Krankschreibung wenn kind krank

Ist das eigene Kind krank, haben dessen Wohl und Genesung oberste Priorität für berufstätige Eltern. Aber welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn ein krankes Kind betreut werden muss? Die gute Nachricht: Es ist erlaubt, zuhause zu bleiben, um die Betreuung des Nachwuchses sicherzustellen. Allerdings gilt diese Regelung nicht uneingeschränkt. Hier erfahren Sie, wie viele Tage Sie für ein krankes Kind freigestellt werden können und wie die Lohnfortzahlung geregelt ist – und bekommen alle Antworten auf die wichtigsten Fragen, wenn ein Kind krank ist…

  • Kind krank: Dürfen Arbeitnehmer zuhause bleiben?
  • Kinderkrankentage: Wie viele Tage bekommt man frei?
  • Bekomme ich Lohnfortzahlung bei einem kranken Kind?
  • Voraussetzungen für die Freistellung zur Betreuung
  • Arbeitsrecht: Was tun, wenn das Kind länger krank ist?
  • Kind krank: Kommunizieren Sie mit Ihrem Chef



Kind krank: Dürfen Arbeitnehmer zuhause bleiben?

Ja, die Fürsorge und Betreuung des Kindes steht in diesem Fall über den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, wenn es keine Möglichkeit gibt, ein krankes Kind anders betreuen und pflegen zu lassen. Grundlage dafür ist § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Eine Krankheit des Kindes ist eine vorübergehende Verhinderung, die der Arbeitnehmer nicht verschuldet hat. Der Arbeitgeber muss Angestellte für diese Zeit freistellen. Als Mitarbeiter haben Sie dabei eine Informationspflicht. Kommen Sie nicht zur Arbeit, weil Ihr Kind krank geworden ist, müssen Sie dies dem Chef so früh wie möglich mitteilen.

Kind krank: Krankmeldung an den Arbeitgeber

Für die Krankmeldung an den Arbeitgeber gelten dieselben – oder strengere – Regeln, als wenn Sie selbst arbeitsunfähig erkrankt sind. Bleiben Sie zuhause, um ein krankes Kind zu betreuen, müssen Sie ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Geben Sie Ihrem Chef am besten noch vor Arbeitsbeginn Bescheid, dass Sie nicht ins Büro kommen und reichen Sie die Bescheinigung vom Kinderarzt schnellstmöglich ein.

Kinderkrankentage: Wie viele Tage bekommt man frei?

Durch die sogenannten Kinderkrankentage können sich Eltern für die Betreuung eines kranken Kindes von der Arbeit freistellen lassen. Dieses Recht ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Anders als im BGB („verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“) wird die Zahl der Kinderkrankentage gesetzlich eindeutig geregelt.

Kinderkrankentage durch Corona in 2021

Ursprünglich stehen verheirateten Arbeitnehmern pro Kind jeweils zehn freie Tage zu. Durch die besonderen Bedingungen in Zeiten von Corona wurde der Anspruch für das Jahr 2021 erhöht. Aktuell gilt:

  • Kinderkrankentage für Verheiratete

    Pro Kind stehen verheirateten Arbeitnehmern im Jahr 2021 jeweils 30 Kinderkrankentage zu. Bei mehreren Kindern liegt der Anspruch bei höchstens 65 Arbeitstagen pro Elternteil.

  • Kinderkrankentage für Alleinerziehende

    Alleinerziehende können pro Kind 60 Kinderkrankentage nehmen. Für mehrere Kinder liegt der Höchstanspruch bei 130 Arbeitstagen.

Der Anspruch gilt auch, wenn Schule oder Kita durch Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung geschlossen sind und das Kind betreut werden muss. Verheiratete berufstätige Eltern können die Tage theoretisch untereinander aufteilen und den eigenen Anspruch an den Ehepartner weitergeben. Allerdings ist dies nur möglich, wenn beide Arbeitgeber dem zustimmen.

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Bekomme ich Lohnfortzahlung bei einem kranken Kind?

Werden Sie im Rahmen des § 616 BGB für kurze Zeit freigestellt, bekommen Sie weiterhin Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wer beispielsweise kurzfristig das kranke Kind aus der Kita abholt und am nächsten Tag zurück im Job ist, verliert nicht den Anspruch auf sein Gehalt – es sei denn, der Anspruch wurde im Arbeitsvertrag begrenzt oder ausgeschlossen.

Nutzen Sie Ihr Recht auf Kinderkrankentage nach § 45 SGB V, entfällt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Stattdessen erhalten Sie Kinderkrankengeld von der Krankenkasse.

Wie viel Geld gibt es, wenn das Kind krank ist?

Erhalten Sie Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, bekommen Sie Ihren vollen Verdienst ohne Kürzungen weitergezahlt. Zahlt die Krankenkasse das Kinderkrankengeld, bekommen Sie nicht die volle Bezahlung. Die Höhe beträgt hier 70 Prozent Ihres Bruttoverdienst, maximal aber 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Voraussetzungen für die Freistellung zur Betreuung

Die gesetzliche Grundlage ermöglicht es berufstätigen Eltern, die Fürsorge und Pflege für ein krankes Kind zu übernehmen, ohne sich in diesem Zeitraum Sorgen um die Arbeit machen zu müssen. Allerdings kann dieses Recht an bestimmte Voraussetzungen gebunden sein.

  • Leibliche, Stief- oder Adoptivkinder
    Sie können sich nur von der Arbeit freistellen lassen, wenn es es sich um Ihr leibliches, Stief- oder Adoptivkind handelt. Für Patenkinder oder den Nachwuchs des besten Freundes besteht kein Anspruch.
  • Gesetzliche Krankenversicherung
    § 45 SGB V gilt nur, wenn der Arbeitnehmer und das kranke Kind gesetzlich krankenversichert sind. Sind Sie selbstständig und in einer privaten Krankenversicherung, können Sie sich nicht darauf berufen. Es können entsprechende Zusatzversicherungen helfen.
  • Keine andere Betreuung im Haushalt
    Mit der Freistellung soll die Pflege gesichert werden, wenn ein Kind krank ist. Im Haushalt darf es dabei niemanden geben, der sich statt des Arbeitnehmers um das Kind kümmert könnte. Leben die Großeltern mit im Haus, die bereits in Rente sind, können diese das Kind betreuen. Das gilt jedoch nur für Verwandtschaft – Sie müssen Ihr krankes Kind nicht von einem Nachbarn oder Freund versorgen lassen.
  • Attest
    Sie müssen durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass Ihr Kind krank ist und Betreuung benötigt. Die Anzeige- und Nachweispflicht für ein krankes Kind besteht immer ab dem ersten Tag – egal, ob Sie bei eigener Erkrankung erst nach mehr als drei Tagen einen Nachweis vorlegen müssen.
  • Altersgrenze
    Kinderkrankentage nach § 45 SGB V können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine kurzfristige Freistellung gemäß § 616 BGB ist hingegen nicht an eine Altersgrenze gebunden. So können Sie auch bei älteren Kindern zuhause bleiben.

Darf man für ein krankes Kind sofort den Arbeitsplatz verlassen?

Wenn die Kita anruft, weil das Kind krank ist, müssen Eltern schnell handeln. Arbeitnehmer dürfen in einem solchen Fall sofort den Chef informieren und den Arbeitsplatz verlassen. Sie müssen nicht bis nach Feierabend warten oder noch länger bleiben. Bei einem kurzfristigen Notfall gehen die elterlichen Verpflichtungen vor. Ihre Informations- und Nachweispflicht bleibt aber bestehen. Sie dürfen nicht gehen, ohne den Chef in Kenntnis zu setzen – sonst droht eine Abmahnung.

Arbeitsrecht: Was tun, wenn das Kind länger krank ist?

Die schlechte Nachricht: Ist Ihr Kind über einen längeren Zeitraum oder häufiger erkrankt, sind die Krankheitstage schnell ausgeschöpft. Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Sie darüber hinaus freizustellen. Hier braucht es das Entgegenkommen des Unternehmens. Möglich sind Regelungen zur Arbeit im Homeoffice. Im schlimmsten Fall müssen Mitarbeiter ihren Urlaub nutzen, wenn das Kind krank ist.

Was Sie auf keinen Fall tun sollten: Eine eigene Erkrankung vortäuschen, um zuhause bleiben zu können. Bei einem Verdacht kann der Arbeitgeber sofort einen Nachweis vom Arzt verlangen – und im schlimmsten Fall droht sogar eine Kündigung.

Was, wenn der Partner auch erkrankt ist?

Nicht selten steckt das Kind einen Elternteil an. Wenn beispielsweise Mutter und Kind krank zuhause sind – muss der Vater dann arbeiten oder wird er für die Betreuung freigestellt? Sind Eltern so krank, dass Sie nicht arbeiten können, wird davon ausgegangen, dass sie auch der Versorgung des Kindes nicht nachkommen können. In einem solchen Fall hat der andere Elternteil deshalb das Recht, zuhause bleiben zu dürfen.

Sollten es keine Möglichkeit geben, das Kind zu versorgen, gibt es in vielen Städten Vereine oder den Kindernotbetreuungsdienst, die Hilfe anbieten:

  • Notmütterdienst
  • PME Familienservice
  • Die Notfallmamas

Kind krank: Kommunizieren Sie mit Ihrem Chef

Der wichtigste Tipp lautet hier: Ehrlichkeit und frühzeitiger Austausch machen sich bezahlt. Die meisten Vorgesetzten haben großes Verständnis, wenn ein Kind krank ist und Sie sich um die Betreuung kümmern müssen. Wenn Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen, den Arbeitgeber sofort informieren und einen Krankenschein für das Kind einreichen, müssen Sie nur selten mit Problemen vom Chef rechnen.

Wenn Sie einen besonders guten Eindruck machen wollen, können Sie zudem anbieten, einen Teil der Arbeit von zuhause aus zu erledigen. Dies gilt natürlich nur, wenn die Betreuung des kranken Kindes diesen Spielraum zulässt. Da Sie dazu nicht verpflichtet sind, zeigen Sie Ihr Engagement und den Willen, Deadlines einzuhalten, Ihren Aufgaben nachzukommen und dem Arbeitgeber nicht im Stich zu lassen. Zudem können Sie bei Fragen weiterhin telefonisch erreichbar sein.

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[Bildnachweis: Lorelyn Medina by Shutterstock.com]

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Wer bleibt zu Hause wenn das Kind krank ist?

Zehn Arbeitstage im Jahr dürfen Mütter und Väter jeweils frei nehmen, wenn ihr Kind krank ist. Aber wer bleibt immer noch überwiegend zuhause, wenn das Kind Fieber, Durchfall oder Schlimmeres hat? Richtig: die Mütter.

Wer schreibt mich auf mein Kind krank?

Wer wird krankgeschrieben – das Elternteil oder das Kind? Für Sie bedeutet die Erkrankung Ihres Kindes in jedem Fall: Sie müssen mit ihm zum Kinderarzt, und zwar noch am selben Tag. Dieser stellt, nachdem er das Kind untersucht hat, eine Bescheinigung über dessen Erkrankung aus.

Wie lange Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes?

Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 40 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 45 Arbeitstage bzw. 90 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.

Was wenn Mutter und Kind krank sind?

Anspruch auf Kinderkrankengeld in Pandemie-Zeiten Das Kinderkrankengeld wird auch für das Jahr 2022 je Kind für 30 Tage pro Elternteil (60 Tage für Alleinerziehende) gewährt – bei mehreren Kindern für maximal 65 Arbeitstage je Elternteil (bei Alleinerziehenden 130 Arbeitstage).