Kraftfahrzeughilfe zur teilhabe am leben in der gemeinschaft

Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung und behinderungsbedingten Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Die Leistungen werden als Zuschüsse oder als Darlehen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) von den Rehabilitationsträgern und im Rahmen der Begleitenden Hilfe durch die Integrations-/Inklusionsämter erbracht. Die Leistungserbringung richtet sich nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nach §§ 48 Absatz 9, 185 Absatz 3 und 83 Absatz 3 SGB IX. Nach § 114 SGB IX können seit dem 01.01.2020 auch Leistungen zur Mobilität durch die Träger der Eingliederungshilfe gewährt werden (bis zum 31.12.2019 nach § 8 EinglHVO durch die Sozialhilfeträger). 

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