Immer mehr polizei im krankenstand nach auskunft einer polizeipsychologin

Innere Sicherheit

Bis zu 35 Prozent Krankenstand bei der Berliner Polizei

Immer mehr polizei im krankenstand nach auskunft einer polizeipsychologin

Aktualisiert: 31.05.2019, 05:00 | Lesedauer: 2 Minuten

Immer mehr polizei im krankenstand nach auskunft einer polizeipsychologin

Foto: dpa Picture-Alliance / Wolfram Steinberg

FDP und Gewerkschaft kritisieren mangelnde Informationen zu Gesundheitsquoten bei der Polizei.

Der Krankenstand bei der Berliner Polizei stellt die Behörde offenbar vor größere Probleme als bisher bekannt. Nach der jüngsten verfügbaren Statistik waren im Jahr 2017 in der gesamten Behörde durchschnittlich rund 14 Prozent aller Beamten und rund zwölf Prozent der Angestellten krank. Diese Daten sind bekannt. In einzelnen Dienststellen nimmt der Krankenstand aber ein solches Ausmaß an, das dies die Frage der Dienstfähigkeit aufwirft.

Der Krankenstand variiert von Abschnitt zu Abschnitt

Der Berliner Morgenpost liegen Auswertungen einer polizei-internen Software von einem Stichtag im Mai dieses Jahres vor. Sie offenbaren erhebliche Unterschiede zwischen den Dienststellen. So lag der Krankenstand in etlichen Dienstgruppen zwar lediglich bei fünf bis zehn Prozent. Im Bereich der Aufklärung von Straftaten sah es an dem Stichtag dagegen deutlich schlechter aus. Die für die Ermittlungen bei minderschweren Straftaten zuständigen sogenannten Abschnittskommissariate weisen in den vergangenen Wochen zufolge Krankenstände von mehr als 35 Prozent auf. Auch leiden einige örtliche Abschnitte stärker unter einem hohen Krankenstand als andere. Die Werte schwanken zwischen unter zehn und knapp 20 Prozent.

Innenverwaltung behauptet, Daten lägen nicht vor

Die für die Polizei zuständige Senatsverwaltung für Inneres hatte auf eine parlamentarische Anfrage des FDP-Abgeordneten Marcel Luthe kürzlich mitgeteilt, dass der Krankenstand „gesondert tagesaktuell“ nicht erfasst werde. Die statistische Auswertung erfolge ausschließlich über eine Statistikstelle der Finanzverwaltung. Rückschlüsse auf die Gesundheitsquote einzelner Organisationseinheiten seien nicht möglich.

Morgenpost von Christine Richter

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Der Umgang mit dem Krankenstand ist eine der großen Herausforderungen der Berliner Polizei

Der FDP-Abgeordnete Luthe kritisierte die Informationspolitik der Innenverwaltung. „Wenn der Senat behauptet, dass es zum Krankenstand bei den einzelnen Dienststellen der Polizei keine differenzierte Zahlen gibt, diese Zahlen aber offenbar doch vorhanden sind, dann ist das ein ungeheuerlicher Vorgang“, sagte Luthe. Der Umgang mit dem hohen Krankenstand gehöre neben der Frage der Personalgewinnung zu den zentralen Herausforderungen bei der Polizei.

Auch die Gewerkschaft der Polizei kritisierte die Informationspolitik der Innenverwaltung. „Selbstverständlich wird in den einzelnen Bereichen tagtäglich erfasst, wer krankheitsbedingt ausfällt“, sagte der Sprecher der Berliner GdP, Benjamin Jendro.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamtin bei einem Landeskriminalamt (LKA) und ist dzt. suspendiert.

1. Mit Schreiben vom 24.03.2011 brachte Fr. Waltraud XXXX (H), die Leiterin des Kindergartens der Marktgemeinde XXXX (L), durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft XXXX (G) ein. Frau H. hatte am 07.03.2011 im Kindergarten einen Drohanruf erhalten und einen mit 17.03.2011 datierten Brief, in dem sie als SM-Hure beschimpft und ihr unterstellt wurde, sie würde Kinder zerbrechen.

2. Die Staatsanwaltschaft erteilte daraufhin einen Ermittlungsauftrag (StA, XXXX) und die BF konnte als Aufgeberin des Briefes ausgeforscht werden.

Als Ermittlungsergebnis wurde festgehalten, dass die BF am 18.03.2011 drei Briefe an Frau H., einen Brief an ihren Lebensgefährten Friedrich XXXX (M), einen weiteren Brief an die Marktgemeinde L., die Kindergartenberufsgruppe G., an das Amt der XXXX Landesregierung, den Verein Kinderbüro G. und die Volksschule L. versandt hatte. In allen versendeten Briefen sei Frau H. als "SM-Hure" beschimpft, weiters sei sie beschuldigt worden in ihrer Funktion als Leiterin des Kindergartens die dortigen Kinder zu misshandeln. Die BF habe auch Fr. H. am 07.03.2011 um 14.50 Uhr auf dem Festnetzanschluss des Kindergartens mit verstellter Stimme angerufen und sinngemäß dahingehend bedroht, dass sie schon sehen werde, was passiere.

Die BF werde darüber hinaus verdächtigt ihre Befugnisse missbraucht zu haben, indem sie in der zentralen Datenanwendung des BMI (EKIS bzw. ZMR) unrechtmäßige Abfragen vorgenommen hätte.

Ihr werde weiters vorgeworfen, einen ihr am 04.11.2008 zur Erledigung übertragenen Akt des LKA sowie am Tatort sichergestellte Spuren nicht auswerten haben zu lassen. Sowie weiters Aktenteile und Tatortspuren, teilweise im Original, welche aus den Akten des LKA stammen, an sich genommen zu haben.

Als letzter Punkt werde ihr vorgeworfen, zwei genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffen über die sie rechtmäßig verfügen dürfe, ihrer Mutter überlassen zu haben

3. Am 19.08.2011 wurde die BF aufgrund dieses Berichtes vorläufig von der Dienstbehörde vom Dienst suspendiert.

4. Am 23.09.2011 sprach die Disziplinarkommission (DK) die Suspendierung aus, gegen die die BF Berufung bei der Disziplinaroberkommission erhob. Der Berufung wurde allerdings keine Folge gegeben und der Suspendierungsbescheid am 21.12.2011 bestätigt. Ihrem Antrag auf Aufhebung bzw. Verminderung der Bezugskürzung wurde ebenfalls nicht statt gegeben (Bescheid vom 19.07.2012). Die BF ist bis dato suspendiert.

5. Am 04.07.2012 erließ die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluss. Darin wurde ihr Folgendes vorgeworfen:

"1a) Sie haben zwischen März und Juni 2011 - zum Teil während der Dienstzeit - 14 Briefe an öffentliche Institutionen und Medien versendet, in denen Sie die Leiterin des Kindergartens Waltraud H. als SM-Hure beschimpfte und sie wahrheitswidrig der Begehung strafbarer bzw. moralisch verwerflicher Handlungen, insbesondere der Misshandlung von Kindern, beschuldigte.

1b) Sie haben Waltraud H. am 07.03.2011 um 14.50 Uhr, während der Dienstzeit und vom Büro des LKA ausgehend, im Kindergarten angerufen und mit verstellter Stimme gedroht, dass sie schon sehen werde, was passiere.

2) Sie haben im Zeitraum zwischen 22.09.2009 und 11.07.2011 - ohne dienstliche Gründe - in den zentralen Datenanwendungen des Bundesministerium für Inneres nachfolgende Anfragen stellt und für private Zwecke verwendet:

2a) Zwei EKIS und eine KZN-Anfrage über den PKW XXXX, verwendet von Fritz XXXX (Sohn von M.)

2b) Hunderte ZMR-Anfragen, darunter auch solche über Personen aus ihrem Umfeld bzw. dem Umfeld von Waltraud H. und Friedrich M.

3) Sie haben im Zeitraum 01.09.2005 bis 11.07.2011, in ihrer Funktion als Tatortbeamtin beim SPK [ANMERKUNG BVwG:

Stadtpolizeikommando] bzw. dem LKA

3a) Aktenteile zu 23 Geschäftsfällen, sowie Tatortspuren, zum Teil im Original, an sich genommen und zu Hause verwahrt und

3b) es unterlassen sichergestellte Tatortspuren (darunter 10 DNA-Spuren, 10 Fingerabdruckspuren, 15 Schuhabdruckspuren, 3 Werkzeugspuren und eine Faserspur) ordnungsgemäß zu erledigen/bearbeiten, an die vorgesehene Spurensammlungen zu übermitteln bzw. auszuwerten und entsprechende Berichte vorzulegen und zwar - soweit eine Protokollierung vorlag - zu den Aktenzahlen

XXXX.

4) Sie haben sich zwischen 01.04.2008 und 11.07.2011 - vermutlich über das polizeiinterne Aktenverwaltungssystem PAD - ohne dienstliche Gründe Zugang zum Akt B 6/5421/2008 (Beschuldigtenvernehmung von Friedrich M. vom 01.04.2008, LKA) verschafft. Das Protokoll ausgedruckt, mit nach Hause genommen und die gewonnenen Informationen in einem Drohbrief an M. am 16.06.2011 verwertet.

5) Sie haben Ihrer Mutter Anna L. vor 11.07.2011 zwei Faustfeuerwaffen überlassen, obwohl diese über keinerlei waffenrechtliche Dokumente verfügt und zum Besitz der Waffen nicht befugt war.

6) Sie haben im Herbst 2009 Friedrich M. einen Schlag in das Gesicht versetzt und dadurch seine Brille beschädigt."

Die Beamte sei daher - unbeschadet ihrer strafgerichtlichen Verantwortung nach §§ 125, 297, 302 StGB, sowie § 50 WaffenG - verdächtig, ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1, 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 BDG, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Im Einleitungsbeschluss ist weiters angeführt, dass mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) vom 29.09.2011 der Waffenpass entzogen worden ist und am 20.12.2011 der Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches und der gefährlichen Drohung ergangen sowie laut Bericht der Dienstbehörde vom 30.05.2012, die BF am 24.05.2012 wegen Selbstgefährdung in die Landesnervenklinik eingewiesen worden ist.

6. Am 16.05.2013 erging das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen gegen die BF mit folgendem Spruch:

"Die Angeklagte ist schuldig,

1) im Zeitraum 18.03.2011 bis 27.05.2011 Waltraud H. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass sie in an die Marktgemeinde L., die KIGA Berufsgruppe G., die Kinder- und Jugendanwaltschaft G., das Landespolizeikommando XXXX und die Zeitung "XXXX" adressierten Briefen wahrheitswidrig behauptete, Waltraud H. würde in ihrer Funktion als Leiterin des Kindergartens Kindergartenkinder, welche ihrer Obhut und Fürsorge unterstanden, wiederholt misshandeln, sie hat damit diese einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger; jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs. 1 StGB falsch verdächtigt, obwohl sie wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.

2) Als Polizeibeamtin des Landeskriminalamtes ihre Befugnis, im Namen des Bundes als Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, und zwar

I. im Zeitraum 2005 - 2011 mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht an Strafverfolgung von Offizialdelikten zu schädigen, dadurch, dass sie wiederholt Beweismittel nicht wie vorgesehen an die entsprechenden Untersuchungsstellen weitergeleitet, nämlich [Anmerkung BVwG : Aufzählung gekürzt und um die jeweiligen Aktenzahl ergänzt]

Zwei Schloßzylinder ein Schloßzylinderaußenteil XXXX

Zwei Swab-Safe-Boxen (DNA-Abriebe) XXXX [ANMERKUNG BVwG: Hier liegt ein Schreibfehler vor, richtig lautet die Aktenzahl XXXX]

Eine Swab-Safe-Box (DNA-Abrieb) XXXX

Eine Swab-Safe-Box (DNA-Abriebe) XXXX

Drei Weißfolien XXXX [ANMERKUNG BVwG: Hier liegt ein Schreibfehler vor, richtig lautet die Aktenzahl XXXX]

Sechs Schwarzfolien, daktyloskopische Spurenakte XXXX

Ein Erhebungsersuchen LVT mit daktyloskopische Spurenakte, Vergleichsfingerabdrücke, Vergleichshandflächenabdrücke 372/08

Ein Spurenakt XXXX [ANMERKUNG BVwG: Hier liegt ein Schreibfehler vor, richtig lautet die Aktenzahl XXXX]

Ein daktyloskopischer Spurenakt XXXX

Ein Bewegungsmelder XXXX, 15 Schuhspurenfolien, Fingerabdruckspur zu

XXXX

Eine EUR 500,- Falsifikat-Banknote XXXX

Eine Faserspur XXXX [ANMERKUNG BVwG: Hier liegt ein Schreibfehler vor, richtig lautet die Aktenzahl XXXX]

Zwei Swab-Safe-Boxen (DNA-Abriebe) XXXX

Eine Swab-Safe-Box XXXX

Drei Swab-Safe-Boxen (DNA-Abriebe) XXXX

Acht Klarsichtfolien und drei Vergleichsfingerabdrücke sowie ein Konvolut Aktenteile

II. im Zeitraum 22.09.2009 bis 07.03.2011 mit dem Vorsatz, Waltraud

H. in ihrem Recht auf Geheimhaltung sie betreffender personenbezogener Daten (§ 1 Datenschutzgesetz) zu schädigen, dadurch, dass sie sich personenbezogene Daten betreffend Waltraud H. (Autokennzeichen) aus dem elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) ohne dienstliches Erfordernis verschaffte.

Die Angeklagte hat hierdurch zu I. das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB und zu II. das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB begangen. Sie wird hiefür nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 300 Tagsätzen und einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 iVm § 43 a Abs. 2 StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd gewertet, das Geständnis und die Unbescholtenheit und als erschwerend das Zusammentreffen zwei schwerer Verbrechen.

Von der Anklage das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB dadurch begangen zu haben, dass sie

im Zeitraum 17.03.2011 bis 27.05.2011 durch das versenden anonymer Briefe an Waltraud H., ihren Lebensgefährten Friedrich M.; die Marktgemeinde L., die Volksschule L., die KIKA-Berufsgruppe G., die Kinder- und Jugendanwaltschaft G., das LPK XXXX und die Zeitung "XXXX" in denen sie Waltraud H. als SM-Hure bezeichnet sowie

am 07.03.2011, in dem sie Waltraud H. telefonisch als SM-Hure beschimpfte und ihr gegenüber ankündigte, dass sie ihr das Handwerk legen würde, sowie durch die Äußerung, dass sie schon sehen werde, was passiere, wird sie gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen."

Die BF verzichtete auf ein Rechtsmittel und nahm das Urteil an.

7. In Vorbereitung für die am 27.06.2013 anberaumte mündliche Disziplinarverhandlung brachte die BF durch ihren Rechtsanwalt den Antrag auf Einholung der Krankengeschichte über ihren Aufenthalt in der Landesnervenklinik XXXX im Zeitraum vom 24.05. bis 08.06.2012 ein sowie auf Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass bei ihr zum Tatzeitpunkt ein psychischer Ausnahmezustand geherrscht habe, welcher zumindest einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstelle. Begründend führte sie an, dass sie bereits vor den ihr angelasteten Tatzeiträumen bis dato ihre Mutter - eine pensionierte Sicherheitswachebeamtin, die einerseits an einer Krebserkrankung andererseits an Altersdemenz leide - pflege und weiters die dazukommenden Belastungen am Arbeitsplatz diesen Ausnahmezustand herbeigeführt hätten. Beigelegt war ein Arztbrief über die Krebserkrankung der Mutter.

8. Am 27.06.2013 fand die mündliche Verhandlung statt. Die BF bekannte sich schuldig zu

Punkt 1a) Versendung von 14 Briefen im Zeitraum zwischen 18.03.2011 und 27.05.2011,

Punkt 2) zwei EKIS-Abfragen und eine KZN-Abfrage vom 18.11.2009 hinsichtlich des Sohnes von Friedrich M. (Fritz D.) und

Punkt 3) hinsichtlich der Unterdrückung der Tatortspuren zwischen dem 01.09.2005 und dem 11.07.2011 sowie deren mangelhafter Bearbeitung oder unterlassener Bearbeitung und der Aufbewahrung von Aktenteilen zu 23 Geschäftsfällen zu Hause.

Zu den übrigen Punkten 1b und 2 b bekannte sie sich nicht schuldig. (Die Punkte 4 - 6 sind nicht mehr verfahrensgegenständlich, da diesbezüglich ein in Rechtskraft erwachsener Freispruch der DK erfolgte.)

Zu Punkt 1) gab sie an, dass sie von gewissen Vorfällen Kenntnis erlangt habe, und dies geglaubt habe. Aufgrund ihrer eigenen Erfahrung in ihrer Kindheit habe sie diese Briefe dann geschrieben, die aber mit Hr. M. nichts zu tun hätten. Es sei Zufall, dass er der Partner von Frau H. sei und es habe mit ihm auch nie eine Beziehung gegeben. Sie habe damals jedenfalls geglaubt, dass H. eine SM-Hure sei und Kinder misshandle. Am 07.03.2011 habe sie angerufen, um Frau H. daran zu hindern, Kinder zu schlagen. Sie habe sie aber nicht beschimpft.

Zu Punkt 2a) habe es keinen dienstlichen Grund für diese Anfragen gegeben und sie bekannte sich dazu schuldig.

Zu Punkt 2b) gab sie zu, im Umfeld von Frau H. Anfragen durchgeführt zu haben. Warum sie die übrigen Anfragen gestellt habe, könne sie nichts mehr sagen (zur beispielhafte Nachfrage des Vorsitzenden, warum sie allein am 22.11.2010, 137 Anfragen und insgesamt 1.089 ZMR-Anfragen gemacht habe, konnte sie ebenfalls keine Antwort geben).

Zu Punkt 3) führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich um nicht relevante Spuren gehandelt habe, die sie auch für ihren Kriminalistikunterricht in der SIAK als Anschauungsmaterial herangezogen habe.

Zu Punkt 4) gab sie an, dass M. das Protokoll bei ihr zu Hause liegen gelassen habe. Er sei damals, auch wenn es keine Beziehung gegeben habe, bei ihr zu Hause gewesen.

Zu Punkt 5), habe es sich dabei um die ehemaligen Waffen ihrer Mutter gehandelt, die sie von ihr geschenkt bekommen habe. Sie habe sie aber im Gewahrsam der Mutter gelassen und nicht gewusst, dass die keine waffenrechtliche Urkunde mehr habe.

Zu Punkt 6) entspräche es nicht den Tatsachen, dass sie M. geschlagen habe und habe es auch kein Strafverfahren gegeben.

Sie stelle den Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens dahingehend, dass bei ihr eine Psychose vorliege und daraus folgend die Schuldfähigkeit eingeschränkt bzw. gar nicht gegeben sei.

Die Verhandlung wurde daraufhin vertagt, um weitere Beweise einzuholen.

9. Im Folgenden findet sich im Akt, ein Schreiben des Leiters des Bildungszentrums SIAK XXXX, Oberst Mag. XXXX (F.) vom 05.07.2010 an die Dienstbehörde, in dem er über einen Vorfall berichtete, bei dem die BF, weil sie sich bei einer abgehaltenen Abschlussveranstaltung aus Anlass einer erfolgten Ausbildung bei der sie als Vortragende tätig gewesen war, gedemütigt gefühlt und in der Folge einen Kollegen mit Wasser angeschüttet habe. In dem Schreiben ist von einem beiliegenden Aktenvermerk die Rede der allerdings dem Akt nicht zu entnehmen ist. Die BF sah sich durch den angeschütteten Kollegen insofern gedemütigt, dass dieser sie bei der Ansprache nicht erwähnt habe. Aufgrund der dadurch bedingten Belastung des Arbeitsklimas und der Ansicht der BF sich die Freiheit zu nehmen, quasi jederzeit aus ihrer Sicht die SIAK zu verlassen, wenn sie es für gut befände, beantragte F. die Aufhebung der Dienstzuteilung.

10. In der Folge wurden von der DK die Krankengeschichte ihres Aufenthaltes in der Landesnervenklinik vom 24.05.2012 bis 08.06.2012 eingeholt. Die BF war dorthin auf Initiative einer Freundin zwangseingewiesen worden, weil sie alkoholisiert (0,7 Promille) Selbstmordgedanken geäußert habe. Die Diagnose lautet:

"Einlieferung mit fraglich paranoid, psychotischem Zustand, anfängliche emotionaler Starre und Zurückgezogenheit, welche auch mit deutlich paranoiden Anklängen behaftet waren. Sie weichte langsam auf. Die Patientin wurde im Gespräch gut zugänglich und affektiv adäquat schwingungsfähig. Die Patientin erläuterte ihre derzeitige berufliche und private Belastungssituation, berichtet über ihr schwierige Kindheit. Insgesamt hellte sich die Stimmung deutlich auf. Die Patientin distanzierte sich von den Suizidabsichten und erklärte vor der Entlassung, dass sie nun weiter eine psychotherapeutische Betreuung in Anspruch nehmen möchte. Aufgrund dessen, dass die Patienten angab die ihr verschriebenen Medikamente nicht genommen zu haben, wurde ihr dringend zur Fortsetzung der medikamentösen Therapie (CYPREXA VT, 10 mg) geraten."

11. Des Weiteren wurde am 19.07.2013 von der DK der Gerichtsakt angefordert und Einsicht genommen. Im Akt findet sich das Urteil (ein Kurzurteil) und die Anklageschrift. Ein Verhandlungsprotokoll gibt es dazu nicht, weil das Urteil angenommen und ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden war.

12. Am 02.07.2013 ersuchte die Disziplinarkommission die Dienstbehörde um Bestellung eines Sachverständigen, weil Bedenken an der vollen Zurechnungsfähigkeit der BF bestünden und gemäß einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.10.2012, 2011/09/0190), unbeschadet der Bindungswirkung an ein strafgerichtliches Urteil der § 34 Abs. 1 Z 11 StGB als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist, wenn der Täter die Tat unter solchen Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen.

Am 12.08.2013 übermittelte die zuständige Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes Dr. XXXX das psychiatrische Gutachten des bestellten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Prof. Dr. XXXX (N.) vom 04.08.2013 zum Gebrauch. Polizeiärztlicherseits stellte sie fest, dass das Gutachten aussage, dass die Schuldfähigkeit der BF zu keinem Zeitpunkt ihrer Tathandlung durch eine psychische Beeinträchtung gemindert gewesen wäre. Auch die von ihr angegebenen Behauptungen in der Kindheit im Kindergarten und im Elternhaus und später in der Ehe Misshandlungen erlitten zu haben, hätten bei ihr eine psychische Störung hervorgerufen, können nicht als verminderte Schuldfähigkeit geltend gemacht werden. Aus polizeiärztlicher Sicht sei die BF nach Durchsicht des Gutachtens sowohl psychisch als auch physisch in der Lage weiter Dienst beim Landeskriminalamt zu versehen. Aufgrund der Einweisung in die Landesnervenklinik und der mehrmaligen Suizidäußerung sei der Beamtin jedoch der Umgang mit der Waffe zu verwehren.

Das Gutachten vom 04.08.2013 führt Folgendes aus (Auszug):

"Das vorliegende psychiatrisch, neurologische Gutachten soll auftragsgemäß zur Frage Stellung nehmen, ob die Schuld der Diziplinarbeschuldigten durch eine psychische Beeinträchtung gemindert war, wobei auf alle ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (Pkt 1-3 des Einleitungsbeschlusse) gesondert einzugehen ist und eine verminderte Schuldfähigkeit allenfalls für alle Tathandlungen oder nur für einzelne oder eben gar nicht vorgelegen ist. Der Begutachtung liegt neben dem Beauftragungsschreiben vom 29.07.2013 der Einleitungsbeschluss, das Verhandlungsprotokoll der Disziplinarkommission sowie die Krankengesichte der LANDESNERVENKLINIK bezüglich des stationären Aufenthaltes vom 24.05.bis 08.06.2012 vor."

Die Begutachtung fand am 29.07.2013 statt und begann mit einer Befragung der BF. Sodann wurde auf die fachrelevanten Vorbefunde, den Arztbrief und die Krankengeschichte der Landesnervenklinik eingegangen und ein in allen Punkten unauffälliger neurologischer Befund erstellt. Hinsichtlich des psychischen Befundes wurde ausgeführt:

"Die Untersuchte ist bewusstseinsklar, orientiert und geordnet. Sie ist situativ angepasst. Der Gedankengang ist kohärent, nicht verlangsamt. Die Stimmungslage ist zum Zeitpunkt der Untersuchung indifferent, die affektive Schwingungsbreite ist erhalten, keine vitale Hemmung, keine Antriebsstörung, anamnestisch finden sich Hinweise für eine vermehrt misstrauische Persönlichkeitsstruktur. Agitation oder Anspannung sowie Suizidgedanken sind nicht nachweisbar. Weiters besteht auch kein Hinweis auf Wesensveränderung. Im Gespräch finden sich keine Hinweise für eine gestörte Kritik- und Merkfähigkeit. Auch der Realitätsbezug erscheint vollkommen normal. Zeichen eines intellektuellen Abbaus finden sich nicht. Produktiv-psychotische Phänomene wie Wahnideen oder Halluzinationen sind zur Zeit der Untersuchung nicht nachweisbar."

Sodann wurde ein unauffälliger EEG Befund (Elektroenzephalographie) erstellt. Zusammenfassend kommt der Gutachter zum Ergebnis:

"Unter Berücksichtigung des zuletzt erhobenen Untersuchungsbefundes unter Einbeziehung der fachrelevanten Vorbefunde (Landesnervenklinik) kann im Hinblick auf die Untersuchte folgende Diagnose erstellt werden: Zustand nach Anpassungsstörung mit reaktiver Depression (im Mai und Juni 2012; bei mehrfacher exogener Belastungssituation wie Zustand nach Trennung, Pflege der Mutter und Suspendierung als Polizeibeamtin, bei der damaligen Exploration in der Landesnervenklinik fanden sich Anfangs paranoide Anklänge, die zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr dokumentiert wurden). Bei der aktuellen psychiatrisch-neurologischen Untersuchung zeigte sich - bis auf intermittierende vermehrt misstrauische Persönlichkeitszüge - ein unauffälliger psychiatrisch-neurologischer Befund. Die von der Untersuchten geschilderte Gewalt der sie in der Kindheit ausgesetzt gewesen sei, erklärt sicherlich eine erhöhte Sensibilität gegenüber den von der Untersuchten vermuteten Übergriffe gegen Kindergartenkinder. Dies und die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale erreichen jedoch keine Psychosewertigkeit, die dazu führen könnte, dass die Handlungen unter Umständen begangen wurden, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe komme. Dies gilt für alle im Beauftragungsschreiben vom 29.07.2013 (Pkt. 1 bis 3 des Einleitungsbeschlusses) aufgeführten und der Untersuchten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen."

Der Sachverständige legte eine Gebührennote laut Gebührenanspruchsgesetz 1975 und stellte in Rechnung:

Neuropsychiatrisches Gutachten 3 Stunden a¿ 300,-- ergibt 900,-- Euro. EEG 113,-- Euro, 14 Seiten, 28 Seiten DS; § 31/1) ergibt 44,80 Euro, Aufwand für Einberufung und Terminvereinbarung (§ 31/1.5) 19.90 Euro, Summe: € 1.077,70 + 20 % Mwst = 215, 54 Euro, Gesamtbetrag: 1.293,24 Euro.

13. Am 26.09.2013 wurde die Disziplinarverhandlung in Abwesenheit der BF, aber in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters, fortgesetzt. Als Grund für das Nichterscheinen der BF gab der Rechtsvertreter an, ihre Fachärztin Dr. XXXX (B-H) habe ihr geraten, der Disziplinarverhandlung fern zu bleiben. Deren fachärztlicher Befund mit Datum 24.09.2013 lautet wie folgt:

"Vorgeschichte: Die Patientin suchte mich am 29.07.2010 auf Anraten von Dr. S. (Arzt für Allgemein Medizin) auf. Sie klagte über angebliche massive Mobbingsituationen und zeigte eine ausgeprägte Erschöpfungssymptomatik, berichtete über Schlafstörungen. Diagnose damals: Burnout Syndrom in Folge angeblichen Mobbings.

Am 26.08.2013 suchte mich die Patientin neuerlich auf. Sie wirkte verworren, erzählte von einer Kindergärtnerin, welche die Kinder schlage und in ihrem Zweitberuf Domina sei. Sie berichtete, dass ihr Anwalt ihr angeraten habe, einen Nervenarzt aufzusuchen. Außerdem klagte sie, dass sie des Alkoholismus beschuldigt werde und vom Dienst suspendiert sei. Im Affekt war sie inadäquat, impulsiv abwehrend, uneinsichtig, immer wieder Schilderungen vom Vergehen anderer Leute. Aus psychiatrischer Sicht wurde ihr ein stationärer Aufenthalt angeraten, jedoch lehnte sie diesen strikt ab -sie sei schon einmal in der LSF gewesen und die Tochter habe nicht gesagt, dass sich die Mutter umbringen würde. Da massive Abwehrmechanismen in Bezug auf einen neuerlichen stationären Aufenthalt in der Landesnervenklinik vorlagen, wurde nach Rücksprache mit Herrn Univ. Prof. Dr. XXXX ein stationärer Aufenthalt vereinbart. Aus psychiatrischer Sicht könnte es sich bei [der BF] um eine paranoide Psychose handeln. Eine endgültige Objektivierung ist jedoch erst nach einer stationären Beobachtung, einer entsprechenden Testpsychologie (MMPI, SKID) und einer ausführlichen Fremdanamnese wahrscheinlich. Zwischenzeitlich erhielt die Patientin am 24.09.2013 von mir RISPERIDON O-O, 2 mg."

In der mündlichen Verhandlung wurde das in der Zwischenzeit eingeholte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Univ. Prof. Dr. N. vom 04.08.2013 samt Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der LPD, erörtert und der oa. fachärztlicher Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. B-H. Aufgrund dieses Befundes wurde vom Verteidiger die Einholung eines neuerlichen Gutachtens beantragt, zumal bestimmte Tests nicht gemacht worden seien.

Die Polizeiärztin wurde zum Gutachten und zum vorgelegten Befund befragt. Sie gab im Wesentlichen an, dass der Befund vom 24.09.2013 (B-H.) nicht geeignet sei, das fachärztliche Gutachten vom 04.08.2013 zu widerlegen. Der Befund gehe auf die Frage der Schuldfähigkeit der BF zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Taten überhaupt nicht ein.

Als weitere Beweise wurden die Disziplinaranzeige samt aller - auch im strafgerichtlichen Verfahren verwendeten - Beilagen insbesondere auch das angeführte Urteil aufgenommen. Die in der Aktenlage erhaltenen Niederschriften und Beweisaufnahmen sind den Parteien bekannt und wurde, soweit Verlesungen in der mündlichen Verhandlung nicht ohnehin wörtlich oder auszugsweise erfolgte, auf einer Verlesung verzichtet.

Der Disziplinaranwalt fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens und die vorgeworfenen Tathandlungen zusammen, sprach sich gegen die Aufnahme weiterer Beweise, insbesondere der Einholung eines neuerlichen Gutachtens, aus und führte weiters aus, dass die Disziplinarbeschuldigte schuldfähig sei. Die Disziplinarbeschuldigte sei rechtskräftig verurteilt wurden und habe schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich ihrer dienstlichen Aufgaben begangen, welche das Vertrauen des Dienstgebers zerstört haben. Durch ihre Verfehlungen werde sie nicht mehr der Achtung und des Vertrauens gerecht, welches ihre Stellung als Beamtin erfordere. Die Disziplinaranwaltschaft beantragte Schuldspruch zu den Punkten 1 bis 3 und 5 des Einleitungsbeschlusses und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung.

Der Verteidiger führte im Wesentlichen aus, dass die irrrationalen Handlungsweisen der Disziplinarbeschuldigten deutlich deren Schuldunfähigkeit zeigen würden. Ihr Verhalten weiche bei Weitem von der Norm ab und würden bereits die unzähligen dienstlich nicht begründeten ZMR-Anfragen zeigen, dass mit ihr etwas nicht stimmen dürfte. Sie habe vor allem im Hinblick auf die im Punkt 1 vorgeworfenen Tathandlungen eine eigene Vorstellungswelt, die nicht mit der Realität in Einklang zu bringen sei. Die Irrrationalität ihres Handelns, wie die Verfolgung der Lebensgefährtin des M. ziehe sich wie ein roter Faden durch den gesamten Fall. Es sei davon auszugehen, dass diese psychische Krankheit bereits seit längerer Zeit bestehe. Sollte auf Schuldfähigkeit erkannt werden, ohne dass Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegen, sei klar, dass eine weitere Verwendung im Exekutivdienst keinen Sinn mache, jedoch sei eine Verwendung im A3 Dienst zu prüfen. Von einer Entlassung sei jedenfalls Abstand zu nehmen, weshalb eine tat- und schuldangemessene Bestrafung beantragt werde.

In der Verhandlung wurden der Beweisantrag des Disziplinaranwaltes hinsichtlich der Vernehmung von Oberst F. und Chef. Insp. XXXX (S.), beide SIAK, betreffend des Vorfalles im Bildungszentrum abgewiesen, weil dieser Vorfall nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei. Ebenso der Beweisantrag ein neuerliches fachärztliches Gutachten einzuholen. Hinsichtlich der Angabe der BF, sie sei vergewaltigt worden, wurden Erhebungen beauftragt, die aber keinerlei Anhaltspunkte brachten, vor allem auch da die Beschuldigte angab, der Täter sei bereits verstorben und sie sei nicht bereit, seinen Namen zu nennen.

14. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens wurden der BF zur Kenntnis gebracht und sie brachte mit Schriftsatz vom 17.10.2013 samt Beilagen eine Stellungnahme ein, die im Wesentlichen darauf abzielte, die fachliche Kompetenz des Gutachters bzw. die Unrichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Gutachtens darzustellen. Sie führte aus, dass der Gutachter im Wesentlichen Neurologe sei und keine speziellen Fachkenntnisse im Bereich der Psychiatrie ausweisen könne. Danach wurde gerügt, dass der Gutachter die entsprechenden Tests nämlich den SKID-Test (Strukturiertes Klinisches Interview für DSM-IV), ein verbreitetes Verfahren zur Diagnostik psychischer Störungen nach dem Diagnosemanual DSM-IV sowie der MMPI Test (Minnesota Multifacting Personality Inventory), einer der weltweit am häufigsten verwendeten Tests in der klinischen Psychologie und Psychiatrie; der als Hilfsmittel bei der Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur, insbesondere bei psychischen Störungen diene, fehlen. Zudem sehe die Fachärztin Dr. B-H. zur richtigen Feststellung der Diagnose unumgänglich eine stationäre Beobachtung an. Die Polizeiärztin sei nicht fachkundig. Das Gutachten sei nicht lege artis erstellt worden und weise nicht reparable inhaltliche Mängel auf. So werde im Arztbrief der Landesnervenklinik vom 08.06.2012 festgehalten: "Die anfängliche emotionale Starre und Zurückgezogenheit, welche auch mit deutlich paranoiden Anklängen behaftet waren-weichte langsam auf....", daraus gehe hervor, dass zum Zeitpunkt der zwangsweisen Einweisung am 24.05.2012 eine mit deutlich paranoiden Anklängen behaftet emotionale Starre und Zurückgezogenheit vorlag. In der Zusammenfassung und Begutachtung des Dr. N. stehe hingegen, "...fanden sich anfangs vereinzelt paranoide Anklänge die zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr dokumentiert worden waren....". Dem Gutachten sei dadurch ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde gelegt worden, der aber höchst entscheidungsrelevant wäre. Zum Zeitpunkt der zwangsweisen Einweisung am 24.05.2012 lag evident eine festgestellte, mit deutlichen paranoiden Anklängen behaftete emotionale Starre und Zurückgezogenheit vor. Zu dem werde in den Einweisungsumständen "fraglich paranoid psychotisch" festgehalten, auf die das Gutachten des Dr. N. nicht eingegangen sei.

Im Übrigen sei dem Gutachter neben der notwenigen Aktenlage auch der AV vom 05.07.2010, GZ XXXX [ANMERKUNG BVwG: siehe vorne Punkt 9] betreffend des Vorfalls im Bildungszentrum zur Verfügung zu stellen gewesen. Dieser AV sei dem Gutachter aber nicht vorgelegen.

Auch seien ihm wesentliche Teile des Gerichtsaktes, aus dem der konkrete und nicht wie im Einleitungsbeschluss abstrakt umschriebene Lebenssachverhalt hervorgehe, vorenthalten worden. Dem Gutachter seien insbesondere die verfassten inkriminierten Schreiben nicht vorgelegen. Dadurch habe dem Gutachten die Basis gefehlt und es sei daher nicht als geeignetes Beweismittel heranzuziehen.

Ergänzend führte die BF aus, dass sie sich derzeit in psychiatrischer Behandlung befände und beantragte die neuerliche Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über dass Vorliegen von Schulausschließungsgründen gemäß § 11 StGB, allenfalls einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen.

Ergänzend werde der Kurzbrief der XXXX vom 15.10.2013 vorgelegt, wo sie sich stationär vom 03.10.2013 bis 16.10.2013 aufgehalten habe.

Über diesen Aufenthalt wurde folgende Diagnose gestellt: "Anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10:F22.0)." Diese aufgrund eines 13-tägigen Aufenthaltes erstellte Diagnose, die erst nach einer stationären Beobachtung, einer entsprechenden Testpsychologie (MMPI, SKID) und einer ausführlichen Fremdamnamnese erstellt wurde, stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zum Gutachten von Prof. N., dass nach einem kurzen Gespräch gestellt worden sei und trete diesem Gutachten, zudem "abgesichert durch zwei Fachärzte" auf gleicher fachärztlicher Ebene entgegen. Da ihre pflegebedürftige Mutter einen dringenden Arzttermin gehabt habe sei sie gezwungen gewesen, ihren Aufenthalt im der Klinik vorzeitig abzubrechen. Der die Behandlung abschließende, ausführliche Arztbrief werde ihr zugesendet werden. Nach dem Erhalt werde sie diesen umgehend der Disziplinarkommission übermitteln. Sie gehe von einem Zeithorizont von längstens zwei Wochen aus.

15. Am 29.10.2013 erließ die Disziplinarkommission das gegenständlich bekämpfte Disziplinarerkenntnis mit folgendem Inhalt:

"Die vom Dienst suspendierte Kriminalbeamtin ist im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgericht vom 16.05.2013 Zl: XXXX wegen der Verbrechen des Amtsmissbrauch nach § 32 Abs. 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB -gemäß §§ 91, 95 Abs. 1 und 126 Abs. 2 BDG schuldig.

1.

a) Sie hat im Zeitraum vom 18.03.bis 27.05.2011 - zum Teil während der Dienstzeit - ca. 14 Briefe an öffentliche Institutionen und Medien versendet, in den sie die Leiterin des Kindergarten L. Waltraud H. als SM-Hure beschimpfte und sie wahrheitswidrig der Begehung strafbarer bzw. moralisch verwerflicher Handlungen, insbesondere der Misshandlung von Kindern beschuldigte.

b) Sie hat Waltraud H. am 07.03.2011. um 17:15 Uhr - während der Dienstzeit und vom Büro des LKA ausgehend - im Kindergarten angerufen, sie als SM-Hure beschimpft und ihr gegenüber angekündigt, dass sie ihr das Handwerk legen werde und sie schon sehen werde, was passiert.

2. Sie hat im Zeitraum zwischen 22.09.2009 und 11.07.2011 - ohne dienstliche Gründe - in der zentralen Datenanwendung des Bundesministerium für Inneres nachfolgende Anfragen gestellt und für private Zwecke verwendet:

a) 2 EKIS und 1 KZN Anfrage über den PKW XXXX. verwendet von Fritz DUSCHER (18.11.2009),

b) mehr als 1000 ZMR Anfragen darunter auch solche von Personen aus ihrem Umfeld bzw. dem Umfeld von Waltraud H. und Friedrich M.

3.) Sie hat im Zeitraum vom 01.09.2005 bis 11.07.2011 in ihrer Funktion als Tatortbeamtin beim SPK bzw. dem LKA

a) Aktenteile zu 23 Geschäftsfällen wie Tatortspuren im Original an sich genommen und zu Hause verwahrt und

b) es unterlassen sichergestellte Tatortspuren (darunter 10 DNA-Spuren, 10 Fingerabdruckspuren, 15 Schuhabdruckspuren, 3 Werkzeugspuren und eine Faserspur) ordnungsgemäß zu erledigen/zu bearbeiten, an die vorgesehenen Spurensammlungen zu übermitteln bzw. auszuwerten und entsprechende Berichte vorzulegen, soweit eine Protokollierung vorlag - zu den Aktenzahlen: XXXX.

Die Beamtin hat dadurch - unbeschadet ihrer zu den Punkt 1 - 3 erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 StGB und des wiederholten Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB - auch ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich die dienstlichen Aufgaben, gewissenhaft, treu und engagiert aus eigenem zu erfüllen, § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt und § 44 Abs. 1 BDG zum Teil in Verbindung mit LPK-Befehlen, nämlich die Weisungen ihrer Vorgesetzen zu beachten, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.

Gegen die Beschuldigte wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Die bereits gemäß § 112 Abs. 3 BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.

Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Kosten des Disziplinarverfahrens (Fachärztliches Gutachten in der Höhe von € 1.293,24) auferlegt. Die ihr entstanden eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.

Hingegen wird die Disziplinarbeschuldigte von den im Einleitungsbeschluss vom 04.07.2012 in Pkt 4) (Verschaffung des Protokolls B XXXX) in Pkt 5) (Überlassung von zwei Faustfeuerwaffen an die Mutter) und Punkt 6) (Auseinandersetzung mit Friedrich M.) erhobenen Vorwürfe der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 118 Abs 1 Z 2, 126 Abs. 2 BDG freigesprochen."

Die Begründung wird im Folgenden nur auszugsweise wiedergegeben, da das Disziplinarerkenntnis 72 Seiten umfasst, die BF zu den Pkt 1a, 2a und 3 in der mündlichen Verhandlung vor der DK ein Teilgeständnis abgelegt hat und sich das BVwG auf die Beschwerdepunkte zu beschränken hat.

Zu 1a)

"Im Frühjahr 2008 lernte die Disziplinarbeschuldigte Friedrich M. kennen. Nach einigen Treffen war sie offenbar an einer weitergehenden Beziehung interessiert, was der Mann jedoch - nach eigenen Angaben - nicht wollte. Dennoch zog sich der Kontakt zwischen den beiden hin und kam es immer wieder zu Telefonaten bzw. auch Treffen, so auch zu einem Besuch im Haus der Disziplinarbeschuldigten im Herbst 2009. Im Oktober 2009 ging sie zu seinem Wohnhaus, wobei zeitgleich auch seine Lebensgefährtin Waltraud H. eintraf. Die Disziplinarbeschuldigte begann sofort M. und seine Partnerin zu beschimpfen. In der Folge kam es - zum Teil wohl weil die Disziplinarbeschuldigte die Angelegenheit mit M. nicht bewältigen konnte - zu folgenden Tathandlungen, welche - neben strafrechtlicher Relevanz - den Vorwurf/Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründen:

Im Zuge einer bei der Disziplinarbeschuldigten am 11. Juli 2011 durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Briefe sichergestellt, welche die Disziplinarbeschuldigte im Zeitraum vom 18. März bis 27. Mai 2011 an die Leiterin des Kindergartens L., Waltraud H., Friedrich M., die Marktgemeinde L., die Volksschule L., die KIGA Berufsgruppe G., die Kinder- und Jugendanwaltschaft G., das Landespolizeikommando [...] und die Zeitung [...] versendete. Allen Briefen ist im Wesentlichen gemeinsam, dass Waltraud H. darin als SM-Hure beschimpft und wahrheitswidrig behauptet wurde, sie würde in ihrer Funktion als Leiterin des Kindergartens L. Kindergartenkinder, welche ihrer Obhut und Fürsorge unterstehen, wiederholt misshandeln.

[...]

Aufgrund der in den Briefen vorgebrachten Behauptungen wurden durch das Amt [...] Landesregierung Erhebungen gegen Waltraud H. durchgeführt. Laut Auskunft des Leiters der Abteilung 6e, des Amtes der [...] Landesregierung, erwiesen sich die erhobenen Vorwürfe als haltlos."

Die DK führte in der Folge aus zu diesem Punkt an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden zu sein und erkannte einen disziplinären Überhang (§ 43 Abs 2. BDG).

Der Pkt 1b der damit im Zusammenhang steht und einen Anruf der BF an Frau H. mit verstellter Stimme am 07.03.2011 betrifft, wo sie diese als SM-Hure beschimpft habe (Aussage von Fr. H. und Feststellung im freisprechenden Gerichtsurteil). Diesbezüglich wurde sie zwar vom Vorwurf der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB freigesprochen, jedoch hat das Strafgericht auch festgestellt, dass sie den Anruf tatsächlich getätigt hat. Die DK sah auch in diesem Punkt einen disziplinären Überhang iSd § 43 Abs. 2 BDG.

Zum Punkt 2a führte die DK aus, dass die Auswertung der Protokolldaten über die Zugriffe der BF auf die Datenbanken des BMI drei angeführte ungerechtfertigte EKIS-Anfragen (2 EKA und 1 KZN) ergeben hätten, wobei die EKIS-Anfragen vom strafgerichtlichen Urteil umfasst seien (disziplinärer Überhang § 43 Abs. 2 BDG), nicht jedoch - entsprechend der ständigen Judikatur der Strafgerichte - die folgenden ZMR-Anfragen.

Zum Punkt 2b ZMR-Anfragen sind im Disziplinarerkenntnis von Seite 10 (unten) bis Seite 38 Tabellen mit von der BF getätigten Anfragen im ZMR angeführt, wobei die Abfragen mit dem Datum 22.09.2009 beginnen und mit 20.04.2011 enden. Als Bezug bzw. Abfragegrund ist bei der großen Mehrheit der Abfragen "meldeüberprüfung", bei einigen wenigen Abfragen "Meldevorgang" und "frontex focal point" (Seite 36), in fünf Fällen Geschäftszahlen: XXXX (Seite 27), 57898, 3177, 10776, 12343/2011 (Seiten 36, 37, 38) eingetragen. Die BF hat neben Personen die dem Umfeld von Waltraud H. zuzurechnen sind, sich selbst, ihre Familienangehörigen (Tochter, Ex-Mann, die Ballettlehrerin der Tochter, einen Kollegen aus dem LKA, eine Internet-Bekanntschaft und hunderte weitere Personen abgefragt, denen kein Aktenvorgang im PAD [ANMERKUNG BVwG: die Abkürzung bedeutet "Protokolieren, Anzeigen, Daten" und ist die Kurzbezeichnung für eine zu verwendende polizeiinterne EDV-Applikation] zuzuordnen war, abgefragt.

Diese ZMR-Abfragen würden, neben einer wiederum gegebenen

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG darstellen, weil ein Beamter verpflichtet sei seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung in treuer Weise zu erfüllen. Er habe während seiner Dienstverrichtung nicht nur gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, sondern die gesamte Rechtsordnung zu beachten, wozu auch die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gehören würden.

Die BF habe unberechtigten Abfragen aus Datenbanken des BMI, unter Nutzung der dienstlich zur Verfügung stehenden technischen Ressourcen und Vortäuschung eines dienstlichen Grundes für die Anfrage (Anführung der Behördenkennzahl und eines Anfragegrundes) getätigt. Die BF sei eine dienstführende Beamtin die ihre Aufgaben weitestgehend selbstständig wahrzunehmen gehabt habe und sogar in der Ausbildung jungen Polizisten eingesetzt worden sei. Sie habe daher ein besonderes Vertrauen genossen, dass sie dadurch enttäuscht habe, dass sie die ihr dienstlich eröffneten Möglichkeiten für private Zwecke genutzt habe, worin ein schwerwiegender Vertrauensbruch und ein krasser Widerspruch zu § 43 Abs. 1 BDG zu sehen sei.

Die BF habe unter Ausnützung ihrer dienstlichen Möglichkeiten in einem außergewöhnlich exzessiven Ausmaß unberechtigt Zugriff auf interne Datenbanken genommen habe und die dabei gewonnen Auskünfte auch zur Verfolgung von Personen für private Zwecke missbraucht. Dadurch entstehe in der Öffentlichkeit der Eindruck Polizeibeamte würden keine ausreichende Verbindung zu den rechtlich geschützten Werten haben mit sensiblen Akten bzw. Daten leichtfertig umgehen und sie bedenkenlos zur Realisierung eigener Interessen nutzen. Dies schädige nicht nur die Integrität und das Amtsverständnis der BF, sondern auch das Ansehen der Polizei insgesamt. Die Tathandlung sei daher geeignet gewesen massiven Schaden zu verursachen und hätte das Vertrauen des Bürgers in eine rechtstreue Polizei untergraben.

Zu Punkt 3: Die Versäumnisse der BF im Hinblick auf die mangelhafte Administration von Tatortspuren seien geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in eine sachliche und professionelle Arbeit der Polizei zu beeinträchtigen. Gerade der durch eine Straftat geschädigte Bürger, dem von ersteinschreitenden Beamten in der Regel mitgeteilt wird, dass sich Spezialisten der Tatortgruppe mit der fachkundigen Auswertung von gesicherten Spuren beschäftigen würden, vertraue darauf, dass die ermittelnden Polizeibeamten den Fall ernst nehmen und sich um eine Aufklärung des Vorfalles (Ausforschung des Täters) bemühen. Durch das Verhalten der BF die zahlreiche Spuren nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe, wäre das Bild einer faulen, unfähigen, unprofessionell handelnden Beamtin vermittelt worden. Wenngleich die Disziplinarbeschuldigte keine leitende Mitarbeiterin gewesen sei und somit der Dienstaufsicht ihres Assistenz-Bereichsleiters unterlegen wäre, hätte man erwarten können, dass sie die ihr zugewiesenen Aufgaben in der vorgesehenen Form erledige. Der Auswertung von gesicherten Tatortspuren, insbesondere DNA-Spuren die häufig zur Ausforschung von Straftätern führen würden, weshalb ihre unverzügliche Aufnahme in die diversen Datenbanken bzw. Spurensammlung von besonderer Wichtigkeit sei, komme bei der Aufklärung von Verbrechen eine wesentliche Bedeutung zu. Dies hätte der BF klar sein müssen, zumal sie in einem speziellen Assistenzbereich, der Spurensicherung, Dienst versah. Es könne daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch die langjährige Säumigkeit der BF die Aufklärung von Verbrechen/Vergehen verhindert worden sei (Einschätzung des Leiters der Spurensicherung des LKA; AV vom 22.07.2011).

Im Erkenntnis sind auf Seite 39 und 40 folgende Geschäftszahlen zu den bei der Hausdurchsuchung gefundenen Akteneilen und Spurenmaterial angeführt (ANMERKUNG BVwG: Nummerierung durch BVwG):

XXXX, 22.06.2006 Werkzeugspuren; Spurenbericht und -material KPU nicht vorgelegt.

XXXX, 22.06.2006 DNA-Spuren; keine Vorlage beim FB04, keine Archivierung

XXXX, 01.09.2005 DNA-Spur; keine Vorlage beim FB04, keine Archivierung

XXXX, 10.09.205 DNA-Spur; keine Vorlage beim FB04, keine Archivierung

XXXX, 01.10.2008 Daktyloskopische Spuren, Spurenbericht falsch beurteilt

XXXX, 04.11.2008 Daktyloskopische Spur, Akt unerledigt gelassen

XXXX und

XXXX, 05.07.2007 DNA-Spur und daktyloskopische Spur; DNA-Spuren; keine Vorlage beim FB04

XXXX und

XXXX und

XXXX und

XXXX, 29.02.2008 Schuhspuren und daktyloskopische Spur; keine Vorlage an Schuhspurensammlung, daktyloskopische Spur nicht bearbeitet

XXXX, 14.02.2008 Daktyloskopische Spur; keine Protokollierung und Bearbeitung

XXXX und

XXXX und

XXXX und

XXXX, 29.02.2008 Faserspur; keine Vorlage an Spurensammlung KPU [ANMERKUNG BVwG: Punkte 14 - 16 sind identisch mit den Punkten 9 - 12 (vermutlich Kopierfehler), die angeführte Faserspur ist auch mit der Aktenzahl XXXX im AV vom 22.07.2011 und im Gerichtsurteil bezeichnet, es handelt sich dabei aber um einen Schreibfehler und die richtige Zahl lautet XXXX; die unterschiedlichen Zahlen erklären sich dadurch das die Polizeiinspektionen andere Zahlen verwenden als das LKA]

XXXX, 29.09.2006, DNA-Spuren DNA-Spuren; keine Vorlage beim FB04, keine Archivierung

XXXX, 08.08.2005, DNA-Spur; keine Vorlage beim FB04, keine Archivierung

D3331/05 und

D3340/05, 02.09.2005, DNA-Spuren; keine Vorlage beim FB04, keine Archivierung XXXX

XXXX, 14.02.2008, Daktyloskopische Spur; keine Protokollierung und Bearbeitung [ANMERKUNG BVwG: Diese Punkt ist ident mit Punkt 13 und damit fälschlich doppelt angeführt!]

XXXX, 14.02.2008, Daktyloskopische Spur; keine Austragung vorgenommen

XXXX Zuweisung der Bearbeitung eines unbefugten Gebrauches eines Kraftfahrzeuges (§ 136 StGB). Am Tatort sichergestellte Spuren wurden nicht ausgewertet und der Geschäftsfall auch nicht der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Akt und gesicherte Spuren nicht auffindbar [ANMERKUNG BVwG: Diese Aktenzahl findet sich weder im Spruchpunkt 3b) des Erkenntnisses noch im Einleitungsbeschluss.]

Dazu führte die DK sinngemäß an, dass neben der wiederum gegebenen Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG, gerade die Befolgung von Weisungen und schriftlichen Befehlen in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive sei Voraussetzungen dafür, dass der gesetzliche Auftrag entsprechend erfüllt und die sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben garantiert werden könnten. Verletzungen dieser Dienstpflicht würden zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegenden Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtenverhältnisses zählen, weil sie für den effizienten, ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung seien. Die BF habe unbeschadet ihrer strafgerichtlichen Verantwortung mehrfach Erlässe und Befehle im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Spurenmaterial missachtet und dadurch ihre Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG verletzt. Die angeführten Erlässe und Befehle (auszugsweise im Wortlaut angeführt auf den Seiten 53 - 56 des Disziplinarerkenntnisses) würden vor allem die Vorgangsweise bei der Sicherung und Verwertung von Spuren prägen. Damit solle ein bundesweit einheitlicher Standard und eine professionelle Spurenarbeit erreicht werden. Die BF habe ihre Tatortarbeit und die Administration der gesicherten Spuren nicht entsprechend der in diesen Weisungen vorgegebenen Leitlinien durchgeführt.

Zur Frage der Verjährung erörterte der Senat, dass gemäß § 57 StGB die ihr vorgeworfenen Straftaten, nach denen sie auch verurteilt wurde (Amtsmissbrauch und Verleumdung) erst nach 5 Jahren verjähren würden. Die Tathandlungen der Disziplinarbeschuldigten seien daher nach § 94 Abs. 1 Zif. 2 BDG noch nicht verjährt.

Zur Schuldfrage wurde ausgeführt, dass gemäß § 95 Abs. 2 BDG die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden sei. Dies träfe auch auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite zu. Es sei daher erwiesen, dass die Disziplinarbeschuldigte im Jahr 2011 das Verbrechen der Verleumdung und in den Jahren 2005 bis 2011 wiederholt das Verbrechen des Amtsmissbrauches begangen und dafür auch rechtskräftig verurteilt wurde.

Von der DK wäre gemäß § 95 Abs. 1 BDG ergänzend zu prüfen gewesen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant sei (disziplinärer Überhang).

Gemäß ständiger Judikatur des VwGH komme eine disziplinäre Bestrafung - insoweit der Sachverhalt vom strafgerichtlichen Urteil umfasst sei (wie z.B. im Hinblick auf die EKIS-Anfragen im Spruchpunkt 2a und die unterlassene Bearbeitung/Weiterleitung von Spurenmaterial im Spruchpunkt 3) nach § 43 Abs. 1 BDG nicht mehr in Betracht. Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines echten Beamtendeliktes habe die Beschuldigte ihre Dienstpflichten aber nach § 43 Abs. 2 BDG verletzt. Diese Bestimmung enthalte nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher keinen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst (VwGH 1701/2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.04.2002, 2000/09/0176).

Hinsichtlich der Vorwürfe in den Spruchpunkten 1 und 2a lägen eigenständig zu beurteilende Sachverhalte vor. Das Strafgericht gehe in seinem Urteil von voller Zurechnungsfähigkeit aus bzw. seien im Gerichtsakt keinerlei Hinweise auf eine Prüfung der Frage der Zurechnungsfähigkeit zu finden gewesen.

Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 04.10.2012, 2011/090190 sei - unbeschadet der Bindungswirkung an ein strafgerichtliches Urteil - § 34 Abs. 1 Z 11 StGB sinngemäß als Milderungsgrund zu berücksichtigen, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen habe, die einem Schuldausschließungsgrund nahe komme. Eine psychische Erkrankung die geeignet sei, die Schuld eines Disziplinarbeschuldigten bei der Tatbegehung zu mindern sei zu berücksichtigen. In Anlehnung an diese höchstgerichtliche Rechtsmeinung wäre daher ein fachärztliches Gutachten eingeholt worden. Das Gutachten sei von einem Facharzt und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie erfolgt.

In der Begründung gibt die DK sämtliche ärztliche Gutachten/Stellungnahmen, mit Ausnahme des Arztbriefes des XXXX, der mit 23.10.2013 datiert war und offensichtlich nicht mehr rechtzeitig vor Erkenntniserlassung bei der DK eingelangt ist, wieder.

Zum Gutachten von Dr. N. führte sie aus, dieses laute zusammengefasst:

"Die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale erreichten jedoch keine Psychose Wertigkeit, die dazu führen könnte, dass die Handlungen unter Umständen begangen wurden die einen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen."

Trotz Geltendmachung der Unbrauchbarkeit des eingeholten Gutachtens durch die BF sei die DK dem fachärztlichen Gutachten des Dr. N. gefolgt und nehme zum Zeitpunkt der hier relevanten Tathandlungen (!) volle Dispositions- und Diskretionsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten an. Dies aus folgenden Gründen:

Der Gutachter sei gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie. Die Krankengeschichte und der Arztbrief der Landesnervenklinik vom 08.06.2012 sei berücksichtigt worden und gehe sehr wohl auf ihre misstrauischen Persönlichkeitszüge in einer bestehenden Psychose ein, die aber - nur dies ist für das Disziplinarverfahren maßgebend - eben keine die Schulfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlungen (!) tangierende Psychosewertigkeit erreichte. Die Unterschiede in der Wortwahl, einerseits vereinzelt paranoide Anklänge, anderseits deutlich paranoide Anklänge die langsam aufweichten, sei kein Wiederspruch der geeignet wäre, das Gutachten in Frage zu stellen. Maßgebend sei lediglich, dass paranoide Anklänge vorlagen, die bei der Entlassung nicht mehr dokumentiert worden seien und diese zum Tatzeitpunkt wie schon angeführt keine für die Tat relevante Psychosewertigkeit erreicht hätten. Weder der fachärztliche Befund der Dr. B-H. noch der Kurzbrief der Klinik nehme Bezug auf die Feststellungen im Gutachten des Dr. N. und gehen auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit bzw. auf die Frage, ob bereits in den Jahren 2005 bis 2011 eine die Schuld ausschließende oder verminderte Psychose vorgelegen sein könnte, ein. Da die von der BF vorgelegten Befunde nicht einmal annähernd auf die Frage der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten und der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit im Hinblick auf die Tathandlungen eingegangen wären, seien sie nicht geeignet das Gutachten des Dr. N. zu erschüttern. Das der Gutachter den Aktenvermerk betreffend des Vorfalls in der SIAK im Jahr 2010 zwischen der BF und einem Kollegen, den sie mit einem Glas Wasser anschüttet habe, nicht zur Verfügung bekommen hätte, ändere nichts daran, weil dieser Vorfall im Disziplinarverfahren keine Relevanz gehabt habe ."

Zu den Briefen über Waltraud H. und den Anruf am 07.03.2011 hätte das Beweisverfahren ergeben, dass die BF die Kindergärtnerin fast 3 Monate lang, vom 07.03. bis 27.05.2011, beharrlich verleumdet habe, sich eines äußert ordinären Sprachgebrauchs bedient und offensichtlich alles daran gesetzt habe, ihr zu schaden. Sie sei auch nicht davor zurückgeschreckt, dieser Frau massive strafrechtlich relevante Vorwürfe, nämlich die Misshandlung von Kindern zu unterstellen.

Der Telefonanruf am 07.03.2011 sei ebenso nachgewiesen worden, wie die Vielzahl der verfassten anonymen Schreiben und die in Verbindung mit diesen stehenden rechtswidrigen Zugriffe auf das dienstliche Datensystem EKIS und ZMR-Anfragen. Sie habe neben Frau H. auch Privatpersonen aus deren Umfeld, was die zahlreichen ZMR-Anfragen und die EKIS Anfragen dokumentieren würden,.

Dieses Verhalten sei massiv geeignet in der Öffentlichkeit schwerste Bedenken auszulösen und sei aufgrund der besonderen Vertrauensstellung die Polizeibeamte in der Bevölkerung hätten, jedenfalls geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße und rechtstreue Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern. Aus diesen Gründen sei die DK der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der Gerichtsstrafe hinausgehende Disziplinarstrafe) im Sinne des § 95 Abs. 3 gegeben und diese aus spezialpräventiven und nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich sei (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).

Zur Strafbemessung wurde nach Wiedergabe des VwGH-Erkenntnisses vom 31.07.2009, 2008/09/0223 ausgeführt, dass seit der Dienstrechtsnovelle 2008 die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen sei. Eine Entlassung könne danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies sei vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet seien, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung zu haben. Dies träfe vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug bestehe. Als Erschwerungsgründe wurden mehrere strafbare Handlungen über einen längeren Zeitraum angeführt, Milderungsgründe wären die disziplinäre Unbescholtenheit und der bisherige ordentliche Lebenswandel, das Geständnis, die gute Dienstbeschreibung inklusive einer Belobigung, die familiäre Situation (Sorgepflichten kranke Mutter) und das Wohlverhalten seit der Tat.

Zur subjektiven Tatseite sei zunächst auszuführen, dass der BF Vorsatz vorzuwerfen sei. Dies ergäbe sich sowohl aus der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil als auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass die BF sowohl im Hinblick auf das Verbrechen des Amtsmissbrauches über einen sehr langen Zeitraum als auch im Hinblick auf die Verleumdung über einen mehrmonatigen Zeitraum und hier mit besonders intensiver krimineller Energie zum Teil im Dienst gehandelt habe. Als schwerwiegendstes Delikt seien die Tathandlungen gegenüber Waltraud H. zu werten, weil hier ein besonders verachtenswerter mit beträchtlicher krimineller Energie und Besessenheit ausgeübter Tatbestand vorliege, welche auf die gesellschaftliche und berufliche Vernichtung einer Privatperson abgezielt und sie dazu ihre dienstliche Möglichkeit ausgenutzt habe.

Die zu Punkt 3 angelasteten Dienstpflichtverletzungen (Spurenmaterial) wären ebenso wie Punkt 2b ZMR-Anfragen soweit nicht ohnehin im Zusammenhang mit der Verfolgung von Frau H. stehend erschwerend.

Dienstgeber und Vorgesetzte, aber auch Kollegen von Polizisten die immerhin mit Zwangsbefugnissen ausgestattet seien und besondere Ermächtigungen hätten, welche sie von anderen Beamten grundlegend unterscheiden würden, müssten sich auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Mitarbeiterkameraden verlassen können. Was gerade im Verwaltungsbereich der Exekutive ein wesentlicher Gesichtspunkt sei (VwGH 18.10.1990, 90/09/088; 18111993,93/09/0361; 11.04.1996, 95/09/0183). Dieses Vertrauen hätte die BF enttäuscht. In Anbetracht des hohen Stellenwertes der einer professionellen Bekämpfung der Kriminalität sowie ethisch einigermaßen einwandfreiem Verhalten im Bereich der Exekutive zukomme sowie der grundsätzlich von einem Polizeibeamten abzuverlangende Rechtstreue, könne die Dienstrechtsverletzungen daher keinesfalls bagatellisiert werden. Sie habe durch ihr schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Vertrauen ihrer Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zerstört. Ihr fehle damit die für die Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erforderlichen Verlässlichkeit und sie könne somit nicht mehr im öffentlich, rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden. Nur dadurch könne verhindert werden, dass sie oder andere Beamte ähnliche Delikte begehen würden. Die Milderungsgründe seien vor diesem Hintergrund nicht ausreichend gewichtig, um von der Entlassung Abstand nehmen zu können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die BF künftig ähnliche Delikte unterlassen werde, weil sie in der Vergangenheit diese gleich mehrfach wiederholt habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Verwendung im Polizeidienst ausgeschlossen, unabhängig in welcher Funktion.

16. Mit Schreiben vom 18.11.2013 erhob die BF Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Ausspruch der Entlassung, gegen die Aufrechterhaltung der Suspendierung sowie gegen die Auferlegung der Kosten von 1.293,24 Euro für den Sachverständigen, jeweils im gesamten Umfang. Die Freisprüche zu den Punkten 4, 5, und 6 wurden nicht bekämpft.

Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Inhaltlich wird in erster Linie das Gutachten des Univ. Prof. Dr. N. bekämpft und angeführt dass die BF aufgrund ihrer psychischen Erkrankung im angelasteten Tatzeitraum nicht in der Lage gewesen sei, ihre Handlungsweisen der Realität entsprechend zu setzen. Sie habe sich zwischen 03.10.2013 bis zum 16.10.2013 in einen stationären Aufenthalt nach XXXX begeben und habe den Arztbrief vom 23.10.2013 beigelegt, der ihr eine anhaltende wahnhafte Störung diagnostiziere, die bereits seit Jahren etabliert sei. Die Schwere der Erkrankung müsse als schwerwiegend mit Psychosewert eingestuft werden. Das Gutachten des Prof. N. sei daher nicht lege artis entstanden und unbrauchbar.

Hinsichtlich rechtserheblicher Fehler des Verfahrens führte sie an, dass die DK festgehalten habe, dass die BF in einer beispielslosen Art und Weise verbrecherisch in die Privatsphäre von Waltraud H. eingegriffen und dadurch massiven psychischen Druck auf sie ausgeübt habe. Waltraud H. sei jedoch im Disziplinarverfahren niemals als Zeugin einvernommen worden, sodass sich diese Feststellung nicht aus dem öffentlich, mündlichen Disziplinarverfahren ergäbe. Hätte man diese einvernommen, hätte sich ergeben können, dass diese Schreiben zwar sehr lästig seien, aber durch kein massiver psychischer Druck entstanden sei.

Weiters sei das Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Dr. N., nicht von der DK beim Bundesministerium für Inneres beauftragt worden, sondern von LPD. Es liege daher keine rechtsgültige Bestellung des Univ. Prof. Dr. N. zum nichtamtlichen Sachverständigen der DK vor.

Im Übrigen sei auf § 53a AVG verwiesen, nach dessen Absatz 2 die Gebühr von der Behörde die den Sachverständigen herangezogen habe, zu bestimmen sei. Nachdem der Sachverständige von der LPD bestellt worden sei, obliege allein dieser die Bestimmung der Sachverständigengebühr, vom LPK sei aber kein Verfahren gegen sie geführt worden. Das Sachverständigengutachten sei daher prozessual nicht der DK zuzurechnen und daher bloß ein weiteres Beweismittel im Disziplinarverfahren. Da es die DK unterlassen habe, einen eigenen Gutachter zu bestellen, belaste dies ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit, zumal der bestellte Gutachter des LPD die wahnhafte Störung nicht richtig diagnostiziert habe, und darauf aufbauend nicht festgestellt habe, dass die Zurechnungsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben gewesen sei.

Dem nicht ordnungsgemäß bestellten Sachverständigen sei der gesamte Gerichtsakt nicht zur Verfügung gestellt worden, was ein weiterer Verfahrensmangel sei. Insbesondere hätte dieser nicht die einliegenden Briefe sowie den Aktenvermerk über den Vorfall in der SIAK im Jahr 2010 zur Verfügung gehabt, wodurch eine Information über die Beurteilung ihres Geisteszustandes im Tatzeitraum des Jahres 2010 zu gewinnen gewesen wäre.

Gemäß VwGH Erkenntnis vom 27.07.2001, 2000/07/0013 könne die Partei auch ohne Gegengutachten Unschlüssigkeiten und Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Diese seien willkürlich von der DK nicht beachtet worden.

Zum Gebührenanspruch wurde ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs. 3 Gebührenanspruchsgesetz die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben sei, weil das Gutachten nicht verwertbar sei. Die angesprochene Zeitentlohnung von Euro 900,-- (3 Stunden a¿ 300,-- sowie die Verrechnung des EEG) fänden im Gebührenanspruchsgesetz keine Deckung. Das EEG gehöre zur üblichen Grundausstattung eines auf diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen. Gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit d.

Gebührenanspruchsgesetz lege als Entlohnung des Sachverständigen bei einer besonders zeitaufwendigen körperlich, neuroloschen, psychiatrischen Untersuchung - unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand - abschließend mit Euro 116,20 fest.

§ 31 Abs. 1 Z 3 Gebührenanspruchsgesetz halte fest, dass eine Seite als voll gelte, wenn sie mindesten 25 Zeilen mit mindestens 40 Schriftzeichen enthalte. Das von Univ. Prof. Dr. N. verfasste Gutachten weise insgesamt 15 Seiten auf, wobei 8 Seiten diese im Gesetz genannte Schwelle nicht erreichen würden, sodass ihm für die schriftliche Verfassung des Gutachtens lediglich ein Betrag von maximal Euro 25,-- zuzusprechen sei. Die von ihm verrechnete Gebühr von Euro 19,90 für den Aufwand der Einberufung und Terminvereinbarung sei ebenfalls nicht zuzuerkennen, da die Untersuchung in der Ordination des Sachverständigen stattgefunden habe und ihm seine Ordinationsorganisation zur Verfügung gestanden wäre, die zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur eines im diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehöre. Bei richtiger Bemessung hätte der Sachverständige einen Betrag von Euro 141,20 verrechnen dürfen. Die auferlegten Kosten von Euro 1.293,24 könnten bei rechtsrichtiger Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes nicht in dieser Höhe niemals entstehen und seien auch keine im Disziplinarverfahren nach § 117 Abs. 2 BDG aufzulegenden Kosten.

Hinsichtlich der Strafbemessung sei der Fehler aufgetreten, dass der erhebliche Milderungsgrund der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit (§ 34 Abs. 1 Z 11 StGB) in eventu sogar eine gegebene Unzurechnungsfähigkeit bei der Strafbemessung nicht berücksichtig worden sei, sodass sich der angefochtene Bescheid diesbezüglich als rechtswidrig in seinem Inhalt darstelle.

Aber auch ohne der Berücksichtigung der vorliegenden Geisteskrankheit erweise sich die Strafzumessung als falsch. Die BF habe ihre speziellen Dienstpflichten nicht verletzt. Sie sei im Kriminaldienst tätig gewesen, die von ihr übertreten Normen des StGB seien aber an ihrem Arbeitsplatz nicht zur Besorgung zugewiesen gewesen.

Weiters sei weder der Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung noch des Organisationverschuldens der Dienstbehörde berücksichtig worden. Außerdem habe sie Schadenswiedergutmachung geleistet, weil der Privatbeteiligten Waltraud H. im strafgerichtlichen Verfahren Euro 1.000,-- zugesprochen worden seien und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von der BF bezahlt worden wären.

Es sei evident, dass die ihr angelasteten Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich der Tatortspuren über Jahre zurückreichen würden, diesfalls sei dem Dienstgeber ein Organisationsverschulden anzulasten. Hätte dieser den Dienstbetrieb ordnungsgemäß eingerichtet, so hätte es zu den Dienstpflichtverletzungen in dieser Form gar nicht oder nur in eingeschränkter Form kommen können.

Richtig sei, dass sie strafrechtlich verurteilt wurde. Allerdings sei durch die Art, der ihr angelasteten Delikte kein solcher Vertrauensverlust gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber dem Dienstgeber gegeben gewesen, der eine Entlassung sowohl aus spezialals auch als generalpräventiven Gründen zwingend erforderlich gemacht hätte, da kein "besonders schweres" Delikt vorliege.

Als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung seien von der Disziplinarkommission die Delikte gegenüber Waltraud H. gewertet worden, die zu Punkt 3 angelasteten Dienstpflichtverletzungen (Spurenmaterial) sowie Punkt 2b) (ZMR-Anfragen) seien, soweit nicht ohnehin im Zusammenhang mit der Verfolgung von Waltraud H. stehend als erschwerend gewertet worden. Da die anonymen Briefe keine Folgen gehabt hätten, sei die Strafzumessung nicht tat- und schuldangemessen.

Wenn die DK anführe, dass die Tathandlungen im innersten Kernbereich der dienstlichen Aufgaben erfolgt seien, sie damit gegen die elementarsten Grundsätze in Pflichten verstoßen habe, so sei auszuführen, dass sie gerichtlich in diesem Punkt nicht wegen Amtsmissbrauch verurteilt wurden, dass an ihrem konkreten damaligen Arbeitsplatz kein konkreter Funktionsbezug gegeben gewesen sei.

Das Argument, dass bei einer unzureichend Sanktion gegenüber einer solcher Art straffällig gewordenen Polizisten, in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen würde, dass der Staat sogar mehrfach verbrecherische Handlungen bzw. Straftaten seiner Beamtenschaft bagatellisiere und nicht genug ernst nehmen, sei entgegen zu halten, dass sie im Strafverfahren zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen und einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt worden sei. Insgesamt seien das 4500 Euro gewesen. Wenn man nun die Höhe von fünf Monatsbezügen verhängen würde, dass wären insgesamt 11.696,- Euro, wäre das bereits eine in der Öffentlichkeit nicht schuldangemessene Sanktion.

Für den Fall, dass sie wegen des Vertrauensverlustes des Dienstgebers nicht mehr als Kriminalbeamtin eingesetzt werden könne, hätte sie ausdrücklich die Zustimmung zur Überstellung in das Besoldungsschema A3 angeboten. Wenn nun argumentiert werde, solche Arbeitsplätze in Stabstellen würden nur mit Genehmigung des BMI und des BKA ausschließlich an Beamte vergeben werden, welche aufgrund körperlicher Mängel keinen exekutiven Außendienst mehr versehen könnten, so sei dem entgegen zu halten, dass es dann eben im Belieben der Zentralstelle stehe, sie wieder im Exekutivdienst zu verwenden, oder eben nicht.

Zusammengefasst erweise sich die Strafzumessung als so fehlerhaft, dass auch hier die inhaltliche Rechtswidrigkeit des DK-Erkenntnisses gegeben sei. Sie stelle daher den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie, zur Feststellung, dass aufgrund der psychischen Erkrankung die Schuld ausgeschlossen oder gemindert war.

Weiters beantrage sie eine öffentlich mündliche Verhandlung und einen Freispruch wegen Unzurechnungsfähigkeit in eventu, aufgrund einer eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit eine tat- und schuldangemessene Disziplinarstrafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.

Dem beiliegenden Arztbrief, datiert mit 23.10.2003 aus dem XXXX ist zu entnehmen, dass die BF von 05.10.2013 bis 16.10.2013 in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie gewesen, dort auf eigenen Wunsch entlassen worden sei.

Diagnostiziert wird eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0). Bei der Aufnahme hätte die Patientin berichtet, dass sie an keiner psychiatrischen Erkrankung leide.

Sie sei aufgrund eines Burn-out und Mobbing im Kollegenkreis der Polizei seit 2011 in unregelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Als sie einen Termin bei ihrer Psychotherapeutin nicht wahrnehmen wollte, habe sich eine Bekannte um sie Sorgen gemacht und die Polizei verständigt. Suizidgefahr wäre jedoch nie bestanden.

Aktuell komme die Patientin auf Anraten ihres Rechtsanwaltes, weil sie bei einem Gerichtsverfahren wegen Amtsmissbrauch und Verleumdung zu sieben Monate bedingter Haft verurteilt worden sei. Sie habe berichtet aktuell keinerlei Beschwerden zu haben. Sie habe eine traumatische Kindheit mit physischer und emotioneller Misshandlung von beiden Elternteilen erlebt. Sie sei zeitlebens von Kollegen und Vorgesetzten gemobbt und hintergangen worden. Sie habe nur unglückliche Beziehungen geführt. Ihr einziger positiver Lebensinhalt sei ihre Tochter (14 Jahre). Eine aktuelle psychopharmakologische Therapie nehme die Patientin nicht ein. Der psychopathologische Status zum Zeitpunkt der Aufnahme werde wie folgt beschrieben:

"Die Patientin ist wach, zeitlich auf Nachfrage orientiert, örtlich zur Person voll orientiert. Der Duktus ist im Tempo beschleunigt. Kohärent immer zielführend bei Tachyphasie. Die Konzentration ist normal. Die Auffassung ist unauffällig. Die Mnestik grob klinisch unauffällig. Es besteht laut Patientin keine formale Denkstörung, paranoide Reaktionsbereitschaft scheint vorhanden. Optische oder akustische Halluzinationen werden negiert. Die Patientin ist inhaltlich eingeengt auf die Vorfälle und Umstände, die zur Verurteilung führten. Sie ist von der Wahrheit ihrer Sichtweise und Meinung überzeugt, ohne eine geringste Korrigierbarkeit aufzuweisen oder eine Infragestellung zu akzeptieren. Dies führt zur Erregung, heftigen Widerspruch und nicht unterbrechbaren Wiederholungen der Vorwürfe. Auf den Hinweis, dass ihre Argumente bei Gericht vor zu bringen seien, beklagt die Patientin sich darüber, dass niemand sie anhöre und vermutet ein Komplott. Es bestehen keine Zwänge. Die Stimmung ist labil bis disophorisch gedrückt. Der Affekt ist verarmt bis starr, teilweise paratym. Die Affizierbarkeit ist in beiden Skalenbereichen reduziert. Der Antrieb ist reduziert. Es bestehen keine Ängste oder Panikattacken. Der Appetit ist normal. Es besteht eine Ein- und Durchschlafstörung, sowie frühes Erwachen. Die Patientin berichtet von keinen Lebensüberdruss und keine Suizidgedanken zum Zeitpunkt der Exploration ist keine Selbstund/oder Fremdgefährdung fassbar."

Zum Punkt Therapie und Verlauf:

"Die Patientin wurde zur diagnostische Abklärung und Therapieeinleitungen an der Universitätsklinik aufgenommen. Aufgrund des psychopathologischen Status wurde die Patientin mit ZYBREXA VT 10 mg an behandelt. In den danach durchgeführten Psychopharmaspiegeln fand sich jedoch keine ausreichende therapeutische Konzentration. Die Patientin versicherte mehrmals die Medikamente regelmäßig einzunehmen. Einen Tag vor der Entlassung eröffnet die Patientin den betreuenden Arzt, dass sie Wege gefunden habe, die Medikation nicht ein zunehmen. Dies ist bemerkenswert weil die Patientin Schmerztabletten im Stationsstützpunkt unter Sicht einnahm. Die Patientin wurde testpsychologisch untersucht, sowie mehrmals psychiatrisch exploriert. Als standardisiertes persönliches Inventar wurde zusätzlich das strukturierte klinische Interview für DSM-IV (SKID-II) durchgeführt. Eine Magnetresonanztomografie des Gehirns zeigte, bis auf einzelne kleine unspezifische Marklagerläsionen eventueller mikroangiopathischer Genese keinen pathologischen Befund. In Zusammenschau dieser Befunde, wurde die Diagnose einer anhaltenden, warnhaften Störung gestellt. Die Patientin integrierte sich gut in das soziale System der Station, nahm am stationären Therapieprogramm teil und erhielt ärztlich suppurative Gespräche, sowie psychotherapeutische Gespräche. Die Patientin wurde am 16.10.2013 auf eigenen Wunsch entlassen.

Beurteilung und Empfehlung: Bei der Patientin liegt eine anhaltend warnhafte Störung vor und die Patientin wurde über die Diagnose aufgeklärt. Zur Besserung der Symptomatik ist eine regelmäßige Einnahme antipsychotischer psychopharmakologischer Therapie indiziert. Die Patientin zeigte sich hinsichtlich der Medikamenteneinnahme nicht kompliant und wurde über die Notwendigkeit der Einnahme der Medikation mehrmals aufgeklärt. Eine regelmäßige fachärztliche psychiatrische Kontrolle zur Steigerung der Krankheitseinsicht und Therapieadhärenz wird dringend empfohlen. Aufgrund der Anamnese ist davon auszugehen, dass die psychiatrische Erkrankung bereits seit Jahren etabliert ist. Die schwere der Erkrankung muss als schwerwiegenden Psychosewert eingestuft werden. Entlassungsmedikation ZYPREXA VT 15 mg."

17. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte in Vorbereitung der Verhandlung Universitätsprofessor Dr. med. XXXX (P.), Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, mit einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten zu beauftragen. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit, dass er selbst bereits vor kurzem den genannten Sachverständigen mit einem Privatgutachten beauftragt habe. Dieses Privatgutachten wurde dem Verteidiger nach Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2014 und dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2014 vorgelegt.

Das Gutachten ist datiert mit 19.04.2014. Der Auftrag des Rechtsanwaltes lautete, ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand seiner Mandantin zu erstatten, ob diese im Zeitraum vom 01.09.2005 bis 11.07.2011 aufgrund ihrer Erkrankung gemäß § 11 StGB nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln.

Mit übersandt wurden folgende Unterlagen: Disziplinarerkenntnis, Krankengeschichte der Abteilung für allgemeine Psychiatrie der Landesnervenklinik vom 24.05. bis 05.06.2012, fachärztlicher Befund der Dr. B-H., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 24.09.2013, die die Patientin erstmals am 29.07.2010 in ihrer Ordination aufgesucht hatte, das psychiatrisch-neurologische Gutachten des Univ. Prof. Dr. XXXX N., dass im Rahmen des Disziplinarverfahrens erstellt worden war, der Arztbrief der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, in der sich die Betroffene vom 05.10 bis 16.10.2013 zur stationären Behandlung befand.

Der Gutachter führte am 27.11.2013 eine Anamnese und Befunderhebung mit der Betroffenen durch. Dabei gab diese das Folgende an:

"Befragt hinsichtlich des Ablaufes der Vorfälle mit Frau H. berichtete sie, dass sie 2009 von Eltern geschädigter Kindern Informationen bekam, dass Frau H. im Kindergarten Kinder misshandle. Das heißt sie schlage sie ins Gesicht, reiße sie an den Haaren, sperre sie aus, beschimpfe sie. Befragt, wie konkret sie zu dieser Information kam, gab sie an, dass sie eine Bekannte aus ihrer Kinderzeit zufällig im Shoppingcenter traf und diese ihr berichtete, dass sie Dinge über diesen Kindergarten zu erzählen hätte. Diese Bekannte habe sie dann angerufen und sie habe sich mit ihr getroffen. Diese habe ihr dann bei dem Treffen erzählt, was im Kindergarten seit Jahren vorfalle. Sie habe ihr auch Fotos von Verletzungen der Kinder gezeigt.

Befragt nach dem Zusammenhang dieser Bekannten mit dem Kindergarten wird angeführt, dass sie die Freundin einer Mutter zweier geschädigter Kinder gewesen sei. Diese habe ihr auch Fotos von mehreren Kindern gezeigt.

Befragt wie sie zu diesen Fotos kam, werde angegeben, dass sich mehrere Eltern schon zusammengesprochen hätten und seit längerer Zeit Auffälligkeiten im Kindergarten registriert hätten. Sie habe dann ihre Bekannte, was jeder Beamte mache, auf den zuständigen Polizeiposten verwiesen. Es sei dann diese Geschichte für sie erledigt gewesen bis zum Jahr 2010. Dann sei sie wieder informiert worden, nämlich dass das Verhalten von der gleichen Frau H. immer krasser werde. Die Information stamme wieder von der gleichen Bekannten.

Dazwischen habe man herausgefunden, dass die Frau H. einen Zweitberuf habe. Nämlich den einer Domina. Diese habe im Internet in einem einschlägigen SM-Forum um Kunden geworben. Daher sei es auch erklärbar, dass sie gegenüber den Kindern brutal sei. Sie selbst habe auch im Internet nachgesehen und dort diese Webseite gefunden. Auch mit einem Foto dieser Frau H. und der Werbung, dass sie Domina sei und auf Kundenfang aus sei und entsprechend Kundschaft suche. Es sei allerdings selbst das Foto dieser Frau H. aus dieser Webseite heraus gelöscht worden. Es lasse sich aber das ja jederzeit wiederherstellen.

Sie habe es daher für nötig befunden, Briefe an sämtliche Kinderschutzorganisation, an Medien, an andere zu schicken. Sie habe auch Frau H. angerufen und ihr gesagt, sie solle es unterlassen Kinder zu schlagen. Diesen Anruf habe sie am Rosenmontag 2011 um 15:10 Uhr getätigt, weil sie die Schnauze voll hatte, weil sie fürchtete, dass irgendein Kind gröbere Verletzungen erleidet, denn es sei immer schlimmer geworden.

Befragt, woher sie wusste, dass es immer schlimmer wurde, gab sie an, dies habe sie über ihre Bekannte gewusst. Mit der habe sie sich öfter getroffen.

Befragt, warum sie sich nicht selbst von der Situation überzeugte, gab sie an, sie konnte nicht hin fahren, weil sie weder örtlich noch in ihrer Funktion für das LKA zuständig war. Sie habe aber auch sonstige Informationen darüber erhalten. Es sei auch der Kundenkreis dieser Frau H. als Domina ein zu mächtiger gewesen, dass es nicht möglich gewesen wäre, direkt gegen sie vor zu gehen. Außerdem habe sie sich an diese Bekannte ja nicht als Polizistin, sondern als Privatperson gewendet. Außerdem habe sie ganz bewusst nur gewisse Kinder, nämlich diese mit einem schwachen sozialen Background für ihre Tätlichkeiten psychischer und physischer Art ausgesucht.

Befragt auf die Reaktion auf ihre Briefe sei ihr dann gesagt worden, dass das alles nicht stimme.

Befragt nach weiteren Handlungen gab sie an, das habe alles gestimmt, denn sie habe das nachrecherchiert. Sie habe Detekteien laufen gehabt und sei selbst lange Zeit Frau H. observieren gefahren. Daher wissen sie genau, wer Kunde bei ihr war. Sie habe bei der Observanz entdeckt, dass es sich hierbei um bekannte Persönlichkeiten gehandelt habe. Diese Observation habe sie zirka 1 1/4 Jahre gemacht.

Befragt nach ihrer Motivation sich der Mühe zu unterziehen, diese Frau H. zu observieren und immer dort hin zu fahren, wo sie glaubte, dass sich Frau H. aufhält, sei geantwortet worden, ihr eigener Vater sei zu ihrer Mutter häufig gewalttätig gewesen. Sie habe erlebt, wie er diese zusammengeschlagen habe. Die Gewalttaten gegenüber der Mutter hätten bis zu seinem Tod 2005 angedauert. Sie habe ja auch einmal als Dreijährige die Messerlade leer geräumt, weil sie Angst hatte, dass etwas passiere. Das habe sie auch bis zum Tod ihres Vaters gemacht. Der Vater sei auch zu ihr psychisch, aber nicht physisch dauern gewalttätig gewesen. Es sei dauernd ein Psychoterror gewesen. Es habe sich auch ihre Mutter gegen sie ausgelassen, sie an den Haaren gezogen, dauernd ins Gesicht geschlagen, etc. und es gab auch im Kindergarten, wo sie selbst war, nämlich im Kindergarten K. eine Kindergärtnerin namens Waltraud, die ihr die Narbe (sie zeigt auf eine Narbe zwischen den Augenbrauen) verursacht habe. Sie wisse was es heiße, Opfer von physischem und psychischem Terror zu seien und das wollte sie den anderen Kindern ersparen.

Befragt, warum sie diese Frau H. in ihrer Funktion nicht angezeigt habe, wird angegeben, weil es ihr ganz klar war, dass diese Frau aufgrund ihrer Klientel nichts befürchten müsse. Sie wollte mit diesem Brief einen großen Wirbel machen, damit etwas passiere. Es habe auch in der katholischen Kirche Jahrzehnte gedauert, bis physische und psychische Gewalt an Kindern bekannt wurde. Spricht dann vom Groer und Krenn, aber auch anderen. Das seien Betreuungseinrichtungen der katholischen Kirche bis zum heutigen Tag. Der Brief habe aber keine große Wirkung gezeigt.

Befragt, wie sie sich das erkläre, wird angeführt, dass viele bekannte Männer vieles zu verlieren hätten, wenn es bekannt wäre, dass sie Sklaven einer Domina sind.

Befragt, ob sie nicht einem Irrtum unterlegen hätte sein können, gab sie an, sie sei sich sicher, dass das alles stimme, weil sie seit langen genug dieser Dame nachfahre und habe technische Möglichkeiten ausgenutzt, um dieser Dame zu folgen und führt dann an, ob sie ihren USB-Stick zeigen solle. Diesen habe sie aber nicht bei sich.

Befragt, ob sie wisse, falls das alles nicht stimme, das eine Verleumdung darstellen würde, wird angeführt, sie sei nicht verrückt, sie sei dienstlich bestens ausgebildet, mehrfach ausgezeichnet. Aber trotzdem habe die Funktion eines Chefinspektors, für die sie sich beworben hatte ein Kollege bekommen, der Stands hatte und sie würde sich nicht das Leben ruinieren, wenn sie nicht sicher gewesen wäre, Recht zu haben. Sie habe nicht den üblichen Dienstweg für eine derartige Angelegenheit in Anspruch genommen, weil sie wusste, dass dies chancenlos sei, weil die Herren, die die Kunden der Frau H. waren, mächtiger waren als sie. Was sich dann auch gezeigt habe. Dies habe sich insofern auch gezeigt, als eine Woche vor der Verhandlung vor dem Strafgericht am 16.05.2013, sie Fotos ihrer Tochter, deren Gesicht mit einem Kreuz durchgestrichen war, in ihrem Postfach vorfand.

Weiters, als ihr Anwalt für die Strafverhandlung nicht ihr Rechtsanwalt Mag. SCH., sondern dessen Chef, Dr. K. war und ihr sagte, sie solle sich schuldig bekennen, denn es würde ihr sowieso niemand glauben. Wenn sie sich schuldig bekenne, erhalte sie nur eine bedingte Strafe und sie solle gefälligst an ihre Tochter denken. Diesen Text habe sie wohl verstanden. Die Botschaft sei für sie klar gewesen.

Befragt, warum sie einen Anwalt in XXXX beauftragte, wird angeführt, dass ihr dieser Anwalt empfohlen wurde, weil dieser insbesondere in dienstrechtlichen Angelegenheiten als ehemaliger Polizist, vor seinem Jus-Studium, besonders erfahren sei.

Befragt hinsichtlich des Vorwurfes, dass sie von September 2005 bis Juli 2011 Aktenteile nachhause genommen habe, wurde angeführt, diese habe sie nachhause genommen, um Unterlagen für ihre Tätigkeit als Lehrerin in der Polizeischule zu haben. Betreffend des Nichterledigens von Tatortspuren wird angeführt, sie habe einen Kollegen gebeten, zwei Akten zu erledigen, was dieser nicht gemacht habe und sie nicht machen konnte, weil sie damals schon in der Polizeischule tätig war und nicht mehr im Landeskriminalamt. Dies habe aber mit ihren Recherchen, betreffen der Frau H. nichts zu tun gehabt.

Befragt hinsichtlich des Vorwurfes, dass sie im Hebst 2009 jemanden einen Schlag ins Gesicht versetzt und dadurch seine Bille beschädigt habe, wird dies negiert und angeführt, dass, wenn so etwas passiert wäre, dieser Herr sie unter Garantie angezeigt hätte.

Befragt nach psychiatrischen Behandlungen wird angeführt, dass sie ein Mal bei Frau Dr. B-H. im Juni oder Juli 2010 war, weil sie damals in ihrer Dienstelle gemobbt wurde und sie wurde dann von Frau Dr. B-H. wegen Burn-outs ein Monat krank geschrieben.

Befragt hinsichtlich des Mobbings wurde angeführt, dass sie damals in der Polizeischule war, wo schon eine Kollegin ausgeschieden sei, wegen Mobbing und ein Kollege ihr das Leben besonders schwer gemacht habe. Es seine schon davor zwei Kolleginnen so zu sagen weg gemobbt worden. Es werden dann sie betreffend Beispiele aufgezählt, wie dass sie am Anfang bereits ein völlig fehlerhaftes Skriptum für Prüfungen bekommen haben. Dass sie dieses Skriptum korrigiert habe, sie Widerstand von den Kollegen und den Schülern verursacht habe, es sei eine Klasse aufgehetzt worden. Sie habe dann des weiteren keinerlei Unterstützung bekommen, sei plötzlich alleine in einem Büro gesessen, war von sämtlichen Information abgeschlossen.

Sie haben dann die Nervenärztin, Dr. B-H. aufgesucht. Diese habe keine Medikamente verschrieben, aber einen Monat Krankenstand wegen Burn-out empfohlen. Sonstig psychiatrische, psychologische, psychotherapeutische Behandlungen habe sie bisher nicht durchgeführt.

Befragt in Bezug auf die Anmerkung, dass im Arztbrief der Universitätsklinik für Psychiatrie, betreffend ihrer Verurteilung die Äußerung "Komplott" angeführt wird, wurde festgehalten, dass sie dieses Wort nie gebraucht hätte und die Gründe, die zu ihrer Verurteilung führten so gewesen seien, wie sie sie gerade jetzt dargestellt habe. Des Weiteren wurde dann angeführt, dass auch schon bei der Aufnahme in der Landesnervenklinik in der Krankengeschichte angeführt sei, dass man mit ihrer Tochter gesprochen hätte und diese gesagt hätte, dass sie schon mehrfach gedroht hätte sich um zu bringen und dass die Tochter auch gesagt hätte, dass ihre Großmutter ein "Messi" sei. Worte die dort nie gefallen seien und sie keine Ahnung habe, wie dies in die Krankengeschichte gekommen sei.

Sie berichtete des Weiteren vom Aufenthalt in der Landesnervenklinik im Mai 2012, dass sie damals aufgenommen gewesen sei, sei ein "Überwitz" gewesen. Es habe damals ihre beste Freundin, die an psychischen Problemen leide, die ein Helfersyndrom habe und wegen der damals so schlimmen Situation, nämlich die Situation der Suspendierung, sie auch zu einer Psychologin bei PRO MENTE geschleppt habe, die wohl festgestellt habe, dass sie eine stabile Persönlichkeit habe, dies nicht sein lies und ständig drängte weitere Maßnahmen zu treffen und diese einen Termin, ohne ihr Wissen, bei einer Psychologin ausgemacht habe. Da das Ganze ihr äußerst gegen den Strich ging, habe sie das Handy ausgeschaltet und wollte nur Ruhe von dieser Freundin. Die Folge sei gewesen, dass sie in die Irrenanstalt gekommen sei.

Befragt nach psychischen Beschwerden in diesem Zeitraum wird angeführt, sie habe keine psychischen Beschwerden gehabt, außer dass sie damals extrem dünn war, weil sie davor Gewicht verloren hatte. Am Tag der Aufnahme habe sie davor auch, was sie sonst wegen einer Histamin-Unverträglichkeit nie mache, Alkohol konsumiert, damit sie an dem Tag schlafen könne und ihre Ruhe habe und jetzt sei sie im Gutachten Professor N. als Alkoholikerin verschrien, obwohl sie in ihrem Leben nie etwas getrunken habe und auch bei der Polizei deswegen ausgespottet wurde. Die damalige Alkoholisierung sei 0,7 Promille gewesen.

Befragt hinsichtlich der Medikamenteneinnahme wird angeführt, dass sie derzeit keine Medikation nehme. Die verschriebenen ZYPREXA nach dem Aufenthalt an der Uniklinik für Psychiatrie habe sie nicht genommen. Sie habe auch während des Aufenthalts keine Medikamente dort genommen. Das heißt genommen schon, aber nicht geschluckt. Sie habe auch in der Landesnervenklinik die Medikamente, die sie nehmen musste immer bewusst erbrochen. Diesbezüglich führt sie an, sie habe als Beamtin bei der Polizei Patienten, die im Landeskrankenhaus unliebsam wurden und in der Landesnervenklinik verschafft wurden, gesehen und mitbekommen, was an der Landesnervenklinik mit Medikamenten, mit derartigen Patienten geschehe. Aber ihr habe man bei der Aufnahme an der Landesnervenklinik Medikamente verabreicht, wo sie einen Tag gebraucht habe um wieder klar zu sehen. Es folgen Angaben zu somatischen Vorerkrankungen und zu ihrem Lebenslauf.

Zum Psychopathologischen Befund am 27.01.2014 wird angeführt:

"Die Betroffene ist bewusstseinsklar. Sie ist persönlich, zeitlich, örtlich und situativ orientiert. Die Sprache ist klar. Der Sprach- und Gedankengang ist kohärent und zielführend, zeitweise gegen Ende der Exploration geringgradig sprunghaftes, inkohärentes und paralogisches Denken. Es findet sich ein systematisiertes Wahnsystem. Der Wahn ist polarisiert. Es findet sich betreffend das Wahnthemas subjektive Gewissheit. Keine Kritikfähigkeit, keine Korrigierbarkeit und fehlender Realitätsbezug. Die anamnestischen Leistungen betreffend Langzeitgedächtnis, mittleres Gedächtnis und Kurzzeitgedächtnis sind entsprechend. Die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen sind entsprechend. Die Intelligenz Leistungen sind entsprechend. Kritikfähigkeit außerhalb des Wahnsystems entsprechend. Innerhalb der Wahn nicht gegeben. Überblicksgewinnung im Allgemeinen entsprechend erhalten. Die Stimmung ist normothym, der Effekt ist zeitweise parathym. Affizierbarkeit ausreichend gegeben. Situatives Verhalten im Wesentlichen adäquat, ruhig angepasst. Antrieb entsprechend. Keine Tagesrhythmusstörungen explorierbar. Keine vegetative Symptomatik explorierbar. Der Schlaf wird als entsprechend angeführt."

Der im Folgenden angeführte neurologische Befund ist unauffällig.

Zum Gutachten wird wörtlich angeführt:

"Bei der 46-jährigen Untersuchten findet sich aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende wahnhafte Störung. (ICD-10:F220). Es findet sich bei der Untersuchten ein paranoider Wahn, mit dem Wahn-Thema, dass die Leiterin des Kindergarten L. Kinder misshandle, dass diese als SM-Hure in einem privaten SM-Club arbeiten, von einflussreichen Persönlichkeiten beschützt werde, sodass man ihr nichts anhaben könne. Es sind im gegenständlichen Fall die wahren Kriterien nach Schneider, nämlich subjektive Gewissheit, Unmöglichkeit des Inhaltes und vor allem Unkorrigierbarkeit gegeben. Im Bereich des Wahn-Themas fehlt Kritikfähigkeit und auch der entsprechende Realitätsbezug. Es ist der Wahn auch als polarisiert zu bezeichnen. Das heißt, es ist der Wahn handlungsrelevant und es wurden auch wahnhaft gelenkte Handlungen aus dem wahnhaften Realitätsverarbeitung heraus gesetzt.

Die Wahn-Symptomatik dürfte seit Jahren bestehen, wenn gleich erstmals eine klare Diagnose im Oktober 2013 bei einem stationären Aufenthalt an der Universitätsklinik für Psychiatrie im Rahmen einer länger dauernden stationär diagnostischen Abklärung gestellt wurde. Dort auch bereits festgehalten wurde, dass die Erkrankung seit Jahren etabliert sein dürfte. Allerdings zeigten sich auch schon psychiatrischerseits bei einer Voraufnahme im Mai 2012 der Landesnervenklinik, wo sie primär wegen einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion aufgenommen war. In den dekursen Affektauffälligkeiten psychotischer Aspekte. Sie wirkte paranoid, zeigte eine sogenannte eigene private Logik. Was alles als Hinweise auf das auch damals bestehende Wahn-System zu sehen ist. Sie wurde dort auch nicht mit einer antidepressiven Medikation, sondern mit einer neuroleptischen Medikation, wie bei Psychosen eingesetzt wird, behandelt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei wahnhaften Störungen das fehlende Krankheitsgefühl und fehlende Krankheitseinsicht charakteristisch sind und es oft Jahre braucht, bis erstmals psychiatrische Intervention, meist ohne Verlangen der Patientin in die Wege geleitet werden. Es zeigt auch das Studium der von der Untersuchten verfassten Schreiben im Juni 2011 an diverse Institutionen, dass dieses von der Wahnvorstellung geprägt war und auch als Ausdruck des bei der Untersuchten fassbaren parologischen Denkens und vor allem der fehlenden Realitätsbezug und der fehlenden Kritikfähigkeit im Rahmen des Wahngeschehens zu sehen ist.

Es ist daher aus psychiatrischer Sicht festzustellen, dass die Untersuchte betreffend der ihr vorgeworfenen sowohl strafrechtlichen Handlungen im Zeitraum 2011 wie auch die ihr vorgeworfenen Dienstrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit dem Wahnthema, nämlich dem paranoiden Wahn bezüglich der Leiterin des Kindergartens L. zu sehen sind, die Untersuchte nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen und vor allem aufgrund des polarisierten Wahns mit wahnhaft gelenktem Handeln, wahnhaften Realitätsverarbeitung, nicht in der Lage war, entsprechend zu handeln.

Es sind aus psychiatrischer Sicht betreffend dieser Tathandlungen und der Dienstverletzungen die im Zusammenhang mit dem Wahnthema, nämlich dem paranoiden Wahn gegenüber der Leiterin des Kindergartens L. stehen, wie gefährlichen Drohung der Verleumdung, Amtsmissbrauches mit den zahlreichen Anfragen, die Diskretionsfähigkeit und die Dispositionsfähigkeit aufgrund der psychosewertigen psychischen Erkrankung nicht gegeben war und die Voraussetzung des § 11 StGB aus psychiatrischer Sicht anwendbar erscheine.

Betreffend der der Untersuchten vorgeworfenen Dienstverletzungen, wie das Zuhause verwahren von Aktenteilen und Tatortspuren und des Unterlassens des ordnungsgemäßen Bearbeitens von Tatortspuren, lässt sich kein Zusammenhang mit der wahnhaften Störung und dem Thema des Wahns aufgrund des derzeitigen Informationsstandes aus psychiatrischer Sicht feststellen und bezüglich dieser ihr vorgeworfenen Handlungsweisen ist die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nicht als beeinträchtigt zu sehen."

18. Am 21.05.2014 beraumte das BVwG eine mündliche Verhandlung für 23.06.2014 im Gegenstand an.

19. Mit Schreiben von 03.06.2014 (eingelangt am 05.06.2014) brachte die BF einen Beweisantrag ein, indem die Vernehmung ihrer behandelnden Ärzte während ihres stationären Aufenthaltes im XXXX sowie der sie derzeit behandelnden Ärztin Dr. Maria B-H., die sie damals auch ins XXXX überwiesen hatte, zum Beweis dafür beantragt wurde, dass - aufgrund ihrer bereits damals vorliegenden psychosewertigen psychischen Erkrankung - bereits zum Tatzeitpunkt ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht gegeben war.

20. Am 23.06.2014 fand am BVwG der erste Teil der mündliche Verhandlung statt, bei der die allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Dr. N. und Dr. P. zu ihren Gutachten befragt wurden und weiters Vorgesetzte und Kollegen der B. aus dem LKA und der SIAK.

Die Befragung der beiden Sachverständigen Dr. N. und Dr. P. ergab, dass die BF seit Jahren - jedenfalls zu den Tatzeitpunkten (01.09.2005 - 11.07.2011) - an einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0), hinsichtlich des paranoiden Wahnthemas, dass die Leiterin des Kindergartens L. Kinder misshandle, als SM-Hure ihre Dienste anbiete und von einflussreichen Kunden vor Strafverfolgung geschützt werde, leide. Innerhalb des Wahnthemas sei weder die Diskretionsfähigkeit noch die Dispositionsfähigkeit (und damit die Schuldfähigkeit gem. § 11 StGB) gegeben. Die mangelnde Krankheitseinsicht und die damit verbundene Verweigerung der Behandlung bzw. die Nichtkooperation seien typische Merkmale dieses Krankheitsbildes und es sei ohne Behandlung ist mit keiner Besserung zu rechnen. Eine Verpflichtung zu einer Behandlung (zwangsweise Einweisung) sei, sofern keine selbst- oder fremdgefährdenden Handlungen gesetzt werden - nicht möglich. Die Nichtkooperation sei Teil des Krankheitsbildes und daher auch nicht vorwerfbar.

Außerhalb des Wahnthemas könne sie - nach der Meinung der beiden Sachverständigen - ein normales Privat- und Berufsleben führen und sei diesbezüglich auch voll diskretions- und dispositionsfähig. Das Wahnthema sei klar abgrenzbar.

Dr. N. der bei seinem Gutachten 04.08.2013 noch der Meinung gewesen war, dass weder die Diskretionsfähigkeit noch die Dispositionsfähigkeit vorliege, ging von seiner ursprünglichen Ansicht ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er damals nicht alle Unterlagen (Briefe) und vor allem nicht die Ergebnisse der umfangreichen Untersuchungen im XXXX gehabt habe. Für ihn sei damals das Einweisungsgeschehen in die Landesnervenklinik im Vordergrund gestanden und die Aussage, dass die BF angegeben habe, sie würde sich mit ihrer Situation (Verurteilung im strafgerichtlichen Prozess) abfinden, und damit ein wesentliches Wahnmerkmal - die Unkorrigierbarkeit - als nicht mehr gegeben erscheinen habe lassen. Die von seinem Kollegen P. gutachterlich festgestellte Diagnose sei schlüssig und nachvollziehbar. Das Krankheitsbild (isolierter Wahn) der BF sei selten und schwer erkennbar.

Hinsichtlich der Gebühren, gab er an, er habe den Stundentarif und die EEG-Gebühr gem. Honorarordnung der Ärztekammer verrechnet. Die EEG-Untersuchung sei notwendig gewesen, um organische Hirnschäden ausschließen zu können (dies bestätigte auch Dr. P.) aber eine zu verrechnende Zusatzleistung. Der Aufwand für die Terminabstimmung und Einberufung sei nach GebAG (§ 31/1.5) verrechnet worden. Darauf hingewiesen, dass der Pauschaltarif des GebAG zu verrechnen wäre, weil ein Disziplinarverfahren vorläge (§ 117 Abs. 1 BDG iVm § 34 Abs. 2 GebAG) räumte er ein seine Honorarnote korrigieren zu wollen. Die Gesamtkosten bei einer vollständigen Abrechnung nach dem GebAG würden demnach 552,-- EUR betragen.

Sowohl die Behördenvertreter als auch der Rechtsbeistand der BF gaben daraufhin an, keine Einwände gegen eine Abrechnung nach dem GebAG in der angegebenen Höhe zu haben.

Dr. P. bestätigte bei seiner Befragung, dass das Gutachten des Dr. N. zum damaligen Zeitpunkt lege artis erstellt worden wäre und auch der Gebührenanspruch wie ausgeführt bestünde. Ein Vortäuschen des Wahns durch die B. sei unwahrscheinlich, weil es eine entsprechende dokumentierte Entwicklung der Krankengeschichte gäbe. Gefragt, ob auch die Abfragen des Sohns des Lebensgefährten der Kindergärtnerin und sonstige ZMR-Abfragen von der Wahnidee als mitumfasst betrachtet werden müssten, wurde dies von P. bejaht. Das gesamte Umfeld der Kindergärtnerin und jene Personen die diese in der Vorstellung der B. beschützen, seien umfasst. Alle Fragen diesbezüglich - auch heute in der Verhandlung - würden aus dem Blickwinkel der Realität der Wahnidee beantwortet werden. Bei Bereichen, die davon nicht erfasst seien, sei - da das Wahnthema klar abgrenzbar sei - mit verwertbaren Antworten zu rechnen.

Der Zeuge CI XXXX, hat mit der B. von 2007 bis zu ihrem Engagement an der SIAK zusammengearbeitet, er war stellvertretender Leiter der Tatortgruppe und ist seit 2012 Leiter der Tatortgruppe. Er gab an die Tatortarbeit würde normalerweise zu zweit gemacht werden. Ein Beamter sei hauptverantwortlich, der zweite führe Unterstützungstätigkeiten durch und mache allenfalls eine Lichtbilddokumentation.

Die Tatortbeamten seien vorher für den Außendienst eingeteilt. Sie würden an einen Tatort fahren, dort die Spuren nehmen, diese in den Spurenberichten dokumentieren und diese Spurenberichte mit den Spuren kämen dann an die Dienststelle. Dort würden sie entsprechend aufbereitet, um an Spezialisten vorgelegt und in die Datenbank eingespeichert zu werden. Wenn entsprechende Referenzdaten in den Datenbanken vorhanden seien, dann führe dies in der Regel zur Identifizierung des Täters.

Wenn er gefragt werde, wer die Beurteilung vornähme, welche Spuren AFIS (Automatisches Fingeridentifikationssystem)-tauglich seien, gebe er an, dass die BF in der Lage war bei Fingerabdrücken, dies selbst zu tun.

Wenn Spuren von Dienststellen einlangen sei die Protokollierung zum damaligen Zeitpunkt vom Daktyloskop (ist spezialisierter Beamter für Fingerabdrücke) durchgeführt worden. In Abwesenheit dieses Beamten sei es auch vorgekommen, dass der Tatortbeamte selbst diese Protokollierung vorzunehmen gehabt habe. Ähnlich sei es bei DNA Spuren, bei allen anderen Spuren (Fußspuren, Werkzeugspuren etc.) würden diese an die KPU (kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle) weitergegeben. Die Vorlage erfolge körperlich und durch Zugriff auf die entsprechenden Serverbereiche im PAD (Polizeiadministrations- und Dokumentationssystem). Für die Eintragung ins PAD sei der Tatortbeamte verantwortlich. Es könne sein, dass einzelne Spezialisten geschützte Dateien angelegt hätten. Im PAD sei alles einzutragen.

Es gäbe keine gegenseitige Aufsichtsfunktion. Gefragt ob eine Dienstaufsicht im Hinblick auf die korrekte Auswertung möglich wäre, gab er an, man könne nicht hinter dem Beamten stehen, nur wenn diese ordentlich arbeiten könne auch eine entsprechende Weiterbearbeitung erfolgen. Am Tatort sei im Bericht zu vermerken, welche Spur wo gesichert worden sei, zumindest auf dem Spurenträger. In weiterer Folge werde in der Dienststelle entschieden entweder durch den Tatortbeamten selbst bzw. durch die Spezialisten denen die weitere Klassifizierung der AFIS-Tauglichkeit obliege. Die B sei eine Spezialistin für Fingerabdrücke gewesen.

Gefragt wie mit Spuren umgegangen werde, die unbrauchbar seien führte er aus, dass

wenn man am Tatort feststelle, dass Spuren von vornherein auszuschließen seien, weil sie offensichtlich dem Täter nicht zuzuordnen seien, diese ausgeschieden und auch nicht in den Bericht aufgenommen würden. Es gäbe keine Generalsicherung, sondern es werde täterspezifisch vorgegangen. Wenn er gefragt werde, was mit nicht offensichtlich täterrelevanten Spuren passiere oder mehrfach genommenen Spuren, würden diese dokumentiert. Eine endgültige Abklärung könne erst auf der Dienststelle durch die Spezialisten erfolgen. Die Dokumentation sei auch notwendig, um Gelegenheitspersonen und eigene Spuren von Täterspuren unterscheiden zu können. Nicht AFIS-taugliche Spuren und nicht eingesendete DNA-Spuren würden archiviert.

Bei Spuren die zu vernichten seien, gäbe es einen eigenen Bericht. Wie die Vorgangsweise vor 2010 gewesen wäre, könne ich jetzt nicht sagen. Die Mitnahme von Spuren nach Hause sei nicht zulässig. Wenn man Spuren für Schulungszwecke benötige, würde man eigene Spuren setzen oder welche von Schülern nehmen, keinesfalls welche aus aktuellen Fällen.

Gefragt welche Rolle ZMR-Abfragen für die Tätigkeit als Tatortbeamter spielen würden, gab er an, dass diese nur in seltenen Fällen erforderlich wären. Es sei Vorschrift bei Abfragen durch Eintragung einer GZ oder eines Bezuges die Abfrage zu legitimieren.

Die BF führte dazu aus, dass sie Spezialistin für Fingerabdrücke im ganzen Bundesland gewesen sei und in dieser Rolle Meldeüberprüfungen vorgelegter Akten durchgeführt habe, um diesbezüglichen in ihrem Verantwortungsbereich keine fehlerhaften Daten ins AFIS einzuspeichern.

Der Zeuge CI XXXX, war zuletzt stellvertretender Leiter der Betrugsabteilung im LKA (Herbst 2010), bei der die BF. nach ihrem Aufenthalt an der SIAK dienstverwendet wurde. Hinsichtlich der Dienstaufsicht, gab er an, dass die Mitarbeiter völlig selbstständig arbeiten würden. Die Dienstaufsicht des Vorgesetzten werde nur dann schlagend, wenn man seinen Ratschlag einhole bzw. er von sich aus mit irgendwelchen Vorschlägen, Weisungen heranträte. Wenn er die Stellvertretung übernommen habe, habe er die Dienstaufsicht insofern ausgeübt, dass er Akten überprüft habe. Konkret habe es eine Telefonüberwachung gegeben bei der es sich habe einschalten müssen, weil weder die B. noch der Chef da gewesen wären. Er habe sich nachher von der Staatsanwältin vorwerfen lassen müssen, dass er sich unzuständige Weise in die Ermittlungen eingemischt hätte.

ZMR-Abfragen seien in der Betrugsabteilung die Grundalge jeder Ermittlung. Jede Abfrage müsse durch Eingabe der Aktenzahl nachvollziehbar gemacht werden.

Der Zeuge XXXX, war zwischen 2008 und 2010 stellvertretender Leiter des SIAK/BZS. Die BF wäre damals als Kriminalistiklehrerin aufgenommen worden. Am Anfang habe es, wie bei fast allen Lehrern Probleme gegeben. Erinnerlich seien ihm Beschwerden wegen zu schweren Tests, die zu einem Gespräch geführt hätten und in der Folge auch zu keinen weiteren Beschwerden. Es habe auch positives Feed Back, konkret aus Kärnten und auch von der Militärpolizei gegeben, wo mitgeteilt worden sei, dass ihre Unterrichtstätigkeit sehr gut wäre.

Wenn er gefragt werde ob er oder seine Mitarbeiter Handlungen gesetzt hätten, die von der B. als Mobbing ausgelegt werden hätten können, sei ihm ein Vorfall in Erinnerung im Zusammenhang mit Chefinspektor XXXX (S.), bei der verbalen Auseinandersetzung mit diesem habe die B. ihm ein Glas Wasser hingeschüttet. Beim anschließenden Mediationsgespräch habe diese erstmals erwähnt, dass Chefinspektor S. sie mobben würde. Das Wasser schütten wäre, dann auch der Grund, warum die Dienstzuteilung aufgehoben worden sei. Es sei schwer einschätzbar gewesen, ob tatsächlich Mobbing vorgelegen sei. Der Rechtsvertreter merkte dazu an, dass die B. auch in diesem Fall in ihrer eigenen Vorstellungswelt gelebt habe.

Gefragt ob eine Aktenbearbeitung durch die Lehrer an der SIAK üblich sei, gab er an, dass dies ebenso möglich sei, wie dass von dort aus entsprechende Zugriffe auf die dafür notwendigen Datenbanken bestehe (z.B. PAD).

Gefragt wie der schulmäßige Vorgang bei der Aktenzuteilung sei, führte er aus, dass es verschiedene Berechtigungen gäbe jemand anderem oder sich selbst Akten zuzuweisen. Es sei zu unterscheiden, ob man sich Akten selber zuweisen könne (das könne man immer) und ob man anderen Akten zuweisen dürfe. Das mache nur Sinn, wenn man auch jemanden habe, an den man die Arbeit delegieren könne. Die Berechtigung einen PAD-Akt anzulegen habe jeder.

Die BF gab befragt zu ihrem Aufgabenbereich im LKA folgendes wörtlich an:

"Die Aufarbeitung des jeweiligen Tatortes und die Aufbereitung der Fingerabdruckspuren und die Einspeicherung ins AFIS. Zuerst wird im Dienstfahrzeug besprochen, wer Schriftführer ist und wer für die Bilddokumentation zuständig ist. Dann werden die Spuren gemeinsam genommen. Zuerst werden die Aufnahmen gemacht, danach werden noch für gewisse Bereiche spezielle Aufnahmen gemacht. Die Beschriftung der Spuren erfolgte durch beide, man hat sich gegenseitig unterstützt. Es wird eine Mitschrift angefertigt, wann, wer, was gesichert hat wo und in welchem Bereich. Danach fährt man ins LKA zurück oder bei Spezialdelikten wurde in der zuständigen PI geschrieben. Der Spurensicherungsbericht wird von beiden Beamten unterschrieben. Das gilt erst ab 2007, davor waren wir alleine für alles im Stadtgebiet zuständig.

Der Spurensicherungsbericht wird dem Leiter der Tatortgruppe oder seinem Vertreter vorgelegt, einer von den beiden musste immer da sein. Dieser Bericht wird persönlich hingebracht. Kurze Berichte hat sich dieser sofort durchgelesen und abgezeichnet. Bei längeren Berichten wurde dieser durchgelesen und von diesem vermutlich abgelegt. Ich habe keine negativen Rückmeldungen erhalten.

Im PAD wurde der Akt von der zuständigen PI angelegt. Die Rubrik Spuren wurde vom Bearbeiter der Tatortgruppe gefüllt. Zuständig war der jeweilig vorher eingeteilte Schriftführer. Alle brauchbaren Spuren mussten daher im PAD aufscheinen. Dort wo die Spuren nicht brauchbar waren, war zumindest die Untersuchungsmethode und das Ergebnis negativ angeführt.

Genau das, was ich gerade gesagt habe, habe ich auch an der SIAK unterrichtet.

Für den Fall, dass es sich um eine nicht brauchbare Spur gehandelt hat, hat es keine Konsequenzen, abgesehen von einem Disziplinarverfahren. Bei einer brauchbaren Spur konnte die Ausforschung des Täters verhindert werden."

Gefragt wovon es abhänge, ob Spuren untersucht werden oder nicht und wie mit sichergestellten Spuren (DNA-Spuren, Schuhabdruckspuren, Werkzeugspuren, Faserspuren) umzugehen sei, gab sie an:

"Man muss unterscheiden um welche Spuren es sich handelt. Bei Fingerabdruckspuren handelt es sich bei mehr als 8 Minutien um eine brauchbare Spur. Ab 12 ist sie einwandfrei. Bei den DNA-Spuren wurden diese oft auch mehrfach genommen. Das Budget für die Auswertung war kontingentiert. Wir hatten die Weisung, nur die brauchbarsten Spuren an das LGK weiterzuleiten. Die die nicht weitergeleitet werden konnten, wurden entsorgt. Ich habe manche dieser Spuren(Zweitabriebe), so wie andere behalten, einerseits weil ich wusste, dass am Jahresende Kontingente freigegeben wurden und andererseits weil ich vom Oberst XXXX aufgefordert wurde, Anschauungsmaterial, das nicht tatrelevant war an die SIAK mitzubringen. Bei den Schuhabdruckspuren hat man so viel wie möglich gesichert und auch hier wieder nur die besten an die KPU weitergeleitet. Hinsichtlich Werkzeugspuren hat es sich nur um abgedrehte Schlosszylinder gehandelt, die mit einer Kopie des Spurenberichts in eine Schachtel kamen und an die KPU übermittelt wurden. Ich war oft Augenzeuge wie Spurenberichte von den Spuren getrennt wurden und danach nicht mehr zuordenbar waren. Der Verantwortliche hat mir dort erklärt, dass das vor Gericht ohnehin nicht als Beweis gewertet werde. Ich habe einen Zylinder von einem Einbruch, wo mehrere mit dem gleichen Werkzeug abgedreht wurden, zurückbehalten, um diesen an der SIAK zu präsentieren. Faserspuren werden nur bei Kapitalverbrechen weitergeleitet und ansonsten wurden sie, wenn sie nicht weitergeleitet werden konnten in den Mistkübel geworfen oder erst gar nicht gesichert. Ich habe einmal eine Faserspur gesichert, als ich diese abliefern wollte wurde diese nicht übernommen, weil es sich nur um einen Einbruch gehandelt hat. Ich habe die dann als Anschauungsmaterial behalten.

Nach der Zusammenlegung 2010 hat es diese Kontingentierung weiterhin gegeben, allerdings nicht in diesem Ausmaß. Ich habe nur diese Tatortspuren für mich behalten, die nicht täterrelevant waren."

Auf Vorhalt des Disziplinaranwaltes, dass es ist nicht Aufgabe der Beamtin sei sich über budgetäre Dinge Gedanken zu machen. Sie habe die Spuren zu sichern und vorzulegen. Die bezugnehmenden Befehle fänden sich in der rechtlichen Begründung des Disziplinarerkenntnisses auf der Seite 53, 54, führte der Rechtsvertreter aus, dass diese Regelungen keinerlei Ausführungen wie mit nicht relevanten und unbrauchbaren Spuren vorzugehen sei, enthalten würden.

Gefragt, wie Sie auf die Idee kam Aktenteile zu Hause aufzubewahren, gab die B. an:

"Die Spuren habe ich auf der Dienststelle verwahrt. Erst als ich in die SIAK gegangen bin, habe ich diese mitgenommen, weil ich von Mag. F. aufgefordert worden bin, entsprechendes Material mitzunehmen."

Gefragt warum Sie hunderte ZMR-Anfragen gemacht und kein Geschäftszahl hineingeschrieben habe, gab sie an:

"Wie ich bereits gesagt habe war ich letztverantwortlich und habe alle Fingerabdrücke auch hinsichtlich der Korrektheit der Meldedaten prüfen müssen. Ich habe mich erkundigt, wie das gehandhabt wird und mir wurde gesagt, dass man da Meldeauskunft oder Meldeüberprüfung hineinschreibt. Dort wo ich nichts hineingeschrieben habe, waren das diese Standesangelegenheiten (AS 455, Punkt Nr. 23)."

Gefragt ob man an der SIAK einen PAD (Polizeiliche Aktendokumentation) Zugang habe, wurde geantwortet:

"Ich habe diesen PAD Zugang an der SIAK nicht genutzt. Ich weiß nicht einmal, ob es dort einen gegeben hat. Ich habe an der SIAK keine Akten bearbeitet. Die zwei Akten, die noch offen waren, habe ich dem Kollegen Dieter DEICHTMEISTER gegeben. Es handelt sich dabei um den Akt XXXX, es war einer mit Fingerabdrücken, ich weiß nicht genau welcher. Ich habe damals "Gelegenheitsfinger" angefordert, habe diese aber erst während meiner Zeit an der SIAK bekommen, diese dem Kollegen DEICHTMEISTER übergeben, der hatte das nicht erledigt und als ich wieder in der Tatortgruppe war, habe ich die "Gelegenheitsfinger" wieder auf meinem Schreibtisch gehabt. Da ich damit nichts mehr anfangen konnte, habe ich das vorerst an meiner Dienststelle verwahrt und als ich zum Betrug kam, diese mit nach Hause genommen, weil der Akt ja nicht mehr erledigbar war."

Gefragt, warum haben Sie keinen Aktenvermerk angelegt über die Nichtanahme von Spuren bei der KPU, gab sie an:

"Wenn man an eine Dienststelle kommt und die Jüngste ist, dann muss man das tun, was die Chefinspektoren als Weisung erlassen. Als ich nachgefragt habe, erhielt ich die Auskunft: ‚Du kennst ja den Leiter der KPU'."

Gefragt, warum haben Sie in mehreren Punkten im Spurenbericht angegeben habe "abgelegt" und in Wirklichkeit keine Ablage durchgeführt habe, erklärte sie:

"Das war der nicht verwertbare und den unverwertbaren habe ich entsorgt bzw. zurückbehalten, um ihn vielleicht am Jahresende in das Kontingent einzubringen."

Auf die Frage des Disziplinaranwaltes, welche Akten Sie im Zeitraum indem Sie an der SIAK war bearbeitet habe, es seien 140 Abfragen getätigt worden, gab sie an:

"Ich habe an der SIAK keine Akte bearbeitet und habe auch keine ZMR-Anfragen getätigt."

Die Verhandlung wurde auf den 29.09.2014 um 10.30 Uhr vertagt, sowohl die belangte Behörde als auch der Rechtsvertreter kündigten Stellungnahmen an.

21. Am 25.07.2014 beantragte die DK die Einvernahme des Obstlt XXXX (K.) vom LKA zur Frage der Gepflogenheiten bei der Administration und Protokollierung von Spuren, sowie der Notwendigkeit von ZMR-Anfragen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. Weiters wurde zu Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf die Divergenz zwischen den Aktenzahlen im strafgerichtlichen Urteil und im Disziplinarerkenntnis wie folgt berichtet:

"Die im Disziplinarerkenntnis in Spruch und Begründung angeführten Aktenzahlen beziehen sich auf den Erhebungsbericht des LKA vom 21.06.2012, GZ: Verschlussakt XXXX (das Spurenmaterial/die Akten zu diesen 23 Geschäftsfällen wurden bei der DB zu Hause gefunden - vgl. Spruchpunkt 3a).

Folgende Aktenzahlen im Erkenntnis, Spruchpunkt 3b, stimmen mit dem Spruchpunkt II/1 im strafgerichtlichen Urteil (insgesamt 16 Positionen) überein:

XXXX Urteil: ident

XXXX im Urteil fälschlich XXXX; es handelt sich um zwei Swab-Safe-Boxen (Urteil mit Bericht vom 21.06.2012 vergleichen)

XXXX im Urteil fälschlich XXXX;

XXXX ident

XXXX im Urteil als 8. Punkt , GZ XXXX, für zwei Spuren erfasst (PI Gratwein); tatsächlich zwei Spuren von zwei PI

XXXX im Urteil fälschlich XXXX; es handelt sich um eine Geldbörse - PI Gratwein (bitte Urteil mit Bericht vergleichen), siehe dazu auch obigen Punkt

XXXX im Urteil keine Zahl; Geldschein - Firma XXXX

XXXX im Urteil keine Zahl; Tatzeit: 29.09.2006 - 2 Swab-Safe-Boxen

XXXX im Urteil keine Zahl; Tatzeit: 08.08.2005 - Einbruch Fa. XXXX

XXXX im Urteil keine Zahl; ED Firma XXXX am 02.09.2005

Zum Teil unterschiedliche Protokollnummern erklären sich daraus, dass bei einem Kriminalfall unterschiedliche Organisationseinheiten aktiv werden. Der Vorfall wird zum Beispiel von einer Polizeiinspektion ersterhoben und es wird im PAD eine Protokollzahl vergeben (z.B. XXXX... oder XXXX....) Wird nun die Spurensicherung des LKA herangezogen - die ja der für den Kriminalfall zuständigen Einheit nur im Hinblick auf die Spurensicherung zuarbeitet - vergibt diese eine eigene Zahl (z.B. XXXX ....). Die Dienstbehörde hat bei ihren internen Ermittlungen gegen die BF offenbar andere Zahlen verwendet, als das BAK bei den Erhebungen im Auftrag der StA.

So ging die erstinstanzliche DK davon aus, dass die im Urteil als 3. und 4. Punkt angeführten Spuren mit GZ XXXX und XXXX übereinstimmen und entsprechend des Spurenmaterials (15 Schuhspurenfolien und eine daktyloskopische Spur) die GZ XXXX mit Urteil Punkt 10."

Die Dienstbehörde sei beauftragt worden, die nicht übereinstimmenden Zahlen abzugleichen, um in der nächsten Verhandlung auch hier die volle Nachvollziehbarkeit/Übereinstimmung gewährleisten zu können.

22. Am 23.07.2014 langte beim BVwG eine Stellungnahme der DK ein in der die oa. Erhebungsergebnisse mitgeteilt wurden (ON 22), die zum Ziel hatten zu klären, welche der getätigten EKIS/ZMR - Abfragen keinen Bezug zum "Wahnthema" und zu einer angeordneten Telefonüberwachung hatten (bei der die BF als Ermittlerin eingeteilt war).

Es handelte sich dabei um Abfragen der Ballettlehrerin der Tochter Irina P. sowie der weiteren dortigen Hausbewohner, ihres Kollegen Dieter T., einer Internetbekanntschaft namens Paul W., dessen Ex-Frau und Sohn und die weiteren Bewohner der Häuser in denen er und seine Ex-Gattin wohnhaft waren (Seiten 4 - 11, beginnend mit 31.08.2010 bis 16.03.2011), Selbstabfragen (Seite 11 - 12, beginnend mit 18.11.2009 - 20.12.2010), Abfragen von Familienangehörigen (Tochter und Ex-Mann Peter, Seite 12, 22.11.2010 und 12.04.2011), Abfragen während ihrer Zuteilung zum SIAK-Bildungszentrum (Seiten 12 - 22 beginnend mit 22.09.2009 bis 16.05.2010) und weitere Anfragen die keinem Akt zugeordnet werden konnten, (Seiten 22 - 43, beginnend mit 10.08.2010 bis 20.04.2011). Weiters einer detaillierten Aufstellung des Spurenmaterials, dass von der BF nicht ordnungsgemäß bearbeitet/verwahrt/weitergeleitet worden war, mit den jeweiligen Geschäftszahlen und einem Vergleich mit den Aktenzahlen im Gerichtsurteil (dabei wurden die oben bereits angeführten Schreibfehler offenkundig.

Die angeführten ZMR-Abfragen waren alle auch im Disziplinarerkenntnis bereits aufgelistet, es gab dort allerdings nur eine Aufgliederung in Selbstanfragen, Anfragen von Familienangehörigen und (die große Masse) der sonstigen Abfragen. Nunmehr wurden aus diesen sonstigen Abfragen, die oa. Detailgliederungen erstellt.

23. Die oa. Erhebungsergebnisse wurden im Zuge der Ladungen für die fortgesetzte Verhandlung, am 13.08.2014 an den Disziplinaranwalt und den Rechtsvertreter der BF übermittelt.

24. Am 08.09.2014 langte beim BVwG die Mitteilung des Rechtsanwalts der BF ein, wonach dessen Vollmachtsverhältnis mit Wirkung 06.09.2014 aufgelöst wurde.

25. Am 16.09.2014 langte beim BVwG der Antrag der neuen Rechtsvertreterin auf Übersendung des Verhandlungsprotokolls vom 23.06.2014 ein, dem am nächsten Tag nachgekommen wurde.

26. Am 29.10.2014 wurde die Verhandlung fortgesetzt, bei der neben den Behördenvertretern die BF und deren neue Anwältin anwesend waren und der beantragte Zeuge, der langjährige Vorgesetzte der BF Obslt

K. befragt wurde.

Die BF führte eingangs an, sie sei gesund, nehme keine Medikamente und sei auch in keiner Therapie wegen einer psychischen Erkrankung, sie könne der Verhandlung problemlos folgen.

Nach Darstellung des Verhandlungsfahrplanes und Zusammenfassung der Ergebnisse der Verhandlung vom 23.06.2013 durch den VR beantragte die Rechtsvertreterin der BF die Unterbrechung der Verhandlung mit der Begründung, auf Grund des Gutachtens von Prof. P. sei eine Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens, das letztlich zur Verurteilung der BF geführt habe, beantragt worden. Sie sehe aber ein, dass man die Zeugen hören sollte und wäre auch bereit die Verhandlung abzuführen (Prozeßökonomie). Sie sehe auf Grund einer Äußerung im Akt und zwar dem Anlaßbericht BKA, Seite 16 vom 18.07.2011, des Strafaktes, nicht nur eine begrenzte Schuldunfähigkeit, sondern würde sich diese auch auf die Zuhause aufbewahrten Spuren etc. auswirken. Weil die BF angegeben habe, dass sie Spuren deshalb mit nach Hause genommen habe, weil sie Kollegen nicht vertrauen könne.

Dem Antrag wurde nicht entsprochen und die Verhandlung durchgeführt der Zeuge Obslt K. vom LKA gab an, er sei seit 2007 im Wesentlichen ihr Vorgesetzter gewesen. Die BF sei Mitarbeiterin in der Tatortgruppe gewesen, dort gäbe es Hauptsachbearbeiter, einen stellvertretenden Ermittlungsbereichsleiter und einen Ermittlungsbereichsleiter. Jeder leitende Beamte habe mehrere Assistenzbereiche. Er sei unter anderem für Strategie zuständig, dazu gehört z. B. das Moto "kein Tatort ohne Spur", Handhabung verwertbarer, nichtverwertbarer Spuren, Management des DNA-Kontingents. Bei Problemen seien die Funktionäre, das waren die Ermittlungsbereichsleiter zu ihm gekommen und sie hätten versucht diese zu lösen. Die Tür sei auch für Mitarbeiter offen gestanden. Die BF sei einmal zu ihm gekommen, als sie im Frühjahr 2011 aufgefordert worden sei, eine Stellungnahme zu einer nicht auffindbaren Spur abzugeben. Davor habe es nichts Nachweisbares gegeben, lediglich Gerüchte und Befindlichkeiten. Die BF habe nach ihrer Rückkehr von der SIAK deponiert, dass sie nicht mehr beim Tatort (LKA 7) arbeiten wolle und auch die Mitarbeiter dieses Assistenzbereiches hätte gleiches deponiert. Sie sei dann im Assistenzbereich Betrug (LKA 5) vorläufig verwendet worden. [ANMERKUNG BVwG: Die genauen Zeiträume wurden nachgereicht:

01.02.2007 - 14.11.2010 Tatort, davon 01.01.2009 - 09.07.2010 SIAK, danach 15.11.2010 - 26.07.2011 Betrug, jeweils als qualifizierte Sachbearbeiterin].

Die Spurensicher des LKA sollten zu den am bestausgebildedsten Spezialisten gehören, die sich auf aufsehenerregende oder schwerwiegende Delikte beschränken würden, während die anderen Spuren von Beamten des SPK und BPK bearbeitete werden, die vom LKA geschult würden. Die BF sei Spezialisten für Fingerabdrücke gewesen. Daneben sei eine Hauptaufgabe des LKA das Management von genommenen DNA-Spuren, da diese kontingentiert seien, gäbe es darüber hinaus die Möglichkeit auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, zusätzliche Auswertungen durchführen zu lassen. Parallel zum LKA gäbe es die KPU (Kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle) die z.B. Faserspuren, Schuhspuren, Werkzeugspuren auf Schloßzylindern etc. auswerte.

Die korrekte Dokumentation von Spuren sei wichtig, weil jede genommene Spur ein potentielles Beweismittel sei, deren Weg lückenlos nachvollziehbar sein müsse und die eindeutig (gerichtsfest) zugeordnet werden können müsse. Ein genommene Spur müsse immer auffindbar sein. Auch unbrauchbare Spuren seien zu dokumentieren und zum Akt zu nehmen, die Technik schreite voran und es könne sein, dass diese später wertvolle Hinweise liefern können. Es komme auf das vollständige Spurenbild an. Es stehe nirgends, dass unbrauchbare Spuren wegzuwerfen seien, zumindest das Faktum der Untersuchung und Klassifizierung sein zu dokumentieren, diese seien Beweismittel. Die BF sei nur Fingerabdruckspezialistin gewesen und somit überhaupt nicht befugt gewesen, die Brauchbarkeit anderer Spuren zu klassifizieren, diese seien jedenfalls weiterzuleiten. Auch bei mehrfach genommenen Fingerabdrucken oder von der BF als unbrauchbar klassifzierten Fingerabdrucken könne sie diese nicht einfach mit nach Hause nehmen, erstens bestünden unter Umständen Eigentumsrechte am Spurenträger und zweiten seien sie Beweismittel in strafrechtlichen Verfahren, aus denen Tatablauf und Tathergang abgeleitet werden könnten auch wenn diese nicht vom Täter stammen würden. Sie könnten auch der Entlastung von Gelegenheitspersonen dienen oder über den konkreten Kriminalfall hinaus der Aufklärung von Kriminalfällen dienen. Wenn die Spur nicht da sei, sei im Übrigen auch keine Dienstaufsicht im Sinne einer Kontrolle, ob diese richtig klassifiziert worden sei oder nicht, möglich.

Dienstaufsicht am Tatort sei so gut wie nicht möglich, man müsse den Spezialisten vertrauen, dass diese alle relevanten Spuren sicherstellen und ins Saystem einpflegen würden. Einmal sichergestellte Spuren seien im Spurenbericht und im PAD-Akt zu dokumentieren. Dazu hatte die BF nicht nur die Möglichkeit, sondern war auch dazu aufgrund der Spurensicherungsvorschriften verpflichtet. Man könne trotzdem nicht jeder genommenen Spur nachgehen. Anmerkung des Behördenvertreters, dass PAD gäbe es seit 05.04.2007 und davor seien Spuren manuell dokumentiert worden.

Befragt, ob Fingerabdruckspuren hinsichtlich der Korrektheit der Meldedaten überprüft werden müssten, führte der Zeuge aus, dass dies in nicht notwendig sei. Falls doch, müsste die Bearbeitung im PAD aufscheinen, was bei einer Vielzahl der ZMR-Abfragen die die BF getätigt habe, nicht der Fall sei. Es sei bei einer ZMR-Anfrage grundsätzlich die Aktenzahl einzugeben, dort wo man ausnahmsweise keine habe, sei dies in der Dienstaustragung (ist die elektronische Dienstdokumentation) zu vermerken.

Auch wenn bei einem Fall mehrere Personen (z.B. eines Hauses) abgefragt werden müssten, müsse es eine Aktenzahl oder einen Bezug geben und der Akt im PAD aufscheinen. Sobald ein hinreichender Verdacht bestehe, sei ein Akt im PAD aufzumachen und damit habe man eine Zahl mit der das dienstliche Interesse dokumentiert werde.

Jede Abfragestation sei Passwort geschützt, dass Passwort dürfe nicht weitergegeben werden.

Die BF gab dazu an, dass sie ihr Passwort nicht weitergegeben habe aber bis 2008/2009 bei Standesüberprüfungen nur "Meldeüberprüfung" einzugeben gewesen wäre und keine Aktenzahl. Sie hätte sogenannte Standesüberprüfungen für die Standesämter machen müssen. Sie habe immer dieses Wort verwendet.

Gefragt, ob die BF während ihrer Zeit an der SIAK aufgrund noch zu bearbeitender Akten, ZMR-Abfragen habe machen müssen, gab er an, diese habe nur mehr einen Akt fertigzumachen gehabt, jener zum dem sie auch zur Stellungnahme aufgefordert worden wäre, weil die Spuren nicht auffindbar gewesen seien.

Die BF führte dazu an, dass sie rund 20 Akten an die SIAK mitgenommen habe, wo noch Eintragungen ins AFIS und in den Sicherheitsmonitor zu machen gewesen wären, 2 Akten habe sie dem Kollegen T. übergeben, weil hier noch "Gelegenheitsfinger" gefehlt hätten.

Der Zeuge führte aus, dass die Spurenträger zu 23 Geschäftsfällen bei der Hausdurchsuchung gefunden worden seien und in diesen auch jene enthalten gewesen wären, wegen denen sie verurteilt worden sei.

Die BF habe auch regelmäßig Belehrungen erhalten und bei jeder Abfragestation würde die Datensicherheitsvorschrift aufliegen.

Gefragt, ob es vorgekommen sei, dass die KPU Spuren nicht angenommen habe, gab der Zeuge an, dass können sein, wenn die Formalerfordernisse nicht erfüllt worden seien, einen Untersuchungsantrag könne aber jeder Beamte formulieren, es stünde sogar vor Ort bei der KPU ein Rechner zur Verfügung.

Die BF gab in der Verhandlung ergänzend Folgendes an:

Sie bekenne sich nicht schuldig. Sie kenne das Datenschutzgesetz und die kannte die Datensicherheitsvorschriften. Das Protokoll der letzten Verhandlung sei nicht vollständig, Ihre Aussagen zu Chef Insp. R. würden fehlen und den Bedingungen unter denen Faserspuren genommen, ausgewertet und herangezogen würden. Ebenso Ihre Aussagen bezüglich des Chefs der KPU. Schloßzylinder seien von den Spurenberichten getrennt und in große Schachteln gegeben worden in denen sich tausende andere Zylinder befunden hätten.

Befragt was eine Tatortbeamtin mit persöhnlichen Aufzeichnungen zu Fällen zu tun habe, gab sie an, sie habe sich diese gemacht, um im Falle einer Gerichtsaussage Unterlagen zu haben und weil sie Obst F. von der SIAK ersucht habe Anschauungsmaterial zur Verfügung zu stellen, insbesondere DNA-Material. Dies sei bereits ein halbes Jahr vor ihrer Zuteilung gewesen.

Auf die Frage, warum Sie Aktenteile und Spuren bei sich verwahrt und nicht archiviert, dokumentiert oder vernichtet habe, führte sie aus, es habe sich um nicht tatrelevantes Material gehandelt. Sie habe sich absichern wollen, sie habe nicht gewusst, dass sie DNA-Material von anderen Leuten nicht zu Hause aufbewahren nicht dürfe. Es habe keine Regelung gegeben, wie mit unbrauchbaren Spuren umzugehen sei.

Befragt, ob sie den Dienstweg kenne, gab sie an, sie habe sich nur für ihren unmittelbaren Vorgesetzten interessiert und ihren Abteilungsoffizier darüber hinaus nicht. Dienstaufsicht am Tatort sei nur ganz selten möglich gewesen, wenn der Vorgesetzte mit auf einem Tatort gewesen sei.

Befragt was ein Polizist zu tun habe, wenn ihm jemand ihm privaten Bereich eine Straftat mitteilen würde, gab sie an dieser sei an die Polizei zu verweisen, sie hätte darüber hinaus nichts gemacht.

Gefragt warum sie dann Fr. Waltraud H. nicht angezeigt habe, gab sie an, dazu nicht zu antworten, weil sie diesbezüglich gem. § 11 StGB nicht zurechnungsfähig sei. Auch zur Frage, ob es stimme, dass sie mehrere Detektive "laufen" gehabt habe um Nachforschung zu Fr. H. anzustellen, sage sie nichts. Sie habe jedenfalls nicht für eine Detektei oder Security-Firma gearbeitet.

Von ihrer Rechtsvertreterin gefragt, die ihr die ZMR-Anfragen vorhielt, führte sie aus, sie könne sich an die Meldeabfrage der Ballettlehrerin, ihres Lebensgefährten und eines HORVATH Zoltan sowie einer Miriam TOMOROVIC erinnern, die letzteren seien ein Akt gewesen, den ihr Kollege T. bearbeitet habe. Sie könne sich nicht erklären, warum sie diese Personen und vor allem sich selbst abgefragt habe bzw. ihre Familie.

Zu den übrigen Anfragen, gebe sie an, dass sie damals jeden PI-Akt für den Sicherheitsmonitor habe fertigzustellen gehabt. Es sei immer wieder zu Problemen mit der Schreibweise von Namen gekommen und sie habe daher für jeden Akt eine ZMR-Abfrage getätigt. In der ersten Disziplinarverhandlung seien die Abfragen für sie daher nachvollziehbar gewesen, weil sie für das ganze Bundesland zuständig gewesen sei. Nachdem sie die nunmehrige Auswertung der ZMR-Anfragen bekommen habe, könne sie sich das nicht erklären, zumal auch Personen aus anderen Bundesländern abgefragt worden seien. Zur SIAK habe sie nur 20 Akten mitgenommen, die anderen Abfragen könne sie sich nicht erklären.

Gefragt, ob sie vor Einräumung des Zuganges zum ZMR die Datensicherheitsvorschriften zur Kenntnis genommen habe, gab sie an das sei der Fall gewesen zu dieser Zeit habe es das PAD noch nicht gegeben man habe daher "Meldeüberprüfung" eingegeben.

Ihren Lebensgefährten W. (der von 08.12.2010 - 14.04.2012 ihr Lebensgefährte gewesen sei) habe sie am 09.11.2010 abgefragt, weil sie schlechte Erfahrungen mit der Partnerschaftsagentur gemacht habe, sie habe überprüfen wollen, ob es den Mann wirklich gäbe. Seine Familienangehörigen habe sie ebensowenig abgefragt wie die restlichen Hausbewohner (Anmerkung diese wurden am 18.11.2010 abgefragt).

Die Ballettlehrerin habe sie abgefragt, weil sie nicht gewusst habe wo diese wohne, ihre Tochter habe ihr das nicht sagen können. Sie können ausschließen bei Abfragen den Bezug "Meldevorgang" verwendet zu haben. (Anmerkung: der Disziplinaranwalt hielt der BF in der Folge vor, sie hätte bei der Abfrage der Ballettlehrerin diese Phrase verwendet!)

Der Disziplinaranwalt brachte in seinem Abschlussplädoyer wörtliche das Folgende vor:

"Wenn jetzt durch den Sachverständigen Hr. Prof. P. bzw. Prof N. festgestellt wurde, dass die BF im Zusammenhang mit der Causa H. und M. in einer Wahnvorstellung agierte, so möchte ich dem Folgendes entgegenhalten:

"Für die Disziplinaranwaltschaft ist es erwiesen, dass die BF in weit über 1000 Fällen ZMR-Anfragen tätigte. Von diesen rechtwidrigen ZMR-Anfragen, respektive Abfragen aus dem EKIS, sind aber nur ein kleiner Teil im Zusammenhang mit ihrem Wahn zu setzen. In jenen Fällen wo sie angibt, sie hätte Anfragen im dienstlichen Konnex durchgeführt, so wurde auch von Prof. P. klar festgestellt, dass diese Abfragen nicht von der Wahnidee umfasst sind. So ist aus dem Bericht der LPD vom 11.07.2014 zu entnehmen, dass sie in 219 Fällen ZMR-Anfragen tätigte um offensichtlich ihr privates Interesse im Zusammenhang mit Hrn. Paul W., den sie über eine Internet-Plattform kennenlernte, zu befriedigen. Auch in jener Zeit wo sie der SIAK zugeteilt war, hat sie nicht aufgehört weiterhin rechtswidrig Abfragen aus dem ZMR zu tätigen. Hiebei sind laut Protokoll 281 Anfragen festzustellen, die unter ihrem Namen getätig wurden. In der Zeit ihrer Zuteilung zum LKA - Betrug tätigte sie 571 Anfragen. Es war auch hier nicht möglich, diese einem Aktenvorgang zuzuordnen. Sie hat bei Ausklammerung der Causa H. in über 1000 Fällen es unterlassen, gemäß § 13 Meldegesetz-Durchführungsverordnung iVm mit dem Meldegesetz, hinsichtlich ihrer getätigten ZMR-Abfragen Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässsigkeit der durchgeführten Verwendungsvorgänge überprüfbar machen. Sie hat nach Ansicht des Disziplinaranwalts wissentlich und willentlich rechtswidrig gehandelt.

Auch jene 23 Geschäftsfälle, der offensichtlichen Beweismittelunterdrückung sind nicht vom Thema Wahn umfasst. Aus all diesen rechtwidrigen Handlungen geht eindeutig hervor, dass nur ein kleiner Teil laut Gutachten vom Wahn und damit zusammenhängend, offensichtlich von einer Unzurechnungsfähigkeit erfasst sind. Ich möchte in diesem Zusammenhang insbesondere auf jenes Erkenntnis hinweisen, welches zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens 2013 bereits vorhanden jedoch nicht publiziert war. Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 03.10.2013, 2013/09/0080 klar zum Ausdruck gebracht, dass wenn eine psychische Erkrankung vorliegt und es diesbezüglich an der freien Willensbildung mangeln sollte, die Disziplinarkommission an die Rechtskraft des Strafurteiles gebunden ist. Aus all diesen Gründen ergibt sich, für die Disziplinaranwaltschaft neuerlich, die Feststellung, dass die BF aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen nicht im Dienststand der Polizei belassen werden kann. Es wird der Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt."

Die Rechtsvertreterin brachte demgegenüber vor und schloss sich die BF dem an:

"Ich halte meinen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens aufrecht, bis zur Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens, sollte die BF nicht entlassen werden. Die advokatorische Nachlässigkeit meines Vorgängers sollte ihr nicht angelastet werden. Zu den Gutachten der beiden Sachverständigen möchte ich festhalten, dass keineswegs von einer klaren Abgrenzbarkeit die Rede sein kann, vielmehr haben wir die Aussagen der BF erlebt und es stellen sich Zweifel an der Schuldfähigkeit, auch in den anderen Punkten des Disziplinarerkenntnisses, insbesondere zu den ZMR-Abfragen.

In eventu halte ich fest, dass eine Entlassung keineswegs eine angemessene Bestrafung für die allenfalls nicht ordnungsgemäß getätigten ZMR-Abfragen darstellt. Ich beantrage daher, die Stattgebung der Beschwerde."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Disziplinarbeschuldigten / Beschwerdeführerin

(BF)

Die BF ist am XXXX geboren, hat nach der Matura im Gymnasium, 3 Jahre bei ihrer Tante in den USA gelebt und nach ihrer Rückkehr nach ÖSTERREICH, 4 Semester Jus (1989 - 1990, 1. Abschnitt) studiert, bevor sie am 01.04.1991 in den Polizeidienst eingetreten ist. Zuerst war sie Polizisten auf der Straße, danach (ab 2004) Tatortbeamtin in einem Stadtkommando (SPK) und ab 01.02.2007 in der Tatortgruppe des Landeskriminalamtes (LKA 7) als Spezialistin für die Auswertung von Fingerabdrücken. Von 01.01.2009 bis 09.07.2010 hat sie als Lehrerin an einer Außenstelle der Sicherheitsakademie (SIAK) Kriminalistik, Privatrecht und Verwaltungsrecht unterrichtet. Nach ihrer Rückkehr von der SIAK (aus ihrer Sicht aufgrund einer Mobbingproblematik, aus Sicht der SIAK war diese nicht verifizierbar) war sie bis zum 14.11.2010 wieder im Assistenzbereich Tatort (LKA 7) und danach bis zu ihrer Suspendierung am 19.08.2011 im Assistenzbereich Betrug (LKA 5) tätig.

Sie hat während ihrer Zeit beim SPK eine Belobigung bekommen und hat bis auf den gengenständlichen Fall keine strafrechtlichen oder disziplinären Vorstrafen.

Sie wurde am 16.05.2013 wegen der im Punkt I.6. angeführten Tathandlungen nach § 297 StGB (Verleumdung der Kindergartenpädagogin Waltraud H. durch Schreiben und Versenden von 14 Briefen mit falschen Anschuldigungen) und § 302 StGB (Amtsmissbrauch wegen Nichtweiterleitung von Beweismittel in 16 Fällen sowie Verschaffen personenbezogener Daten aus dem EKIS betreffend Waltraud H. ohne dienstliches Erfordernis) rechtskräftig verurteilt. Beide Tatbilder setzen auf der subjektiven Tatseite "Wissentlichkeit" voraus. Als Milderungsgründe stellte das Landesgericht ihr Geständnis und ihre Unbescholtenheit fest.

Privat ist sie geschieden, sorgepflichtig für eine 16-jährige Tochter (HTL - Matura in zwei Jahren) pflegt ihre krebskranke, demente Mutter die im zweiten Haus der BF (100 Meter von ihrem Haus entfernt) wohnt und für die sie noch kein Pflegegeld beantragt hat. Für ihre Tochter bekommt sie 500,- EUR Unterhalt.

Sie selbst wohnt in ihrem eigenen Haus mit ihrer Tochter und hat bei einer Einstufung in E2a/13/3 einen Bruttobezug von 2.339,20 EUR. Ein anlässlich der Suspendierung beantragtes Absehen von der Bezugskürzung wurde bescheidmäßig abgelehnt.

Gesundheitlich geht es ihr gut, sie nimmt keine Medikamente und befindet sich auch nicht in psychologischer Betreuung oder Therapie, obwohl sie nach Ansicht zweier Sachverständiger für Psychiatrie seit Jahren (daher auch im Tatzeitraum 01.09.2005 - 11.07.2011) und Neurologie an einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0), hinsichtlich des paranoiden Wahnthemas, dass die Leiterin des Kindergartens L. (Waltraud H.) Kinder misshandle, als SM-Hure ihre Dienste anbiete und von einflussreichen Kunden vor Strafverfolgung geschützt werde, leidet. Innerhalb des Wahnthemas ist nach Ansicht dieser beiden Sachverständigen weder die Diskretionsfähigkeit noch die Dispositionsfähigkeit (und damit die Schuldfähigkeit gem. § 11 StGB) gegeben. Da die mangelnde Krankheitseinsicht und die damit verbundene Verweigerung der Behandlung bzw. die Nichtkooperation typische Merkmale dieses Krankheitsbildes sind, ist mit keiner Besserung zu rechnen. Eine Verpflichtung zu einer Behandlung (zwangsweise Einweisung) ist, sofern keine selbst- oder fremdgefährdenden Handlungen gesetzt werden - nicht möglich. Die Nichtkooperation ist Teil des Krankheitsbildes und daher auch nicht vorwerfbar.

Außerhalb des Wahnthemas kann sie - nach der Meinung der beiden Sachverständigen - ein normales Privat- und Berufsleben führen und ist diesbezüglich auch voll diskretions- und dispositionsfähig. Das Wahnthema ist klar abgrenzbar.

Der erkennende Senat stellte vor diesem Hintergrund fest, dass die BF innerhalb der Wahnthemas, aufgrund der Bindungswirkung des § 95 Abs. 2 BDG und außerhalb des Wahnthemas, jedenfalls schuldfähig im Sinne des § 11 StGB war.

Zu einem allfälligen Milderungsgrund gem. § 34 Abs. 1 Z 11 StGB ("...die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen; ...") hat das Strafgericht - mangels Anhaltspunkten - keine Feststellungen getroffen (Kurzurteil, Geständnis, Rechtsmittelverzicht). Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt dieser hinsichtlich des disziplinären Überhanges, bei den Taten die innerhalb des Wahnthemas lagen (Spruchpunkte 1a, 1b, 2a, teilweise 2b), faktisch vor.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig. Die Taten sind noch nicht verjährt.

Die BF ist zu den in Punkt 1a (Briefe), 2a (EKIS-Abfragen) und 3b (Spuren nicht weitergeleitet) des Disziplinarerkennntisses vom 29.10.2013 (siehe vorne I.15.) geständig und wurde der diesbezüglich objektive Sachverhalt auch vom Landesgericht festgestellt.

Hinsichtlich des Punkt 1b (Anruf bei Fr. Waltraud H. am 07.03.2011 und Beschimpfung als SM-Hure) gibt die BF zwar zu den Anruf getätigt zu haben, bestreitet aber die Beschimpfung. Auch diesbezüglich wurde der objektive Sachverhalt - trotz Freispruch durch das Landesgericht - festgestellt und steht aufgrund der Zeugenaussage von Fr. Waltraud H. fest, dass sie diese beschimpft hat.

Zu Punkt 2b, den über 1000 EKIS-Abfragen, ist die BF hinsichtlich jener geständig die Fr. Waltraud H., deren Lebensgefährten Friedrich M. und deren Umfeld (22.09.2009), die Ballettlehrerin ihrer Tochter (31.08.2010) sowie ihren Ex-Lebensgefährten Paul W. (09.11. und 18.11.2010) betrafen. Sie bestreitet aber in beiden Fällen auch die jeweiligen Angehörigen bzw. anderen Hausbewohner abgefragt zu haben. Alle anderen Anfragen, insbesondere auch jene ihres Kollegen Dieter T. konnte sie nicht erklären bzw. bestreitet sie.

Es steht fest, dass sie insgesamt 219 ZMR-Anfragen im LKA Tatort (KA 7), 571 während ihrer Zeit beim Betrug (KA 5) und 281 Anfragen während ihrer Zeit im SIAK Bildungszentrum ohne dienstliche Veranlassung - welche durch die Eintragung einer Bezugszahl nachvollziehbar dargetan würde - getätigt hat.

In den in Punkt 3a angeführten 23 Geschäftsfällen sind alle jene Beweismittel enthalten, derentwegen sie wegen Nichtweiterleitung nach § 302 StGB rechtskräftig verurteilt wurde und die auch im Punkt 3b (jeweils mit der Geschäftszahl) angeführt sind. Der objektive Sachverhalt wurde durch das Landesgericht festgestellt und ist unstrittig.

In den 23 Geschäftsfällen sind darüber hinaus aber auch jene Spurenträger umfasst, die gem. dem Aktenvermerk des LKA vom 22.07.2011 (AS 63 - 75) anlässlich der Hausdurchsuchung bei der BF zu Hause gefunden wurden und nicht Gegenstand der gerichtlichen Verurteilung waren. Es sind dies:

1. E2/56243/08 Getränkeflasche, Akt ordnungsgemäß erledigt, Spurenträger durch PI nicht abgeholt

2. XXXX 2 Schwarzfolien und 1 Klarsichtfolie; Spuren unbrauchbar

3. XXXX 2 Schwarzfolien , Spuren unbrauchbar

4. E2/43571/08 2 Weißfolien und 1 Schwarzfolie, Spuren unbrauchbar

5. XXXX 14 Etiketten die mit Nynhidrin behandelt wurden, daher giftig sind und lt. Bericht an die PI rückübermittelt worden seien, Spur selbst unbrauchbar

6. XXXX Plastiksack, Spur unbrauchbar

7. XXXX DNA-Spurenträger der abgelegt und in die Spurensammlung aufgenommen werden hätte sollen

8. XXXX Spurenakt: Die Untersuchung des Spurenträgers hat sich erübrigt, da die Tatverdächtigen ausgeforscht wurden - Akt wurde nicht abgelegt und keine Austragung im Sicherheitsmonitor durchgeführt.

Das ebenfalls gefundene Konvolut an persönliche Aufzeichnungen, Kopien von Akten und Spuren waren Arbeitsunterlagen und bedeutungslos.

Punkt 3b enthält die Aktenzahlen die vom Urteil umfasst waren. Diesbezüglich liegen unbestrittene Feststellungen des Landesgerichtes im Urteil vor.

Festgestellt wird, dass die BF sowohl die Datensicherheits- als auch die Spurensicherheitsvorschriften kannte bzw. kennen musste.

Ein Organisationsverschulden des BM.I bzw. des LPK konnte hingegen nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten sowie den Aussagen der Zeugen und der Parteien in den beiden Verhandlungen am 23.06.2014 und 29.09.2014.

Soweit die BF nicht geständig war und keine bindenden Feststellungen des Landesgerichtes vorlagen ist das BVwG aus den folgenden Gründen zu den oa. Feststellungen gelangt.

Zu 2b (Abfragen ZMR) liegen nach dem Datenschutzgesetz und dem Meldegesetz bzw. der Meldegesetzdurchführungsverordnung erforderliche Protokolldaten vor. Diese belegen, dass zu den in den Auswertungslisten und im Disziplinarerkenntnis (Seiten 10 - 38) angeführten Zeitpunkten mit der Kennung der BF die Abfragen durchgeführt wurden. Die BF hat selber angegeben, ihr Passwort nicht weitergegeben zu haben. Die Abfragen stehen auch teilweise in einem nachvollziehbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu von der BF eingestandenen Abfragen (etwa die sonstigen Hausbewohner oder von Familienangehörigen von ihr abgefragten Personen). Dort wo dieser Zusammenhang nicht erkennbar ist, kann nur die BF über die Gründe der Abfragen Auskunft geben, gibt aber vor, sich diese selber nicht erklären zu können. Dabei geht aus den Protokolldaten klar hervor, dass die Eintragung der nach den Vorschriften zum Nachweis der dienstlichen Gründe notwendigen Bezugszahl durch die BF, nicht erfolgt ist, sodass sie selbst nicht mehr in der Lage ist den Grund nachzuvollziehen. Die von ihr vorgenommene Eintragung "Meldevorgang bzw. Meldeabfrage" reicht nicht aus, um den dienstlichen Grund nachvollziehbar zu machen, da in der Verhandlung klar hervorgekommen ist, dass es zu jeder ihrer tatsächlich dienstlich erforderlichen Abfragen, eine Aktenzahl und damit eine Bezugszahl gab. Es ist daher der DK nicht entgegen zu treten, wenn diese aufgrund des Faktums der fehlenden Eintragung, des Fehlens jeden sonstigen Hinweises auf die Notwendigkeit der ZMR-Abfragen, daraus schließt, dass keine dienstlichen Gründe vorgelegen seien. Die Ausführungen der BF, die versucht hat zumindest einen Teil dieser Abfragen zu erklären, sind nicht plausibel, weil dies keinesfalls die hohe Anzahl der Abfragen erklärt und zumindest seit Einführung des PAD (2007) jedenfalls die Zuordnung einer Aktenzahl möglich und notwendig gewesen wäre. Die Abfragen erfolgten 2009, sodass die Eintragungslegitimationen "Meldeüberprüfung" oder "Meldevorgang" nicht ausreichen, um die dienstliche Erforderlichkeit nachzuweisen. Die BF hat diese Verschleierungsfloskeln auch bei nachweislich von ihr eingestanden zu privaten Zwecken erfolgten Abfragen verwendet. Sie hat eingestanden regelmäßige Datenschutzbelehrungen erhalten zu haben und ist die Kenntnisnahme der Datensicherheitsvorschriften und der Meldegesetz-Durchführungsverordnung Voraussetzung für die Einräumung des Zugriffs, sodass kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass die BF nicht gewusst hätte, dass sie Bezugszahlen von zu bearbeitenden Akten einzutragen gehabt hätte.

Die Punkte 3a und 3b stehen in einem engen Zusammenhang, weil dort alle jene Akteneile bzw. Spurenträger (Beweismittel) erfasst sind, die bei einer Hausdurchsuchung anlässlich der Untersuchung der Strafrechtsvorwürfe bei der BF gefunden wurden. Zu 3a gab die BF an nicht gewusst zu haben, dass sie unbrauchbare Spuren nicht mit nach Hause nehmen dürfe. Dies ist nicht glaubhaft und wird als reine Schutzbehauptung angesehen. Sie war nicht nur Lehrerin für Spurensicherung im Rahmen des Kriminalistikunterrichts und musste daher die im Disziplinarerkenntnis auszugsweise (Seiten 53 - 55) angeführte Erlass- und Vorschriftenlage kennen. So spricht der LPK-Befehl GZ 3200/1-KA/05 vom 01.07.2005 eindeutig davon, dass gesicherte Form-, Schuh- und Werkzeugspuren an die KPU abzuliefern sind. Der LKA-Befehl GZ 3220/1-LKA/06 vom 31.01.2006, dass gesicherte DNA-Spuren die keiner Auswertung zugeführt werden zu archivieren sind. Der LKA-Befehl GZ 3263/1-LKA/06 iVm VKT 2005, dass nicht verbrauchtes Untersuchungsmaterial ordnungsgemäß bezeichnet grundsätzlich an den Auftraggeber der Untersuchung oder das zuständige Gericht zu übermitteln sind. Der LKA-Befehl GZ 3220/5-LKA/06 vom 27.04.2006 iVm VED 2006 führt aus, dass für jede gesicherte biologische Tatortspur ein gesondertes Spurenformblatt anzulegen und diese in Zukunft in das PAD einzustellen ist. Daktyloskopische Tatortspuren sind aufzubereiten, auf AFIS-Eignung zu beurteilen und nach Sendung der notwendigen Daten an den Sicherheitsmonitor rasch elektronisch dem Erkennungsdienst weiterzuleiten. Auch bei Zweifeln an der AFIS-Eignung ist weiterzuleiten. Der Befehl GZ 3263/7844/LKA/07 vom 13.02.2007 iVm VKT 2007 regelt hinsichtlich der Behandlung von Untersuchungsmaterial, dass dieses zumindest schriftlich, noch besser fotografisch zu dokumentieren ist und der örtlich zuständigen Stelle des kriminaltechnischen Dienstes zu übersenden ist. Sowohl der stellvertretende Leiter der Tatortgruppe als auch Obstlt K., ihr langjähriger Vorgesetzter, haben ausgesagt, dass nicht AFIS-taugliche Spuren und nicht eingesendete DNA-Spuren zu archivieren seien, sollte eine Spur zu vernichten sein, müsse dies zumindest dokumentiert werden. Aus der Gesamtheit dieser Vorschriften, der Aussagen der Zeugen und der Eigenschaft von Spurenträgern als zumindest potentielle Beweismittel ist abzuleiten, dass Spurenträger auch wenn sich diese nachträglich als unbrauchbar herausstellen sollten, jedenfalls nicht mit nach Hause genommen werden durften. Die Erklärungsversuche der BF, sie hätte diese als Anschauungsmaterial für die SIAK gebraucht, überzeugen nicht, da die Zeugen angaben, dass man dafür keine an Tatorten gesicherte Spuren nehmen dürfe, sondern selber welche setze. Alle gesicherten Spuren seien zu dokumentieren und wichtig für das Gesamtspurenbild auch die unbrauchbaren. Die BF sei nur Spezialisten für Fingerabdrücke gewesen und nicht für andere Spuren, die jedenfalls zur Bewertung abzuführen gewesen seien. Zudem begann die BF bereits 2005 damit Spurenträger zu Hause zu verwahren (wie sich aus den Geschäftszahlen ergibt) und zu diesem Zeitpunkt konnte sie noch gar nicht wissen, dass sie 2009 an der SIAK unterrichten würde. Ihr Erklärungsversuch sie hätte sich absichern wollen, überzeugt nicht und wurde auch nicht näher begründet. Alle einschlägig fachkundigen Zeugen gaben an, dass eine Dienstaufsicht am Tatort so gut wie gar nicht möglich sei, wenn die (unbrauchbare) Spur sichergestellt worden sei, sei sie jedenfalls zu dokumentieren und entweder zu archivieren oder zumindest protokolliert zu vernichten.

Zur Schuldfähigkeit haben die beiden Gutachter überzeugend dargelegt, dass die BF an einer seltenen Form des Wahns leide, der sich allerdings nur auf ein bestimmtes Thema beschränke und in anderen Bereichen ein normales Leben möglich sei. Dr. N., der in seinem lt. Erstgutachten noch nicht in der Lage war, diese Form des Wahns zu erkennen, hat in der Verhandlung, nachdem ihm bereits im Vorfeld das Gutachten des Zweitgutachters Dr. P. zur Prüfung übermittelt worden ist, seine Meinung hinsichtlich der uneingeschränkten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit revidiert. Seine Begründung, dass in der Zwischenzeit, insbesondere durch die Abklärung der BF während des stationären Aufenthaltes in XXXX, neue Anhaltspunkte aufgetreten sind, überzeugt. Der erkennende Senat, hat nach eingehender Beurteilung alle medizinischen Urkunden bzw. des Gutachtens von Dr. P., ebenfalls den Eindruck gewonnen, dass die BF, die von den Gutachtern beschriebenen Merkmale einer diesbezüglichen Wahnvorstellung aufweist.

Die BF hat in den Verhandlungen einen dominanten von sich selbst überzeugten und beinahe schon berechnenden Eindruck hinterlassen und hat sich, wenn die Sprache auf das Wahnthema kam, der Aussage unter Hinweis auf § 11 StGB entschlagen. Diesbezüglich gab es daher keine verwertbaren Aussagen, doch steht der objektive Sachverhalt und die grundsätzliche Schuldfähigkeit durch die Bindungswirkung der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen, ohnehin fest. Ein Milderungsgrund konnte hingegen hinsichtlich jener Umstände angenommen werden, wo vom Strafgericht - mangels dort vorliegender Anhaltspunkte - keine Feststellungen erfolgen konnten und sind.

Dass die nunmehrige Rechtsvertreterin der BF angeführt hat, es werde hinsichtlich des Strafurteiles ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden, ändert an der derzeitigen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht bindenden Sachverhaltsfeststellung nichts. Es besteht für den Senat kein Zweifel, dass die BF außerhalb des Wahnthemas, jedenfalls zu Punkt 2b und 3 - wie auch von den Gutachtern ausgeführt - voll diskretions- und dispositionsfähig war.

Aufgrund der dichten Vorschriftenlage zum Thema Spurensicherung/Datenschutz/Meldeabfragen im BMI bzw. LKA und der faktisch von allen Zeugen und auch von der BF selbst bestätigten Unmöglichkeit der Dienstaufsicht vor Ort am Tatort sowie dem überzeugenden Argument, dass gesicherte Spuren dokumentiert werden müssen, damit man überhaupt kontrollieren kann, kann nicht von Organisationsmängeln ausgegangen werden. Die Tür des Vorgesetzten stand für die BF offen und hat sich diese diesbezüglich nur einmal bei ihm beschwert, weil sie eine Stellungnahme zu einem verschwunden Akt abgeben hätte sollen. Ansonsten hat die BF in der Verhandlung zwar Schuldzuweisungen an Kollegen geäußert, diese waren einerseits aber völlig überzogen und damit wenig glaubwürdig (tausende Schließzylinder in einer Schachtel), andererseits auch nicht geeignet ihre eigenen Unterlassungen zu erklären.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

(Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

...

§ 44 (1) Der Beamte hat seinen Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

...

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

(Fassung vor dem 1. Jänner 2009 in der Fassung des Art. 1 Z. 11 der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008:

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.)

§ 95 (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(Fassung vor dem 1. Jänner 2009 in der Fassung des Art. 1 Z. 12 der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008:

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.)

§ 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn

das Verfahren eingestellt,

der Beamte freigesprochen oder

gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen

wird.

(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB)

StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

§ 297. (1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Die relevanten Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), BGBl. I lauten:

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

§ 14. (1) Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, dass die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,

1. die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,

2. die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,

3. jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,

4. die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln,

5. die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,

6. die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,

7. Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

8. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.

...

(6) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, dass sich die Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.

Die relevanten Bestimmungen des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 idgF lauten:

§ 16. (1) Das zentrale Melderegister ist insofern ein öffentliches Register, als der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Nach- oder Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das bPK für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 des E-Government-Gesetzes), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein bPK zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen. Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden.

...

§ 16a. (1) Die Meldebehörden dürfen die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten gemeinsam benützen und Auskünfte daraus erteilen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenen Meldedaten weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nach dem Namen der An- und Abgemeldeten vorzusehen. Hiebei bildet die Gesamtheit der Meldedaten eines bestimmten Menschen, mögen diese auch mehrere Unterkünfte betreffen, den Gesamtdatensatz.

(3) Für Zwecke der Sicherheitspolizei, Strafrechtspflege, im Katastrophenfall (§ 48a des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).

...

(6) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 5 eingeräumt werden kann, und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Abs. 5 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,

2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Meldedaten durch Unbefugte getroffen werden,

4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,

7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

...

(8) Für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs an andere als Sicherheitsbehörden oder Organe der Gemeinden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.

...

Die relevanten Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (BGBl. II Nr. 66/2002) lauten:

§ 5. (1) Der gemäß § 3 benannte Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZMR oder für die Abfrage aus dem ZMR in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.

(2) Abfrageberechtigte Stellen, bei denen ein Verantwortlicher zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde, und Meldebehörden haben dafür zu sorgen, dass für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum ZMR erfolgen soll, eine nach den Vorgaben des Betreibers zu gestaltende Datensicherheitsvorschrift, in der die für den Betrieb des ZMR oder für Abfragen aus diesem erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen anzuordnen sind, erlassen wird.

(3) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.

§ 13. Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einen allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZMR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen:

Seit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes begründet die (wissentlich missbräuchliche) Weitergabe von Strafregisterauskünften durch einen Beamten Amtsmissbrauch, weil durch die unberechtigte Mitteilung dieser personenbezogenen Daten der Betroffene jedenfalls in seinem in § 1 DSG verankerten Grundrecht auf Datenschutz verletzt wird (OGH 12.02.1985, 10 Os 193/84).

§ 302 Abs 1 StGB; War der Vorsatz der Angeklagten bloß auf Gewinnung allgemein zugänglicher Daten gerichtet (also solcher hinsichtlich derer das ZMR ein öffentliches Register ist), bleibt die Urteilsannahme, sie habe mit dem Vorsatz gehandelt, das Opfer in dessen Recht auf Datenschutz zu schädigen ohne Sachverhaltsbezug (OGH 10.12.2012, 17 Os 20/12p).

Jedes gezielte unbefugte Beschaffen von personenbezogenen Daten, die dem Geheimnisschutz unterliegen, ist vorrangig unter dem Aspekt des Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 Abs 1 DSG) zu prüfen, weil die konkrete Schädigung eines Dritten bereits in der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch missbräuchliche Datenermittlung liegt. Eine missbräuchliche Datenbeschaffung indiziert in der Regel auch den Vorsatz; das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person zu verletzen. Bei allgemein zugänglichen und damit nicht dem Geheimnisschutz unterliegenden Daten ist zur Verwirklichung des § 302 StGB der Vorsatz auf Schädigung eines anderen konkreten Rechts, etwa des Staats auf Einhebung von Gebühren für die Auskunftserteilung, erforderlich. Hier Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (OGH 06.10.2011 11 Os 105/11t).

Hat sich der Vorsatz des (wenngleich hinsichtlich des Missbrauchs der ihm bloß für dienstliche Zwecke eingeräumten Befugnis zu ZMR-Abfragen wissentlich handelnden) Angeklagten nur auf allgemein zugängliche Daten - also solche, hinsichtlich derer das Zentrale Melderegister ohnedies ein öffentliches Register ist (§ 16 Abs 1 MeldeG) - erstreckt, ist keines der von 11 Os 105/11t angesprochenen konkreten Rechte davon berührt, weder ein dem Geheimnisschutz des DSG unterworfenes Recht des Betroffenen noch ein konkretes Recht des Staates (hier: auf Gebühren). Dass dem Angeklagten als Ergebnis des Missbrauchs seiner Abfrageberechtigung mehr Daten zugänglich wurden, als er wollte, ist für die Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt ohne Bedeutung (OGH 18.06.2012 17 Os 1/12v).

Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 16.10.2008, 2006/09/0180).

Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER DIENSTLICHEN AUFGABEN wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).

Gerade bei einem Exekutivorgan ist ein entscheidender Gesichtspunkt der, dass sich der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss (VwGH 19. 12. 1996, 95/09/0153, m. w.N. und 18.04.2002 2000/09/0176).

Der Mitbeteiligte, ein Kriminalbeamter (Exekutivdienst), wurde wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Die Tathandlung dieses (vom Mitbeteiligten begangenen) Verbrechens besteht darin, dass ein Beamter seine Befugnis (oder Verpflichtung) Amtsgeschäfte vorzunehmen, mit Schädigungsvorsatz wissentlich missbraucht. Wegen des sachgleichen Verhaltens wurde der Mitbeteiligte im Disziplinarverfahren der vorsätzlichen Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß den §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 46 Abs. 1 BDG 1979 (i.V.m. näher bezeichneten datenschutzrechtlichen Vorschriften) für schuldig befunden. Nach den Schuldsprüchen hat der Mitbeteiligte rechtswidrig EKIS-Abfragen vorgenommen und die dadurch abgefragten Daten an einen Privatdetektiv weitergegeben. Ausführungen dazu, dass die Disziplinaroberkommission die Dienstpflichtverletzungen des Mitbeteiligten zutreffend als schwerwiegend angesehen hat. Von daher und aufgrund der gleichfalls zutreffenden Beurteilung, der (ua. mit EKIS-Abfragen befasst gewesene) Mitbeteiligte habe "im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein pflichtwidriges Verhalten gesetzt", ist die Auffassung der Disziplinaroberkommission, die sie zum Ergebnis kommen ließ, ein weiteres Verbleiben des Mitbeteiligten im Dienst sei dennoch tragbar, nicht ausreichend begründet. (VwGH 15.09.2004, 2002/09/0103)

Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG 1979 anders gestaltet; insoweit kommt dem Strafurteil indes keineswegs Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (Hinweis E 4.11.1992, 91/09/0166). Es kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass das Vorliegen eines "disziplinären Überhangs" im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 im Falle einer Verurteilung wegen eines "echten Beamtendelikts" stets zu verneinen wäre. Denn auch die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft bei der (strafgerichtlichen) Verurteilung nach dem StGB deckt für sich allein nicht den - im funktionsbeeinträchtigenden Verhalten des Täters gelegenen - spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verbunden ist (Hinweis E 11. 10. 1993, 92/09/0318, VwSlg 13917 A/1993, E 29. 10. 1997, 97/09/0183; VwGH 18.12.2001, 99/09/0056).

Auch eine einmalige schwer wiegende Dienstpflichtverletzung, die gegen den Kernbereich der Dienstpflichten des beschuldigten Sicherheitswachebeamten verstößt und auch sonst in keiner Weise eine Entschuldigung oder Rechtfertigung erfahren kann, kann zur ernsthaften Bedrohung des Funktionierens der Verwaltung werden. Daraus folgt sowohl der Vertrauensverlust zu den Vorgesetzten als auch die Untragbarkeit des Disziplinarbeschuldigten für die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Sicherheitswachebeamten (VwGH 18.04.2002, 2000/09/0176).

Durch die mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, erfolgte Novellierung des § 93 BDG 1979 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Zielsetzung "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken", als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen zu dieser Bestimmung die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).

Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 neben dem Verweis, der Geldbuße und der Geldstrafe als höchste Disziplinarstrafe die Entlassung vor. Durch die Disziplinarstrafe der Entlassung soll die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes aufrechterhalten werden. Dabei ist die Frage des durch die objektive Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes entscheidend. Ein solcher ist anzunehmen, wenn ein Beamter der Achtung und dem Vertrauen überhaupt nicht mehr gerecht wird, die seine Stellung als Beamter erfordert. In einem solchen Fall kann er aber auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Berücksichtigt man, dass die vorgeworfenen Taten gerade jene Werte gravierend verletzten, deren Schutz ihm in seiner Stellung als Exekutivbeamten oblag, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Disziplinarbehörden den Beschwerdeführer als für den Exekutivdienst untragbar erachtet hat (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1990, 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13213 A, und vom 24. Februar 1995, 93/09/0418). Die belangte Behörde hat daher in diesem Sinne richtig erkannt, dass angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftaten eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht kommt, und alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe nicht entscheidend zum Tragen kommen können (vgl. auch dazu die Ausführungen im oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0088, ferner etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1992, Zl. 91/09/0186 und Zl. 92/09/0025, sowie vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0133; VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2002 von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).

Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf die ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung, sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen (VwGH 24.06.2009, 2006/09/0108).

Die Bindung der Disziplinarbehörden (hier: im Sinne des § 73 Abs. 2 LDG 1984) erstreckt sich nicht nur auf das Tatbild einer strafbaren Handlung oder Unterlassung, sondern auch auf die Schuld des Täters (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021, und vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199). Von daher hatten die Disziplinarbehörden nach den dem Spruch des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils zu Grunde liegenden Tatsachenfestsstellungen und Annahmen das Vorliegen der wesentlichen Elemente des Schuldbegriffes, der das biologische, psychologische und normative Schuldelement umfasst, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0394, mwN; VwGH 12.04.2000, 97/09/0199; 25.05.2005, 2002/09/0006).

Nach dem auch im Disziplinarverfahren gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 sinngemäß heranzuziehenden § 34 Abs. 1 Z. 11 StGB ist als Milderungsgrund zu berücksichtigen, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Die Anwendbarkeit dieses Milderungsgrundes ist aber nicht auf Dienstverfehlungen, die auf mangelhafter Arbeitsweise beruhen, beschränkt. Eine psychische Erkrankung, wie ein Burnout-Syndrom, die geeignet ist, die Schuld eines Disziplinarbeschuldigten bei Tatbegehung zu mindern, ist zu berücksichtigen. Bei einer Belastungssituation (Arbeitsüberlastung) des Beamten und bei Behauptung einer solchen Erkrankung, hat die Behörde - nach Beiziehung eines Sachverständigen und erforderlichenfalls nach Durchführung einer auf dieses Thema beschränkten Berufungsverhandlung - Überlegungen dahingehend anzustellen, ob die Schuld des Beamten durch eine psychische Beeinträchtigung gemindert ist (vgl. E 31. Mai 2012, 2011/09/0187; E 15. Oktober 2009, 2008/09/0004; VwGH 04.10.2012, 2011/09/0190).

Soweit in der Beschwerde auf das bereits im Berufungsverfahren vorgelegte Privatgutachten verwiesen und aus diesem ableitet wird, dass der Beschwerdeführer "keine Möglichkeit (gehabt habe,) sich seinem dranghaften bzw. krankhaften Verhalten zu widersetzen" und er für dieses Handeln nicht verurteilt werden könne, wenn ihn eine "entsprechende Zwangsneurose" zu einer solchen Tat "zwingt", weshalb es ihm nicht nur an der freien Willensbildung sondern insbesondere auch an der Schuldfähigkeit mangle, ist dem entgegenzuhalten, dass die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil gebunden sind, wenn ein Beamter wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde. Die Bindung umfasst dabei auch die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, Zl. 2003/09/0050). Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall daher zu Recht von einer Bindung auch an die im Strafurteil getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Straftaten des Beschwerdeführers aus. So wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich schuldig gesprochen, Bargeld mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen sowie Geldstrafen mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Vollstreckung eines verwaltungsbehördlichen Erkenntnisses zu schädigen, einbehalten zu haben. An diese Feststellungen war somit auch die belangte Behörde gebunden. Es sei aber an dieser Stelle erwähnt, dass sich aus dem vorgelegten Gutachten das Bestehen eines pathologischen Zwangs, die vorgeworfenen Diebstähle oder den Amtsmissbrauch zu begehen, nicht entnehmen lässt (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0080).

Die Bindungswirkung im Disziplinarverfahren folgt nicht bloß aus der Bestimmung des § 95 Abs 2 erster Satz BDG 1979, sondern aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft überhaupt, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist. Diese Bestimmung dient den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden soll, daß zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Das gerichtliche Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch gemäß § 114 Abs 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren unterbrochen und der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Die Disziplinarkommissionen können keine Überprüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0158).

Wurde ein Beamter wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt, so sind die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil gebunden, wobei die Bindung auch die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite umfasst. Soweit in der Revision auf die nunmehr festgestellte "eingeschränkte Schuldfähigkeit" hingewiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil gebunden sind, wenn ein Beamter wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde. Die Bindung umfasst dabei auch die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite (vgl. etwa das Erkenntnis vom 03.10.2013, Zl. 2013/09/0080, mwN). Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall daher zu Recht von einer Bindung an die subjektive Tatseite der Straftaten aus. Der Revisionswerber wurde der Begehung von Vorsatztaten strafrechtlich schuldig gesprochen. Im Schuldspruch wird von einer tatsächlich vorhandenen (uneingeschränkten) Schuldfähigkeit ausgegangen. An diese Feststellungen war somit auch die belangte Behörde gebunden (VwGH 19.05.2014 2013/09/0194).

Zu der nach der Dienstrechts-Novelle 2008 anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (Hinweis E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (Hinweis E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert VwGH 03.10.2013, 2013/09/0080)

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1 Spezielle Dienstpflichten verletzt, Funktionsbezug gegeben

Die BF vermeint ihre speziellen Dienstpflichten nicht verletzt zu haben, weil die von ihr verletzten Normen des StGB ihr am Arbeitsplatz nicht zur Besorgung zugewiesen seien, diesbezüglich verkennt sie jedoch, dass die Verhinderung von gerichtlich strafbaren Handlungen aller Art eine Kernaufgabe einer Polizeibeamtin darstellt (§ 20 SPG). Darüber hinaus ist die Aufklärung von bereits begangen Straftaten und die Ausforschung von Tätern im Auftrag der Justizbehörden eine Kernaufgabe der Polizei im Kriminaldienst (§ 18 ff StPO iVm § 52 ff Ermittlungsdienst). Die Speerspitze bilden dabei die Beamtinnen und Beamten der Landeskriminalämter und kommt der gerichtsverwertbaren Spurensicherung erhebliche Bedeutung zu. Eine Beamtin die am Tatort gesicherte Spuren mit nach Hause nimmt, anstatt diese auszuwerten verstößt zweifellos, gegen ihre Kernaufgaben und speziellen Dienstpflichten. Diesbezüglich liegt daher auch zusätzlich zur rechtskräftigen Verurteilung wegen § 302 StGB, ein disziplinärer Überhang gem. § 95 Abs. 1 BDG vor, der im konkreten Fall im vorgeworfen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG liegt. § 43 Abs. 2 BDG fordert, dass die Beamtin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht nimmt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dieses Vertrauen hat die BF nicht nur einmal, sondern über einen Tatzeitraum von 2005 - 2011 mehrfach gröblich enttäuscht. Sie hat, wie im Spruchpunkt 3 dargestellt und erwiesen, sichergestellte Tatortspuren in 23 Fällen entweder nicht ordnungsgemäß erledigt oder nicht weitergeleitet. Der Zielsetzung der Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben wurde durch die Verurteilung nach § 302 StGB noch nicht entsprochen, weil ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht, dass Polizeibeamte und insbesondere jene die im Kriminaldienst eingesetzt sind, gesicherte Spuren auch ordnungsgemäß dokumentieren und der Auswertung zuführen, und nicht - aus welchen Gründen auch immer - zu Hause verwahren. Tatortspuren stellen zumindest potentielle Beweismittel dar, die sowohl der Überführung eines Straftäters als auch der Entlastung eines verdächtigen Bürgers dienen können. Ebenso kann sich die Allgemeinheit erwarten, dass die mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Polizeibeamten, selbst keine strafbaren Handlungen begehen, sondern alles tun um diese zu verhindern und aufzuklären.

Letzters gilt auch für die gerichtlich strafbare Handlung der Verleumdung (§ 297 StGB), derentwegen die BF rechtskräftig verurteilt wurde. Vor dem Hintergrund der geforderten Vertrauenswahrung gem. § 43 Abs 2 BDG liegt auch in diesem Fall ein "disziplinärer Überhang" vor. Die von der BF ins Treffen geführte und von den Gutachtern auch bestätigte nicht gegebene Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (Schuldfähigkeit gem. § 11 StGB) konnte weder von DK noch kann sie vom BVwG berücksichtigt werden. Aufgrund der Bindungswirkung gem. § 95 Abs. 2 BDG besteht eine Bindung sowohl an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Die Bindungswirkung des § 95 Abs. 2 folgt auch dem Gedanken der materiellen Rechtskraft, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist und dient dem Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die Bindungswirkung sichergestellt werden soll, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren getroffen werden (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0158). Daran ändert auch die geäußerte Absicht, hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilungen einen Wiederaufnahmeantrag einbringen zu wollen, nichts.

Das rechtskräftige Urteil setzt zwar die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit voraus, dennoch besteht, vor dem Hintergrund des Gesetzes und der dazu einschlägigen Judikatur, die rechtliche Verpflichtung hinsichtlich des disziplinären Überhanges, den Milderungsgrund von "Umständen die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen" anzunehmen (VwGH 04.10.2012, 2011/09/0190). Dies deshalb, weil bei der Aufzählung der Milderungsgründe durch das Strafgericht, lediglich "Geständnis und Unbescholtenheit" angeführt und damit festgestellt worden sind, es sich um ein Kurzurteil nach Geständnis und Rechtsmittelverzicht gehandelt, und das Strafgericht keine Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens dieses Milderungsgrundes, mangels Anhaltspunkten im Sachverhalt, getroffen hat.

Das BVwG ist - ebenso wie die DK - nach § 95 Abs. 2 BDG an die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes gebunden, welche auch die Annahmen des Strafgerichtes zur inneren Tatseite umfassen (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0080). Diese Bindungswirkung gilt im Sinne der Rechtssicherheit auch bei erst nachträglich beigebrachten Gutachten, die die Schuldfähigkeit zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH 19.05.2014, 2013/09/01949), allerdings nur dann, wenn tatsächlich Feststellungen getroffen wurden. Der DK ist daher, wenn sie diesbezüglich einen disziplinären Überhang nach § 43 Abs 2 BDG erkennt zwar im Kern nicht entgegenzutreten - weil Bindungswirkung bestand, der oa. Milderungsgrund wäre aber zu berücksichtigen gewesen. An der Eignung einer massiven Schädigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, durch die der BF nachgewiesenen Verhaltensweisen (Verleumdung), besteht von Vornherein kein Zweifel.

Auch hinsichtlich der in Spruchpunkt 2a des Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen rechtswidrigen EKIS und Kennzeichenabfrage liegt eine nach wie vor rechtskräftige Verurteilung nach § 302 StGB vor. So war auch hier grundsätzlich von der DK die Bindungswirkung des § 95 Abs. 2 BDG zu beachten, jedoch wäre ebenso der Milderungsgrund aus den oa. Gründen zu berücksichtigen gewesen.

Die Enttäuschung des Vertrauens der Allgemeinheit im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG, durch eine Polizeibeamtin die ihre gem. Datenschutzgesetz und darauf basierender Datensicherheitsvorschrift ausschließlich dienstlichen Zwecken bzw. Aufträgen vorbehaltenen Zugänge zu personenbezogene Daten, zur Befriedung ihrer privaten Neugier nutzt, liegt - abgesehen von der Verletzung des Datengeheimnisses - auf der Hand. Es handelt sich dabei auch um eine schwere Dienstpflichtverletzung. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass die exklusiven Befugnisse der Polizei sensible personenbezogene Daten zu sammeln zu speichern und darauf zuzugreifen, auch tatsächlich nur in dienstlich notwendigen Fällen genutzt werden und keinesfalls zu privaten Zwecken.

Wenngleich es sich beim ZMR, um eine nicht nur Polizeibeamten zugängliche öffentliche Datenbank handelt, haben Abfragen von Polizeibeamten, der dort gespeicherten personenbezogenen Daten, dennoch nur aus "dienstlichen Gründen" zu erfolgen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Datenschutzgesetz (insbesondere § 14 DSG) und der Gebührenpflicht von Abfragen anderer Personen. Zudem können Behörden wesentlich mehr ZMR-Daten abfragen als andere Abfrageberechtigte (z.B. Verknüpfungsabfragen gem. § 16a Abs. 3 MeldeG).

Die BF, die - wie im Spruchpunkt 2b ausgeführt - in einem Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren, in über 1000 Fällen ZMR - Abfragen über ihren dienstliche Behördenkennung, ohne dienstlichen Grund getätigt hat, schädigt massiv das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 2 BDG), weil sie dienstlich zur Verfügung gestellte Ressourcen exzessiv für private Interessen nutzte.

Verstärkt wird dieser Vertrauensschaden noch durch das Faktum, dass ein dienstlicher Grund (durch teilweise Eintragung Meldevorgang bzw. Meldeabfrage) vorgetäuscht wurde, was an der Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten erheblichen Zweifel aufkommen lässt. Gerade im Polizeibereich und insbesondere im Bereich der Kriminalpolizei kommt dem Umgang mit personenbezogenen Daten besondere Bedeutung zu. Meldedaten die von der Polizei (insbesondere der Kriminalpolizei) abgefragt werden, stehen aus dem Blickwinkel der Allgemeinheit nahezu immer im Zusammenhang mit Straftaten (oder Verwaltungsdelikten) und sind daher sowohl aus der Sicht der Verdächtigen als auch der Opfer als auch von Gelegenheitspersonen, als besonders schutzwürdig anzusehen.

Da die BF ausgeführt hat, die entsprechenden Vorschriften (Datenschutzgesetz, MeldeG und Meldegesetz-Durchführungsverordnung, Datensicherheitsvorschrift) gekannt zu haben und auch belehrt worden zu sein, ist über § 43 Abs. 2 BDG hinaus, auch der Vorwurf des § 43 Abs. 1 BDG, die dienstliche Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung erfüllt zu haben bei ZMR-Abfragen nicht unberechtigt. Ein Funktionsbezug war daher - auch wenn die BF nicht wegen der ZMR-Abfragen strafrechtlich verurteilt wurde - wegen der Wichtigkeit von Meldedaten für kriminalpolizeichliche Erhebungen - jedenfalls gegeben und kann aufgrund der hohen Anzahl nicht dienstlich begründeter Abfragen auch von einer schweren Dienstpflichtverletzung mit erheblichem Unrechtsgehalt gesprochen werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung war daher - dort wo die BF strafgerichtlich verurteilt wurde - entgegen der Rechtsmeinung der BF durchaus von der Notwendigkeit einer zusätzlichen disziplinären Bestrafung iSd § 95 BDG auszugehen. Wie der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt nämlich - soweit eine Ahndung des Verhaltens der BF gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein "disziplinärer Überhang" immer vor, weil diese Bestimmung des BDG auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (VwGH 18.10.1989, 86/09/0178, VwGH 18.11.1993, 93/09/0320 und 93/09/0361). Hinsichtlich des Amtsmissbrauches im Zusammenhang mit einer fälschlichen Belastung einer Dritten (Verleumdung), den EKIS - Abfragen, der widerrechtlichen Beschaffung einer erheblichen damit im Zusammenhang stehenden Anzahl von ZMR - Daten sowie der wissentlichen Nichtweiterleitung von Beweismitteln ist das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" im gegenständlichen Fall zu bejahen (sinngemäß dazu VwGH 22.10.1987, 86/09/0220, 15.12.1999, 97/09/0381), es liegt jedoch, dort wo die Abfragen mit dem Wahnthema in Verbindung zu bringen sind, ein Milderungsgrund vor.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 1b, Telefonanruf im Kindergarten bei Fr. H., stellt sich die Rechtslage ähnlich da. In diesem Punkt ist ein Freispruch der BF durch das Strafgericht vom Vorwurf der gefährlichen Drohung erfolgt. Aufgrund des Freispruches hat das Strafgericht ebenso keinerlei bindende Feststellungen zur subjektiven Tatseite gemacht und kann daher auch keine Bindungswirkung gem. § 95 Abs. 2 BDG vorliegen. Trotz der Feststellungen des Gerichtes zur objektiven Tatseite - die BF hat die Kindergärtnerin angerufen und beschimpft - war daher vom BVwG zu beurteilen und festzustellen, ob bei der BF, dass für einen Schuldspruch unabdingbare biologische Schuldelement - die Zurechnungsfähigkeit - vorlag (VwGH 08.08.2008, 2006/09/0131). Da die Kindergärtnerin im Zentrum der Wahnvorstellung der BF stand und nach den letztlich übereinstimmenden Beurteilungen der beiden Sachverständigen (denen das BVwG folgt), diesbezüglich keine Schuldfähigkeit gem. § 11 StGB vorlag, hätte bezüglich dieses Punktes überhaupt keine Schuldspruch verhängt werden dürfen, weil das Strafgericht diesbezüglich einen Freispruch getätigt hat und daher keinerlei Feststellung zur der Schuldfähigkeit erfolgt ist bzw. implizit anzunehmen war.

Die Auswirkungen auf die Strafbemessung dieses Milderungsgrundes bzw. des zuletzt angeführten Freispruches, sind jedoch angesichts der Schwere der anderen Delikte nicht so gravierend, dass von der Verhängung der Höchststrafe hätte abgesehen werden können.

3.3.2 Strafbemessung

Zur Strafbemessung kommt der Beschwerde der BF keine Berechtigung zu.

Wie schon das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis zum Ausdruck bringt und soeben dargestellt wurde, hat die BF durch ihre schweren und über einen langen Zeitraum andauernden wiederholten und mehrfachen Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit die Vertrauensbasis zu ihrem Dienstgeber so nachhaltig zerstört, dass sie für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist.

Dabei ist ausdrücklich festzuhalten, dass nach Ansicht des BVwG bereits die mehrfachen Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit der Nichtdokumentation, Nichtbearbeitung und (wie das Strafgericht festgestellt hat) Nichtweiterleitung von Tatortspuren und damit potentieller Beweismitteln über einen Zeitraum von 2005 - 2011 durch die BF als Tatortbeamtin, alleine ausreicht, um die Höchststrafe zu verhängen.

Dazu kommen im konkreten Fall erschwerend noch die ohne dienstlichen Grund exzessiv getätigten hunderten ZMR-Abfragen, wo nur ein Teil mit der sogenannten Wahnidee in Verbindung stand und einzelne Anfragen (Ballettlehrerin, Arbeitskollege, Internetbekanntschaft) nachweislich zur Befriedigung privater Neugier und im Wissen, dass diese Abfragen nicht vorschriftenkonform waren, erfolgt sind. Sodass selbst, wenn man den Ausführungen der Sachverständigen zur nicht gegebenen Schuldfähigkeit im Bereich der Wahnidee (Spruchpunkte 1a, 2a und zu einem geringen Teil 2 b) folgen wollte - was aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage zur Bindungswirkung des § 95 Abs. 2 BDG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH (24.01.2014, 2013/09/0158; 19.05.2014, 2013/09/0194) ohnehin nicht zulässig ist - dies an der Zulässigkeit bzw. Erforderlichkeit der Entlassung, trotz Berücksichtigung des Milderungsgrundes ihres psychischen Zustandes gem. § 34 Abs. 1 Z 11 StGB bei den mit der Wahnidee im Zusammenhang stehenden Delikten, nichts zu ändern vermag.

Als mildernd stehen - außerhalb der Wahnidee - lediglich die zumindest teilgeständige Verantwortung der BF, ihre frühere bzw. sonst gute Dienstverrichtung (eine Belobigung), ihr ordentlicher Lebenswandel und ihre Unbescholtenheit vor den angeführten Taten, sowie ihre familiäre Situation (Mehrfachbelastung aufgrund der Pflege der dementen Mutter, Führung zweier Haushalte, Alleinerzieherin einer Tochter im Teenageralter) gegenüber.

Ein Wohlverhalten seit der Tat - wie von der DK ins Treffen geführt - kann angesichts des anhängigen Disziplinarverfahrens und der Suspendierung nicht zu ihren Gunsten gewertet werden (VwGH 27.03.2003, 2000/09/0134).

Ebensowenig, die durch das Urteil des Strafgerichtes zuerkannte Schadenswiedergutmachung an Fr. Waltraud H. in Höhe von 1.000,- EUR, weil die BF damit nur einer gerichtlich auferlegten Verpflichtung nachgekommen ist (VwGH 23.02.2000, 97/09/082). Dass die anonymen Briefe für Fr. H. keine Folgen gehabt hätten, ist eine bloße Behauptung, die aufgrund der in den 14 Briefen enthaltenen Anschuldigungen und der daran knüpfenden Erhebungen schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch aus der Aktenlage jeglicher Grundlage entbehrt. Gegen Fr. H. wurden aufgrund der Behauptungen der BF Untersuchungen/Ermittlungen getätigt.

Ein Organisationsverschulden konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, die Arbeit im Kriminaldienst und insbesondere bei der Spurensicherung ist gekennzeichnet von einer hohen Verantwortung der Beamtinnen und Beamten am Tatort, weil eine Dienstaufsicht diesbezüglich nahezu nicht möglich ist. Die Vorschriftenlage ist, da es sich um personenbezogene Daten bzw. gerichtlich zu verwertende Informationen handelt, dicht, die notwendigen Belehrungen wurden durchgeführt. Die BF hat - mit Ausnahme der Behauptung, dass sie nicht gewusst hätte, dass auch unbrauchbare Spuren nicht nach Hause genommen werden dürfen - auch nicht bestritten, die Vorschriften zu kennen. Gerade zum Themenbereich des außerhalb der Wahnidee als schwerstes Delikt zu qualifizierenden Spruchpunktes 3b, hat sie sogar selbst an der SIAK unterrichtet.

Dem gegenüber stehen erschwerend zu der nunmehr für die Strafbemessung maßgeblichen Tat (Spruchpunkt 3b des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses), die weiteren Dienstpflichtverletzungen sowie der lange Tatzeitraum.

Selbst wenn der Senat die von der Wahnidee tangierten Spruchpunkte 1, 2a und den vernachlässigbaren Teil des Spruches 2b, nicht für die Strafbemessung als Erschwerungsgrund heranziehen wollte (was aber aufgrund der Bindungswirkung nicht zulässig wäre), blieben dennoch der große Rest des Spruchpunktes 2b, der dort ebenfalls lange Tatzeitraum von fast 2 Jahren und die Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen (hunderte nicht dienstlich begründete ZMR-Abfragen) als gewichtige die Milderungsgründe qualitativ überwiegende Erschwernisgründe bestehen.

In Anbetracht des Überwiegens der Erschwerungs- über die Strafmilderungsgründe und dem gesamten Persönlichkeitsbild der BF besteht keine Gewähr, dass sie künftig ähnliche Dienstpflichtverletzungen unterlassen werde. Die BF hat innerhalb von 6 Jahren Dienstzeit in einem Kernbereich des Exekutivdienstes - Kriminaldienst - bei der Aufklärung von Verbrechen als topausgebildete Expertin der Spurensicherung, die auch junge Kollegen unterrichtet hat, in unentschuldbarer Weise mehrfach schwer das in sie gesetzte Vertrauen enttäuscht. Hinsichtlich der Folgen ist auch nicht auszuschließen, dass aufgrund ihrer Unterlassungen Straftäter nicht überführt werden konnten.

Als für die Strafbemessung iSd § 93 BDG schwerstes Delikt wurde vom Senat dabei - im Gegensatz zu DK aufgrund des vorliegenden Milderungsgrundes des psychischen Beeinträchtigung im Spruchpunkt 1 - die mehrfache Nichtweiterleitung, Nichtdokumentation und Nichtauswertung von Spurenmaterial (und damit zumindest potentieller Beweismittel) gewertet, weil diese den Kernbereich der Tätigkeit eines Exekutivbeamten der Tatort-Spurensicherung betrifft. Diesbezüglich ist durch die BF für das Disziplinarverfahren auch nichts zu gewinnen, wenn ein Teil der Spuren tatsächlich unbrauchbar war, weil sie nur für den Bereich von Fingerabdrücken die notwendige Expertise gehabt hat und keinesfalls auch für DNA-, Faser- oder Schuhabdruckspuren, die jedenfalls an die Experten der KPU weiterzuleiten gewesen wären. Weiters waren auch nicht brauchbare (Fingerabdruck-)Spuren, aufgrund von den Zeugen angeführten und nachvollziehbaren Gründen, zu dokumentieren, was sie in den angeführten Fällen aber pflichtwidrig unterlassen hat.

Die weiteren Dienstpflichtverletzungen der BF im Zusammenhang mit den (EKIS)/ZMR-Abfragedaten haben einen kaum geringeren Unrechtsgehalt und sind objektiv ebenfalls als gravierend zu werten.

Insgesamt ist durch die objektive Schwere und Vielzahl der der BF angelasteten Dienstpflichtverletzungen eine so hohe Gefährlichkeit dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden kann. In Anbetracht der Vielzahl von Vergehen, kann bei einer auf einer Wahrscheinlichkeitsannahme fußenden Durchschnittsbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die BF in Zukunft wohl verhalten wird. Daran ändert auch nichts, dass sie von sich aus angeboten hat, allenfalls auch im A3 - Bereich Dienst zu versehen. Die DK hat sich mit diesem Argument auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargestellt, dass aufgrund des Vertrauensverlustes eine Verwendung im Polizeidienst ausgeschlossen ist sowie entsprechende Arbeitsplätze im Stabsdienst nur an Beamte mit körperlichen Mängeln vergeben werden. Dazu kommt, dass auch im A3-Bereich im Innenministerium sowie auch in anderen Ministerien der Umgang mit personenbezogenen Daten für nahezu alle Innendienstaufgaben Voraussetzung ist und gerade in diesem Bereich das Vertrauen in die BF nachhaltig zerstört wurde.

In der Verhandlung ist auch der Eindruck entstanden, dass die BF - außerhalb des Wahnthemas - trotz formalem Teilgeständnis, keine Einsicht in das Unrecht ihrer Taten zeigt, sie versuchte bis zuletzt diese mit den angeblichen Unzulänglichkeiten von Kollegen zu rechtfertigen, denen gegenüber sie sich hätte absichern müssen. Eine positive Zukunftsprognose ist bei ihr folglich zu verneinen; daher ist die Entlassung der BF aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Insgesamt haben ihre schweren Straftaten, wie bereits erwähnt, das Vertrauen in ihre Dienstverrichtung in unwiederherstellbarer Weise zerstört, weswegen keine Möglichkeit gesehen wird, das Strafausmaß herabzusetzen.

Der seit der Dienstrechts-Novelle 2008 dem Rechtsbestand (seit 01.01.2009) angehörende aktuelle Fassung des § 93 Abs. 1 BDG sieht die Generalprävention als gleichwertige Funktion des Disziplinarstrafrechtes, wodurch es nach den dazu ergangenen erläuternden Bemerkungen vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (14.11.2007, 2005/09/0115) auch ermöglicht werden sollte, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen.

Stellt man bei einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen des Disziplinarrechtes darauf ab, dass im Lichte des Art. 7 EMRK auch hier ein Verhalten nicht bestraft werden darf, das zur Zeit der Begehung nicht strafbar war und auch nicht höhere Strafen verhängt werden dürfen als sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat gegolten haben, so bedeutet dieses Verbot der Rückwirkung, dass die neue Rechtslage in Anbetracht des vor dem Inkrafttreten der Novellierung gesetzten Verhaltens der BF keine Anwendung zu finden hat. Dies ergibt sich auch unter Bedachtnahme auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 22).

Nach der hier relevanten Sachlage hat die BF jedoch insbesondere in den Jahren 2009 - 2011 exzessiv (mehrere hundert) nicht dienstlich begründete Abfragen im ZMR getätigt, und auch nach dem 01.01.2009 und nach ihrer Rückkehr von der SIAK bei ihr zu Hause befindliche Spurenträger nicht weitergeleitet wodurch jedenfalls auch zu diesem Spruchpunkt generalpräventive Gründe schlagend werden. Selbst wenn man die mit der Wahnidee zusammenhängende Verleumdung 2011 und die EKIS-EKA und KZN Anfragen 2009 nicht ins Kalkül ziehen wollte.

In Anbetracht der Schwere der oa. Dienstpflichtverletzungen erweist sich daher die Entlassung der Beschuldigten auch aus generalpräventiven Gründen als erforderlich, weil anderen Beamten deutlich vor Augen geführt werden muss, dass die Nichtbearbeitung/Nichtweiterleitung von Spurenträgern/potentiellen Beweismitteln bereits in Einzelfällen schwere Konsequenzen nach sich zieht und dort wo dies häufiger Auftritte eine Entlassung unabdingbar ist um den Zielen der Strafrechtspflege gerecht zu werden und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben der Polizei zu gewährleisten.

Gleiches gilt für den Missbrauch dienstlicher Zugänge zu personenbezogenen Daten, bereits Einzelfälle müssen zumindest disziplinäre Konsequenzen nach sich ziehen, um die Datensicherheitsvorschriften und insbesondere die Dokumentationspflichten nicht zur Leerformel verkommen zu lassen bzw. nicht den Eindruck zu erwecken, es würde sich um Bagatelldelikte handeln. Bei einer Häufung ist auch hier eine Entlassung unausweichlich, um das Image der Polizei und das Vertrauen der Allgemeinheit in den ordnungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten zu erhalten.

Wenn die BF anführt, bereits durch Zahlung der gerichtlichen Strafe in Höhe von 4.500,- EUR und allfälliger zusätzlicher Verhängung einer hohen Geldstrafe würde in der Allgemeinheit der Eindruck einer ausreichenden Sanktion entstehen, verkennt sie, dass ein Vertrauensverlust, nach derart schwerwiegenden Delikten durch Geld nicht aufgewogen werden kann und die gerichtlichen Strafen nur die Konsequenz ihres Handelns sind. Ein Straftäter auf freiem Fuß der aufgrund nachlässiger Arbeitsweise eines Kriminalbeamten nicht überführt werden kann und vielleicht weitere Straftaten begeht, ist gerade was das Vertrauen in die Arbeit des LKA angeht, dass nur bei aufsehenerregende und schwerwiegende Delikte herangezogen wird, als besonders schädlich anzusehen.

3.3.3. Kosten

Die Kosten für den Sachverständigen der Verwaltungsbehörde wurden durch den Antrag der BF verursacht und hat sie diese gem. § 117 Abs. 3 BDG zu tragen. Die Höhe der Kosten im Disziplinarverfahren richtet sich aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) und damit nach den dortigen Pauschaltarifen (§ 117 Abs. 3 BDG iVm § 34 Abs. 2 GebAG) und nicht nach den Tarifen der Ärztekammer. Der Sachverständige Dr. N. hat nach entsprechender Rechtsbelehrung in der ersten Verhandlung eine neue korrigierte Honorarnote in Höhe von 552,- EUR vorgelegt und den zuviel verrechneten Betrag der Dienstbehörde auch bereits rücküberwiesen. Folglich waren der BF auch nur diese Kosten aufzuerlegen und der Beschwerde diesbezüglich Erfolg beschieden.

Im Verfahren vor dem BVwG sind Gebühren für Zeugen und die beiden Sachverständigen angefallen, die zu ihren Gutachten befragt wurden. Diese Gebühren werden der BF aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse (sie leidet tatsächlich an einer begrenzt auf ein bestimmtes Wahnthema, anhaltenden paranoiden wahnhaften Störung) und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (sie ist seit 2011 suspendiert, sorgepflichtig für eine Tochter) gem. § 117 Abs. 2 BDG aus Ermessengründen nicht auferlegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere die Rechtssprechung des VwGH zur Bindungswirkung des § 95 Abs. 2 BDG (03.10.2013, 2013/09/0080, 19.05.2014, 2013/09/0194) sowie zum disziplinären Überhang (§ 43 Abs. 2 BDG) bei Verurteilungen nach § 302 StGB (09.09.2014, Ra 2014/09/0014) kann als gefestigt bezeichnet werden.