt es Regelungen zur Hygieneeinhaltung, für die Kundschaft greift das Hausrecht. Das Wichtigste in Kürze:
On Keine 3G-Regel mehr für körpernahe DienstleistungenDie neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW (abrufbar auf www.land.nrw/corona) enthält seit dem 3. April 2022 keine Vorschriften mehr für das Betreten von Friseursalons, Barbershops, Kosmetikstudios und andere Einrichtungen für körpernahe Dienstleistungen. Es wird in §2 lediglich an jede Person appelliert, "sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt". Das heißt: Abstand halten (soweit möglich), Händewaschen, Maske tragen. Maskenpflicht per HausrechtWer als Kundin oder Kunde eine körpernahe Dienstleistung in Anspruch nimmt, muss seit dem 3. April keine Maske mehr tragen. Für sie gilt die Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Für Personal gilt dagegen die bundesweite Arbeitsschutzverordnung vom 20. März 2022. Sie schreibt weiterhin Masken für Mitarbeiter:innen vor. Frieseursalons, Kosmetik- und Tattoostudios etc. dürfen im Rahmen ihres Hausrechts selbst festlegen, dass auch ihre Kundschaft eine Maske tragen muss, um bedient zu werden. |