Kann Umsatzsteuer mit Einkommensteuer verrechnet werden?

Unter Vorsteuer versteht man die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die Ihnen ein anderer Unternehmer in Rechnung stellt und die Sie von Ihrer an das Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen können (§ 15 UStG). Entscheidend für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges bei der Umsatzsteuervoranmeldung ist das Vorliegen der Rechnung für die ausgeführte Lieferung oder Leistung. Wann Sie die Rechnung zahlen, spielt keine Rolle, denn beim Vorsteuerabzug gibt es keinen Unterschied zwischen Soll- und Istbesteuerung (als Betriebsausgabe darf die Vorsteuer dagegen erst zum Zahlungszeitpunkt berücksichtigt werden). Die in einer geleisteten Anzahlung enthaltene Vorsteuer dürfen Sie abziehen, wenn Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Kaufen Sie einen Gegenstand oder beziehen Sie eine Dienstleistung, dürfen Sie die gezahlte Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn Sie den Gegenstand bzw. die Leistung Ihrem Unternehmen vollständig zuordnen (siehe übernächster Abschnitt umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen). Bei Zuordnung zunächst zum Privatbereich und erst später zum Unternehmensvermögen kann der Vorsteuerabzug nicht nachgeholt werden!

Ein Vorsteuerabzug aus Beratungskosten ist auch möglich, wenn die Gründung einer Ein-Mann-GmbH scheitert (FG Düsseldorf vom 30.1.2015, 1 K 1523/14 U ).

Erbringt ein Unternehmer teils umsatzsteuerpflichtige, teils umsatzsteuerfreie Leistungen, muss er die Vorsteuer aus allgemeinen Kosten, die sich nicht direkt einem der beiden Bereiche zuordnen lassen, aufteilen. Entscheidend sind die Relationen der beiden Leistungsarten, die sich im Nachhinein für das abgelaufene Jahr ergeben. Die Aufteilung der Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist dagegen nur vorläufig (Abschn. 15.16 Abs. 2a UStAE; BFH-Urteil vom 24.4.2013, XI R 25/10, BStBl. 2014 II S. 346).

Dem Unternehmer steht für Lieferungen ins Ausland (Exporte) und für im Ausland ausgeführte Dienstleistungen der volle Vorsteuerabzug zu, wenn die Umsätze bei Erbringung im Inland umsatzsteuerpflichtig wären (§ 15 Abs. 2, 3 UStG). Für die Erstattung der beim Dienstleistungsbezug im EU-Ausland gezahlten ausländischen Vorsteuer ist seit 2010 der Antrag nicht mehr im Ausland, sondern bis zum 30.9. des Folgejahres beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, soweit Umsatzsteuer überhöht ausgewiesen wurde (BFH-Urteil vom 2.4.1998, BStBl. 1998 II S. 695). Stellt Ihnen also ein Lieferant 19 % MwSt. in Rechnung, obwohl die Lieferung nur 7 % MwSt. unterliegt oder sogar umsatzsteuerbefreit ist, dürfen Sie die überhöhte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, obwohl Ihr Geschäftspartner die überhöhte Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen muss. Allerdings haben Sie einen Schadenersatzanspruch gegen den Unternehmer, der die Rechnung falsch ausgestellt hat (BFH-Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. 2007 II S. 966).

Bei Inanspruchnahme eines Skontos reduziert sich der Vorsteuerabzug.

Beläuft sich der Rechnungsbetrag auf netto 100,00 € zzgl. 19 % MwSt. abzgl. 2 % Skonto, dann reduziert sich der Nettobetrag von 100,00 € um 2 % auf 98,00 € und die MwSt. von 19,00 € um 2 % auf 18,62 €. Der skontierte und bezahlte Rechnungsbetrag ist dann gleich 116,62 € (98,00 € netto plus 18,62 € MwSt. als Vorsteuer).

Setzen Sie die Betriebsausgaben-Pauschale an, z.B. für eine nebenberufliche künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit, so dürfte an sich ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommen. Eine Verwaltungsanweisung dazu gibt es aber nicht. Versuchen Sie es einfach und machen Sie die Vorsteuer aus Ihren tatsächlichen Betriebsausgaben neben der Pauschale geltend.

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?

Für den Vorsteuerabzug muss Ihnen eine Rechnung vorliegen, die die folgenden Angaben enthält (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG):

  • korrekte Angabe von Namen und Adresse des Absenders, also des Rechnungsausstellers (BFH-Urteil vom 6.12.2007, V R 61/05, BStBl. 2008 II S. 695; BFH-Urteil vom 30.4.2009, V R 15/07, BStBl. 2009 II S. 744), und von Name und Adresse des Empfängers (Rechnungsempfänger);

  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens;

  • Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer;

  • genaue Angaben über Menge bzw. Umfang und Art der Lieferung oder Leistung, wobei auf ergänzende Unterlagen verwiesen werden kann (BFH-Beschluss vom 22.7.2014, XI B 29/14, BFH/NV 2014 S. 1780);

  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (BFH-Urteil vom 17.12.2008, XI R 62/07, BStBl. 2009 II S. 432), wobei sich der Ausführungszeitpunkt auch aus einem Lieferschein ergeben kann;

  • Nettobetrag (= Entgelt i.S. des UStG), Steuersatz, Umsatzsteuerbetrag bzw. bei Umkehrung der Steuerschuldnerschaft einen Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 5 UStG);

  • in bestimmten Fällen Hinweis auf die Pflicht zur Rechnungsaufbewahrung;

  • Hinweis auf einen vereinbarten Jahresbonus bzw. -rabatt (FG Münster vom 13.1.2009, 5 K 5721/04 U, EFG 2009 S. 795);

  • ab 30.6.2013 die Angabe Gutschrift bei der Abrechnung über eine Leistung im Wege der Gutschrift (wenn also der Leistungsempfänger die Rechnung erstellt).

Einzelheiten zu den Pflichtangaben bei Dauerschuldverhältnissen (Mietverträge, Wartungs- oder Pauschalverträge) siehe BMF-Schreiben vom 29.1.2004, BStBl. 2004 I S. 258Tz. 40, 43.

Die Rechnung muss vom Aussteller nicht persönlich unterschrieben sein. Bei elektronischer Übertragung der Rechnung (per Computer-Telefax/Faxserver, E-Mail) ist für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers ab 1.7.2011 keine qualifizierte elektronische Signatur mehr erforderlich (§ 27 Abs. 18 UStG).

Es besteht die Pflicht zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Sonst droht ein Bußgeld bis zu 5.000,00 € (§ 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UStG)!

Fehlt auch nur eine der genannten Pflichtangaben in einer Rechnung, steht Ihnen daraus kein Vorsteuerabzug zu (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Ob eine nachträgliche Rechnungsberichtigung den rückwirkenden Vorsteuerabzug eröffnet, ist vom EuGH noch zu entscheiden (Az. Rs. C-518/14, angerufen von Niedersächsisches FG vom 3.7.2014, 5 K 40/14, DStR 2014 S. 2389).

Ist eine Handwerkerrechnung nicht an eine vermietende Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft, sondern nur an einen der Ehegatten gerichtet, ist ebenfalls kein Vorsteuerabzug möglich (BFH-Urteil vom 23.9.2009, XI R 14/08, BStBl. II S. 243). Stellen Sie selbst eine Rechnung aus, ist die Angabe der Steuernummer nicht erforderlich, wenn Sie nur Privatleute als Kunden haben. Es müssen auch solche Unternehmer die Steuernummer angeben, die in ihrer Rechnung gar keine Umsatzsteuer ausweisen. Steht auf einer von Ihnen bezahlten Rechnung nur der Bruttobetrag (Endbetrag), ist kein Vorsteuerabzug möglich, selbst wenn der angewendete Umsatzsteuersatz angegeben ist.

Von den Pflichtangaben gibt es aber einige Ausnahmen:

  • Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu 150,00 € inkl. MwSt. darf der Name und die Adresse des Empfängers, die Rechnungs- und Steuernummer sowie der Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt fehlen und es genügt der Bruttobetrag, sofern der Umsatzsteuersatz angegeben ist (§ 33 UStDV). Dies gilt z.B. für Kassenzettel aus dem Schreibwarenladen. Sie können die im Bruttobetrag enthaltene Umsatzsteuer anhand der amtlichen Umrechnungsfaktoren (15,97 % für 19 % USt und 6,54 % für 7 % USt) selbst herausrechnen und als Vorsteuer ansetzen (zum Beispiel sind in brutto 92,00 € inkl. 19 % MwSt. Vorsteuer von 92,00 € x 15,97 % = 14,69 € enthalten).

  • Bei Fahrausweisen (Personenbeförderung mit Bahn, Bus, Taxi usw.) ohne Umsatzsteuersatzangabe dürfen Sie die Vorsteuer herausrechnen, wenn diese alle für Kleinbetragsrechnungen vorgeschriebene Angaben enthalten (§ 34 UStDV). Bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 km gilt der normale Steuersatz von 19 %, bei einer Fahrstrecke bis maximal 50 km oder innerhalb einer Gemeinde der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen

Bei teils privat, teils betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern wie etwa dem Pkw können Sie die Ihnen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer aus den Anschaffungs- und laufenden Kosten nur dann als Vorsteuer voll vom Finanzamt zurückverlangen, wenn der angeschaffte (bzw. gemietete oder geleaste) Gegenstand zu Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen gehört. Das ist nur der Fall, wenn Sie den Gegenstand mindestens zu 10 % für Ihr Unternehmen nutzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Entscheidend für die 10 %-Grenze sind die Nutzungsverhältnisse im Kalenderjahr der Anschaffung (bzw. Herstellung oder Einlage) des Wirtschaftsgutes. Gleiches gilt für bezogene Leistungen. Auf die private Mitbenutzung fällt dann Umsatzsteuer an. Bei betrieblicher Nutzung unter 10 % ist zumindest der anteilige Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten möglich (Abschn. 15.2 Abs. 21 Nr. 2a Satz 6u. 7 UStAE).

Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen mit Vorsteuerabzug erfordert nicht zwingend die Zuordnung zum einkommensteuerlichen Betriebsvermögen und umgekehrt bzw. einen Betriebsausgabenabzug der Anschaffungskosten.

unternehmerische
Nutzung

Zuordnungswahlrecht bei der Umsatzsteuer

Zuordnung zum
Unternehmensvermögen

100 %

nein

zu 100 %


mindestens 10 %
und unter 100 %


ja

volle Zuordnung oder
anteilige Zuordnung oder
keine Zuordnung

unter 10 %

nein

nicht möglich

Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, indem Sie im Jahr des Kaufs die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Ist das nicht passiert, muss die Zuordnung in Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen, spätestens aber bis zum 31.5. des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber erklärt werden, wenn Sie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung erst danach abgeben (BFH-Urteil vom 7.7.2011, V R 42/09, DStR 2011 S. 1949). Bei einem Gebäude muss die Zuordnung bis zum 31.5. des Jahres vorliegen, das auf das Jahr folgt, in dem mit der Herstellung begonnen worden ist.

Wenn die betriebliche Nutzung im ersten Kalenderjahr mindestens 10 % und unter 100 % beträgt, haben Sie verschiedene Zuordnungsmöglichkeiten zum Unternehmensvermögen (UV). Diese haben unterschiedliche umsatzsteuerliche Konsequenzen:

volle
Zuordnung
zum UV

keine
Zuordnung
zum UV

anteilige
Zuordnung
zum UV

Vorsteuerabzug aus
Anschaffungskosten


100 %



anteilig

Vorsteuerabzug aus
laufenden Kosten


100 %


anteilig


anteilig

Umsatzsteuer auf
private Nutzung


ja


nein


nein

Umsatzsteuer bei Verkauf

ja

nein

anteilig

Umsatzsteuer bei Entnahme
(falls bei Kauf Vorsteuerabzug)


ja


nein


anteilig

In die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung gehen alle auf die private Nutzung entfallenden laufenden Kosten ein, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Für die auf die private Nutzung entfallende anteilige Abschreibung geht, losgelöst von der einkommensteuerlichen Abschreibung des Gegenstandes, eine sog. Umsatzsteuer-AfA in die Bemessungsgrundlage ein. Diese beträgt in Abhängigkeit vom Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Gebäuden 10 % (10 Jahre), bei anderen Wirtschaftsgütern 20 % (5 Jahre) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 UStG), bei gebrauchten Gegenständen mit niedrigerer Nutzungsdauer entsprechend weniger. Anschaffungskosten unter 500,00 € werden sofort abgeschrieben.

Auch bei Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken ist ein Vorsteuerabzug möglich, wenn Sie die Anlage Ihrem Unternehmensvermögen zuordnen (Verfügung der OFD Karlsruhe vom 15.8.2007, UR 2008 S. 125). Die Höhe der erzielten Einnahmen allein ist nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 18.12.2008, V R 80/07, BFH/NV 2009 S. 860). Der Vorsteuerabzug ist nicht nur aus den Anschaffungskosten einer Fotovoltaikanlage, sondern auch aus den Herstellungskosten eines für die Installation errichteten Schuppens oder neu eingedeckten Dachs zulässig (BFH-Urteil vom 19.7.2011, XI R 29/09, XI R 29/10, BStBl. 2012 II S. 430, 438).

Vorsteuerabzug bei teils betrieblich, teils privat genutztem Gebäude

Errichtet ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ein Gebäude, das er teils betrieblich, teils für eigene Wohnzwecke nutzt, konnte er die in den gesamten Baukosten enthaltenen Vorsteuerbeträge abziehen, wenn für das Gebäude bis zum 31.12.2010 der Kaufvertrag abgeschlossen bzw. der Bauantrag gestellt wurde (Seeling-Modell). Dazu musste er das Gesamtgebäude seinem Unternehmensvermögen zuordnen, dafür die Eigennutzung als steuerpflichtigen Eigenverbrauch behandeln und darauf Umsatzsteuer zahlen (BMF-Schreiben vom 30.3.2004, BStBl. 2004 I S. 451). Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (z.B. Ärzte) waren davon ausgeschlossen. Seit 2011 ist das Seeling-Modell jedoch tot. Der Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes Gebäude ist jetzt nicht mehr zu 100 % möglich, sondern nur noch anteilig in Höhe des unternehmerisch genutzten Teils (§ 15 Abs. 1b UStG).

Die Entnahme des Grundstücks aus dem Unternehmensvermögen (etwa bei einer Betriebsaufgabe) ist nicht umsatzsteuerpflichtig (BMF-Schreiben vom 22.9.2008, BStBl. 2008 I S. 895).

Vorsteuerabzug bei teils umsatzsteuerpflichtig, teils umsatzsteuerfrei vermieteten Gebäuden

In diesem Fall dürfen die bei der Errichtung des Gebäudes angefallenen Vorsteuern nur abgezogen werden, soweit sie auf die steuerpflichtigen Umsätze entfallen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Dabei ist ein einheitlicher Aufteilungsmaßstab zugrunde zu legen. Der Europäische Gerichtshof und nachfolgend der BFH haben entschieden, dass die Aufteilung der Vorsteuer aus den Baukosten nach dem von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 30.9.2008, BStBl. 2008 I S. 896) ab 2004 angewendeten Verhältnis der steuerpflichtig/steuerfrei genutzten Flächen (Flächenschlüssel) nicht europarechtswidrig ist (BFH-Urteil vom 22.8.2013, V R 19/09, DStR 2013 S. 2757). Eine Aufteilung nach dem für Hauseigentümer günstigeren Verhältnis der mit den Gebäudeteilen erzielten Umsätze (Umsatzschlüssel) kommt nur dann in Betracht, wenn damit die abziehbare Vorsteuer genauer bestimmt werden könnte. Das ist der Fall, wenn die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile erhebliche Abweichungen in der Ausstattung aufweisen (BFH-Urteil vom 7.5.2014, V R 1/10, DStR 2014 S. 1162).

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Der Vorsteuerabzug setzt eigentlich voraus, dass Sie das Wirtschaftsgut während seiner gesamten Nutzungsdauer vorsteuerunschädlich einsetzen. Aus Gründen der Praktikabilität begrenzt man dafür den Überwachungszeitraum bei Grundstücken (Anschaffung, Herstellung und Renovierungen) auf zehn Jahre und beim übrigen Anlagevermögen auf bis zu fünf Jahre bzw. bei niedrigerer Abschreibungsdauer auf diese. Haben Sie innerhalb des Überwachungszeitraums (Berichtigungszeitraums) nur noch steuerfreie Umsätze (was vorsteuerschädlich ist), führt dies zu einer Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG), wie auch die nachträgliche Umsatzbonus- oder Rabattgewährung durch einen Lieferanten und u.U. auch die umsatzsteuerfreie Veräußerung oder Entnahme. Sie müssen dann für jedes Jahr, in dem nur noch umsatzsteuerfreie Umsätze vorliegen, 1/10 (bei Grundstücken) bzw. 1/5 (übriges Anlagevermögen) der erhaltenen Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen. Bei einem nach dem 28.11.2013 erfolgten umsatzsteuerfreien Umsatz sind die zurückzuzahlenden Vorsteuern nur noch dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn sie im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart anfallen, etwa wegen umsatzsteuerfreier Vermietung des Gebäudes (§ 9b Abs. 2, § 52 Abs. 23 f. EStG). Ist das nicht der Fall (etwa bei Privatnutzung des Gebäudes), ist der Betriebsausgabenabzug unzulässig und die abzuschreibenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind zu erhöhen.

Voraussetzung für eine Vorsteuerberichtigung ist aber, dass die in Rechnung gestellte Vorsteuer mehr als 1.000,00 € beträgt (Bagatellgrenze gemäß § 44 Abs. 1 UStDV). Davon betroffen sind daher Anschaffungen mit einem Nettopreis von über 5.263,00 € (19 % davon sind 1.000,00 €). Eine Vorsteuerberichtigung müssen Sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Jahreserklärung in der dafür vorgesehenen Zeile eintragen (bei Berichtigung zu Ihren Ungunsten mit einem Minuszeichen).

Kein Vorsteuerabzug bei bestimmten, gemäß § 4 Abs. 5 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben

Der Vorsteuerabzug ist für bestimmte einkommensteuerlich nicht absetzbare Betriebsausgaben durch § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ausgeschlossen. Durch den Ausschluss vom Vorsteuerabzug wird die Vorsteuer ebenfalls zu einer nicht abziehbaren Betriebsausgabe (§ 12 Nr. 3 EStG). Dies ist der Fall zum Beispiel bei Geschenken an Geschäftsfreunde über 35,00 € oder bei Repräsentationsaufwendungen, die zur Förderung des Betriebs gemacht werden, die aber gleichzeitig mit der privaten Lebensführung des Unternehmers zusammenhängen (z.B. Kosten für die Geburtstagsfeier des Unternehmers oder Klubbeiträge). Keinen Vorsteuerabzug gibt es auch für Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug), deren Kosten je Arbeitnehmer den lohnsteuerlichen Freibetrag von 110,00 € brutto übersteigen (BFH-Urteil vom 9.12.2010, V R 17/10, BStBl. 2012 II S. 53).

Eine Ausnahme gilt bei Bewirtungskosten. Bewirtungskosten dürfen nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die strengen formalen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes in Form laufender gesonderter Aufzeichnungen erfüllt sind, und dann auch nur zu 70 %. Das Finanzamt darf Ihnen aber den Vorsteuerabzug wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis von Betriebsausgaben nicht streichen (BMF-Schreiben vom 23.6.2005, BStBl. 2005 I S. 816). Und auch wenn nur 70 % als Betriebsausgabe anzuerkennen sind, dürfen Sie 100 % der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).

Voller Vorsteuerabzug für Arbeitszimmer bei Ehegatten

Das Vorsteuerabzugsverbot gilt nicht für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, das mangels Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung steuerlich nicht anerkannt wird. Ferner darf ein Unternehmer den Vorsteuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsam mit seiner Ehefrau gebauten und bewohnten Haus in voller Höhe vornehmen, wenn das Arbeitszimmer seinem Unternehmervermögen zugeordnet ist (EuGH, Urteil vom 21.4.2005, C-25/03, DB 2005 S. 1035). Daran ändert sich auch nichts, wenn die Rechnungen für den Hausbau an seine Ehefrau adressiert sind. Obergrenze für den Vorsteuerabzug ist die Höhe seines Miteigentumsanteils.

Vorsteuerabzug bei Umzugskosten, Reisekosten und Fahrt zur Arbeit?

Für Umzugskosten, die durch einen betrieblich veranlassten Privatumzug entstehen, gibt es keinen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG). Die nicht abziehbare Vorsteuer stellt für Sie dann eine normale Betriebsausgabe dar.

Der Vorsteuerabzug ist auch dann ausgeschlossen, wenn Sie einem Arbeitnehmer die Kosten seines beruflich bedingten Umzugs lohnsteuerfrei erstatten. Abziehen dürfen Sie jedoch die Vorsteuer bei einem Umzug des Betriebs selbst.

Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges bei Reisekosten des Unternehmers gilt Folgendes (§ 15 UStG; BMF-Schreiben vom 28.3.2001, BStBl. 2001 I S. 251):

  • Aus Rechnungen für die Übernachtung anlässlich einer Geschäftsreise dürfen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen.

  • Sie dürfen auch die gesamte in Rechnung gestellte Vorsteuer für tatsächliche Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise in Anspruch nehmen. Ein pauschaler Vorsteuerabzug aus Verpflegungsmehraufwendungen ohne Rechnung ist jedoch nicht zulässig.

  • Den Vorsteuerabzug gibt es neben Fahrten mit dem Betriebs-Pkw auch für Geschäftsfahrten mit Ihrem Privat-Pkw. Für die Fahrtkosten für betrieblich veranlasste Inlandsflugreisen, Fahrten mit Bahn, Taxi, Leasing- oder Mietfahrzeug steht Ihnen ebenfalls der volle Vorsteuerabzug zu, auch wenn es sich um eine Auswärtstätigkeit Ihres Arbeitnehmers handelt, die Sie bezahlen. Dazu müssen Sie eine auf Ihren Namen ausgestellte Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer haben. Ein pauschaler Vorsteuerabzug aus der Reisekostenpauschale ist nicht zulässig.

Fahren Sie mit der Bahn zum Büro und ist die Entfernungspauschale höher als die Fahrkartenkosten, ist die Umsatzsteuer auf die Fahrkarten trotzdem als Vorsteuer anzusetzen.

Wird Umsatzsteuer auf Einkommensteuer angerechnet?

Antwort. Die eingenommene Umsatzsteuer ist in der Tat als Betriebseinnahme zu erfassen. Ebenso ist jedoch die gezahlte Umsatzsteuer (Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) als Betriebsausgabe zu erfassen, so dass im Ergebnis für Sie auch für Zwecke der Einkommensteuer die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten ist.

Ist eine Umsatzsteuererstattung eine Einnahme?

Eine Umsatzsteuererstattung führt bei der Einnahmen-Überschussrechnung (nach ständiger BFH-Rechtsprechung) zu Betriebseinnahmen. Auch wenn den Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt die steuerliche Anerkennung versagt wurde, ändert dies hieran nichts.

Kann man die Umsatzsteuer wieder absetzen?

Sie dürfen die für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen gezahlte Umsatzsteuer nur absetzen, wenn Sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie nutzen die Waren und Dienstleistungen geschäftlich und nicht privat. Sie nutzen die Waren und Dienstleistungen für Tätigkeiten, die der Umsatzsteuer unterliegen.

Wann wird die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet?

Der Saldo ist pünktlich zum 10. des Folgemonats, bei Fristverlängerung ein Monat später, an das Finanzamt zu entrichten. Ergibt sich ein Überschuss, ist also die Vorsteuer höher, dann kommt es zur Umsatzsteuer Erstattung, allerdings nicht so pünktlich wie vom Steuerzahler gefordert, sondern etwa 15 Tage später.