Sonstige Bezüge - Das LohnsteuerabzugsverfahrenAnzeige Show
Sonstige Bezüge sind Vergütungen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören. Sie werden als einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmten Zweck gewährt. Inhalt
Kennzeichen von sonstigen Bezügen
Eine genaue Abgrenzung liefert R 39b.2 Abs. 2 LStR: Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z.B.: Besondere ZuwendungenGeburts- und Heiratsbeihilfen sind ab 01.01.2006 nicht mehr steuer- und beitragsfrei (sie waren es auch nur bis 315 €). Ab 01.01.2006 sind diese Beihilfen steuer- und beitragspflichtig. Unterstützungen bei einem rechtfertigenden Anlass (z.B. Krankheits- und Unglücksfälle) bis 600 € pro Kalenderjahr sind steuer- und damit beitragsfrei. Corona-Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde um eine gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro ergänzt. Der § 3 EStG erhält dazu die Nummer 11a. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, ist in § 8 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden.
Der Bundesrat hat in seiner 1005. Sitzung am 28. Mai 2021 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 5. Mai 2021 verabschiedeten Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz zuzustimmen. Der Bundestag hatte am 5. Mai 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. Die Fristverlängerungen führen nicht dazu, dass eine Corona-Sonderzahlung im Jahr 2021 bzw. 2022 nochmals steuerfrei gezahlt werden kann. Nur der Zeitraum der Gewährung wird gestreckt. Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bleibt unverändert. § 3 Nummer 11a EStG ist gegenüber § 3 Nummer 11 EStG "lex-specialis" und hat damit Vorrang. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11a EStG in Anspruch genommen werden. Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt oder gewährt werden. Die Arbeitgeber müssen nicht nachweisen, dass Ihr Betrieb von der Corona-Krise betroffen ist und eine erhöhte Arbeitsbelastung vorliegt. Die Möglichkeit der Zahlung ist unabhängig vom Umfang der Beschäftigung und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Zahlung kann damit in vollem Umfang auch an Teilzeitbeschäftigte und Minijobber erfolgen. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Die Sonderzahlungen sind aber nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Es handelt sich damit um einen steuerlichen Freibetrag. Die Sonderzahlungen können für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann daher pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Die steuer- und sozialversicherungsfrei gestellten Corona-Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro werden im Übergangsbereich (früher Gleitzone) nicht mit angerechnet. Die Sonderzahlungen können auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern in Anspruch genommen werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden; dies gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr zu ein und demselben Arbeitgeber. Steuerliche Behandlung der Corona-Sonderzahlungen:
Keine Rückforderung der Corona-Sonderzahlung nach Kündigung - Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 25.05.2021, 6 Ca 141/21 1. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rückzahlungspflicht für eine Sonderzahlung in Bezug auf die Corona-Pandemie in Höhe von 550,- € bei einer Bindungsdauer von zwölf Monaten vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, unwirksam (s. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Berufung wurde nicht zugelassen. Darüber hinaus ist die zwölfmonatige Bindung des Klägers im vorliegenden Fall auch deshalb unzulässig, weil die Beklagte mit der im November 2020 ausgezahlten Sonderzahlung offenbar auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert hat. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden. Es ist unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und widerspricht der gesetzlichen Wertung des § 611a BGB, vereinbartes Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer über eine Stichtagsklausel oder eine sonstige Zahlungsbedingung wieder zu entziehen, wenn der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat (BAG, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10, NZA 2012, 620, Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Corona-Prämie für Pflegekräfte - Regelung aus 2020Bundesregierung hat Corona-Prämie für Pflegekräfte von 1.000 Euro beschlossen. Länder und Arbeitgeber können den Betrag auf 1.500 Euro aufstocken Corona-Bonus für Pflegekräfte bis 4.500 Euro steuerfrei (ursprünglich nur 3.000 Euro) - Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2022 begünstigtDer Bundestag hat am 19. Mai 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein viertes Corona-Steuerhilfegesetz in der Ausschussfassung angenommen. Die Voraussetzung der Gewährung der Leistungen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen entfällt, da über diese Leistungen hinaus auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber begünstigt sein sollen. Dies schließt auch Leistungen auf Grundlage von Tarifverträgen ein. Der Betrag nach § 3 Nummer 11b - neu - EStG wird von 3.000 Euro auf 4.500 Euro erhöht, um die individuelle Begünstigung für den anspruchsberechtigten Personenkreis auch tatsächlich auszuweiten. Die Höhe des Betrags ist so gewählt, dass insbesondere Leistungen nach dem Pflegebonusgesetz und zusätzlich Leistungen aufgrund des Tarifvertrags der Länder über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 in voller Höhe begünstigt sind. Nach § 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz wird folgende Nummer 11b eingefügt: Steuerfrei sind Nach § 52 Absatz 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz wird folgender Satz eingefügt werden: § 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:
Auch Leistungsbeziehenden nach dem SGB II sollen die finanziellen Anerkennungen in voller Höhe zur Verfügung stehen. Mit der Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird deshalb die steuerliche Privilegierung auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachvollzogen. Das zustimmungspflichtige Gesetz stand auf der Tagesordnung der 1022. Sitzung des Bundesrates am 10.06.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt. Das Gesetz wurde am 22.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Betriebliche GesundheitsförderungLeistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuer- und damit beitragsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).
Die Anhebung der Steuerbefreiung von 500 Euro auf 600 Euro für betriebliche Gesundheitsförderung je Arbeitnehmer im Kalenderjahr wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2020 und den Lohnsteuerabzug 2020 festgelegt (Bürokratieentlastungsgesetz III). Das Bürokratieentlastungsgesetz III stand auf der Tagesordnung der 982. Sitzung des Bundesrates am 08.11.2019. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bei dem Betrag von 600 € handelt es sich um einen Freibetrag. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil ist steuer- und beitragspflichtig. Die Maßnahmen müssen ab 2019 den Kriterien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entsprechen und entsprechend zertifiziert sein. Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn. Um spätere Haftungsrisiken auszuschließen, ist die Einholung einer haftungsbefreienden Anrufungsauskunft empfehlenswert. Problem:
Allgemeine Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können zu steuerbarem Arbeitslohn führen, wenn sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Der Arbeitgeber bot seinen Arbeitnehmern ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil an. Diese sog. Sensibilisierungswoche umfasste u.a. Veranstaltungen, Kurse und Workshops betreffend Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung und Eigendiagnostik, (Herz-Kreislauf-)Training und Belastung, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit sowie ein Koordinationstraining für den Alltag. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 21.04.2021 ein BMF-Schreiben veröffentlicht: Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge durch Anwendung der JahrestabelleDie Lohnsteuer für laufende Bezüge kann ohne weiteres aus der Monatslohnsteuertabelle abgelesen werden. Dieses Verfahren würde bei sonstigen Bezügen zu einer überhöhten Lohnsteuer führen. Diese Tabelle unterstellt, dass das ganze Jahr über in gleicher Höhe Arbeitslohn bezogen wird. Für die Ermittlung der auf den sonstigen Bezug entfallenden Lohnsteuer wird deshalb vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ausgegangen. Die Lohnsteuer wird dann nach einem besonderen Berechnungsschema ermittelt (§ 39b Abs. 3 EStG). In dem Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs erfolgen also zwei getrennte Lohnsteuerberechnungen:
Berechnung des maßgebenden Jahresarbeitslohns
Besonderes Berechnungsschema für sonstige Bezüge Die Begriffe Hinzurechnungsbetrag, Jahresfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und Versorgungsfreibetrag werden auf der Seite Laufender Arbeitslohn erläutert.
Differenzrechnung für die Lohnsteuer Es wird die Lohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und für den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt. Der Differenzbetrag ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug.
Berechnung des Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer für den sonstigen BezugDer Solidaritätszuschlag wird nicht nach dem obigen Verfahren über die Jahrestabelle ermittelt, sondern generell durch Anwendung des Prozentsatzes von 5,5% auf die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet. Durch den neuen § 3 Absatz 4a Satz 1 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 wird die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen ab 2021 sichergestellt. Bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf sonstige Bezüge ist auch ab 2021 die Milderungsregelung (Übergangsbereich) nicht anzuwenden. Es ist - wie bisher - der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % zu erheben, dies jedoch nur, wenn auch die jährliche Freigrenze von 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro überschritten wird (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995). Die Kirchensteuer wird bei entsprechendem Merkmal lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ebenfalls durch Anwendung des Kirchensteuersatzes (8% oder 9%) auf die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet. Bruchteile eines Cents bleiben außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden. Beispiel 1 mit Urlaubsgeld (Abrechnungsjahr 2022):
Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn: Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate: Es gibt keine bereits gezahlten steuerpflichtigen sonstigen Bezüge. Ein Hinzurechnungsbetrag bzw. Jahresfreibetrag ist nicht zu berücksichtigen. Damit beträgt der maßgebende Jahresarbeitslohn 36.000,00 €.
Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen (starke Anhebung der Freigrenze). Da die Nullzone nicht überschritten ist, beträgt der Solidaritätszuschlag für den sonstigen Bezug 0 €. Die Kirchensteuer beträgt 9% von 246,00 € = 22,14 € Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen). Beispiel 2 mit Weihnachtsgeld (Abrechnungsjahr 2022):
Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender
Arbeitslohn: Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate: Zu den 36.000,00 € muss der steuerpflichtige sonstige Bezug des Monat Mai von 1.000,00 € addiert werden. Ein Hinzurechnungsbetrag bzw. Jahresfreibetrag ist nicht zu berücksichtigen. Damit beträgt der maßgebende Jahresarbeitslohn 37.000,00 €.
Da die Nullzone nicht überschritten ist, beträgt der Solidaritätszuschlag für den sonstigen Bezug 0 €. Die Kirchensteuer beträgt 9% von 248,00 € = 22,32 € Berechnungsbeispiele für 2012 § 39b Abs. 3 EStG: Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen. Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen. Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind. Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist. Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen. Besteuerung von sonstigen Bezügen nach der FünftelregelungDiese Methode ist anzuwenden bei steuerpflichtigen Entlassungsabfindungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit. Die Methode darf nur angewendet werden, wenn sie zu einer geringeren Lohnsteuer führt als die normale Besteuerung als sonstiger Bezug. Es wird bei der Berechnung der sonstige Bezug nur mit einem Fünftel angesetzt und die sich nach der Jahreslohnsteuertabelle ergebende Steuer verfünffacht. Durch dieses Verfahren soll die Steuerprogression gemildert werden. Da eine Abfindung eine Entschädigung für mehrere Arbeitsjahre darstellt, wäre die Besteuerung nach dem obigen Verfahren ungerecht. Ausführliche Informationen zur Besteuerung von sonstigen Bezügen nach der Fünftelregelung Ausführliche Informationen zu Abfindungen Kürzung von Sondervergütungen wegen KrankheitDie Zulässigkeit der Kürzung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ...) wegen Krankheit ist gesetzlich geregelt. Auf der Seite Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall finden Sie zu diesem Thema eine Erläuterung sowie ein Beispiel. Anzeige © 2007-2022 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon - Cookie Einstellungen verwalten Wo trage ich in der Steuererklärung ermäßigt Besteuerter Arbeitslohn?In Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung dürfen nur ermäßigt besteuerte Entschädigungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit eingetragen werden. Wurden diese Vergütungen nicht ermäßigt besteuert, müssen sie in dem in Zeile 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.
Was bedeutet ermäßigt Besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigt besteuerte Entschädigungen?Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wird, kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern sein, wenn wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen.
Wo trage ich Arbeitslohn für mehrere Jahre ein?Beziehen sich die Versorgungsbezüge auf mehrere Jahre (laut Zeile 16), nehmen Sie eine Eintragung in Zeile 92 vor. Werbungskosten zu Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre (laut Zeile 17) kommen hingegen in Zeile 93.
Was heißt ermäßigt Besteuerter Arbeitslohn?Lohnsteuer kompakt FAQs
Wichtig: Der steuerpflichtige Betrag wird nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert, wenn die Abfindung zusammengeballt in einem Jahr gezahlt wird und das Jahreseinkommen mit Abfindung höher ist als das Vorjahres-Einkommen.
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