Kann man sich in jedem impfzentrum impfen lassen

Zum 1. Oktober 2021 haben die Impfzentren in Baden-Württemberg geschlossen. Seitdem werden die Impfungen gegen das Coronavirus maßgeblich von der niedergelassenen Ärzteschaft durchgeführt. Zudem sind Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Apotheken in die Impfkampagne miteinbezogen.

Zusätzlich werden in allen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg Mobile Impfteams eingesetzt, um die niedergelassene Ärzteschaft zu unterstützen. Außerdem werden die bestehenden Impfbusse im Land, wo gewünscht, in das Landeskonzept integriert.

Das Angebot wird durch regionale Impfstützpunkte in den Stadt- und Landkreisen ergänzt.

Einen Teil ihrer Kapazität werden die Mobilen Impfteams auch weiterhin für Vor-Ort-Impfaktionen einsetzen. In einigen Kommunen werden diese außerdem auch wie bisher schon von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt. Vor-Ort-Impfungen sind eine wichtige Anlaufstelle für Menschen ohne Hausärztin oder Hausarzt.

Übersicht über Impfaktionen, weitere Impfmöglichkeiten und Informationen rund um das Thema Impfen.

Nähere Informationen zum Impfen durch Betriebsärzte und die Datenübermittlung an das Robert Koch-Institut

Auf Dranbleiben-BW.de finden Sie aktuelle Impf-Aktionen bei Ihnen vor Ort. Es lohnt sich auch immer mal wieder ein Blick auf die Webseiten Ihres Stadt- oder Landkreises, da hier ebenfalls Impf-Aktionen angekündigt werden. Apotheken, die die Corona-Schutzimpfung durchführen, können Sie hier finden.

Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebekämpfung. Arztpraxen, Apotheken und Mobile Impfteams bieten zahlreiche Termine an. Auf Dranbleiben-BW.de finden Sie aktuelle Impf-Aktionen und dauerhafte Impfangebote bei Ihnen vor Ort. Es lohnt sich auch immer mal wieder ein Blick auf die Webseiten Ihres Stadt- oder Landkreises, in die lokale Presse, Rundfunk oder auf deren Social Media-Kanälen, da hier ebenfalls Impf-Aktionen angekündigt werden.

Stand: 24. Mai 2022

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Corona-Schutzimpfung für alle erwachsenen Personen ab 18 Jahren sowie für alle Kinder und Jugendlichen ab 5 Jahren.

Die Empfehlungen der STIKO unterscheidet sich je nach Personengruppe hinsichtlich der Impfstoffe, der Anzahl an Impfdosen und der zeitlichen Abstände.

Die endgültige Entscheidung, ob im konkreten Einzelfall eine Impfung vorgenommen wird, liegt immer bei der impfenden Ärztin oder dem impfenden Arzt. Die Impf-Ärztinnen und Impf-Ärzte, etwa in den regionalen Impfstützpunkten, sind dabei nicht an Weisungen gebunden. Sie tragen die medizinische Verantwortung für die Impfung.

STIKO-Empfehlungen zur COVID-19-Impfung

Stand: 28. September 2022

Seit dem 18. November 2021 empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) allen Personen ab 18 Jahren eine COVID-19-Auffrischimpfung (dritte Impfung) mit einem mRNA-Impfstoff. Seit dem 13. Januar 2022 wird auch allen 12- bis 17-Jährigen eine Auffrischimpfung empfohlen. Die Auffrischimpfung soll ab dem vollendeten sechsten Monat Abschluss der Grundimmunisierung erfolgen.

Für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren gilt: Bei Vorliegen bestimmter Vorerkrankungen sollen sie im Abstand von mindestens 6 Monaten nach Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung erhalten, bei Vorliegen einer Immundefizienz im Abstand von mindestens drei Monaten. Für gesunde Kinder zwischen 5 und 11 Jahren wird derzeit lediglich eine einmalige Impfstoffabgabe empfohlen. Nach Rücksprache mit der Ärztin bzw. dem Arzt ist eine vollständige Grundimmunisierung von gesunden Kindern zwischen 5 und 11 Jahren jedoch möglich.

Wer sich in einem Abstand von weniger als drei Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung mit dem Virus infiziert, sollte die Auffrischimpfung mindestens drei Monate (optimalerweise sechs Monate) nach der Infektion erhalten. Tritt die Infektion mindestens drei Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung auf, ist nach Empfehlung der STIKO bis auf Weiteres keine Auffrischimpfung notwendig (außer für den Personenkreis, für den eine zweite Auffrischimpfung empfohlen wird).

Eine zweite Auffrischimpfung empfiehlt die STIKO seit August 2022 unter anderem allen Personen ab dem Alter von 60 Jahren. Bereits seit Februar 2022 empfiehlt die STIKO eine zweite Auffrischimpfung für Personen ab dem Alter von 70 Jahren, für Personen mit Immunschwäche ab dem Alter von 5 Jahren sowie für Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege und Personen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf.

Ebenso für Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Patienten- bzw. Bewohnerkontakt. Am 18. August 2022 wurde die Indikation für Auffrischimpfungen auf folgende Personengruppen erweitert und gilt nun auch für Personen im Alter von 60 bis 69 Jahren sowie Personen im Alter ab 5 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung gemäß bestehender STIKO-Empfehlung. Die zweite Auffrischimpfung soll mit einem Mindestabstand von sechs Monaten zur letzten Impfstoffdosis oder SARS-CoV-2-Infektion durchgeführt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Abstand auf vier Monate reduziert werden. Bei Personen mit einer Immundefizienz ist die zweite Auffrischimpfung bereits nach drei Monaten empfohlen. Siehe auch 21. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung (PDF)

Antikörper-Untersuchung nur bei immunsupprimierten Personen nötig

Bei Personen mit schwerer Immundefizienz, also einer Immunschwäche, besteht die Möglichkeit einer fehlenden Immunantwort und damit trotz verabreichter Impfungen eines fehlenden Schutzes gegen COVID-19. Deshalb soll ihnen sowohl nach der vierten Woche nach der zweiten Impfstoffdosis als auch nach der vierten Woche nach der dritten Impfstoffdosis eine serologische Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das SARS-CoV-2-Spike-Protein angeboten werden. Das Ergebnis der ersten Antikörpertestung muss nicht abgewartet werden, bevor eine dritte Impfstoffdosis verabreicht werden kann. Der Bund wird eine Regelung zur Finanzierung der Antikörpertests für diesen Personenkreis prüfen.

Gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 31. März 2022 sollen Personen, die bereits eine vollständige Grundimmunisierung mit den Impfstoffen der Firmen Sinovac (CoronaVac), Sinopharm (Covilo), Bharat Biotech (Covaxin) oder Gamaleya (Sputnik V) erhalten haben, eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff bekommen. Dies gilt ebenso für Personen, die eine vollständige Grundimmunisierung und eine Auffrischimpfung mit einem der oben aufgeführten Impfstoffe erhalten haben. Zwischen der letzten vorausgegangenen Impfung und der Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff soll ein Mindestabstand von drei Monaten eingehalten werden. Wer sich nach Abschluss der Grundimmunisierung mit dem Virus infiziert hat, sollte die Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff frühestens drei Monate nach der Infektion erhalten.

Personen, die mit einem anderen als den oben aufgeführten Impfstoffen geimpft wurden oder die bislang nur eine Impfung mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff erhalten haben, wird eine erneute vollständige Impfserie mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff empfohlen (zwei Impfungen für die Grundimmunisierung und eine Auffrischimpfung).

Beschluss der STIKO zur 19. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung (PDF)

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt bundesweit seit dem 16. März 2022. Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine vollständige Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorgelegt haben beziehungsweise vorlegen. 

Das Sozialministerium hat eine Handreichung (PDF) zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht für Einrichtungen und Unternehmen herausgegeben.

Sozialministerium Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht 
Bundesgesundheitsministerium:  FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Zu Beginn der Impfkampagne wurde aufgrund des Impfstoffmangels noch nach Priorisierungsgruppen geimpft. Menschen, die ein besonders hohes Risiko einer schweren, möglicherweise tödlichen, COVID-19-Erkrankung hatten, konnten somit zuerst geschützt werden.

Die Einteilung der für Corona-Schutzimpfungen priorisierten Bevölkerungsgruppen orientierte sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut zur COVID-19-Impfung. Diese Empfehlung fand Eingang in die Coronavirus-Impfverordnung des Bundes.

Die STIKO hat in ihrer Empfehlung zur „Priorisierung der COVID-19-Impfung“ insgesamt sechs Priorisierungsstufen definiert. Die Coronavirus-Impfverordnung hat dieses Konzept in adaptierter Form übernommen und drei verbindliche Priorisierungsgruppen – untergliedert in die Kategorien „höchste Priorität“, „hohe Priorität“ und „erhöhte Priorität“ – festgelegt, in deren Reihenfolge den Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot unterbreitet wurde. Die Priorisierung folgte dabei dem Grundgedanken, dass diejenigen, die aufgrund ihres Alters, bestimmter Vorerkrankungen oder ihrer beruflichen Tätigkeit besonders gefährdet sind, zuerst geimpft werden sollen.

Während die Impfpriorisierung in den Arztpraxen in Baden-Württemberg bereits am 17. Mai 2021 aufgehoben wurde, können seit dem 7. Juni 2021 alle Personen ab 12 Jahren, ungeachtet ihres Gesundheitszustands oder ihres Berufs, einen Impftermin erhalten.

Reihenfolge der impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg bis zum 6. Juni 2021 (PDF)

In der Regel ist eine Einwilligungsfähigkeit in einen medizinischen Eingriff – im speziellen Fall beispielsweise eine Impfung – ab einem Alter von 16 Jahren gegeben. Das heißt, dass Jugendliche ab einem Alter von 16 Jahren in der Regel hinsichtlich einer Impfung selbst entscheiden und in diese einwilligen können. Voraussetzung ist eine Aufklärung über die Behandlung und ihre Risiken.

Eine Impfung ist eine Routinemaßnahme des medizinischen Alltags, sodass eine Einwilligungsfähigkeit im speziellen Einzelfall auch schon früher als mit 16 Jahren, in der Regel aber nicht vor Vollendung des 14. Lebensjahres, vorliegen kann. Die Frage der Einwilligungsfähigkeit unterliegt einer individuellen Prüfung durch den Arzt.

Für den Fall, dass keine Einwilligungsfähigkeit vorliegt, ist eine Einwilligung der beziehungsweise des Personensorgeberechtigten notwendig.

Stand: 24. Mai 2022

Für die Impfung von Kindern und Jugendlichen sind die COVID-19-Impfstoffe Comirnaty (BioNTech/Pfizer) sowie Spikevax (Moderna) in Europa für Personen ab 12 Jahren zugelassen. Die EU-Kommission bestätigte mit der Zulassung der Vakzine entsprechende Empfehlungen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA).

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt für alle 12- bis 17-Jährigen die COVID-19-Impfung mit zwei Dosen des mRNA-Impfstoffs Comirnaty im Abstand von drei bis sechs Wochen. Zudem wird seit dem 13. Januar 2022 allen 12- bis 17-Jährigen eine Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty empfohlen. Die dritte Impfstoffdosis soll in einem Mindestabstand von drei Monaten zur vorangegangenen Impfung verabreicht werden.

Am 24. Mai 2022 hat die STIKO eine neue Empfehlung für die Impfung von Kindern zwischen 5 und 11 Jahren veröffentlicht. Demnach sollen alle gesunden Kinder eine Impfstoffdosis erhalten. Sofern sich ihrem Umfeld enge Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können, sind zwei Impfungen (Grundimmunisierung) empfohlen.

Bei Vorliegen bestimmter Vorerkrankungen sollen Kinder im Abstand von mindestens sechs Monaten zur Grundimmunisierung zusätzlich eine Auffrischimpfung erhalten, bei Vorliegen einer Immundefizienz im Abstand von mindestens drei Monaten. Für die Impfung soll vorzugsweise der mRNA-Impfstoff Comirnaty in der altersentsprechenden Dosierung von 10 Mirkogramm (µg) eingesetzt werden. Für 6 bis 11-jährige Kinder ist alternativ die Verwendung von Spikevax (50 µg) möglich.

Für alle Kinder wird die Frage der Notwendigkeit einer Vervollständigung der Grundimmunisierung bzw. einer Auffrischimpfung im Spätsommer beziehungsweise vor Wiederanstieg der Infektionszahlen erneut durch die STIKO evaluiert.

Die Impfung erfordert eine ärztliche Aufklärung unter Berücksichtigung des Nutzens und des Risikos. Die endgültige Entscheidung, ob im konkreten Einzelfall eine Impfung vorgenommen wird, liegt immer beim impfenden Arzt. Die Impf-Ärzte sind dabei nicht an Weisungen gebunden, denn sie tragen die medizinische Verantwortung für die Impfung.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen noch ungeimpften Schwangeren ab dem zweiten Trimenon die Impfung gegen COVID-19 mit zwei Dosen des mRNA-Impfstoffs von BioNTech (Comirnaty) im Abstand von drei bis sechs Wochen. Wenn die Schwangerschaft nach bereits erfolgter Erstimpfung festgestellt wurde, sollte die Zweitimpfung erst ab dem zweiten Trimenon durchgeführt werden.

Ungeimpften Stillenden wird eine Impfung mit zwei Dosen eines mRNA-Impfstoffs im Abstand von drei bis sechs (Comirnaty) beziehungsweise vier bis sechs Wochen (Spikevax) empfohlen. Stillende unter 30 Jahren sollen mit Comirnaty (BioNTech) geimpft werden – siehe auch „Wer legt fest, welcher Impfstoff verabreicht wird?“.

Wie das Epidemiologische Bulletin 38/2021 des Robert Koch-Instituts (PDF) ausführt, erzeugt die Impfung in gleichem Maße bei Schwangeren wie bei Nicht-Schwangeren eine sehr gute Schutzwirkung vor Infektion und schweren COVID-19-Verläufen. Vorliegende Daten zur Sicherheit zeigen kein gehäuftes Auftreten von schweren unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) während der Schwangerschaft oder ein erhöhtes Risiko für schwere UAW während der Stillzeit für Mutter und Kind.

Zu Beginn der COVID-19-Impfkampagne hatte die Ständige Impfkommission (STIKO) als Vorsichtsmaßnahme empfohlen, zwischen der Applikation einer COVID-19-Impfung und anderer Impfstoffe einen Mindestabstand von 14 Tagen einzuhalten, um Impfreaktionen eindeutig der jeweiligen Impfung zuordnen zu können. Mittlerweile liegen umfangreiche Daten zur Sicherheit und Verträglichkeit der in Deutschland zugelassenen COVID-19-Impfstoffe vor, sodass zwischen der Applikation von COVID-19-Impfstoffen und anderen Totimpfstoffen kein Mindestabstand mehr eingehalten werden muss. Wenn die Gabe von verschiedenen Totimpfstoffen indiziert ist, können diese zeitgleich gegeben werden.

Pressemitteilung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu Immundefizienz und Koadministration vom 24. September 2021

Zu anderen Impfungen mit Nicht-Totimpfstoffen soll aus Sicht der STIKO weiter ein Mindestabstand zur COVID-19-Impfung von 14 Tagen eingehalten werden.

Bitte besprechen Sie medizinische Fragen mit Ihrem Haus- oder Facharzt. Die Landesregierung stellt die Logistik für die Impfungen. Wir können und dürfen keine medizinischen Fragen beantworten. Vor der Impfung in einer Arztpraxis oder durch ein Mobiles Impfteam findet ein ausführliches Aufklärungsgespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt statt. Dasselbe gilt für Apothekerinnen und Apotheker, die die Impfung durchführen. Hier bekommen Sie fachkundige Auskunft zu Ihren Fragen. Nach dem Gespräch steht Ihnen weiterhin frei, ob Sie sich impfen lassen möchten oder nicht.

Nutzen Sie geschützte Kommunikationswege!

Posten Sie bitte keine persönlichen medizinischen Details von sich oder Ihren Angehörigen öffentlich bei Facebook, Instagram oder anderen sozialen Netzwerken. Nicht sind sie hier nur für jeden einsehbar, sondern solche Informationen können auch von den Betreibern der Plattformen verarbeitet und von Werbetreibenden auf den Plattformen genutzt werden.

Auch Dritte können diese Daten für unlautere Zwecke verwenden (Profilbildung). Es ist darüber hinaus nicht klar, was sonst noch mit solchen Daten geschieht. Auch wenn Sie die Postings wieder löschen, bleiben sie bei den Plattformen in der Datenbank. Seien Sie daher vorsichtig mit der Veröffentlichung von sensiblen persönlichen Daten bei in sozialen Netzwerken. Nutzen Sie bei solchen Fragen immer geschützte, nicht öffentliche Kommunikationswege.

Postings auf unseren Social Media-Profilen, die detaillierte persönliche medizinische Informationen oder sonstige sensible Daten enthalten, werden zu Ihrem eigenen Schutz von uns umgehend gelöscht.

Beachten Sie auch unsere Datenschutzhinweise zu dem Thema.

Bitte bringen Sie zur Impfung Ihren Impfpass und ein Ausweisdokument, beispielsweise Ihren Personalausweis, mit.

Bei allen Impfstoffen, die derzeit in Deutschland eingesetzt werden (Comirnaty von BioNTech, Spikevax von Moderna, Vaxzevria von AstraZeneca, COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag und Nuvaxovid von Novavax), sind zwei Impfungen für eine vollständige Grundimmunisierung notwendig. Die Abstände zwischen Erst- und Zweitimpfung können bei den verschiedenen Impfstoffen variieren.

Zudem ist für alle Personen ab 12 Jahren und für Kinder ab 5 Jahren mit bestimmten Vorerkrankungen oder Immundefizienz eine Auffrischimpfung (dritte Impfung) empfohlen, für Personen ab 70 Jahren und bestimmte Berufsgruppen außerdem eine vierte Impfung.

Eine Übersicht bieten die Tabellen 1 und 2 der „20. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung“ (PDF)

Seit dem 15. November 2021 hat das Land zusammen mit den Kreisen vielfältige Impfangebote geschaffen, unter anderem weitere Mobile Impfteams, die in allen Stadt- und Landkreisen Impfstützpunkte anfahren.

Auf Dranbleiben-BW.de finden Sie aktuelle Impf-Aktionen bei Ihnen vor Ort. Es lohnt sich auch immer mal wieder ein Blick auf die Webseiten Ihres Stadt- oder Landkreises, da hier ebenfalls Impf-Aktionen angekündigt werden.

Wenn Sie keine Hausarztpraxis haben, können Sie über die Suchmaske der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg eine Hausarztpraxis in Ihrer Nähe suchen, um einen Impftermin zu vereinbaren. Für die Terminvereinbarung ist es wichtig, dass der Mindestabstand zwischen Erst- und Zweitimpfung sowie auch zur Auffrischimpfung eingehalten wird und auch, dass Sie den Termin möglichst zwei Wochen vor der fälligen Impfung mit der Arztpraxis vereinbaren. Nur so kann die Arztpraxis die entsprechenden Impfstoffmengen bestellen und die Impftermine auch in Gruppen zusammenfassen, um den Verwurf von Impfstoff zu vermeiden.

Für die Bürgerinnen und Bürger ist die Impfung unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlos. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund. Das Land Baden-Württemberg trägt die Kosten für den Betrieb der Impfstützpunkten, diese werden jedoch in Höhe von bis zu 50 Prozent nach der Corona-Impfverordnung vom Bund erstattet.

Stand: 22. Februar 2022

Jeder COVID-19-Impfstoff durchläuft ein Zulassungsverfahren geprüft durch die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).

Aktuell sind in Deutschland fünf Impfstoffe zugelassen: die mRNA-Impfstoffe von BioNTech und Moderna, die sowie Vektorimpfstoffe von AstraZeneca und Johnson & Johnson sowie der Protein-Impfstoff von Novavax.

Die Vektorimpfstoffe von Astra Zeneca und Johnson & Johnson werden regelhaft für Menschen ab 60 Jahren empfohlen. Der mRNA-Impfstoff von Moderna wird gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 18. November 2021 für Personen ab 30 Jahren und nicht für Schwangere empfohlen. Der Impfstoff von Novavax wird gemäß der Empfehlung der STIKO vom 15. Februar 2022 ab 18 Jahren und ebenfalls nicht für Schwangere empfohlen. Der mRNA-Impfstoff von BioNTech unterliegt hinsichtlich der Empfehlung keinen Einschränkungen und kann auch für Jugendliche ab 12 beziehungsweise in altersgemäßer Formulierung für Kinder ab 5 Jahren verwendet werden. Sie können unter Beachtung der jeweils zulassungsrelevanten und empfohlenen Altersgrenzen und weiterer medizinischer Indikationen mit jedem verfügbaren Impfstoff geimpft werden.

Detaillierte Informationen zu den Impfstoffen erhalten Sie auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts:
Paul-Ehrlich-Institut: COVID-19-Impfstoffe

Ja, es findet eine ausführliche Beratung und Anamnese statt. Ebenfalls können Sie im Gespräch Ihre offenen Fragen besprechen.

Die Impfaufklärung erfolgt ausschließlich durch Ärztinnen und Ärzte sowie entsprechend geschulte Apothekerinnen und Apotheker. Die Impfung selbst kann auch an medizinisches Assistenzpersonal delegiert werden.

Nein, eine allgemeine Impfpflicht besteht derzeit nicht. Die Impfung ist freiwillig.

Jedoch gilt seit dem 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen.

Auch Menschen, die keine Krankenversicherung haben, können sich kostenlos impfen lassen. Bitte bringen Sie zur Impfung einen Ausweis oder ein anderes offizielles Dokument mit, aus dem das Geburtsdatum hervorgeht.

Bei einem fiebrigen Infekt (über 38,5°C) sollte auf eine Impfung verzichtet werden. Zudem sind die zulassungsrelevanten und empfohlenen Altersgrenzen zu beachten. Bis auf die Impfstoffe von BioNTech und Moderna sind derzeit alle anderen in der EU verwendeten Vakzine erst ab 18 Jahren zugelassen. Auch bei einer Überempfindlichkeit gegenüber einem Impfstoffbestandteil ist das Risiko erhöht. Sogenannte Kontraindikationen für eine Impfung und Allergien sollten Sie der Ärztin oder dem Arzt beim Aufklärungsgespräch vor der Impfung mitteilen.

Nein, solange Sie keine Symptome aufweisen ist das nicht notwendig.

Studien haben gezeigt, dass ein solider Schutz vor Infektion und schwerer Erkrankung durch SARS-CoV-2 erst durch eine mehrmalige Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Spikeprotein des Virus erreicht wird – also beispielsweise durch eine dreimalige Impfung oder auch durch eine Kombination von natürlicher Infektion und Impfung (hybride Immunität). Dabei muss zwischen den einzelnen Ereignissen ein zeitlicher Mindestabstand bestehen, damit diese als getrennte, immunologisch wirksame Ereignisse bewertet werden können.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt, dass sich auch Personen nach einer oder mehreren zurückliegenden SARS-CoV-2-Infektionen impfen lassen, wobei sich die konkrete Empfehlung nach der Reihenfolge und dem zeitlichen Abstand der Ereignisse richtet.

Eine Übersicht bietet die Tabelle 7 der „20. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung“ (PDF)

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt, dass Personen, die nach der ersten Impfstoffdosis eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion im Abstand von unter vier Wochen zur vorangegangenen Impfung hatten, im Rahmen der Grundimmunisierung eine zweite Impfstoffdosis mit einem Abstand ab drei Monaten zur Infektion erhalten. Bei serologischem Nachweis der Infektion (Antikörpertestung) ist die Gabe einer Impfstoffdosis bereits im Abstand von vier Wochen zur Labordiagnose möglich. Ist die Infektion in einem Abstand von vier oder mehr Wochen zur vorangegangenen einmaligen Impfung aufgetreten, ist keine weitere Impfung zur Grundimmunisierung notwendig.

Zudem empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO), dass diese Personen in einem Abstand von mindestens drei Monaten nach der vorangegangenen Infektion eine Auffrischimpfung erhalten.

Eine Übersicht bietet die Tabelle 7 der „20. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung“ (PDF)

Bei einer bekannten und akuten Infektion sollten Sie sich in Isolation begeben und zunächst auf eine Impfung verzichten. Die Impfung ist kein Grund, die Quarantäne/Isolation zu unterbrechen. Die Verträglichkeit der Impfung wird durch eine möglicherweise versteckte akute Infektion allerdings nicht negativ beeinflusst.

Bei allen Impfstoffen, die derzeit in Deutschland eingesetzt werden (Comirnaty von BioNTech, Spikevax von Moderna, Vaxzevria von AstraZeneca und COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag und Nuvaxovid von Novavax) sind zwei Impfungen für eine vollständige Grundimmunisierung notwendig.

Menschen, die bereits eine erste Dosis des Impfstoffes von AstraZeneca oder des Impfstoffes von Janssen-Cilag erhalten haben, sollen unabhängig vom Alter als zweite Impfdosis einen mRNA-Impfstoff wie Biontech oder Moderna erhalten.

Durch die Änderung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 1. Juli 2021 wurden die Impfabstände, mit dem Ziel der Eindämmung der ansteckenderen Delta-Variante verkürzt. 

Die STIKO weist aktuell als Empfehlung folgende Abstände zwischen den zwei erforderlichen Impfstoffdosen aus:

  • mindestens drei Wochen bei BioNTech/Pfizer,
  • mindestens vier Wochen bei Moderna,
  • mindestens vier Wochen bei der Kombination aus AstraZeneca beziehungsweise Janssen-Cilag und mRNA-Impfstoff (BioNTech oder Moderna),
  • mindestens drei Wochen bei Novavax.

Eine Übersicht bietet die Tabelle 4 der „20. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung“ (PDF)

Der Impfschutz greift circa zwei bis drei Wochen nach der zweiten Impfung – und auch danach sind Sie weiterhin aufgefordert, die AHA+L-Regeln einzuhalten. Trotz Immunität können Sie das Virus möglicherweise noch übertragen – die Regelungen und Empfehlungen gelten vorerst also weiterhin, zum Schutz aller.

Ja, allerdings erhält nur die begleitete Person eine Impfung.

Ja, in einem gesonderten Wartebereich bleiben Sie nach der Impfung zur Sicherheit noch 15 bis 30 Minuten unter medizinischer Beobachtung. Planen Sie also entsprechend Zeit beim Impftermin ein.

Im seltenen Fall einer allergischen Reaktion auf den Impfstoff kann diese direkt vor Ort behandelt werden.

Die Pflicht zur Impfdokumentation ist in § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) rechtlich verankert. Dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 IfSG nach hat die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).

Verpflichtet zur Dokumentation der Schutzimpfung ist derjenige, welcher die Schutzimpfung verantwortlich durchführt. Dies ist in aller Regel der die Impfung durchführende Arzt. Auch die in Absatz 2 Satz 3 enthaltene Nachtragungsoption entbindet den Impfverantwortlichen nicht von der oben genannten Verpflichtung zur Impfdokumentation (gegebenenfalls dann in eine Impfbescheinigung). Sofern der Impfverantwortliche eine Schutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, so erfüllt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (§ 73 Absatz 1a Nummer 8 IfSG).

Sollten Sie wegen Verlust oder Beschädigung Ihren digitalen Impfnachweis nochmals benötigen, können Sie sich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Tag und Ort der Impfungen an das Postfach wenden.

Das Robert Koch Institut beziehungsweise die Geschäftsstelle der Ständigen Impfkommmission (STIKO) hat am 26. April 2021 bestätigt, dass auch Personen unter 60 Jahren mit einer heterologen Impfserie, also einer ersten Dosis Astra Zeneca und einer zweiten Dosis mRNA-Impfstoff, in Deutschland als vollständig geimpft gelten.

Auf den Seiten der Europäischen Kommission heißt es in Bezug auf die Anerkennung: Die Mitgliedstaaten sollten die Impfbescheinigungen unabhängig von der Art des COVID-19-Impfstoffs ausstellen.

Wenn Mitgliedstaaten Impfnachweise akzeptieren, um bestimmte Einschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit wie Testpflicht oder Quarantäne aufzuheben, müssen sie die Impfzertifikate, die im Rahmen des digitalen COVID-Zertifizierungssystems der EU ausgestellt wurden, nach denselben Bedingungen anerkennen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur bei Impfstoffen, für die eine EU-weite Zulassung erteilt wurde. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, auch Bescheinigungen für Impfungen mit Vakzinen anzuerkennen, die auf nationaler Ebene oder von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zugelassen wurden.

Seit dem 1. Februar 2022 sind EU-Impfzertifikate der Grundimmunisierung ohne Auffrischungsimpfung nach neun Monaten nicht mehr gültig.

Wie bei jeder Impfung, können auch nach der Corona-Schutzimpfung Impfreaktionen und Nebenwirkungen auftreten. Impfreaktionen können in der Regel kurz nach der Impfung oder auch nach wenigen Tagen auftreten.

Falls im Nachgang der Impfung gesundheitliche Probleme auftreten, sollte man sich umgehend an die Hausärztin oder den Hausarzt sowie in dringenden Fällen oder außerhalb der Öffnungszeiten an den ärztlichen Notdienst oder den Rettungsdienst unter 112 wenden. Nebenwirkungen können von der Person selbst oder über den Hausarzt beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) gemeldet werden.

Zudem stellt das Paul-Ehrlich-Institut die App SafeVac2 zum Monitoring von Nebenwirkungen bereit.

Google Play Store: SafeVac2

Apple App-Store: SafeVac2

Bei schwereren Nebenwirkungen oder Verdacht auf eine Impfkomplikation besteht zudem eine Meldepflicht des behandelnden Arztes an das zuständige Gesundheitsamt. Dies dient der Überwachung und Sicherheit der verwendeten Impfstoffe.

Folgende Personen haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2:

  • Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind.
  • Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  • Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer medizinischen Einrichtung/Unternehmen gepflegt oder betreut werden oder tätig sind.
  • Personen, die im Auftrag einer solchen medizinischen Einrichtung/Unternehmen im Ausland tätig sind.

Deutsche, die im Ausland ihren Wohnsitz haben (Expats), können sich in Deutschland impfen lassen, wenn Sie in Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind.