Mama krank wer kümmert sich ums Baby

Fünf Überlebenstipps für fiebrige Eltern

  • Der Fernseher ist euer bester Freund: Kindern passiert nichts Schlimmes, wenn sie vorübergehend übermässig lange in die Röhre gucken. Es könnte sogar sein, dass ihr ihnen wahre Glücksmomente beschwert, an die sie sich auch als Erwachsene noch zurückerinnern werden. «Weisst du noch, damals, als wir uns eine Liegewiese mit all den Kissen und Decken gebaut und den ganzen Tag Pippi Langstrumpf, Ninjago und Pokemon geschaut haben?» Das ist wahres Kindheitsgold – und gibt euch die Chance, herumzuliegen und nur im Notfall aufzustehen.
  • Essen einfrieren: Tut euch den Gefallen und kocht, wenn ihr gesund seid, einfach mal die doppelte und dreifache Portion. Nicht, um dann tagelang dasselbe zu essen, sondern für harte Zeiten. Wenn ihr nämlich das nächste Mal hustend und von Schüttelfrost geplagt auf allen Vieren durch die Wohnung kriecht, weil euch alles weh tut, ist es einfacher, ein Tupperware mit gutem Food aus dem Tiefkühler zu holen und aufzuwärmen, als von Grund auf neu kochen zu müssen. 
  • Niemand möchte fiebrig 20 Mal Tee kochen müssen. Da kommt die gute alte Thermoskanne zum Einsatz. Kocht zwei Liter Wasser vor und stellt Tassen und Tees bereit. So dauert die Zubereitung nur ein paar Sekunden und ihr seid schnell wieder unter der warmen Decke.

Es ist eigentlich ganz einfach: rufe mal bei der Krankenkasse an, in der Du versichert bist. Wenn Du z. B. wegen der Geburt im KH bist oder Du sonst akut erkrankst und Euer 1,5 Jahre altes Kind betreut werden muss, gibt es verschiedene Möglichkeiten der "Haushaltshilfe". So nennt man die Leistung, wenn die Mutter, die sich bisher um alles gekümmert hat erkrankt und Kind(er) betreut werden müssen.

Wenn es z. b. in der Firma Deines Mannes möglich ist, dass er unbez. Urlaub nimmt, haben die Krankenkassen die Möglichkeit seinen Verdienstausfall bis zu einer gewissen Höhe zu erstatten. Das ist jedoch von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Zuzahlungen müssen geleistet werden, d.h. 10% des täglichen Verdienstausfalles, mind. 5,00 , max. 10,00 werden vom Erstattungsbetrag der Kasse abgezogen. Dies geschieht jedoch nur, wenn Deine Erkankung NICHT auf die Schwangerschaft, bzw. Folgen der Entbindung zurückzuführen sind. Ansonsten sind keine Zuzahlungen zu leisten

Falls das mit dem unbez. Urlaub nicht klappen sollte, kann man z.B. Freunde oder Nachbarn fragen (wichtig: sie dürfen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein), ob diese die Haushaltshilfe übernehmen, dann kann man einen Stundensatz von der Krankenkasse bezahlt bekommen für die Zeit, in der Dein Mann arbeiten ist (Zuzalungen wie oben).

Oder, wenn auch daas nicht geht, kann man eine professionelle Haushaltshilfe in Anspruch nehmen. Die kommt dann von einer Sozialstation und wird von der Kasse (bis auf evtl. Zuzahlungen) übernommen (ist für die Kasse am teuersten). Die Kosten rechnet die Sozialstation direkt mit der Kasse ab, Rg. über Zuzahlung würde dann direkt von der Krankenkasse kommen.

Wichtig: immer sofort bei der Krankenkasse anrufen, sobald eine Erkrankung oder ein KH-Aufenthalt beginnt. Die helfen dann immer sofort weiter.

Krank sein, sich ins Bett legen und auskurieren? Davon träumen die meisten Mütter nur. Denn die Realität ist fast immer anders.

Ein Virus kommt meistens nicht allein. Bei uns ist es fast immer eine Kettenreaktion. Und gemeinerweise erkrankt der Vater meiner Kinder oft als Erster, er lässt sich krank schreiben, verbringt ein paar Tage auf dem Sofa – versorgt mit Tee und Wärmflaschen. Dann erkrankt das erste Kind, kurz darauf das zweite. Zwischen Kind Eins und Kind Zwei beginnt dann auch schon mein eigener Hals zu kratzen. Oder ein leichter Würgereiz stellt sich – je nach Krankheit – ein.

Mama krank wer kümmert sich ums Baby
Bezahlte oder unbezahlte Freistellung – wenn Mütter krank werden (© stock.adobe.com)

Der Mann schleicht wieder an den Arbeitsplatz – klar, da darf er ja nicht lange fehlen. Und die liebe Mama? Die findet sich in einem surrealen schlaflosen Albtraum wieder: Tee kochen, Kinder stundenlang trösten und bekuscheln, Betten beziehen, Wäsche waschen, Erbrochenes aufwischen, Betten beziehen, irgendwelche Medikamente in widerstrebende Kinderkörper bugsieren, Bilderbücher vorlesen, trösten, kuscheln, aufwischen, waschen, Betten beziehen und noch mal von vorne. Ein krankes Kind ist schon nicht schön. Zwei kranke Kinder sind Schwerstarbeit.

Gemeinerweise mag mein Immunsystem den Schlafentzug gar nicht. Wenn ich Pech habe, erkranke ich mit den Kindern gemeinsam. Oder kurz danach. Aber einfach ins Bett gehen und auskurieren? Mit zwei Kindern, die schon wieder auf dem Weg der Besserung sind? Mitgefühl oder Rücksicht kennen die einfach noch nicht. Ich kam wankend von einem intensiven Kontakt mit der Kloschüssel zurück, da lautete der Kommentar meiner damals Vierjährigen nur: „Mama, du siehst aber schlecht aus. Kochst du uns jetzt endlich Kakao?“

Die mütterliche Gesundheit wird in den meisten Familien ziemlich hintenan gestellt. Wenn alle krank sind, wer schleppt sich dann in den Supermarkt? Genau: Mama. Doch wer immer nur an die anderen denkt, erholt sich irgendwann wirklich nicht mehr. Ganz wichtig ist es, in solchen Situationen den Mut aufzubringen. andere um Hilfe zu bitten. Vielleicht kann die Oma ein paar Stunden kommen, damit auch für die kranke Mama ein paar Stündchen Schlaf drin sind?

Krankheit ist ein Ausnahmezustand, er erlaubt auch Ausnahmelösungen. Wenn der Papa auf der Arbeit unabkömmlich ist, die Oma keine Zeit hat, aber Schlaf jetzt einfach ein Menschenrecht ist, das Mama braucht, dann darf der liebe Nachwuchs auch mal eine DVD gucken – und Mama in der Zeit ein Nickerchen halten.

Kranke Kinder betreuen oder selbst krank? Die rechtliche Lage:

Bei Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt haben berufstätige Mütter und Väter oder Alleinerziehende Anspruch darauf, für die Pflege ihres kranken Kindes von der Arbeit bezahlt oder unbezahlt freigestellt zu werden.

Die Anzahl der möglichen Freistellungstage bezieht sich jeweils auf ein Kalenderjahr und gilt nur für Kinder unter zwölf Jahren. Freistellungstage bedeutet, dass ihr zuhause bleiben könnt – ob diese Tage bezahlt oder unbezahlt sind, hängt allerdings vom Arbeitsvertrag ab.

  • Wenn Mutter und Vater berufstätig sind, haben beide Elternteile Anspruch darauf, pro Kalenderjahr jeweils zehn Arbeitstage für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren freigestellt zu werden.
  • Berufstätige alleinerziehende Mütter oder Väter haben pro Kalenderjahr Anspruch darauf, insgesamt 20 Arbeitstage für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren von der Arbeit freigestellt zu werden.
  • Bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren erhöhen sich die möglichen Freistellungstage pro Elternteil auf maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr.
  • Für Alleinerziehende erhöht sich bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren der Anspruch auf Freistellung auf maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
  • In allen Fällen muss so rasch wie möglich – bestenfalls am 1. Krankheitstag – ein ärztliches Attest eingeholt und der Arbeitgeber über das Fernbleiben informiert werden

Rechtliche Grundlagen
Nach geltendem Recht wird unterschieden zwischen bezahlter Freistellung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und unbezahlter Freistellung nach § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).

„Bezahlt“ und „unbezahlt“ bezieht sich hierbei auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch das beschäftigende Unternehmen.

Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allgemein ein Anspruch auf bezahlte Freistellung – also unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts –, wenn jemand „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ (§ 616) für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Zu den „in seiner Person liegenden“ Gründen ohne eigenes Verschulden zählt grundsätzlich auch die Pflege eines kranken Kindes, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.

Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes ist jedoch häufig durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen – also schaut genau in euren Arbeitsvertrag, was vereinbart wurde.

Unbezahlte Freistellung und Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V

Falls der Anspruch auf bezahlte Freistellung arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen oder bereits ausgeschöpft ist, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten in diesem Fall als Lohnersatz ein sogenanntes Kinderkrankengeld von ihrer Krankenversicherung.

Das (Brutto-)Kinderkrankengeld beträgt – bis zu einem (jährlich neu) gesetzlich festgelegten Höchstbetrag (max. 70 % davon) – 90 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen Nettoverdienstes. Bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) innerhalb der vorangegangenen zwölf Kalendermonate vor der Freistellung beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Vom ermittelten (Brutto)-Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe des üblichen Arbeitnehmer-Beitragssatzes abgezogen, bevor die Krankenkasse das Kinderkrankengeld auszahlt.

Dieses Krankengeld muss mit einer entsprechenden Bescheinigung (Attest) des Kinderarztes oder der Kinderärztin, in der der Betreuungsbedarf festgehalten ist, bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.
Das Kinderkrankengeld wird ab dem Tag der Antragstellung gewährt.
Vorangegangene bezahlte Freistellung für die Pflege des Kindes wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet.
Die Dauer der Zahlung ist zeitlich begrenzt und wird nur gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, haben wir hier für euch zusammengetragen:

Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld
Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderkrankengeldes bei unbezahlter Freistellung von der Arbeit sind:

  • Es besteht gegen den Arbeitgeber kein Anspruch auf Lohnfortzahlung (bezahlte Freistellung).
  • Der betroffene Elternteil ist gesetzlich krankenversichert mit Krankengeldanspruch bzw. das erkrankte Kind ist selbst- oder familienversichert.
  • Die Pflegebedürftigkeit des Kindes wird durch ein ärztliches Attest bestätigt.
  • Im Haushalt kann niemand anderes die Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes übernehmen.
  • Das erkrankte Kind ist jünger als zwölf Jahre oder – wenn es älter ist – behindert und hilfebedürftig.
  • Privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld; wenn ein Elternteil privat und der andere pflichtversichert ist, gilt die Versicherung, bei welcher das Kind mitversichert ist.

Kinderkrankengeld bei Unfall des Kindes oder Arbeitssuche
Wenn ein Kind infolge eines Unfalls auf dem Weg zur oder von der Kindertagesstätte oder Schule oder in der Einrichtung selbst pflegebedürftig ist und betreut werden muss, wird das Krankengeld von der Unfallversicherung gezahlt.
Bei Arbeitslosigkeit bezahlt die Agentur für Arbeit das Kinderkrankengeld, wenn die Stellensuche wegen der Erkrankung eines Kindes nicht fortgeführt werden kann.

Freistellung und Kinderkrankengeld bei schwerstkranken Kindern
In der sehr schweren Situation, dass ein Kind unheilbar krank ist und nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben hat, hat der betreuende Elternteil (Mutter oder Vater) einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld. Grundlage ist das zum 1. August 2002 in Kraft getretene „Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder“, welches in § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches ebenfalls eingeflossen ist.

Danach besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch, wenn das Kind an einer Erkrankung leidet,

  • die fortschreitend ist und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. (§ 45 Abs. 4 SGB V)
  • Ein unbefristeter Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Betreuung und Begleitung des Kindes besteht insbesondere auch dann, wenn das Kind stationär in einem Kinderhospiz oder ambulant durch einen Hospizdienst versorgt wird, aber auch, wenn es palliativmedizinisch im Krankenhaus behandelt wird

Hilfe im Haushalt und bei der Kinderkrankenpflege

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Familien Anspruch auf Hilfe bei der häuslichen Kinderkrankenpflege oder im Haushalt

Wenn die Betreuung und Pflege des kranken Kindes durch die Eltern nicht ausreicht, kann der Kinderarzt oder die Kinderärztin eine häusliche Kinderkrankenpflege verordnen. Die Kosten hierfür werden von den Krankenkassen unter folgenden Voraussetzungen getragen:

  • Durch eine häusliche Kinderkrankenpflege kann ein Aufenthalt im Krankenhaus vermieden oder verkürzt werden.
  • Ein notwendiger Krankenhausaufenthalt des Kindes ist nicht möglich, weil entweder kein Bett im Krankenhaus frei ist oder dem Kind die Trennung von seinen Eltern nicht zugemutet werden kann.

Wie läuft das mit dem Anspruch auf eine Haushaltshilfe?

Wenn eine Mama aufgrund ihrer Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt nicht weiterführen und somit ihr Kind nicht betreuen kann oder selbst ins Krankenhaus oder in Kur muss, kann bei der Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragt werden.

Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse sind:

  • Im Haushalt lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind ist behindert und pflegebedürftig.
  • Es kann keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen und die Betreuung des Kindes übernehmen.
  • Diesen Anspruch können Sie unter den genannten Voraussetzungen geltend machen, unabhängig davon, ob Ihr Kind krank ist.

Wer aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen sein Kind nicht versorgen können und es durch andere Mitglieder der Familie nicht ausreichend betreut werden kann, kann sich auch an das örtliche Jugendamt wenden. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind erkrankt und keine Freistellungs- oder Urlaubstage mehr verfügbar sind.

Das Jugendamt kann gegebenenfalls eine Haushaltshilfe stellen oder andere vorübergehende Hilfen leisten und übernimmt – je nach Notlage und finanzieller Situation – eventuell auch die Kosten einer professionellen Kinderkrankenpflege.

Die hier zusammengetragenen Informationen stammen von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung – kurz BZgA. Mehr Informationen bekommt ihr bei eurer Krankenkasse.